{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.06.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00295_24-06-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215299&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "65301d86649dffca386297d3b4bc7c9c"}, "Num": [" VB.2015.00295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.24.0  VB.2015.00295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.24.0  VB.2015.00295"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.24.0  VB.2015.00295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Verweigerung eines nachtr\u00e4glichen Familiennachzugs. [Der aus Ghana stammende und inzwischen eingeb\u00fcrgerte Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6chte nach Ablauf der Nachzugsfristen drei aussereheliche T\u00f6chter nachziehen. Er und seine ebenfalls Beschwerde f\u00fchrenden T\u00f6chter begr\u00fcnden den nachtr\u00e4glichen Nachzug prim\u00e4r mit ver\u00e4nderten bzw. prek\u00e4ren Betreuungsverh\u00e4ltnissen im Heimatland der Kinder und mit der Gef\u00e4hrdung der sexuellen Integrit\u00e4t der \u00e4ltesten nachzuziehenden Tochter durch deren Stiefvater. Weiter machen die Beschwerdef\u00fchrenden geltend, dass die geltenden Nachzugsfristen zu einer Inl\u00e4nderdiskriminierung f\u00fchren w\u00fcrden.] Der in der Schweiz eingeb\u00fcrgerte Beschwerdef\u00fchrer hat grunds\u00e4tzlich ein auch konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctztes Recht auf den Nachzug seiner minderj\u00e4hrigen und ledigen Kinder. Da er die gesetzlichen Nachzugsfristen verpasst hat und als Schweizer um den Nachzug von in einem Drittstaat ans\u00e4ssigen Familienangeh\u00f6rigen ersucht, ist ein nachtr\u00e4glicher Familiennachzug nur zu bewilligen, wenn hierf\u00fcr wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde sprechen. Dass EU- und EFTA-B\u00fcrger ihre Familienangeh\u00f6rigen hingegen grunds\u00e4tzlich unbefristet nachziehen k\u00f6nnen, selbst wenn diese zuvor in einem Drittstaat ans\u00e4ssig waren, stellt eine vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Inl\u00e4nderdiskriminierung dar, aus welcher die Beschwerdef\u00fchrenden nichts zu ihren Gunsten ableiten k\u00f6nnen (E. 3 und 4.1). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten haben die um Familiennachzug ersuchenden Personen sowohl die prek\u00e4re Betreuungssituation als auch fehlende Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert darzulegen und mit Unterlagen zu untermauern. Diesen Mitwirkungspflichten ist der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer trotz Aufforderung durch das Migrationsamt nur unzureichend nachgekommen, womit die gegenw\u00e4rtigen Betreuungsverh\u00e4ltnisse, allf\u00e4llige Betreuungsalternativen sowie geleistete Unterhaltszahlungen nur unvollst\u00e4ndig nachvollzogen werden k\u00f6nnen ( E. 4.2). Bei einer \u00dcbersiedlung indie Schweiz sind zudem erhebliche Integrationsschwierigkeiten der drei nachzuziehenden T\u00f6chter zu erwarten. Die Beschwerdef\u00fchrenden weisen nicht hinreichend substanziiert nach, weshalb die bis anhin geleistete Betreuung nicht mehr gew\u00e4hrleistet und inwieweit die sexuelle Integrit\u00e4t der \u00e4ltesten Tochter gef\u00e4hrdet sein soll. Auch wenn die Heimatbeh\u00f6rde der nachzuziehenden Kinder einen Nachzug empfiehlt, sind deren Feststellungen und Einsch\u00e4tzungen f\u00fcr das hiesige migrationsrechtliche Verfahren nicht bindend, zumal vorliegend die bisherigen Betreuungsverh\u00e4ltnisse durch die Heimatbeh\u00f6rde kaum neutral und verl\u00e4sslich ausgeleuchtet und von dieser stattessen vorwiegend die Pr\u00e4ferenzen der Beteiligten wiedergegeben werden (4.3).\r\rDamit gebietet das Kindeswohl keinen nachtr\u00e4glichen Nachzug der in Ghana verbliebenen T\u00f6chter und ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint zul\u00e4ssig (E. 4.4).\r\rVerzicht auf eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Kinder, da der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anh\u00f6rung rechtsgen\u00fcglich festgestellt werden kann und es nicht Sinn und Zweck der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung ist, die Mitwirkungs- und Substanziierungslast der Beschwerdef\u00fchrerschaft zu relativieren oder gar zu ersetzen (E. 5).\r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 f.).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:43", "Checksum": "e2a2150911359c3bafac011d1b477455"}