{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.04.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00305_21-04-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216240&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f7cfa65d4a4f92353d0998af0ceccc7a"}, "Num": [" VB.2015.00305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2015.00305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2015.00305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2015.00305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verteilung Sanierungskosten | [Anfechtbarkeit eines R\u00fcckweisungsentscheids] R\u00fcckweisungsentscheide gelten grunds\u00e4tzlich als Zwischenentscheide. Sie sind ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zur\u00fcckgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die R\u00fcckweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des h\u00f6herinstanzlich Angeordneten dient. Dies trifft vorliegend nicht zu (E. 3.3). Selbstst\u00e4ndig er\u00f6ffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zust\u00e4ndigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach \u00a7 41 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken k\u00f6nnen (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeif\u00fchren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren ersparen w\u00fcrde (lit. b) (E. 5.1). Die Verl\u00e4ngerung oder Verteuerung des Verfahrens, die aufgrund eines R\u00fcckweisungsentscheids eintritt, stellt grunds\u00e4tzlich keinen irreparablen Nachteil dar. Birgt eine R\u00fcckweisung indes das Risiko, dass die gesamte Verfahrensdauer einen mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht mehr zu vereinbarenden Umfang annehme, so kann vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abgesehen werden. Solches erscheint vorliegend geboten, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 5.3.3). Der Rekursbeh\u00f6rde ist bei der Beantwortung der Frage, ob sie einen Sachentscheid treffen oder die Sache hierzu an die vorinstanzliche Beh\u00f6rde zur\u00fcckweisen will, grunds\u00e4tzlich ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen (E. 6.2). Vorliegend gibt es sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die R\u00fcckweisung und erscheint diese auch unter Ber\u00fccksichtigung des Beschleunigungsgebots noch als vertretbar bzw. nicht als rechtsverletzend (E. 6.3 ff.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:42", "Checksum": "3839d87ddacb736360c658a08cb39310"}