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Geschäftsnummer: VB.2015.00302  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.10.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 22.02.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Taten bis anhin in keiner Weise aufgearbeitet hat, ist weiterhin von einer belasteten Legalprognose auszugehen. Auf jeden Fall nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant erachtet und sie insofern negativ gewürdigt hat (E. 4.2.3). Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse nicht als positiv wertet (E. 4.2.4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose folglich gegen eine Entlassung zum heutigen Zeitpunkt (E. 4.2.5). Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5.2).

Abweisung.

 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
DIFFERENZIALPROGNOSE
LEGALPROGNOSE
RÜCKFALLGEFAHR
TATAUFARBEITUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VOLLZUGSVERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00302

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. Oktober 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch C,

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2011 wurde A der vorsätzlichen Tötung, der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Entziehens von Unmündigen schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren (unter Anrechnung von 611 Tagen bereits erstandener Haft) bestraft. A hatte am 20. Juli 2008 mit einem sogenannten "Ausbeinmesser" auf seine damalige Ehefrau und seine Schwägerin eingestochen, wobei diese ihren Verletzungen erlegen war.

B. Seit dem 5. November 2010 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 20. März 2015 verbüsst. Das Straf­ende fällt auf den 20. Juli 2018.

C. Am 26. Januar 2015 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung von A auf den Zweidrittelstermin hin ab.

II.  

Dagegen erhob A am 23. Februar 2015 Rekurs bei der Direktion der Justiz und den Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben, und er sei bedingt zu entlassen. Am 16. April 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A. Daraufhin gelangte A am 18. Mai 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 16. April 2015 sei aufzuheben, das Gesuch um bedingte Entlassung sei gutzuheissen, und er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Am 21. Mai 2015 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten das Amt für Justizvollzug am 18. Juni 2015 bzw. die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich innert erstreckter Frist am 8. Juli 2015. A verzichtete am 20. Juli 2015 auf eine Stellungnahme zu diesen Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizu-messen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 4.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00428, E. 2.2).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2; BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 4.1). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 7).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner führte in der Verfügung vom 26. Januar 2015 aus, der Beschwerdeführer habe ein gutes Vollzugsverhalten ohne disziplinarische Vorfälle gezeigt. Im Rahmen der persönlichen Anhörung habe er zudem glaubhaft vermittelt, dass ihm seine Taten leid täten. Er habe aber die Bedenken hinsichtlich seiner defizitären Problemeinsicht nicht zu zerstreuen vermocht. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der langjährige Strafvollzug an sich in seinem Fall eine deliktpräventive Wirkung haben werde. Der Beschwerdeführer weigere sich jedoch, seinen Sohn, den er in das Land D gebracht habe, der Kindsmutter bzw. seiner Ex-Frau zurückzugeben, der mit rechtskräftigem Scheidungsurteil die alleinige elterliche Sorge zugesprochen worden sei. Für dieses Verhalten sei er denn auch wegen Entziehens eines Unmündigen bestraft worden. In Bezug auf die Zuführung des Sohns zur Mutter zeige sich der Beschwerdeführer uneinsichtig, und es sei nicht nachvollziehbar oder glaubhaft, wenn er geltend mache, er selbst habe keine Handhabe, das Kind in die Schweiz zurückzubringen. Bei einer bedingten Entlassung und einer anschliessenden Wegweisung in das Land D sei zu befürchten, dass eine Rückführung seines Sohns endgültig scheitern würde. Es scheine unabdingbar, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft um die Rückführung bemühe und dies durch entsprechende Schriftlichkeiten bzw. konstruktive Zusammenarbeit mit dem Sozialzentrum der Justizvollzugsanstalt B auch belegen könne, um seine dahingehenden Absichten unter Beweis stellen zu können. Die bedingte Entlassung sei daher abzulehnen.

3.2 Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26. Januar 2015 und gestützt auf das Strafurteil vom 11. Mai 2010, das psychiatrische Gutachten vom 8. April 2009, die Beurteilung des Beschwerdegegners betreffend die Rückfallgefahr vom 25. Mai 2010, den Vollzugsbericht vom 25. November 2014 und die Anhörung vom 9. Januar 2015, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei – auch mit Bezug auf Gewaltdelikte – weiterhin belastet, zumal das Problem der Rückführung seines Sohns aus dem Land D nicht gelöst sei und insofern ein grosses Konfliktpotential mit seiner Ex-Frau bestehe. Sodann habe der Beschwerdeführer auf das Ziel, die Rückfallgefahr zu senken, in keiner Form aktiv hingearbeitet. In der Vollzugsinstitution seien mit ihm weder Gespräche zum Deliktgeschehen oder zur Situation des Sohns möglich gewesen, noch habe er in eine freiwillige therapeutische Behandlung eingewilligt. Angesichts der über Jahre fehlenden Tataufarbeitung würden denn auch seine Allgemeinplätze, wonach er einsichtig sei und Reue zeige, nicht überzeugen. Sowohl hinsichtlich der ihm gerichtlich auferlegten, jedoch noch nicht geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtungen, als auch in Bezug auf die Rückführung seines Sohns weise er die Verantwortung von sich. Vor diesem Hintergrund sei der Schluss des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe aus der Verurteilung und Strafverbüssung nicht die notwendigen Lehren gezogen und keine nachhaltige Problemeinsicht gewonnen, nicht zu beanstanden. Damit fielen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen zu verzeichnen habe, und sein gutes Vollzugsverhalten im engeren Sinn nicht entscheidend ins Gewicht. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug werde verlassen müssen. Die ihn im Land D erwartenden Lebensverhältnisse seien nur schwer abschätzbar, es sei aber davon auszugehen, dass die familiäre Situation angesichts des schwelenden Konflikts betreffend die Rückführung seines Sohns angespannt bleibe. Zudem komme damit die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe mangels Kontrollmöglichkeiten nicht infrage und wäre ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz kaum vollstreckbar.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens und der Allgemeinen Risikoabklärung vom 25. Mai 2010 müssten angesichts ihres Alters stark bezweifelt werden. Letztere basiere zum grössten Teil auf dem psychiatrischen Gutachten und im Übrigen auf den Resultaten von formalisierten Prognoseinstrumenten und enthalte eine lediglich undifferenzierte Aussage, die der speziellen Konstellation des Falls – es habe sich um eine affektakzentuierte Tat im Rahmen eines lange schwelenden familiären Konflikts gehandelt – nicht angemessen gerecht werde. Die Vorinstanz habe zudem sein Vorleben ungenügend gewürdigt. So habe sie nicht berücksichtigt, dass er erst im Alter von 34 Jahren und nach der Übersiedlung in die Schweiz straffällig geworden sei. Das Vorleben müsse in legalprognostischer Hinsicht eindeutig als positiver Aspekt gewertet werden. Sodann würden gemäss dem aktuellen Vollzugsbericht vom 25. November 2014 die positiven Kriterien überwiegen. Demnach bestehe nur eine geringe Rückfallgefahr ausserhalb von hochspezifischen, konfliktträchtigen innerfamiliären Beziehungen, sei er erstmalig straffällig in Erscheinung getreten und habe ein adäquates und gutes Vollzugsverhalten gezeigt. Da er im Fall einer Rückkehr in das Land D mit der Sprache und den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut sei und mit seinem Bruder über eine Anlaufstelle verfüge, werde ihm die Reintegration in seinem Herkunftsland keine Probleme bereiten. Ob er sich (weiterhin) des Entziehens von Unmündigen schuldig gemacht habe bzw. mache, sei Gegenstand laufender Ermittlungen. Der Beschwerdegegner sei hierfür nicht zuständig. Die Mitwirkungspflicht des Gefangenen könne nicht dazu führen, ihm neben dem ordentlichen Strafvollzug zusätzlich eine Wiedergutmachungsleistung abzuringen, indem er seinen Sohn in die Schweiz zurückhole, zumal gar nicht feststehe, dass ihm dies überhaupt möglich sei. Indem sie in dieser Hinsicht die Argumentation des Beschwerdegegners in globo übernehme, begehe die Vorinstanz zugleich mehrere Kompetenzüberschreitungen: Zum einen sei es nicht Sache der Strafvollzugsbehörden, die Vollstreckung eines Scheidungsurteils voranzutreiben. Zum anderen stehe es denselben nicht zu, mittels Ablehnung der bedingten Entlassung die Verfügbarkeit des Beschuldigten im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens sicherzustellen.

3.4 Die Mitbeteiligte verwies in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2015 auf die Begründung der Verfügung vom 16. April 2015 und führte aus, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei nach wie vor auch in Bezug auf Gewaltdelikte belastet. Das psychiatrische Gutachten vom 8. April 2009 und die Risikoabklärung vom 25. Mai 2010 seien weiterhin aussagekräftig, nachdem gemäss dem Vollzugsbericht vom 25. November 2014 sämtliche Versuche, mit dem Beschwerdeführer über die Tat und die Situation seines Sohns zu sprechen, unter anderem an seiner fehlenden Problemeinsicht und der Schuldexternalisierung gescheitert seien und er auch eine Therapie nicht für notwendig erachte. In Bezug auf die Rückfallwahrscheinlichkeit als negatives Prognosemerkmal sei zu würdigen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht aktiv auf das Ziel, die Rückfallgefahr zu senken, hingearbeitet habe.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht auch sein Vollzugsverhalten im engeren Sinn (Verhalten gegenüber Mitarbeitenden, Arbeitshaltung) einer bedingten Entlassung unstrittig nicht entgegen. Der Entscheid über diese hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.2  

4.2.1 Die Vorinstanz hat den massgeblichen Inhalt des psychiatrischen Gutachtens, der Beurteilung betreffend die Rückfallgefahr, des aktuellen Vollzugsberichts und der Anhörung des Beschwerdeführers korrekt wiedergegeben. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Vorab ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar ihrerseits "grundsätzlich" auf die Erwägungen des Beschwerdegegners verwies, sich ihre Begründung, weshalb der Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen ist, jedoch wesentlich von derjenigen des Beschwerdegegners unterscheidet. Namentlich macht die Vorinstanz die bedingte Entlassung nicht von der Kooperation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rückführung seines Sohns aus aus dem Land D abhängig, wie dies der Beschwerdegegner zu tun schien, sondern berücksichtigt diesen Themenkreis – zulässigerweise – als lediglich ein Element bei der Erstellung der Legalprognose, genauer im Rahmen der fehlenden Tataufarbeitung (vgl. vorn E. 3.1 f.). Der Verweis der Vorinstanz auf die Verfügung vom 26. Januar 2015 dürfte sich denn auch im Wesentlichen darauf beziehen, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung ebenfalls nicht gegeben sind. Insofern erübrigt es sich damit jedoch, näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des laufenden Strafverfahrens betreffend Entziehen von Unmündigen und die vermeintlichen Kompetenzüberschreitungen seitens der Vorinstanz und des Beschwerdegegners einzugehen (vorn E. 3.3).

4.2.2 Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Sein Vorleben ist daher in Bezug auf die Legalprognose als positiv zu werten.

4.2.3 Das psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr für leichte Gewaltstraftaten. Das Risiko für schwere Gewaltstraftaten sei geringer, aber immer noch als mittelgradig einzustufen. Aufgrund der problematischen Persönlichkeitsanteile bestehe langfristig ein beträchtliches Risiko für den Beschwerdeführer, sich erneut auf Streitigkeiten einzulassen. Sollte die Beziehung des Paares (bzw. zu seiner Frau) weitergeführt werden, seien weiterhin bedeutende Konflikte zu erwarten. Auch die Regelung der Erziehungsberechtigung betreffend den Sohn stelle eine kritische Situation dar. Gemäss der Allgemeinen Risikoabklärung besteht ein geringes bis mittleres Risiko für weitere schwerwiegende Gewaltdelikte. Mit einer Fortsetzung gewalttätigen Verhaltens gegenüber der Ehefrau sei mit moderater Wahrscheinlichkeit zu rechnen, mit einem geringen Risiko für ein weiteres Tötungsdelikt. Vorfälle im Rahmen häuslicher Gewalt in zukünftigen Beziehungen seien sehr wahrscheinlich. Der aktuelle Vollzugsbericht beurteilt die Legalprognose als unverändert belastet. Die Rückfallgefahr für erneute Gewalttätigkeiten im Rahmen einer hochspezifisch konfliktträchtigen Partnerschaft müsse weiterhin als moderat bis deutlich eingeschätzt werden. Bei einem Rückfall im Rahmen von konfliktbehafteten partnerschaftlichen Beziehungen oder innerfamiliärer Spannungen müsse davon ausgegangen werden, dass hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben betroffen wären. Die Rückfallgefahr für andere schwerwiegende Gewaltdelikte sei hingegen als gering bis mittel einzuschätzen, da es sich beim Anlassdelikt um eine affektakzentuierte Tat unter Alkoholeinfluss mit einer hochspezifischen Beziehungsdynamik zur Ehefrau gehandelt habe. Von einer unmittelbaren Bedrohung für unbeteiligte bzw. aussenstehende Fremdpersonen sei nicht auszugehen.

Soweit der Beschwerdeführer die Aussagekraft des Gutachtens und der Allgemeinen Risikoabklärung infrage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch der aktuelle Vollzugsbericht geht im Resultat weiterhin von einer belasteten Legalprognose aus. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Taten bis anhin in keiner Weise aufgearbeitet hat, ist dieser Schluss denn auch berechtigt. Auf jeden Fall nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant erachtet und sie insofern negativ gewürdigt hat (vgl. BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6). Aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung –  beispielsweise im Rahmen einer freiwilligen Therapie – hat es der Beschwerdeführer im Übrigen selbst zu verantworten, wenn in Bezug auf das Rückfallrisiko keine aktuelleren Erkenntnisse zur Verfügung stehen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.2). Wie soeben ausgeführt trifft es schliesslich nicht zu, dass der Vollzugsbericht nicht berücksichtigt haben soll, dass es sich um eine affektakzentuierte Tat gehandelt hat. Diesem Umstand kann aber ohnehin keine entscheidende Bedeutung zukommen. Sowohl das Gutachten wie auch die allgemeine Risikoabklärung gehen von einer geringen bis mittleren Rückfallgefahr für Gewaltdelikte auch ausserhalb der spezifischen Lebenssituation, die zu den Gewalttaten des Beschwerdeführers führten, aus. Angesichts des infrage stehenden hochwertigen Rechtsguts von Leib und Leben muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Anders zu entscheiden hiesse, die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3).

4.2.4 Hinsichtlich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse kann zwar durchaus positiv gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Land D mit der Sprache und den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut sein und offenbar über ein Beziehungsnetz verfügen würde, weshalb eine Reintegration grundsätzlich wohl keine grossen Probleme bereiten dürfte. Gleichzeitig ist jedoch auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die familiäre Situation angesichts des schwelenden Konflikts betreffend die Rückführung seines Sohns Spannungen unterliegt. Wie sie sodann zu Recht erwägt, kommt bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe nicht infrage und wäre ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar (vgl. (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.7). Insgesamt ist damit nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse nicht als positiv wertet.

4.2.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose folglich gegen eine Entlassung zum heutigen Zeitpunkt. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer während der verbleibenden Strafdauer die Möglichkeit hätte, mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen und insofern einen Veränderungsprozess durchzumachen, was sich auch im Hinblick auf allfällige weitere Vollzugslockerungen wie zum Beispiel Urlaube positiv auswirken könnte.

4.2.6 Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3).

4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2 Allein aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Strafvollzug befindet, kann nicht auf seine Mittellosigkeit geschlossen werden. Immerhin erhielt bzw. erhält er für seine dort geleistete Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Ohnehin kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, wenn er geltend macht, es müsse nicht näher ausgeführt werden, dass nötige Mittel fehlten. Für die gesuchstellende Person besteht mit Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit eine Mitwirkungspflicht, auf die sie, wenn sie rechtskundig vertreten ist, in der Regel nicht aufmerksam gemacht werden muss (Plüss, § 16 N. 38 ff.). Jedoch deuten die in den Akten befindlichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei auf seine Mittellosigkeit hin. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer und dessen mangelhaften Deutschkenntnisse ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

5.2.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts­verbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …