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Geschäftsnummer: VB.2015.00301  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kosten der Sonderschulung


[Die Tochter der Beschwerdeführenden weist eine spastische Tetraparese auf, weshalb sie unbestrittenermassen als Person mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis gemäss Volksschulgesetzgebung gilt und nach § 33 Abs. 1 VSG Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen hat.
Die Beschwerdeführenden liessen sie im Schuljahr 2013/2014 in einem privaten Kindergarten schulen und wollen Kosten für empfohlene, damals selbstfinanzierte Massnahmen (Alltagsbegleitung, heilpädagogische Frühförderung, Fahrdienst/Wegbegleitung sowie Fachberatung) erstattet erhalten.]

Der seitens der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene öffentliche Kindergarten stellte ein ausreichendes Angebot für die Schulung der Tochter der Beschwerdeführenden dar. Da die Beschwerdeführenden persönlich der privaten Einrichtung den Vorzug gaben und die Einschulung dort somit auf ihrem Willen beruhte, ergibt sich aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die in Frage stehenden sonderpädagogischen Massnahmen (E. 2 f.).
§ 71 Abs. 1 f. VSG legen abschliessend fest, auf welche Leistungen der öffentlichen Schule Schülerinnen und Schüler einer Privatschule Anspruch haben, gemäss Absatz 2 nämlich (lediglich) auf Therapie im Sinn von § 34 Abs. 3 VSG. Unter diesen Begriff fallen die vorliegend (noch) umstrittene Alltagsbegleitung, Fahrdienst/Wegbegleitung und Fachberatung ebensowenig wie - zufolge unmittelbarer Verknüpfung mit dem Unterricht - heilpädagogische Frühförderung (E. 4).

Abweisung.
 
Stichworte:
GRUNDSCHULUNTERRICHT
KINDERGARTEN
KOSTENERSATZ
PRIVATSCHULE
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
SONDERSCHULUNG
THERAPIE
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 Abs. III BV
§ 34 Abs. III VSG
§ 71 Abs. II VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00301

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch Kreisschulpflege D

       der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kosten der Sonderschulung,

hat sich ergeben:

I.  

A. E, die 2008 geborene Tochter von A und B, weist eine spastische Tetraparese auf, die sie in ihren Bewegungsmöglichkeiten, insbesondere in der Fortbewegung und im Gebrauch ihrer Hände, sowie im Sprachgebrauch einschränkt, sodass sie auf Unterstützung angewiesen ist.

B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 wies die Präsidentin der Kreisschulpflege D der Stadt Zürich E für das Schuljahr 2013/2014 zur integrierten Sonderschulung dem Kindergarten F zu, ordnete an, dass die Stadt Zürich den Transport dorthin organisiere wie auch die Kosten dafür trage, und betraute die Schule für Körper- und Mehrfachbehinderte (SKB) mit der Durchführung der integrierten Sonderschulung. Das Gesuch von A und B vom 8. Juli 2013 um integrierte Sonderschulung ihrer Tochter im privaten Kindergarten G wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2013 unter Verweis auf die Verfügung vom Vortag abgewiesen.

A und B liessen E ab dem 19. August 2013 den Kindergarten G besuchen.

Einen Rekurs der Eltern von E gegen die Verfügungen vom 17. und 18. Juli 2013 wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 7. November 2013 ab, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess eine daraufhin erhobene Beschwerde von A und B mit Urteil vom 14. Mai 2014 teilweise gut, hob den Beschluss des Bezirksrats sowie die Verfügungen der Kreisschulpflege D auf und wies die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die Stadt Zürich zurück (VB.2013.00813).

C. Die Präsidentin der Kreisschulpflege D hiess das Gesuch von A und B vom 8. Juli 2013 mit Verfügung vom 18. September 2014 hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die logopädische Therapie von E während des Schuljahrs 2013/2014 im beantragten Umfang (von Fr. 12'178.50) gut; im Übrigen wies sie es ab.

II.  

A und B liessen am 20. Oktober 2014 an den Bezirksrat Zürich rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 18. September 2014 aufzuheben, soweit das Gesuch vom 8. Juli 2013 betreffend Kostenübername für Sonderschule und Therapie abgewiesen worden sei, und dieses vollumfänglich gutzuheissen; dementsprechend seien die für die Alltagsbegleitung von E erwachsenen Kosten von Fr. 13'528.20 zu erstatten und sei eine nachholende heilpädagogische Behandlung für das Schuljahr 2013/2014 zu gewähren.

Mit Beschluss vom 9. April 2015 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab.

III.  

Am 13. Mai 2015 liessen A und B dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen:

" 1.  Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten

a) das Gesuch der Beschwerdeführenden bzw. ihrer Tochter vom 8. Juli 2013 betreffend Übernahme der Kosten von Sonderschule und Therapie vollumfänglich gutzuheissen;

b) den Beschwerdeführenden für die Alltagsbegleitung ihrer Tochter erwachsenen Kosten von Fr. 13'528.20 zu erstatten;

c) den Beschwerdeführenden eine nachholende heilpädagogische Behandlung ihrer Tochter für das abgelaufene Schuljahr 2013/2014 zu gewähren;

2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Stadt Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2015 auf Abweisung des Rechtsmittels. Der Bezirksrat verzichtete am 18. September 2015 auf eine Vernehmlassung. A und B sowie die Stadt Zürich äusserten sich daraufhin mit Eingaben vom 3. und 28. September, 12. und 26. Oktober sowie 2., 12. und 25. November 2015 abwechslungsweise.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1]). Streitigkeiten betreffend Schulzuteilung oder die Übernahme von Schulkosten fallen nicht unter eine der in den §§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in demjenigen ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Vorliegend stehen zum einen die Kosten für die logopädische Therapie von E nicht mehr im Streit. Diesbezüglich wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 8. Juli 2013 gutgeheissen (vgl. oben I.C). Zum andern geht es offenbar auch nicht mehr um die Kosten für Ergo- und Physiotherapie. Diese sind gemäss der Beschwerde von der Invalidenversicherung übernommen worden.

1.3 Angesichts des Fr. 20'000.- (wohl) weiterhin übersteigenden Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (vgl. § 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Die Kantone haben für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dieser Unterricht muss entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kindes angemessen sowie geeignet sein und genügen, um es angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1).

Art. 19 BV verschafft einen Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung auch für Behinderte. Nach Art. 62 Abs. 3 BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Diese Bestimmung wird durch Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) konkretisiert, der inhaltlich aber kaum über Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV hinausgeht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Den Kantonen verbleibt im Rahmen dieser Grundsätze auch im Hinblick auf die Sonderschulung ein erheblicher Gestaltungsspielraum.

Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist somit nicht gleichbedeutend mit Anspruch auf optimale bzw. geeignetste (Sonder-)Schulung eines (behinderten) Kindes. Der Anspruch ist verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Mass eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.1 f., 130 I 352 E. 3.2 f., je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Peter Uebersax, Der Anspruch Behinderter auf ausreichende Grund- und Sonderschulung, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, Zürich etc., 2011, S. 17 ff., 40 f.).

Der ausreichende Grundschulunterricht muss nur in den öffentlichen Schulen unentgeltlich sein (vgl. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Der unentgeltliche Besuch einer Privatschule kommt lediglich ausnahmsweise in Frage, nämlich wenn kein ausreichendes schulisches Angebot an öffentlichen Schulen zur Verfügung steht (Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 203; Uebersax, S. 25 und 46; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 792 f. [je mit Hinweisen]; vgl. auch BGr, 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 Abs. 2). Unentgeltlich müssen alle staatlichen Leistungen sein, die ein Kind oder Jugendlicher benötigt, um (diesen) ausreichenden Grundschulunterricht zu erhalten (Aeschlimann-Ziegler, S. 205). Besucht ein Kind eine private Schule, obwohl ihm der Besuch einer ausreichenden öffentlichen Schule zumutbar wäre, ist der Staat auch nicht teilweise zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Müller/Schefer, S. 793). Es besteht insofern kein Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zu privaten und öffentlichen Schulen.

2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) ist das Recht auf Bildung gewährleistet; nach Abs. 2 umfasst dies auch das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen. Die Behörden hatten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung Vorkehren zu treffen, um diesen Anspruch zu gewährleisten (Art. 138 Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 34 N. 17 ff.; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als tragendes Prinzip, in: Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006, S. 31 ff., 42 ff. [beides auch zum Folgenden]). Wie sich schon aus der Übergangsbestimmung ergibt, wird der Inhalt des Rechts auf Bildung in erster Linie auf Gesetzesstufe konkretisiert. Die Wirkung von Art. 14 KV dürfte sich deshalb darauf beschränken, dass die Gerichte einschränkende Konkretisierungen des Gesetzgebers daraufhin zu überprüfen haben, ob sie mit dem verfassungsrechtlichen Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind (vgl. hierzu im Zusammenhang mit Art. 19 BV BGE 129 I 12 E. 6.4). Was die Pflicht der Kostentragung für den Besuch einer bestimmten Privatschule im Rahmen einer sonderpädagogischen Massnahme betrifft, lässt sich aus Art. 14 KV jedenfalls kein über Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 3 BV hinausgehender Anspruch ableiten (zum Ganzen VGr, 24. Dezember 2015, VB.2015.00144, E. 2, und 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 2).

3.  

Fest steht vorliegend, dass die Tochter der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Beeinträchtigungen als Person mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis gilt (vgl. VGr, 14. Mai 2014, VB.2013.00813, E. 2). Damit hat sie im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht nach § 33 Abs. 1 VSG Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen.

Vorliegend ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV Anspruch auf Ersatz für Leistungen zugunsten ihrer Tochter haben, die sie – wie sie in erster Linie argumentieren (unten 3.3) – mangels ausreichenden Schulungsangebots an einem öffentlichen Kindergarten in einem privaten hätten schulen lassen müssen.

3.1  

3.1.1 Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung. Therapie ist die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen (§ 34 Abs. 3 VSG), Sonderschulung die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Letztere umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung sowie Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG).

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen wird grundsätzlich von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 24 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Fällt eine Sonderschulung in Betracht, sind Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder soll die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Wird nach schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM).

3.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt es bei der Frage, ob die Schulung in einer privaten Einrichtung notwendig und richtig war, eine Betrachtung ex ante vorzunehmen: Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist somit derjenige vor dem Eintritt. Aus einem allfälligen Erfolg einer Privatschulung mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lehrmethoden darf nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit der Privatschulung geschlossen werden (vgl. VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00421, E. 3.3 – 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.1 Abs. 3, mit weiterem Hinweis – 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

Entschliessen sich die Eltern in eigener Kompetenz für eine Sonderschulung und melden sie ihr Kind in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00421, E. 3.3 Abs. 2 – 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.3.2 – 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2).

3.2 Die Kammer erwog im Urteil vom 14. Mai 2014 (VB.2013.00813) im Zusammenhang mit den erwähnten Vorschriften (§§ 24–28 VSM) betreffend das Verfahren der Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen, § 71 Abs. 2 Satz 2 VSG, der die Schulpflege als für die Entscheidung über Art und Umfang der therapeutischen Leistungen gemäss § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSG im Fall einer privaten Schulung einer Person mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen für zuständig erkläre, sei als lex specialis zu betrachten (E. 3.2 Abs. 2). Kämen sonderpädagogische Massnahmen in Betracht, sei also in denjenigen Fällen, in denen sich Personen mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis bzw. deren Eltern für den Besuch einer Privatschule entschieden und auch die Bereitschaft bestehe, die entsprechenden Kosten zu tragen, der Entscheid über Art und Umfang der Leistungen der Schulpflege übertragen (E. 3.3).

Diese sowie die weiteren Erwägungen (vgl. E. 4.3 am Anfang sowie Abs. 2) machen deutlich, dass die Kammer ohne Weiteres der Auffassung war, die Beschwerdeführenden hätten sich für den "für die private Schulung ihrer Tochter in dem ihrer Ansicht nach geeignetsten Kindergarten", mithin also aus freien Stücken für diese respektive diesen entschieden und nicht etwa im Sinn einer unerlässlichen Massnahme, weil die Beschwerdegegnerin die notwendige Massnahme nicht angeordnet bzw. kein zureichendes Angebot gemacht hätte.

Entsprechend bzw. aus diesem Grund wies die Kammer die Kreisschulpflege denn auch an zu prüfen, auf welche sonderpädagogischen Massnahmen bzw. Therapien im Sinn von § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSG E Anspruch habe (E. 4.3 f. sowie E. 5).

3.3 Dennoch bringen die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in erster Linie vor, die in Frage stehenden Kosten seien gestützt auf den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV zu erstatten: Die Kreisschulpflege habe ihnen kein angemessenes Angebot für eine Schulung ihrer Tochter in einem öffentlichen Kindergarten unterbreitet, sodass sie gezwungen gewesen seien, diese im privaten Kindergarten schulen zu lassen.

Auch wenn sich diese Frage nach dem oben (3.2) Dargelegten im vorliegenden Verfahren an sich gar nicht mehr stellt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wird im Folgenden zur Verdeutlichung darauf eingegangen:

3.3.1 H, Heilpädagogin an der SKB, begutachtete E ab dem 27. März 2013 (Besuch in ihrer damaligen Kindertagesstätte) im Hinblick auf die Prüfung sonderpädagogischer Massnahmen umfassend und unter Einbezug der Eltern und weiterer Bezugs- bzw. Fachpersonen und empfahl daraufhin in ihrem Bericht vom 8. April 2013 (ohne konkreten Vorschlag) insbesondere eine "[i]ntegrierte Sonderschulung in einem Regelkindergarten mit kleiner Klassengrösse" (Hervorhebung nicht im Original) sowie weitere Massnahmen (Fachberatung, heilpädagogische Förderung, Alltagsbegleitung für die Unterrichtszeit sowie Hort und/oder Mittagstisch und Fahrdienst oder Begleitung, Logopädie und Physiotherapie). Damit legte sie nicht eine bestimmte Anzahl Kinder bzw. Maximalgrösse der Klasse fest. Als Fachperson war ihr indes jedenfalls klar, welche Klassengrösse ein Regelkindergarten (der öffentlichen Schule) im Allgemeinen aufweist.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführenden selbst mehrfach auf diesen Bericht verwiesen (beispielsweise in ihrem Gesuch vom 8. Juli 2013).

Am 13. Juni 2013 fand ein erstes Gespräch zwischen einem Schulpsychologen der Beschwerdegegnerin, der Kindergärtnerin des von dieser im Anschluss an die Empfehlung der Expertin H ins Auge gefassten (öffentlichen) Kindergartens F und den Beschwerdeführenden statt. Am 17. Juni 2013 kam es im Beisein der Beschwerdeführerin und der Expertin zu einem Schnuppermorgen im in Frage stehenden öffentlichen Kindergarten. In einer E-Mail vom selben Tag führte H aus, E habe gut durchgehalten, obwohl die vielen Eindrücke sicher sehr anstrengend für sie gewesen seien, und machte Anregungen und Vorschläge insbesondere für einige Anschaffungen, die E im Kindergartenalltag "nützlich sein" würden (Rollator für Ausflüge, Rollstuhl und Spezialstuhl für den Innenbereich), sowie kleinere Anpassungen baulicher Natur (ein Treppengeländer sowie eventuell Haltestange in der Toilette).

Eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2013 an den Schulpsychologen lässt erkennen, dass die Beschwerdeführenden zu jenem Zeitpunkt bereits Abklärungen betreffend einen privaten Kindergarten (wohl G) getätigt hatten und diesen für geeigneter hielten als den von der Beschwerdegegnerin ins Auge gefassten: Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, die Bedenken (der Beschwerdeführenden) im Zusammenhang mit der "Auswahl einer optimalen Schulungseinrichtung" seien "nicht zufriedenstellend berücksichtigt" worden. Es gebe in der "Stadt Zürich eine Option […], welche in Bezug auf die Klassengrösse und generelles Umfeld eine um einiges bessere Lösung darstellen könnte". Dass die Beschwerdeführenden den Kindergarten G schon lange ins Auge gefasst hatten, zeigt sich auch in einem Bericht des Kinderspitals Zürich über eine Entwicklungsuntersuchung von E (Verlaufskontrolle) vom 25. Januar 2013, in welchem diese Einrichtung als erste für die Beschwerdeführenden in Frage kommende Option erwähnt wird.

3.3.2 Wie aus der E-Mail vom 17. Juni 2013 hervorgeht, war die Expertin nach dem Schnupperbesuch im Kindergarten F offenkundig mitnichten der Auffassung, dieser sei für E ungeeignet oder unzumutbar und erlaube keine angemessene Schulung, wie dies die Beschwerdeführenden teils sehr vehement geltend machen. Im Gegenteil hielt sie offenkundig dafür, eine Schulung von E dort sei – wie erwähnt nach gewissen Anschaffungen und Anpassungen – ohne Weiteres möglich.

Die Beschwerdeführenden störten sich allerdings an der ihrerseits für zu gross gehaltenen Klassengrösse sowie der angeblich mangelnden Erfahrung bzw. dem fehlenden Geschick der Kindergärtnerin im Umgang mit behinderten Kindern. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen angesichts der diesbezüglichen Persistenz der Beschwerdeführenden auf die Selbstverständlichkeit hinzuweisen, dass sich die für die erfolgreiche Schulung von E notwendige Vertrauensbasis nicht im Rahmen eines (Schnupper-)Morgens schaffen lassen konnte; solches dürfte wohl auch der Kindergärtnerin in der privaten Einrichtung nicht gelungen sein. Jedenfalls blenden die Beschwerdeführenden die erwähnte positive Einschätzung der Expertin nach dem Schnupperbesuch völlig aus.

Gestützt auf diese Empfehlungen der Expertin sprach sich der Schulpsychologe in einem Bericht vom 24. Juni 2013 aufgrund der (gegenüber dem Durchschnitt wesentlich kleineren) Klassengrösse für eine integrierte Sonderschulung im Kindergarten F aus. Die von den Beschwerdeführenden bevorzugte Einrichtung erwähnte er. In einem Schreiben vom 2. Juli 2013 erläuterte daraufhin die Präsidentin der Kreisschulpflege den Beschwerdeführenden auf eine entsprechende Abklärung beim Schul- und Sportdepartement der Beschwerdegegnerin hin, die städtischen Sonderschulen böten gestützt auf die rechtlichen Bestimmungen während der obligatorischen Schuljahre integrative Sonderschulung lediglich in den Regelschulen an. Am 8. Juli 2013 – und damit einerseits nach Erhalt dieser Information, andererseits über eine Woche vor dem Zuweisungsentscheid – stellten die Beschwerdeführenden das vorliegend in Frage stehende Gesuch um Übernahme der Kosten sonderpädagogischer Massnahmen bei Schulung im erwähnten privaten Kindergarten. Trotz der Verfügungen vom 17./18. Juli 2013 liessen die Beschwerdeführenden ihre Tochter ab 19.  August 2013 den von ihnen bevorzugten privaten Kindergarten besuchen.

3.3.3 Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass die Beschwerdeführenden von vornherein eine Präferenz für den privaten Kindergarten hatten und ihre Tochter dann auch dort einschulten. Dabei mussten sie aufgrund des Schreibens der Kreisschulpflegepräsidentin damit rechnen, dass die Kosten für die von der Expertin empfohlenen Massnahmen, die im Rahmen einer Sonderschulung an einer öffentlichen Schule ohne Weiteres übernommen worden wären, dort womöglich nicht getragen würden.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene öffentliche Kindergarten stellte vor dem Hintergrund der – auch von den Beschwerdeführenden als angebracht erachteten – Empfehlungen der Expertin ein ausreichendes Angebot dar. Zwar mag zutreffen, dass die Klassengrösse im Kindergarten F damals die von einzelnen E betreuenden Fachpersonen (wohlgemerkt im August 2013 und damit nach dem Zuteilungsentscheid bzw. wohl im Hinblick auf dessen Anfechtung) empfohlene überschritt: Physiotherapeutinnen des Kinderspitals Zürich erwähnten in ihren "Überlegungen zum therapeutischen Umfeld" vom 2. August 2013 "ca. 8–12" Kinder, die Logopädin in einem Schreiben betreffend "[f]örderliches Umfeld in einer Kleingruppe" vom 8. August 2013 "eine kleine Gruppe von 8 Kindern" (der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich dieselbe Logopädin im Februar 2013 überhaupt nicht zu Klassen- bzw. Gruppengrösse äusserte). Dem Bericht von H vom 8. April 2013 lässt sich jedoch, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, mitnichten entnehmen, dass die ausreichende Förderung von E lediglich in einer Klasse mit acht bis zehn Kindern möglich gewesen wäre. Wie bereits erwähnt, war der Expertin sehr wohl klar, von welcher Anzahl Kinder bei ihrer Empfehlung einer "kleinen Klasse eines Regelkindergartens" auszugehen sei. Dies deckt sich im Übrigen mit der Empfehlung der zuständigen Ärztin der Abteilung für Entwicklungspädiatrie des Kinderspitals Zürich, die sich bereits im Januar 2013 für "eine Integration in einen Regelkindergarten / oder integrierten Kindergarten" bei entsprechenden flankierenden Massahmen und einem guten therapeutischen Setting ausgesprochen hatte. Erst danach und in dieser relativierenden Formulierung hatte sie "die Klassengrösse" erwähnt, die bei dem doch eher scheuen Wesen von E "zu beachten" sei.

Im Übrigen waren die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen worden, dass, sollte ihnen der vorgeschlagene Kindergarten F nicht zusagen, auch die separative Sonderschulung an der SKB in Frage käme (vgl. die Verfügung vom 18. Juli 2013).

3.4 Zusammenfassend hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden damit ein ausreichendes Angebot für die Schulung ihrer Tochter unterbreitet, und deren nachfolgende Einschulung im privaten Kindergarten G erfolgte sodann, weil sie persönlich dieser Einrichtung den Vorzug gaben, bzw. beruhte auf ihrem freien Willen. Nach den vorstehenden Darlegungen sind folglich die Kosten für die in Frage stehenden sonderpädagogischen Massnahmen im Rahmen des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen.

4.  

Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf § 71 Abs. 2 VSG einen Anspruch auf Übernahme der noch in Frage stehenden Kosten haben (vgl. oben 1.2).

4.1 Gemäss § 71 Abs. 2 VSG haben Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen, abgesehen vom (unentgeltlichen) Bezug obligatorischer Lehrmittel, dem Besuch der Musikschule und der Nutzung der Angebote des freiwilligen Schulsports (Abs. 1) – an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen (Satz 1), wobei die Schulpflege über Art und Umfang der Leistungen entscheidet (Satz 2).

Die Beschwerdeführenden vertreten im Eventualstandpunkt zunächst die Auffassung, § 71 VSG sehe im Zusammenhang mit einer Kostenübernahme keine Beschränkung auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG vor: Dass § 71 VSG "jegliche andere Massnahmen mit Ausnahme der Therapie ausschliesst, ergibt sich weder aus einer grammatikalischen, systematischen, historischen oder teleologischen Auslegung dieser Bestimmung". Sie halten weiter dafür, dass, selbst wenn dies der Fall sein sollte, sämtliche Massnahmen, hinsichtlich deren sie die Kostenübernahme beantragt hätten, unter den Begriff der Therapie nach (§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit) § 34 Abs. 3 VSG fielen.

4.2 Die Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich angesichts des unzweideutigen Wortlauts von § 71 Abs. 2 VSG als unzutreffend: Ein Anspruch besteht nach dieser Bestimmung (klarerweise lediglich) auf Therapien im Sinn von § 34 Abs. 3 VSG, e contrario also nicht auf die anderen sonderpädagogischen Massnahmen nach § 34 VSG und deren Inhalte. In § 34 Abs. 3 VSG findet sich eine (tatsächlich weit gefasste) Definition des Begriffs "Therapie". Dass darunter jedenfalls aber nicht diejenigen Massnahmen fallen können und sollen, welche in der Sonderschulung nach § 34 Abs. 6 VSG enthalten sind
– nach § 36 Abs. 1 VSG also (abgesehen von der dort ebenfalls explizit erwähnten Therapie) Unterricht, Erziehung und Betreuung, ist ebenso logisch. Ansonsten hätten Therapie nach § 34 Abs. 3 VSG und Sonderschulung nach § 34 Abs. 6 VSG im Ergebnis denselben Inhalt.

Sodann ergibt sich aus der Legaldefinition von § 34 Abs. 3 VSG, wonach Therapie die "individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen" (Hervorhebung nicht im Original) ist, sowie aus dem allgemeinen Verständnis des Begriffs, dass mit Therapien im vorliegenden Zusammenhang gezielte, konkrete Massnahmen zur Behandlung bzw. Behebung bestimmter sich im schulischen Umfeld auswirkender Beeinträchtigungen gemeint sind. Losgelöst von der in § 9 VSM durch den Verordnunggeber gestützt auf § 33 Abs. 2 VSG vorgenommenen, von den Beschwerdeführenden beanstandeten Konkretisierung kann aus den dargelegten Gründen unter Therapie im Sinn von § 34 Abs. 3 VSG bzw. § 71 Abs. 2 VSG nicht eine nicht auf die Behandlung einer Beeinträchtigung ausgerichtete Massnahme fallen. Solche sind jedoch sowohl die vorliegend besonders umstrittene Alltagsbegleitung als auch Fahrdienst bzw. Wegbegleitung sowie Fachberatung durch die SKB. Bei Therapie im Sinn dieser Bestimmungen geht es schliesslich um mit der Unterrichtsgestaltung nicht verknüpfte Massnahmen. Die heilpädagogische Frühförderung ihrerseits bezweckt in allgemeiner Weise, dem Kind zu erlauben, dem Unterricht zu folgen, und ist folglich mit diesem verknüpft, sodass sie ebenfalls nicht als Therapie im Sinn von (§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit) § 34 Abs. 3 VSG gelten kann.

Was im Übrigen die gerügte Konkretisierung der Therapie nach § 34 Abs. 3 VSG durch den Verordnunggeber anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die von diesem als Therapien vorgesehenen Massnahmen, nämlich – lediglich – Logopädie, Psychomotorik- und Psychotherapie, schon in der Weisung des Regierungsrats zur Revision des Volksschulgesetzes aufgeführt waren (ABl 2001, 772 ff., 834). Dem Kantonsrat war somit bereits zu jenem Zeitpunkt klar, welche Therapien der Verordnunggeber konkret vorzusehen gedachte, und er hatte folglich damals bereits Gelegenheit, allfällige Einwände kundzutun. Anlässlich der Debatte im Kantonsrat gab es jedoch offenkundig keine solchen (vgl. Prot. KR 2003–07, S. 6753 ff., 6762). Daraus kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Kantonsrat auch mit der ins Auge gefassten Umsetzung von § 34 Abs. 3 VSG einverstanden war. Hinzugefügt wurden später, nämlich erst nach dem Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (vgl. ABl 2007, 1407 ff., 1408 und 1410), lediglich die nun in der geltenden Fassung von § 9 VSM enthaltenen audiopädagogischen Angebote.

Dass für Schülerinnen und Schüler einer Privatschule über § 71 Abs. 1 und 2 VSG hinaus keine Ansprüche auf Leistungen der Volksschule bestehen, hält schliesslich § 71 Abs. 3 VSG noch einmal in aller Deutlichkeit fest.

4.3 Die Beschwerdeführenden haben demnach auch gestützt auf § 71 Abs. 2 VSG keinen Anspruch auf Ersatz der noch im Streit stehenden Kosten für Massnahmen zugunsten ihrer Tochter.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Hinsichtlich der Frage der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 14. Mai 2014 verwiesen werden (VB.2013.00813, E. 6.1–3, mit Hinweisen). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ebenso auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs gilt es Folgendes zu ergänzen:

Art. 83 lit. t BGG des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen alle Entscheide aus, welche die Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von der Leistungsbeurteilung abhängt. Art. 83 lit. t BGG nimmt nicht nur das Ergebnis von Prüfungen im eigentlichen Sinn, sondern alle Entscheide von der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten aus, die auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten beruhen, wie sie Gegenstand von medizinischen Untersuchungen bilden können (BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2.1 f., und 3. Mai 2007, 2C_176/2007, E. 2; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296). In einem jüngeren, eine ähnliche Konstellation betreffenden Entscheid erachtete das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 BGG als zulässig, da es nicht um eine Fähigkeitsbewertung im Sinn von Art. 83 lit. t BGG, sondern um den Anspruch auf einen den Fähigkeiten angepassten Unterricht gehe (BGr, 27. März 2015, 2C_249/2014, E. 1.1).

Soweit es sich hier dennoch um einen Entscheid über eine Fähigkeitsbewertung handeln sollte (vgl. BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, und 21. August 2007, 2C_313/2007 zur eher ausdehnenden Interpretation des Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    380.--     Zustellkosten,
Fr. 2'380.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…