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Geschäftsnummer: VB.2015.00295  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. [Der aus Ghana stammende und inzwischen eingebürgerte Beschwerdeführer möchte nach Ablauf der Nachzugsfristen drei aussereheliche Töchter nachziehen. Er und seine ebenfalls Beschwerde führenden Töchter begründen den nachträglichen Nachzug primär mit veränderten bzw. prekären Betreuungsverhältnissen im Heimatland der Kinder und mit der Gefährdung der sexuellen Integrität der ältesten nachzuziehenden Tochter durch deren Stiefvater. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die geltenden Nachzugsfristen zu einer Inländerdiskriminierung führen würden.] Der in der Schweiz eingebürgerte Beschwerdeführer hat grundsätzlich ein auch konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf den Nachzug seiner minderjährigen und ledigen Kinder. Da er die gesetzlichen Nachzugsfristen verpasst hat und als Schweizer um den Nachzug von in einem Drittstaat ansässigen Familienangehörigen ersucht, ist ein nachträglicher Familiennachzug nur zu bewilligen, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Dass EU- und EFTA-Bürger ihre Familienangehörigen hingegen grundsätzlich unbefristet nachziehen können, selbst wenn diese zuvor in einem Drittstaat ansässig waren, stellt eine vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Inländerdiskriminierung dar, aus welcher die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten können (E. 3 und 4.1). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten haben die um Familiennachzug ersuchenden Personen sowohl die prekäre Betreuungssituation als auch fehlende Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert darzulegen und mit Unterlagen zu untermauern. Diesen Mitwirkungspflichten ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Migrationsamt nur unzureichend nachgekommen, womit die gegenwärtigen Betreuungsverhältnisse, allfällige Betreuungsalternativen sowie geleistete Unterhaltszahlungen nur unvollständig nachvollzogen werden können ( E. 4.2). Bei einer Übersiedlung in die Schweiz sind zudem erhebliche Integrationsschwierigkeiten der drei nachzuziehenden Töchter zu erwarten. Die Beschwerdeführenden weisen nicht hinreichend substanziiert nach, weshalb die bis anhin geleistete Betreuung nicht mehr gewährleistet und inwieweit die sexuelle Integrität der ältesten Tochter gefährdet sein soll. Auch wenn die Heimatbehörde der nachzuziehenden Kinder einen Nachzug empfiehlt, sind deren Feststellungen und Einschätzungen für das hiesige migrationsrechtliche Verfahren nicht bindend, zumal vorliegend die bisherigen Betreuungsverhältnisse durch die Heimatbehörde kaum neutral und verlässlich ausgeleuchtet und von dieser stattessen vorwiegend die Präferenzen der Beteiligten wiedergegeben werden (4.3). Damit gebietet das Kindeswohl keinen nachträglichen Nachzug der in Ghana verbliebenen Töchter und ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint zulässig (E. 4.4). Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Kinder, da der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann und es nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung ist, die Mitwirkungs- und Substanziierungslast der Beschwerdeführerschaft zu relativieren oder gar zu ersetzen (E. 5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALTERSSCHWÄCHE
ANHÖRUNG
BETREUUNGSSITUATION
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
BETREUUNGSWECHSEL
EU
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
FRISTBERECHNUNG
GHANA
INLÄNDERDISKRIMINIERUNG
KINDERNACHZUG
KINDESANHÖRUNG
KINDSWOHL
METOCK-PRAXIS
MITWIRKUNGSPFLICHT
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSFRIST
SEXUELLE HANDLUNG
VERGEWALTIGUNG
VERWAHRLOSUNG
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 42 Abs. II AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. II AuG
Art. 47 Abs. III AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 126 Abs. III AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 14 EMRK
KRK
Art. 12 KRK
§ 7 VRG
Art. 73 VZAE
Art. 74 VZAE
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00295

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 24. Juni 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

3.    C,

 

4.    D,

 

Nr. 2–4 vertreten durch Nr. 1,

 

dieser vertreten durch RA H,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

Der aus Ghana stammende A reiste 1991 in die Schweiz ein und war von Juni 1993 bis Oktober 2006 mit einer Schweizerin verheiratet, mit welcher er zwei inzwischen volljährige Kinder hat. Noch während dieser (ersten) Ehe zeugte er mit zwei Landsfrauen (E und F) drei weitere, uneheliche Kinder: B (geboren 1999), C (geboren 2002) und D (geboren 2004), welche allesamt in Ghana aufgewachsen sind. Im Jahr 2006 erhielt A das Schweizer Bürgerrecht. Nachdem er am 21. Oktober 2010 erneut eine (aus Ghana stammende) Schweizerin heiratete, ersuchte er am 28. April 2014 um den Familiennachzug seiner drei in Ghana verbliebenen Töchter.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 lehnte das Migrationsamt einen Familiennachzug der drei in Ghana verbliebenen Töchter ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. April 2015 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2015 liessen A – sowie die von ihm vertretenen Töchter B, C und D – dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, den genannten drei Töchtern die Einreise zu bewilligen und ihnen der Aufenthalt für den Verbleib beim Vater gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu gewähren. Eventualiter seien die Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG zu erteilen. Zudem seien die drei Töchter in der Schweizer Vertretung in Ghana direkt anzuhören. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

2.2 Der Beschwerdeführer pflegt den Kontakt zu seinen in Ghana verbliebenen Töchtern zumindest durch Besuche und mittels Telefongesprächen. Zudem wurde ihm im Verlauf des vorliegenden Nachzugsverfahrens das alleinige elterliche Sorgerecht übertragen und er beabsichtigt, inskünftig mit seinen Töchtern in der Schweiz zusammenzuleben. Damit hat er als eingebürgerter Schweizer gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG sowie den genannten konventions- und verfassungsmässigen Bestimmungen zum Recht auf Familienleben grundsätzlich Anspruch darauf, seine minderjährigen und ledigen Kinder nachzuziehen.

3.  

3.1 Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist. Als zulässiges öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.).

3.2 Zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen lässt der schweizerische Gesetzgeber den Familiennachzug grundsätzlich nur innert den Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG, Art. 73 f.  der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie den übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu.

Auch auf ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern finden diese Nachzugsfristen grundsätzlich Anwendung, sofern die Nachzuziehenden nicht bereits im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurden (vgl. Art. 42 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 AuG).

Nach der sogenannten "Metock-Praxis" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 25. Juli 2008 i.S. Metock u. a., C-127/08), der sich das Bundesgericht angeschlossen hat, setzt der Nachzug eines Familienmitglieds mit Drittstaatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen jedoch nicht (mehr) voraus, dass sich dieses Familienmitglied zuvor bereits rechtmässig mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltstitel in der Schweiz oder einem anderen Vertragsstaat aufgehalten hat (BGE 136 II 5 E. 3.7; Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 3 Anhang I FZA N. 5a f.). Damit dürfen EU- und EFTA-Bürger ihre Familienangehörigen grundsätzlich unbefristet nachziehen, selbst wenn sie zuvor in einem Drittstaat ansässig waren. Im Gegensatz dazu ist der Nachzug ausländischer Familienangehörigen von Schweizern aus Drittstaaten nur innert den Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG oder bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zulässig. 

3.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer und ersucht um den Nachzug aus einem Drittstaat (Ghana), mit welchem kein Freizügigkeitsabkommen geschlossen wurde. Er kann damit nicht von der dargelegten "Metock-Praxis" profitieren, selbst wenn hieraus eine Inländerdiskriminierung resultiert: So hat es der Gesetzgeber bewusst unterlassen, die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Schweizern gegenüber EU/EFTA-Bürgern zu korrigieren (vgl. hierzu die ausführlichen Hinweise im vorinstanzlichen Entscheid). Die damit bewusst in Kauf genommene Inländerdiskriminierung steht auch nicht im Widerspruch mit dem in Art. 14 EMRK statuierten Diskriminierungsverbot. Es besteht damit keinen Anlass, die Regelung von Art. 42 Abs. 2 AuG entgegen dem klaren Wortlaut auch auf in Drittstaaten ansässige Familienangehörige von Schweizern anzuwenden und diese vom Erfordernis der Einhaltung der Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG zu befreien (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.4 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 126 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AuG sind bei allen drei Töchtern nicht eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und im Grundsatz unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Die Vorinstanz musste sich hierbei auch nicht näher mit den abweichenden Fristberechnungsmethoden eines Entscheids des aargauischen Rekursgerichts im Ausländerrecht (vom 15. Dezember 2011, 1-BE.2010.34 = AGVE 2011 S. 361, E. 2.7.5) befassen. Dies zumal die Nachzugsfristen offenkundig auch bei der dort angewendeten Berechnungsmethode allesamt abgelaufen wären und der zitierte Aargauer Entscheid überdies der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.5; BGr, 22. Februar 2013, 2C_578/2012, 4.1).

4.  

4.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug, wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungs­niveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2).

4.2  

4.2.1 Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG und § 7 VRG hat die um Familiennachzug ersuchende Person sowohl die prekäre Betreuungssituation als auch die fehlenden Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert darzulegen und mit verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Hierzu hat sie insbesondere über bisherige Betreuungspersonen und Verwandte des Kindes detailliert Auskunft zu geben, da nur so allfällige Betreuungsalternativen im Herkunftsland überprüft werden können (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6). Sind die Angaben zur gegenwärtigen Betreuungssituation und allfälligen Betreuungsalternativen infolge unzureichender Mitwirkung der gesuchstellenden Person nicht hinreichend überprüfbar, kann der Familiennachzug verweigert werden (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 4.2 und 5.11).

4.2.2 Diese Mitwirkungspflichten hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Hinweise im migrationsamtlichen Verfahren nur unzureichend erfüllt:

Unklar und nicht nachvollziehbar sind zunächst die Angaben betreffend die finanziellen Leistungen an die Kinder, da die bei den Akten liegenden (Bank-)Belege einen regelmässigen Zahlungsfluss weder an die beiden Kindsmütter noch die Kinder nachweisen. Die in der Beschwerdeschrift abgegebene Erklärung, dass diese keine Konten für ihre Kinder hätten errichten wollen, ist nicht schlüssig. So liegt es bereits aufgrund des Alters der Kinder auf der Hand, dass Unterstützungszahlungen an deren Mütter bzw. Betreuungspersonen und nicht an die Kinder direkt überwiesen werden. Solche Zahlungen an die Mutter von C und D waren denn auch nach Einreichung des Nachzugsgesuchs problemlos möglich. Wenig glaubhaft erscheint sodann, dass ein Bruder des Beschwerdeführers, ebenfalls mit dem Vornamen A, Barabhebungen getätigt haben und hernach die entsprechenden Geldbeträge direkt an die Kinder bzw. Kindsmütter weitergeleitet haben soll. Hier ist einzig der Barbezug erstellt, nicht aber eine Weiterleitung an die Unterstützungsberechtigten. Mit der Vorinstanz ist hierzu weiter festzuhalten, dass die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers tatsächlich höchstens geringfügige Unterstützungszahlungen nach Ghana vermuten lassen. Der Beschwerdeführer unterlässt es noch in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht, weitere Belege beizubringen oder Behauptungen über die Höhe der tatsächlich erfolgten Unterstützung zu tätigen der blosse Hinweis darauf, dass aus schweizerischer Sicht geringe Beträge in Ghana als substantielle Unterstützung anzusehen seien, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. 

Ebenso unvollständig sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verwandtschaft in Ghana wie auch zu den im Haushalt mit den Töchtern lebenden Verwandten geblieben. Damit ist insbesondere auch nicht überprüfbar, ob weitere Bezugspersonen der Kinder oder des Beschwerdeführers vorhanden sind, welche allenfalls Betreuungsaufgaben übernehmen könnten oder bereits übernommen haben. Zum behaupteten Bruder namens A fehlen jegliche weiteren Angaben. Ebenso wenig werden die Namen der (Ehe-)Partner der Kindsmütter und der weiteren Kinder von Bs Mutter genannt. Dies ist umso bedeutsamer, als die neu eingegangene Beziehung der Mutter von C und D – bzw. der Stiefvater und die im selben Haushalt lebenden Halbgeschwister von B – vorliegend massgeblich zu den angeblich prekären Betreuungsverhältnissen in Ghana beigetragen haben sollen. Insofern erscheint die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als zutreffend, wonach nicht erstellt sei, dass sich die Mutter von B um weitere drei Kinder kümmern müsse. Der Gegenteiliges behauptende "Social Enquiry Report" wurde erst im Beschwerdeverfahren eingereicht.

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist damit vorzuwerfen, seiner Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung durch das Migrationsamt nur unzureichend nachgekommen zu sein, womit die gegenwärtigen Betreuungsverhältnisse, allfällige Betreuungsalternativen sowie geleistete Unterhaltszahlungen nur unvollständig nachvollzogen werden können. Ob bereits aus diesem Grund der Familiennachzug zu verweigern ist, kann offenbleiben, da der Nachzug auch aus anderen Gründen nicht zu bewilligen ist.

4.3 Nicht erstellt ist, dass ein Nachzug der Kinder im wohlverstandenen Kindsinteresse liegt:

4.3.1 Die jüngste Tochter ist inzwischen 13 Jahre als, die älteste steht mit bald 16 Jahren unmittelbar vor dem Berufseinstieg. Sämtliche Kinder befinden sich damit bereits in der Pubertät oder inmitten der Adoleszenz. Die Kinder sind ihrer ghanesischen Heimat eng verbunden, wo sie aufgewachsen sind, die meisten ihrer Verwandten und bisherigen Bezugspersonen leben und wo sie die Schule besuchen. Es ist deshalb eine Entwurzelung der Töchter zu befürchten, würden sie ihrer angestammten Umgebung und ihrem bisherigen Umfeld entrissen.

Keines der Kinder spricht Deutsch oder ist mit den hiesigen Verhältnissen vertraut. Bis anhin haben sich primär Bezugspersonen in Ghana um die drei Töchter gekümmert, während der Beschwerdeführer sie lediglich während Ferienaufenthalten persönlich betreute. Eine besonders enge affektive Beziehung zu den Töchtern ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht belegt und aufgrund der seit jeher bestehenden räumlichen Trennung auch nicht zu vermuten. Die drei Töchter sind zudem in zwei getrennten Haushalten in verschiedenen Regionen von Ghana aufgewachsen. Sie kennen ihre Schweizer Stiefmutter vorwiegend aus telefonischen Kontakten. Bei einer Übersiedlung in die Schweiz sind damit sowohl bezüglich Land und Sprache als auch bezüglich dem familiären Zusammenleben erhebliche Integrationsschwierigkeiten zu erwarten (vgl. VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 5.2).

4.3.2 Die Beschwerdeführenden stützen ihr Nachzugsgesuch massgeblich auf einen erst im Beschwerdeverfahren eingereichten "Social Enquiry Report" des ghanesischen "Department of Social Welfare", welches einen Nachzug der Kinder unter Verweis auf deren Wohl und den Willen der Beteiligten empfiehlt.

4.3.2.1 Äussert sich die Heimatbehörde der nachzuziehenden Kinder zur Betreuungssituation vor Ort, sind deren Feststellungen und Einschätzungen für das migrationsrechtliche Verfahren in der Schweiz nicht bindend. Hingegen kann sich der hiesige Entscheid in freier Beweiswürdigung allenfalls auch auf Sachverhaltsabklärungen ausländischer Behörden stützen, wenn die abklärende ausländische Behörde verlässlich erscheint und ihre Schlüsse in nachvollziehbarer Weise aufgrund fundierter sowie in der Regel eigener Untersuchungen getroffen hat. Der Beweiswert ausländischer Dokumente kann sodann geschmälert erscheinen, wenn diese erst unter Einfluss des Familiennachzugsverfahrens eingeholt wurden (vgl. VGr, 28. August 2014, VB.2014.00177, E. 5.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht und nicht rechtskräftig])

4.3.2.2 Der eingereichte "Social Enquiry Report" gibt gemäss seinem Wortlaut vorwiegend den Willen und die Sichtweise der betroffenen Eltern bzw. Kinder wieder und erscheint bereits hieraus wenig geeignet, einen wichtigen Nachzugsgrund zu belegen, da die Präferenz der Beteiligten für sich genommen noch keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug darstellt. Die Hintergründe, weshalb die befragten Personen einen Familiennachzug präferieren, werden im Bericht nur kurz angedeutet und weder belegt noch näher untersucht. Es ist zudem nicht belegt, dass ausser den Kindseltern und der Grossmutter von C und D noch weitere wichtige Bezugspersonen (z. B. die jeweiligen Stiefväter, der mit C und D zusammenwohnende Onkel, die in der Nähe von B wohnende Grossmutter) oder neutralere Auskunftspersonen (wie z. B. Lehrer oder Nachbarn) befragt worden wären. All dies lässt darauf schliessen, dass der Bericht zwar die Präferenzen der Beteiligten korrekt wiedergibt, darüber hinaus aber kaum geeignet ist, die Betreuungsverhältnisse in Ghana neutral und verlässlich auszuleuchten.

4.3.3 Hinsichtlich der beiden jüngeren Töchter (C und D) wird das Nachzugsgesuch auch mit der gesundheitlichen Situation der angeblich alleinbetreuenden Grossmutter begründet. Dem bei den Akten liegenden ärztlichen Attest lassen sich solche gesundheitlichen Einschränkungen indessen nicht entnehmen: So leidet die Grossmutter an alterstypischen Gebrechen, welche offenbar schon seit geraumer Zeit vorhanden waren und keinen plötzlichen Abbruch einer bislang geleisteten Betreuung aufdrängen. Aufgrund ihres Alters benötigen die zu betreuenden Kinder ohnehin nur noch eine beschränkte Betreuung, welche auch durch körperlich beeinträchtigte Personen geleistet werden kann. Das ärztliche Attest war zudem bereits bei der erstmaligen Einreichung mit Schreiben vom 9. Februar 2015 fast ein Jahr alt und ist damit nicht mehr besonders aktuell. Offenbleiben kann dabei, ob die beiden jüngeren Töchter des Beschwerdeführers bislang überhaupt allein durch deren Grossmutter betreut wurden. Aufgrund der Aktenlage ist eher anzunehmen, dass die Betreuung von C und D durch deren Mutter und deren Grossmutter gemeinsam geleistet wurde, zumal alle an der selben Adresse wohnen und eng beieinander oder gar zusammen wohnende Verwandte und Bekannte meist auch weitere persönliche Kontakte zueinander pflegen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.4.6 [noch nicht rechtskräftig] sowie VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00674, E. 4.2). An der gleichen Adresse ist zudem auch noch ein 1975 geborener Onkel (G) wohnhaft, welcher nach Ausgeführtem ebenfalls als Betreuungsperson infrage kommen könnte.

Damit fehlt es am dem Beschwerdeführer obliegenden Nachweis, dass gesundheitliche Probleme der Betreuungsperson die bisher geleistete und weiter erforderliche Betreuung verunmöglichen (vgl. VGr, 17. April 2014, VB.2014.00001, E. 5).

Zwar trifft es zu, dass in den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich auf den eingereichten Arztbericht vom 26. Februar 2014 Bezug genommen wurde. Indessen besteht keine Pflicht, sämtliche in das Verfahren eingebrachte Beweismittel in den Entscheiderwägungen ausdrücklich aufzuführen. Vielmehr reicht es bereits aus, wenn die Vorinstanz ihre wesentlichen Überlegungen und Entscheidgrundlagen dargelegt hat (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerschaft stellt die blosse Nichterwähnung des eingereichten Arztberichts im vorinstanzlichen Entscheid somit auch noch keine Gehörsverletzung dar, zumal die Vorinstanz dem Arztbericht in nachvollziehbar Weise die Rechtserheblichkeit absprechen durfte.

4.3.4 Hinsichtlich der bei ihrer Mutter E aufgewachsenen B wird der nachträgliche Familiennachzug primär damit begründet, dass die Kindsmutter bereits drei weitere Kinder versorgen müsse, sich nicht mehr um B kümmern wolle und eine häusliche Vergewaltigung durch den Stiefvater drohe.

Wie bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung zur Nennung aller Verwandten und Haushaltsgenossen weder die Namen der weiteren Kinder von Bs Mutter noch den Namen des Stiefvaters genannt. Ob diese tatsächlich alle im selben Haushalt leben, ist damit nicht eindeutig geklärt, auch wenn der "Social Enquiry Report" jüngere Kinder erwähnt, um welche sich Bs Mutter kümmern müsse.

Der Beschwerdeführer hat sodann auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb seiner Tochter B ein sexueller Missbrauch durch den Stiefvater drohen soll. In einem mit "Your daughter B." unterzeichneten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. Februar 2014 wird zwar behauptet, dass der Stiefvater von B diese zu vergewaltigen versucht habe. Diese Anschuldigung hat jedoch bislang weder B selbst noch den Beschwerdeführer noch weitere Verwandte zu einer Strafanzeige bei den ghanesischen Behörden bewogen. Obwohl auch eine versuchte Vergewaltigung eine strafbare Handlung darstellt und sich Ghana als Mitunterzeichnerstaat der KRK dazu verpflichtet hat, Kinder vor allen Formen des sexuellen Missbrauchs zu schützen, werden dem Stiefvater in der Beschwerdeschrift nur nicht näher substanziierte (straflose) "Vorbereitungshandlungen" vorgeworfen, gegen welche "auch die hiesigen Behörden keine Handhabe hätten". Eine Gefährdung der sexuellen Integrität von B wird sodann auch im "Social Enquiry Report" nicht behauptet. Der über das alleinige Sorgerecht verfügende Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass er sich im laufenden Nachzugsverfahren (wenigstens vorübergehend) um eine Betreuungsalternative für seine Tochter B in Ghana bemüht hat.

4.4 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebietet das Kindswohl damit keinen nachträglichen Nachzug der in Ghana verbliebenen Töchter und ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint zulässig.

Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und nicht willkürlich. Die Vorinstanzen haben die privaten und öffentlichen Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen, ohne dass sie die damit bereits vorgenommene Interessensabwägung im Rahmen einer abschliessenden Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AuG noch einmal hätten wiederholen müssen. Da Art. 47 AuG mit dem Recht auf Familienleben zu vereinbaren und im Licht der verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben einzelfallbezogen auszulegen ist, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf eine isolierte (zusätzliche) Prüfung der Verhältnismässigkeit "unter dem Titel von Art. 8 EMRK" verzichtet hat.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine direkte Anhörung seiner Töchter durch die Schweizer Vertretung in Ghana.

5.2 Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 KRK (vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2).

5.3 Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage des Beschwerdeführers und seiner Töchter der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zur Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, die Betreuungsverhältnisse in Ghana darzulegen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.6 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Es ist sodann auch nicht Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung, die Mitwirkungs- und Substanziiierungslast der Beschwerdeführerschaft zu relativieren oder gar zu ersetzen. Werden die Betreuungsverhältnisse, allfällige Betreuungsalternativen und Gefährdungssituationen in Verletzung entsprechender Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG ungenügend dargelegt, sind diese Versäumnisse nicht durch eine persönliche Anhörung zu beheben. Ansonsten könnte eine persönliche Anhörung durch die Beschwerdeführenden bereits dadurch erzwungen werden, indem diese eine ausreichende Substanziierung ihres Gesuchs unterlassen. In Bezug auf die behauptete Gefährdung von B erscheint allenfalls eine durch die Betroffenen anzustossende Einvernahme durch die ghanesischen (Straf-)Behörden zielführend, während eine persönliche Anhörung durch Botschaftsmitarbeitende kaum geeignet ist, einer allfälligen Gefährdungssituation adäquat und zeitnah zu begegnen. Zumindest bei der jüngsten Tochter spricht zudem auch das noch relativ junge Alter gegen eine persönliche Anhörung. Eine Gehörsverweigerung liegt damit nicht vor.

Damit ist die Beschwerde ohne Anhörung der Töchter auch zufolge der verpassten Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 AuG, sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …