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Geschäftsnummer: VB.2015.00300  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Verweis


[Verweis] Die Beweislast für das Vorliegen eines Disziplinarfehlers trägt die Schule. Dabei hat sie substanziiert darzutun, welches Verhalten einer Schülerin oder einem Schüler konkret vorgeworfen werde (E. 3.2). Vorliegend ist die von der Beschwerdeführerin als Grund für den Verweis angeführte Pflichtverletzung nicht in genügender Weise dargetan und kann sie mithin nicht Grundlage der umstrittenen Disziplinarmassnahme bilden (E. 3.4). Es ist der Rekursinstanz verwehrt, den (tatsächlichen) Anlass für den ausgesprochenen Verweis zu substituieren (E. 3.5). Gutheissung.
 
Stichworte:
BEWEISLAST
DISZIPLINARMASSNAHME
PFLICHTVERLETZUNG
VERWEIS
Rechtsnormen:
§ 52 Abs. I lit. a VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00300

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 21. Oktober 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Schulpflege D, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verweis,

hat sich ergeben:

I.  

F besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Volksschule im Schulhaus G in D. Die Schulleitung erteilte ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2014 einen schriftlichen Verweis und widerrief eine zuvor für zwei Wochenstunden erteilte Dispens vom Klassenunterricht. Die Eltern von F, A und B, verlangten mit Einsprache vom 17. Juni 2014 die Aufhebung des Verweises sowie sinngemäss die Weitergeltung der Dispens. Die Schulpflege D bestätigte den Verweis mit Beschluss vom 8. Juli 2014.

II.  

Dagegen wurde am 11. August 2014 beim Bezirksrat J rekurriert und beantragt, unter Entschädigungsfolge "(zuzüglich MWSt.)" sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 betreffend die Erteilung eines Verweises aufzuheben und F die Dispens vom Klassenunterricht in Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2014 weiterhin zu gewähren. Die Schulpflege D teilte F mit Beschluss vom 19. September 2014 der Schule I zu und nahm davon Vormerk, dass die Anordnung betreffend den Widerruf der Dispens vom Klassenunterricht aufgehoben sei. Mit Beschluss vom 7. April 2015 wies der Bezirksrat J den Rekurs (bezüglich des Verweises) ab, soweit er nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (nämlich bezüglich der Dispens vom Klassenunterricht; Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Rekurskosten von Fr. 1'046.- den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte A und B die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A und B liessen am 15. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungs­gericht führen und sinngemäss beantragen, der Verweis vom 8. Juli 2014 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben. Der Bezirksrat J verzichtete am 8. Juni 2015 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 7. April 2015 auf Stellungnahme. Die Schulpflege D liess mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Am­tes wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schul­pflege können grundsätzlich beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. c VRG). Streitigkeiten betreffend gegen Schülerinnen und Schüler verhängte Disziplinarmassnahmen fallen nicht unter eine der in §§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behand­lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

2.1 Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden, können durch die Schulleitung 1.) eine Aussprache, 2.) ein schriftlicher Verweis, 3.) eine vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens zwei Tage und 4.) die Versetzung in eine andere Klasse angeordnet werden (§ 52 Abs. 1 lit. a VSG).

2.2 Disziplinarische Massnahmen können nur angeordnet werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die Disziplinarmassnahme in einem Gesetz oder in einer Anstaltsordnung vorgesehen und die ergriffene Massnahme verhältnismässig ist (vgl. hierzu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 32 Rz. 50 ff. sowie § 50 Rz. 9 ff.). Vorliegend besteht mit § 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 VSG eine genügende gesetzliche Grundlage für den umstrittenen Verweis. Es bleibt vorab zu prüfen, ob eine Pflichtverletzung vorliegt.

3.  

3.1 Das Verhalten von F im Verlauf des Schuljahrs 2013/2014 häufig Anlass zu Beanstandungen und führte zu zahlreichen Interventionen seitens der Lehrpersonen, der Schulsozialarbeiterin und der Schulleitung; auch wurde das Verhalten von F in verschiedenen schulischen Standortgesprächen mit den Beschwerdeführenden erörtert. An einem Standortgespräch vom 21. Mai 2014 wurde festgestellt, dass alle bisherigen Massnahmen mit Bezug auf das Fehlverhalten von F zu keiner Besserung geführt hätten. F sei in der Klasse beliebt; kein anderes Kind habe die Stellung, ihn von Regelverstössen abzuhalten. Dafür sorge mit ständigem Aufwand die Klassenlehrerin. Es habe sich eine Dynamik in der Klasse entwickelt, die weder F noch der Klasse guttue. Um diese zu unterbrechen, müsse F, welcher eine Leaderfigur für seine Mitschülerinnen und Mitschüler darstelle, sein Verhalten ändern. Deshalb kündige die Schulleitung F für einen nächsten Regelverstoss einen Verweis an. Unmittelbaren Anlass für den Verweis bildete gemäss der Verfügung der Schulleitung vom 12. Juni 2014 der Umstand, dass sich der Hauswart gleichentags gezwungen gesehen habe, nach der Pause bei lautstarken Vorgängen in der Knabentoilette, an denen auch F beteiligt gewesen sei, einzuschreiten und für Ordnung zu sorgen. An dieser Begründung des ausgesprochenen Verweises hielt die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren ausdrücklich fest.

Mit Blick auf die Vorgeschichte erscheint die Teilnahme an einem lautstarken Tumult, wie dies F vorgeworfen wird, grundsätzlich als ein Regelverstoss, welcher zulässigerweise mit einem Verweis geahndet werden kann. Vorliegend machten F und die Beschwerde­führenden indes stets geltend, F sei an diesem Vorfall nicht beteiligt gewesen.

3.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines Disziplinarfehlers trägt die Schule. Dabei hat sie substanziiert darzutun, welches Verhalten einer Schülerin oder einem Schüler konkret vorgeworfen werde (VGr, 4. Dezember 2013, VB.2013.00592. E. 3.4).

Der Hauswart des Schulhauses G hielt in einer Stellungnahme zum Vorfall vom 12. Juni 2014 fest, er habe direkt unter der Knabentoilette gearbeitet, als ihn ein lautstarker Tumult im oberen Stockwerk aufgeschreckt habe. Von der Treppe aus habe er F und drei weitere Knaben aus dessen Klasse von der Toilette her ins Klassenzimmer "stürmen" sehen. Er habe die Klassenlehrerin informiert, und sie hätten gemeinsam das Klassenzimmer betreten. Einige der Knaben hätten auf entsprechende Nachfrage der Klassenlehrerin hin ihre lautstarken Aktivitäten in den Toiletten zugegeben, nicht so F, obwohl er mit ihnen zusammen gewesen sei. Die Klassenlehrerin hält zur Konfrontation mit F fest, dieser habe so getan, als wisse er von nichts. Nach einer von den Beschwerde­führenden im Rekursverfahren eingereichten Stellungnahme von F ging er (F) in der fraglichen Pause nicht auf die Toilette. Alle hätten dies gesagt. Zwei Knaben hätten eine Strafaufgabe erhalten, er selbst nicht. Es habe auch kein Gespräch gegeben.

3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, konnte der Hauswart, welcher die Knaben lediglich zum Schulzimmer rennen sah, nicht feststellen, wer an den lautstarken Vorfällen auf der Knabentoilette beteiligt war. Die Beschwerdeführenden machen zu Recht geltend, dass F eine Teilnahme am hier interessierenden Vorfall nicht in genügender Weise nachgewiesen werden könne: Weder aus der Darstellung des Hauswarts noch aus dem Umstand, dass F vorgängig und nach Darstellung der Beschwerdegegnerin auch nach Aussprechen des Verweises wiederholt durch Regelverstösse und Störungen aufgefallen sein mag, kann darauf geschlossen werden, er sei auch am fraglichen Vorfall vom 12. Juni 2014 beteiligt gewesen.

3.4 Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Pflichtverletzung ist nach dem Gesagten nicht in genügender Weise dargetan und kann mithin nicht Grundlage des hier umstrittenen Verweises bilden.

3.5 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, vorliegend hätte aufgrund früherer kleinerer Verhaltensverstösse ein Verweis ausgesprochen werden können, weshalb der ausgesprochene Verweis im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Es sei der Rekursinstanz aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt, eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen. Dabei verkennt die Vorinstanz indes, dass sie vorliegend nicht die rechtliche Begründung der angefochtenen Anordnungen, sondern den (tatsächlichen) Anlass für den Verweis substituiert hat. Da mit einem Verweis eine konkrete Pflichtverletzung sanktioniert wird, läuft dies auf eine (unzulässige) Erweiterung des Streitgegenstands hinaus.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.  

Die Beschwerdeführenden erscheinen sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerde­verfahrens ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat die Beschwerdegegnerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). In diesem Sinn ist im Dispositiv auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zu verweisen (vgl. auch BGr, 1. April 2008, 2C_704/2007, E. 1.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats J vom 7. April 2015 und der Beschluss der Schulpflege D vom 8. Juli 2014 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats J vom 7. April 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…