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VB.2015.00299
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A, 2. B, 3. C, 4. D, 5. E,
alle vertreten durch RA F, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A und B heirateten am … 1997 in den Vereinigten Staaten (USA). Im Jahr 1999 wurde in I ihre erste Tochter C geboren. Am 7. September 2000 übersiedelte die Familie in die Schweiz, wo A eine Stelle als Verwaltungsrat bei der G AG in H antrat. Den allesamt über die US-amerikanische Staatsbürgerschaft verfügenden Familienmitgliedern wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. 2001 wurde – ebenfalls in I – Sohn D geboren. Die Aufenthaltsbewilligungen von B und der Kinder C und D waren bis am 6. September 2004 gültig, indessen kehrten sie bereits früher in die USA zurück und meldeten sich schliesslich am 31. Dezember 2003 in H ab. Am … 2006 kam E in K zur Welt. B. Dem in der Schweiz verbleibenden Vater wurde am 1. November 2005 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Seit dem 9. Januar 2015 ist A Schweizer Bürger. C. Am 15. Juli 2014 reiste B mit den drei Kindern von den USA kommend in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen für sie, C und D bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für E. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche mit Verfügung vom 21. November 2014 ab, da die Nachzugsfrist verpasst sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorhanden seien. Gleichzeitig setzte es ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 21. Januar 2015. II. Hiergegen rekurrierten A und B sowie deren drei Kinder bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, wobei sie im Lauf des Rekursverfahrens zusätzlich um Gewährung des prozessualen Aufenthaltsrechts ersuchten. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion gestattete ihnen am 30. März 2015 den Aufenthalt während des Verfahrens. Mit Entscheid vom 13. April 2015 wies es den Rekurs ab und setzte der Mutter und den Kindern eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2015. III. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2015 liessen dieselben dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und B und den Kindern die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann und Vater zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Nachzugsfrist von fünf Jahren gilt auch für Ehegatten (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236, E. 2.1). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein nachträglicher Familiennachzug nur noch aus wichtigen familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern beginnen die Fristen mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG jedoch mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. 2.2 Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist am 7. September 2000 und damit noch vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes in die Schweiz eingereist und verfügte seit dem 1. November 2005 über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich; seit dem 9. Januar 2015 ist er Schweizer Bürger. Kraft Eheschlusses im Jahr 1997 bzw. Geburt der Kinder in den Jahren 1999, 2001 und 2006 hat das Familienverhältnis des Ehemanns und Vaters zu den um Nachzug ersuchenden Ehefrau und Kindern schon vor dem 1. Januar 2008, d. h. schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes, bestanden. Demzufolge ist für den Beginn der Fristberechnung nach Art. 47 Abs. 1 AuG auf die Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AuG abzustellen. Der Fristenlauf hat daher am 1. Januar 2008 begonnen und nicht bereits im Zeitpunkt der Erlangung eines gefestigten Anwesenheitsrechts bzw. im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer Nr. 1 (vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). 2.3 Für die Ehefrau gilt die Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG, weshalb das Gesuch um deren Nachzug spätestens bis 31. Dezember 2012 hätte gestellt werden müssen (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236, E. 2.1). Bis zu diesem Datum hätten auch die Nachzugsgesuche für E und D gestellt werden müssen. Das Nachzugsgesuch für C hätte bis am 18. April 2012 eingereicht werden müssen. An diesem Fristenlauf vermochte auch die am 9. Januar 2015 erfolgte Einbürgerung des Beschwerdeführers Nr. 1 nichts zu ändern (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 f.; BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3.2; 20. Juni 2012, 2C_888/2011, E. 2.5). Folglich sind sämtliche, erst am 16. Juli 2014 gestellten Gesuche um Familiennachzug verspätet erfolgt. 3. 3.1 Wurden die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG – wie hier – nicht eingehalten, so ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen. 3.2 3.2.1 Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der Fall, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff., 3794). Neben Berücksichtigung der bisherigen und zukünftigen Betreuungsverhältnisse ist auch in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimatland integriert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmöglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschätzen sind (Weisungen/Praxis des Migrationsamts Zürich zum Familiennachzug vom 1. Oktober 2010, Ziff. 3.1.3). 3.2.2 Indessen ist nach der Rechtsprechung nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr Ausbildungsniveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (BGE 137 I 284 E. 2.2 f; BGr, 22. Februar 2013, 2C_578/2012, E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten erscheinen dabei umso wahrscheinlicher, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem sollen Nachzugsgesuche verhindert werden, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002, 3709 ff., 3754 f., Ziff. 1.3.7.7). 3.3 3.3.1 Selbst wenn keine wichtigen Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vorliegen, darf die Verweigerung des Familiennachzugs nicht zu einem unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) führen. Denn Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG ist jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewahrt wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). 3.3.2 Bei der Beurteilung sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen: So garantiert Art. 8 EMRK dem Ausländer nicht das Recht, frei wählen zu können, wo er das Familienleben zu führen gedenkt (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.1 auch zu Folgenden; EGMR, 28. November 1996, Ahmut vs. Niederlanden, Rs. 21702/93, §§ 67–71; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.4). Muss eine ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen (BGr, 3. April 2014, 2C_782/2013, E. 4.3). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.1). In die Interessenabwägung mit einzufliessen haben u. a. das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Ziel der möglichst frühzeitigen Integration sowie die Integrationsbereitschaft (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.3). 3.4 Die Vorinstanz erwog, wichtige familiäre Gründe, die den Familiennachzug vorliegend nachträglich rechtfertigen würden, seien nicht substanziiert vorgebracht worden und solche seien anhand der Akten auch nicht ersichtlich. Dass es sich der Beschwerdeführer Nr. 1, wie vorgebracht, nicht hätte leisten können, seine Familie fristgerecht nachzuziehen, sei ebenfalls wenig erstellt, zumal dieser im Jahr 2012 über ein steuerbares Gesamteinkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von rund Fr. … verfügt habe und spätestens seit 2008 die Aktienmehrheit an der G AG besitze. Es müsse daher angenommen werden, dass andere – migrationsrechtlich nicht relevante – Gründe die Familie dazu bewegt habe, seit Ende 2000 an getrennten Wohnorten zu leben und die Beziehung lediglich mit gegenseitigen Besuchen und entsprechender Fernmeldetechnik gepflegt wurde. Im Übrigen hätten sich Mutter und Kinder nie über längere Zeit in der Schweiz aufgehalten und seien die Kinder bis zu ihrer Einreise im Juli 2014 vollständig in den USA sozialisiert worden. Denn die Mutter sei mit C bereits im Oktober 2000 bzw. drei Monate vor der Geburt Ds wieder in die USA zurückgekehrt, wo sie für mindestens ein Jahr verblieben seien. Anschliessend hätten sie sich nur noch sporadisch oder gar nicht mehr in der Schweiz aufgehalten. 3.5 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sowohl die Mutter als auch die älteste Tochter hätten sich bis zu ihrer Abmeldung am 31. Dezember 2003 regelmässig beim Ehemann und Vater in der Schweiz aufgehalten. Letzterer habe sich vornehmlich in der Schweiz, aber auch in den USA aufgehalten. Trotz räumlicher Trennung hätte das Ehepaar A/B eine glückliche Ehe geführt. Nach dem Scheitern der Familienzusammenführung im Jahr 2003 habe sich der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Schweiz zunächst wirtschaftlich und sozial etablieren wollen, bevor er einen weiteren Familiennachzug gestartet habe. Nach der Erbschaft von seiner Grossmutter und das Schweizer Bürgerrecht vor Augen hätte er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau entschieden, dass dieser Zeitpunkt gekommen sei, zumal das Schweizer Geschäft immer mehr gelungen sei. Mit einem gemeinsamen festen Wohnsitz könnten sie ihr stets intaktes Ehe- und Familienleben klar verbessern. Aufgrund seiner starken Einbindung in die G AG und die Q AG sei es dem Vater immer weniger möglich, in die USA zu pendeln. Die Kinder hätten sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Juli 2014 an das gemeinsame Familienleben in H und das Leben in der Schweiz gewöhnt und sich hier integriert. Mit dem Verbleib beim Vater werde dem Kindeswohl Rechnung getragen. 3.6 Der Beschwerdeführer Nr. 1 wohnt seit 15 Jahren in der Schweiz und lebte während mindestens 10 Jahren von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt, um hier das Schweizer Familienunternehmen in H wieder aufzubauen. In der Regel deutet eine derart lange freiwillige Trennung darauf hin, dass der Familie am gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1). Dies ist vorliegend indessen gerade nicht der Fall, wurde das Familien- und Eheleben doch trotz grosser Distanz über die Jahre aufrechterhalten und liegen intakte eheliche Verhältnisse vor. Auch liegt es im Wohl der Kinder, gemeinsam mit ihrem Vater aufzuwachsen, der hier beruflich eingebunden ist und inzwischen über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die Beschwerdeführenden Nr. 2–5 halten sich seit rund einem Jahr in H auf. Alle drei Kinder sind kurz nach ihrer Einreise in Fussballclubs eingetreten: C spielt für den FC H und den FC L sowie in der Schulmannschaft; E und D spielen ebenfalls für den FC H. Alle drei Kinder haben schon German Intensive Camps absolviert. Damit haben die Kinder in kurzer Zeit ihren Willen demonstriert, sich hier integrieren zu wollen. Dass die Kinder derzeit allesamt die internationale Schule in M besuchen, wirkt sich allerdings erschwerend auf die Integration aus, auch wenn dereinst beabsichtigt sein sollte, E auf die öffentliche Schule zu schicken. Die Mutter hat ebenfalls zwei Deutsch-Intensivkurse besucht und erlangte im April 2015 das Niveau A2, zudem spricht sie Französisch und Italienisch. Aus der Mitgliedschaft beim Verein N und dem Fitnessclub kann sie bezüglich Integration hingegen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Indessen scheint auch sie sich zu bemühen, sich im Dorf einzuleben, indem sie etwa ein Klavierkonzert organisierte. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich: Das Zuwarten mit dem Nachzug, bis der Vater in der Schweiz mit dem Familienunternehmen reüssiere und hier eine existenzsichernde Grundlage schaffe, vermag nach der Rechtsprechung keinen wichtigen Grund für den verspäteten Nachzug darzustellen (vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 3). Auch haben keine Veränderungen in der Betreuungssituation im Heimatland stattgefunden. Die Mutter wäre nach wie vor in der Lage, die Kinder in den USA zu betreuen. Jedoch wäre der Vater bei einer Verweigerung des Familiennachzugs gezwungen, weiterhin von seiner Familie getrennt zu leben, wollte er das Familienunternehmen in H nicht aufgeben: Denn dieser leitet hier seit 15 Jahren ein Unternehmen (G AG) und gründete 2014 ein weiteres Unternehmen (Q AG). Seit diesem Jahr besitzt er die Schweizer Staatsbürgerschaft. Damit erscheint ihm die Ausreise in die USA, um seinen Familienmitgliedern zu folgen, unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar (vgl. E. 3.3.2). Trotz Ermangelung wichtiger Gründe für den Familiennachzug besteht unter diesen Umständen kein überwiegendes öffentliches Interesse, den Familienmitglieder den Nachzug zu verweigern: Im Licht der innert kürzester Zeit erbrachten Integrationsleistungen von Mutter und Kindern und den mit einer Ausreise für den Vater verbundenen Schwierigkeiten, vermag das öffentliche Interesse an der Einwanderungsbeschränkung die privaten Interesse der Familie, hier in Zukunft mit dem Vater zusammenzuleben, nicht aufzuwiegen. Die Verweigerung der Familienzusammenführung hätte diesfalls eine nicht hinnehmbare Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge. Demzufolge ist der Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu bewilligen. Aus der weit zurückreichenden Zürcher Familiengeschichte der Familie A können keine schwergewichtigen öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG abgeleitet werden. Auch die geschilderten bedeutenden Leistungen der Vorfahren des Beschwerdeführers Nr. 1 für den Kanton Zürich sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4. Die Beschwerdeführenden obsiegen sowohl im Rekursverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 ist als gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Beschwerdeführenden Nr. 3–5 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Nr. 2–5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |