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Geschäftsnummer: VB.2015.00318  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.12.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Familiennachzug der Kinder zum hier anwesenheitsberechtigten Vater und Nachzug der Mutter zu ihren Kindern.

Die BFin 1 war mit einem Schweizer verheiratet; während der Ehe zeugte sie zwei aussereheliche Kinder mit einem Landsmann. Durch Verschweigen der ausserehelichen Schwangerschaft im Bewilligungsverfahren hat sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG erfüllt (E. 1). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 2): Aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Integration überwiegen die öff. Interessen grds. die privaten Interessen der BFin 1 am weiteren Verbleib in der CH. Miteinzubeziehen in die Interessenabwägung ist aber auch die Beziehung der beiden Kinder zu ihrem Vater (Art. 8 EMRK/13 BV). Die neu begründete gemeinsame elterliche Sorge ist zu berücksichtigen. Auch wenn beide Eltern formell über das Sorgerecht verfügen, ist im Rahmen von Art. 8 EMRK die Qualität und Intensität der gelebten Eltern-Kind-Beziehung entscheidend. Von Bedeutung ist insb. auch die Regelung der Obhut (Unterscheidung alleinige Obhut/alternierende Obhut). Obliegt die Obhut hauptsächlich dem ausreisepflichtigen Elternteil, muss es dem Kind grds. zumutbar sein, diesem ins Heimatland zu folgen. Vorliegend sind die Kinder hauptsächlich in der Obhut der Mutter, weshalb ihnen die Ausreise – auch angesichts ihres Alters (geb. 2010 und 2012) – zumutbar ist. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist mangels Erfüllens der Dreijahresfrist nicht gegeben (E. 3.1 und E. 3.2). Anwendbarkeit des Grundsatzes der lex mitior im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG verneint; keine unzulässige Rückwirkung, wenn für die Zeit vor Inkrafttreten des AuG an das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft angeknüpft wird (E. 3.3). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist nicht anwendbar, da keine schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten, aus der Ehe mit dem Schweizer Ehemann stammenden Kind besteht (E. 3.4). Die Vorinstanz hat den BF zuUnrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigert (E. 6). Gewährung der uP/URB im Beschwerdeverfahren (E. 8.2). Teilweise Gutheissung betr. Verweigerung uP/URB im Rekursverfahren. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALTERNIERENDE OBHUT
AUSSEREHELICHES KIND
DREIJAHRESFRIST
ELSEWHERE APPROACH
FAMILIENLEBEN
GEMEINSAME ELTERLICHE SORGE
HAUSHALTSGEMEINSCHAFT
LEX MITIOR
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RÜCKWIRKUNG
SCHWEIZER EHEMANN
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 83 Abs. IV AuG
Art. 126 Abs. IV AuG
Art. 8 EMRK
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00318

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 5. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 25. April 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A (geboren 1975) und wies gleichzeitig die für ihre Kinder B (geboren 2010) und C (geboren am 2012) gestellten Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab. Zudem wurden A und ihre Kinder aufgefordert, die Schweiz bis am 25. Juni 2014 zu verlassen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs, datierend vom 2. Juni 2014, wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 23. April 2015 ab, wobei sie den Rekurrierenden eine neue Ausreisefrist bis 30. Juni 2015 ansetzte.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 an das Verwaltungsgericht beantragte A im eigenen und im Namen ihrer Kinder, dass der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben sei, ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen und ihren Kindern eine solche zu erteilen sei. Eventualiter sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen. Im Weiteren sei ihnen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Ferner sei ihnen auch für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Am 2. Juni 2015 reichte A dem Verwaltungsgericht eine Erklärung betreffend die neu begründete gemeinsame elterliche Sorge über die beiden Kinder ein, welche von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich auf ihren Antrag und jenen des Kindsvaters E hin am 20. Mai 2015 bewilligt wurde. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 5. Juni 2015 auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin Nr. 1 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG): Die Beschwerdeführerin Nr. 1 habe einen Widerrufsgrund gesetzt, indem sie im Verfahren um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, dass sie von E, mit welchem sie spätestens ab März 2010 eine aussereheliche Beziehung unterhielt, ein aussereheliches Kind erwarte und ihre Ehe mit dem Schweizer Staatsangehörigen F in einer tiefen Krise steckte bzw. schon gänzlich zerrüttet gewesen sei. Die Niederlassungsbewilligung sei ihr jedoch unter der Annahme erteilt worden, dass die eheliche Gemeinschaft mit F, welche rechtliche Grundlage für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gewesen sei, nach wie vor bestehe und auch gelebt werde. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht wäre sie bei Gesuchstellung verpflichtet gewesen, die Ausländerbehörde über die effektiven familiären Verhältnisse zu informieren. Indem sie dies unterliess, habe sie gegenüber den bewilligungserteilenden Behörden tatsachenwidrig den Anschein über das Fortbestehen einer intakten ehelichen Beziehung mit F erweckt. Die Vorinstanz erblickte in der von der Beschwerdeführerin Nr. 1 geführten Parallelbeziehung und der Empfängnis eines ausserehelichen Kinds ebenfalls wesentliche Tatsachen, worüber die Beschwerdegegnerin spätestens bei der Gesuchstellung im Oktober 2010 hätte orientiert werden müssen.

1.2 Die Beschwerdeführerin Nr. 1 stellt in ihrer Beschwerde grundsätzlich nicht in Abrede, mit ihrem Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG erfüllt zu haben. Die vorzunehmende Interessenabwägung müsse jedoch zu ihren Gunsten ausfallen: Sie halte sich seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz auf, wo auch ihre Kinder geboren worden seien. Hier habe sie sich erfolgreich integriert. Sie weise sehr gute Deutschkenntnisse auf und habe verschiedene Sprachkurse besucht, zuletzt auf dem Niveau B2. Trotz widriger Umstände sei es ihr gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren und als Mutter zweier Kleinkinder Arbeit zu finden und ein Einkommen zu generieren. Am 20. September 2012 sei ihr das Diplom G verliehen worden. Vom 1. Januar 2014 bis 5. Januar 2015 habe sie beim Unternehmen H zu 60 % als … gearbeitet. Zu einem Pensum von 20 % habe sie an einem internen Kurs des Stellennetzes zum Thema Arbeitsintegration teilgenommen, wobei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als sehr realistisch eingeschätzt worden sei. Ferner habe sie sich stets an die hiesige Rechtsordnung gehalten und sei weder straffällig geworden noch betrieben worden. Ins Heimatland pflege sie keine Kontakte mehr, nachdem ihre Eltern verstorben seien. Zu den dort lebenden Schwestern habe sie nur sporadisch telefonischen Kontakt. Ihre Kinder seien noch gar nie in Nigeria gewesen. Zudem wären sie als Christen durch die terroristischen Aktivitäten der Terrorgruppe Boko Haram besonders gefährdet. Unter diesen Umständen erscheine ein Widerruf als unverhältnismässig.

1.3 Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren – absichtlich bzw. eventualvorsätzlich – falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG). Die Ausländerin oder der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die Gesuchstellerin wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn eine Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr) tatsächlich gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder verschwiegen wird (BGr, 17. Januar 2013, 2C_291/2012, E. 3.2 f.; 24. Januar 2012, 2C_595/2011, E. 3.3; 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.2; VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687, E. 2.1).

In ihrem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat die Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht darauf hingewiesen, dass sie bereits im siebten Monat schwanger war von E. Dabei wusste sie, dass das Kind nicht von ihrem Schweizer Ehemann stammen konnte, der sich im Übrigen bereits 1996 einer Vasektomie unterzogen hatte. Indem sie die aussereheliche Schwangerschaft und das Scheitern ihrer Ehe im Bewilligungsverfahren verschwieg, hat sie – was von ihr auch nicht bestritten wird – einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG gesetzt.

2.  

2.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Wie jede staatliche Massnahme muss der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig erscheinen (vgl. Art. 96 AuG). Abzustellen ist insbesondere auf die Aufenthaltsdauer, das Alter der betreffenden Person bei der Einreise in die Schweiz, ihre sozialen, familiären und beruflichen Bindungen, den Grad ihrer Integration und die Auswirkungen einer Weg- oder Ausweisung aus der Schweiz (BGr, 12. Januar 2015, 2C_748/2014, E. 2.3; 7. Februar 2013, 2C_682/2012, E. 5.1). Zu berücksichtigen sind auch die grundrechtlich geschützten privaten Interessen der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Die nach Art. 63 AuG vorzunehmende allgemeine Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG) entspricht dabei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGr, 8. April 2014, 2C_741/2013, E. 3.2; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2014, E. 3.1).

2.2  

2.2.1 Die Beschwerdeführerin Nr. 1 reiste erst als Erwachsene im Alter von 30 Jahren in die Schweiz und hält sich nun seit zehn Jahren hier auf. Damit hat sie ihre prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Nigeria verbracht und hat auch als junge Erwachsene dort gelebt. Trotz ihren Anstrengungen und ihrem Willen, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren, ist dies der Beschwerdeführerin Nr. 1 bisher nicht erfolgreich gelungen: Nach häufigem Arbeitsplatzwechsel auf tiefer (z. B. als Call Agent) bis mittlerer Lohnstufe sowie zwischenzeitlicher, längerdauernder Arbeitslosigkeit wurde die Beschwerdeführerin Nr. 1 Ende Juni 2013 ausgesteuert, weil sie das Maximum an Arbeitslosengelder bezogen hatte. Seit dem 1. August 2013 sind sie und ihre Kinder teilweise bzw. ab 1. November 2013 vollständig auf Sozialhilfe angewiesen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass ihr als alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Kleinkindalter (geboren 2010 und 2012) die Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge bis zum Erreichen des 3. Altersjahrs ihres jüngsten Kinds zwar nicht vorgeworfen werden kann (vgl. BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4). Zumindest im jetzigen Zeitpunkt kann von einer erfolgreichen beruflichen Eingliederung nicht gesprochen werden und besteht auch in Zukunft ein erhebliches Fürsorgerisiko, selbst wenn ihre dereinstigen Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt laut Einschätzung der Sozialarbeiterin vom 2. Juni 2014 intakt sein sollten und sich die Beschwerdeführerin Nr. 1 weitergebildet hat. Gelungen ist der Beschwerdeführerin Nr. 1 die sprachliche Integration: Vom Februar 2015 bis März 2015 besuchte sie einen Deutsch Intensivkurs auf dem Niveau B2, wobei sie allerdings kein entsprechendes Zertifikat erlangte. Auch in strafrechtlicher und betreibungsrechtlicher Hinsicht hat sie sich nichts zuschulden kommen lassen. Bezüglich ihrer sozialen Integration geht aus den Akten nichts Näheres hervor: Bekannt ist nur, dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 regelmässig eine afrikanische Kirche in I besucht, wo sie auch E kennenlernte. Kontakte zur schweizerischen Landesbevölkerung sind nicht belegt; Verwandte in der Schweiz hat sie nicht. In Anbetracht des unaufrichtigen Verhaltens der Beschwerdeführerin Nr. 1 im Bewilligungsverfahren (vgl. BGr, 18. Juli 2014, 2C_1227/2013, E. 2.4) und der fehlenden wirtschaftlichen Integration in der Schweiz kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer vertieften Integration gesprochen werden.

2.2.2 Bei einer Rückkehr nach Nigeria verfügte die Beschwerdeführerin Nr. 1 nach wie vor über ein Beziehungsnetz: Sowohl ihre Schwestern als auch ihr Bruder leben dort; die Eltern sind im Heimatland verstorben. Da die näheren Familienmitglieder dort wohnen, die Beschwerdeführerin Nr. 1 die dortige Landessprache Englisch spricht und 30 Jahre bzw. 3/4 ihres Lebens dort verbrachte, ist davon auszugehen, dass sie sich auch nach längerer Abwesenheit wieder in Nigeria integrieren könnte. Dass die – sich mehrheitlich im Nordosten des Lands abspielenden – Aktivitäten der terroristischen Gruppe Boko Haram eine Situation allgemeiner Gewalt, Bürgerkrieg oder Krieg, verursacht und die Beschwerdeführenden als Christen bei einer Rückkehr nach Nigeria individuell gefährdet wären, kann nicht gesagt werden (vgl. BVGr, 9. Januar 2015, D-5025/2014, E. 4.2.1; 5. Juni 2015, D-444/2015). Die Lage in der Grossstadt Lagos, von wo die Beschwerdeführerin Nr. 1 stammt und sie zuletzt lebte, wird noch als ruhig bezeichnet (vgl. BVGr, 11. Juni 2015, E-2185/2015; 9. September 2014, D-4899/2014). Die Ausreise nach Nigeria wäre der Beschwerdeführerin Nr. 1 grundsätzlich zuzumuten.

Aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Integration und der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria überwiegen grundsätzlich die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie das wirtschaftliche Wohl des Lands die privaten Interessen der Beschwerdeführerin Nr. 1 am weiteren Verbleib in der Schweiz.

2.3 Mitzuberücksichtigen sind jedoch auch die Auswirkungen einer Ausreise für B und C, die Kinder der Beschwerdeführerin Nr. 1. Zwar wäre ihnen die Ausreise in ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer Mutter in Anbetracht ihres anpassungsfähigen Alters grundsätzlich zuzumuten (vgl. BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1). Näherer Prüfung bedarf ihre Beziehung zu ihrem Vater E bzw. ist im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu prüfen, ob durch die Ausreiseverpflichtung der Kinder ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.

2.3.1 In den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen neben der Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, auch die sogenannte "famille naturelle", d. h. die familiäre Beziehung der unverheirateten Mutter oder des unehelichen Vaters zum Kind (vgl. Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische MenschenRechtsKonvention, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein 2009, Art. 8 EMRK N. 17 und N. 19; EGMR, 3. Dezember 2009, Rs. 22028/04, Zaunegger gegen Deutschland, Rz. 37). Hat eine ausländische Person nahe Verwandte (insbesondere die Kernfamilie oder Mitglieder der "famille naturelle") in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Dabei muss die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1).

Unbestritten ist, dass B und C eine intakte Beziehung zu ihrem – von der Mutter getrennt lebenden – Vater E haben. Letzterer verfügt über einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht.

2.3.2 Der Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut: So darf eine Migrationsbehörde in dieses Recht eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und aus einem wichtigen öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Allerdings verleiht Art. 8 EMRK nicht einen Aufenthaltsanspruch in einem bestimmten Staat. Kein Eingriff in das Familienleben liegt vor, wenn von den Familienmitgliedern erwartet werden kann, dass sie ihr Familienleben im Ausland verwirklichen. Kann das in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Familienmitglied dieses Land zusammen mit der ausländischen Person, der eine Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, ohne Weiteres verlassen, liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (BGE 140 I 145 E. 3.1 = Pra 103 [2014] Nr. 90). Bietet den aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern die Ausreise keine Schwierigkeiten, so kann eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK unterbleiben. Erscheint jedoch die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar", ist eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten (BGE 135 I 153 E. 2.1; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.1).

Die Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, dass die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise für das hier anwesenheitsberechtigte Familienmitglied (sog. elsewhere approach) als Eingriffsvoraussetzung zu prüfen ist, ansonsten auf eine Güterabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK verzichtet werden kann (vgl. Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Vorb. Art. 42–52, Rz. 58). Diese – nicht unumstrittene – Praxis gilt auch im Rahmen des Widerrufsverfahrens (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 Rz. 10).

2.4 In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob dem Kindsvater die Ausreise nach Nigeria zuzumuten ist. Die Frage der Zumutbarkeit spielt hier insofern eine vorrangige Rolle, da E – wie sämtliche Beschwerdeführenden – Staatsangehöriger von Nigeria ist und er mit Land und Sprache vertraut ist. Aus dem ihn betreffenden Rekursentscheid vom 28. November 2013 ergibt sich, dass er als 30-jähriger illegal in die Schweiz eingereist ist und 2005 eine Schweizerin geheiratet hat. Seine Niederlassungsbewilligung wurde wegen Verschweigens der ausserehelichen Beziehung mit der Beschwerdeführerin Nr. 1, aus welcher schliesslich die Beschwerdeführenden Nr. 2–3 hervorgegangen sind, widerrufen. Gleichzeitig wurde ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Zumindest aus dem Rekursentscheid ergeben sich keine Anhaltspunkte hierfür, dass es ihm unzumutbar wäre, die Schweiz zu verlassen, um mit seinen Kindern nach Nigeria zurückzukehren. Einzig gestützt auf die vorhandenen Angaben bzw. Akten kann das Verwaltungsgericht diese Frage jedoch nicht abschliessend beurteilen. Die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria für den Kindsvater wäre daher an sich durch das Migrationsamt zu prüfen. Indessen erübrigt sich eine Rückweisung an das Migrationsamt, weil diese Frage – wie gleich zu zeigen sein wird – offenbleiben kann.

2.5 Zwar eröffnet sich erst bei fehlender Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Nigeria für den Kindsvater der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und wäre in einem zweiten Schritt eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen. Vorliegend kann die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise für den Kindsvater aber offenbleiben, denn bei Vorwegnahme der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ergibt sich, dass die Kinder der Mutter in ihr Heimatland folgen können (dazu sogleich).

Die Beschwerdeführenden bringen vor, aufgrund des neu begründeten gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, sei eine räumlich-physische Nähe von Eltern und Kindern unerlässlich und komme dem vom Kindswohl abgeleiteten Kontaktbedürfnissen zwischen Eltern und Kindern eine vorrangige Bedeutung zu. Die Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass das gemeinsame Sorgerecht und die physische Präsenz beider Elternteile aus Gründen des Kindswohls einem hohen sowohl privaten wie öffentlichen Interesse entspreche, sei im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen. Darüber hinaus verfüge der Kindsvater gemäss Art. 301a Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) über ein Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches er dahingehend ausüben werde, dass die Kinder in der Schweiz bleiben.

Am 15. Mai 2015 und damit zeitlich nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 23. April 2015 erklärten A und E gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), gemeinsam die elterliche Sorge über B und C ausüben zu wollen. Die Begründung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts gemäss Art. 298a ZGB wurde seitens der KESB am 20. Mai 2015 bestätigt. Nachdem neu eine gemeinsame elterliche Sorge vorliegt, führen die Beschwerdeführenden zu Recht aus, dass die von der Vorinstanz angewandte Rechtsprechung zum umgekehrten Nachzug des um ausländerrechtliche Bewilligung ersuchenden, sorge- und obhutsberechtigten Elternteils zum ausländischen Kind – damit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Elternteil die Ausübung des Besuchsrechts ermöglicht wird – unter den neuen Gegebenheiten nunmehr keine (direkte) Anwendung mehr finden kann (vgl. zu dieser Konstellation BGE 137 I 247, E. 4.2.3; VGr, 24. März 2015, VB.2014.00653 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Ebenfalls nicht einschlägig ist die Rechtsprechung zum "umgekehrten Familiennachzug" zum Schweizer Kind mangels schweizerischer Nationalität der beiden Kinder (zum "umgekehrten Familiennachzug", vgl. BGE 137 I 247). Auch die Rechtsprechung zum nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil mit Besuchsrecht zum hier anwesenheitsberechtigten Kind kann nicht zur Anwendung gelangen (zu dieser Konstellation, vgl. BGE 139 I 315). Vielmehr stellt sich die Situation neu so dar, dass sich die – nicht mit dem Kindsvater verheiratete und von ihm getrennt lebende – Mutter die elterliche Sorge mit dem hier anwesenheitsberechtigten Kindsvater teilt, wobei die Kinder zwecks Ausübung der (geteilten) elterlichen Sorge des Vaters zum selben nachgezogen werden sollen und die Mutter zwecks Ausübung ihrer (geteilten) elterlichen Sorge zu ihren Kindern nachgezogen werden will.

Auch wenn beide Eltern formell über das Sorgerecht verfügen, ist im Rahmen von Art. 8 EMRK die Qualität und Intensität der gelebten Eltern-Kind-Beziehung entscheidend (vgl. BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.3). Im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge sind insbesondere auch die tatsächliche Organisation der Kinderbetreuung sowie die Regelung der Obhut von Bedeutung. Auch wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, so kann das Kind entweder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils (Residenzmodell) oder unter alternierender Obhut beider Elternteile stehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 298 ZGB N. 4 ff.). Eine alternierende Obhut liegt vor, wenn die Kinder abwechselnd (alternierend) zu einem substanziellen Zeitanteil (mindestens einen Drittel der Zeit) bei einem Elternteil leben, sich Mutter und Vater den Alltag der Kinder teilen und sich diese nicht bloss besuchsweise beim Elternteil aufhalten, sondern in beiden Elternhäusern zuhause sind und – überdies – beide Eltern gemeinsam die rechtliche elterliche Verantwortung ausüben (Hildegund Sünderhauf/Martin Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, AJP 2014, S. 885 ff., S. 893). Obliegt die Obhut hauptsächlich dem ausreisepflichtigen Elternteil, muss es dem Kind grundsätzlich zumutbar sein, diesem ins Heimatland zu folgen (analog zur Situation bei alleiniger elterlicher Sorge, vgl. hierzu BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1). Bei einer alternierenden Obhut ist schwergewichtig auf die Tiefe der einzelnen Eltern-Kind-Beziehung abzustellen, namentlich auf die affektive und wirtschaftliche Bindung.

In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2015 bringen die Beschwerdeführenden vor, die Kinder würden von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen betreut werden, womit faktisch eine alternierende Obhut bestehe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Aus der vor­instanzlichen Sachverhaltsfeststellung und der Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2015 ergibt sich, dass der Vater seine Kinder "zwei bis drei Mal pro Woche während jeweils drei Stunden" besucht. Damit besteht unter den Eltern offenbar eine besuchsrechtsähnliche Kontaktregelung. Während der Vater die Kinder somit rund neun Stunden betreut, leistet die Mutter in den verbleibenden 159 Stunden die Hauptbetreuungsarbeit bzw. sind die Kinder grossmehrheitlich in ihrer Obhut. Obliegt die Obhut hauptsächlich der Beschwerdeführerin Nr. 1, so besteht keine alternierende Obhut. Die Ausreise der beiden Kinder gemeinsam mit der Mutter in ihr Heimatland erscheint daher grundsätzlich als zumutbar, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Kontaktrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Elternteils mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3).

Analog zur Rechtsprechung in Situationen, in welchen der über die alleinige elterliche Sorge bzw. Obhut verfügende Elternteil um eine ausländerrechtliche Bewilligung im (umgekehrten) Nachzug zu seinem hier anwesenheitsberechtigten ausländischen Kind ersucht, dessen besuchsberechtigter anderer Elternteil ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3; VGr, 24. März 2015, VB.2014.00653, E. 5.4), ist auch in der vorliegenden Konstellation "gemeinsame elterliche Sorge ohne alternierende Obhut", bei welcher der hauptsächlich über die Obhut verfügende Elternteil um eine ausländerrechtliche Bewilligung im (umgekehrten) Nachzug zu seinem ausländischen Kind ersucht, dessen ebenfalls sorgeberechtigter anderer Elternteil über ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt, um Letzteren die Ausübung des Kontaktrechts zu ermöglichen, eine wirtschaftlich und affektiv enge Bindung zum ebenfalls sorgeberechtigten Elternteil vorauszusetzen und muss sich die Kindsmutter ihrerseits "tadellos" verhalten haben, um eine Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu erwirken. In diese Richtung deutet auch die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts: Im konkreten Fall wandte es die genannten Kriterien an, als ein ausländischer, über die geteilte elterliche Sorge verfügender, aber nicht obhutsberechtigter Vater um Nachzug zu seinem Schweizer Kind ersuchte (vgl. BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014).

Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt, dass eine wirtschaftlich enge Beziehung vom Kindsvater zu seinen Kindern nicht vorliege. So mussten die Unterhaltsbeiträge für B seit 1. September 2012 und diejenigen für C seit 1. Februar 2014 von der Alimentenstelle … im Umfang von Fr. 13'000.- bevorschusst werden, wobei der Kindsvater von den bis 1. März 2015 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 17'100.- lediglich Fr. 2'600.- bezahlt hat. Dass er die Kinder im Rahmen des Zumutbaren finanziell unterstützt und auch stets den Willen gehabt habe, seine Kinder zu unterstützen, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, reicht nicht aus, um eine wirtschaftlich enge Beziehung anzuerkennen, wenn – wie hier – eine gerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtung besteht, die auf dem (hypothetisch erzielbaren) Einkommen des Vaters basierte und damit dem Aspekt der Zumutbarkeit für den Kindsvater bereits Rechnung getragen wurde (vgl. BGr, 5. Mai 2015, 2C_614/2014, E. 5.1.2; VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00109, E. 4.2.4). Daran ändert auch nichts, dass der Kindsvater, welcher gemäss Lohnabrechnungen von Februar bis April 2015 monatlich effektiv mindestens Fr. … (netto) verdient, die monatliche Alimente von Fr. 600.- nun inskünftig zahlen bzw. die bevorschussten Beträge zurückzahlen wolle. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin Nr. 1 könne über die Vater-Kind-Beziehung keinen Anspruch auf Bewilligung ableiten, um ihrer Tochter und ihrem Sohn die Ausübung des Kontaktrechts zu ermöglichen, ist daher nicht zu beanstanden.

Damit erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin Nr. 1 – unter Berücksichtigung des unter Erwägung 2.2 Gesagten – insgesamt als verhältnismässig.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin Nr. 1 hat im Bewilligungsverfahren zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung wesentliche Tatsachen verschwiegen, weshalb ihre Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG zu widerrufen ist. Das Erfüllen dieses Widerrufsgrunds bezüglich der Niederlassungsbewilligung bewirkt jedoch nicht, dass ein von ihr – gegebenenfalls erworbener – nachehelicher Aufenthaltsanspruch untergehen würde und ihr die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG zu verweigern wäre. Im Gegensatz zum Erfüllen des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) schliesst das Erfüllen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nämlich nicht aus (vgl. BGr, 12. Januar 2015, 2C_748/2014, E. 3.1; 7. Februar 2013, 2C_682/2012, E. 6.1).

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin Nr. 1 gestützt auf ihre – inzwischen geschiedene – Ehe mit dem Schweizer Bürger F einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG zukommt.

3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch der ausländischen Ehegattin eines Schweizers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG auch nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a).

Unbestritten ist, dass die Ehegatten A/F vom 28. November 2005 (Heiratsdatum) bis Ende August 2006 zusammenlebten und eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft führten. Die Ehegemeinschaft wurde sodann Ende September 2009 wieder aufgenommen; im März 2010 wurde die Ehefrau von E schwanger, was sie ihrem Ehemann im Juni 2010 gestand, worauf dessen Ehewillen definitiv erlosch. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 ab März 2010 mit ihrem damaligen Ehegatten objektiv keine eheliche Gemeinschaft mehr bildete, selbst wenn sie noch mit ihm zusammenlebte. Sie errechnete, dass die eheliche Wohngemeinschaft damit insgesamt ein Jahr und drei Monate (vom 28. November 2005 bis ca. Ende August 2006 und vom 30. Sep­tember 2009 bis März 2010) respektive höchstens anderthalb Jahre (vom 28. November 2005 bis ca. Ende August 2006 und vom 30. September 2009 bis Ende Juni 2010) gedauert habe. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Ehemann sei auch in der dazwischen liegenden Zeit stets bei der Ehefrau gemeldet gewesen, habe tatsächlich dort gelebt und sei praktisch täglich ein- und ausgegangen. Auch die Untermiete bei J (Anmerkung: ab August 2008 bis Ende September 2009) an der K-Strasse in … habe nichts daran geändert, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor bei der Ehefrau in ... gelegen habe. Dies zeigten auch die Akten: Der Ehemann habe am 24. Februar 2007 den Mietvertrag für die L-Gasse 01 in ... unterzeichnet und das Depot von Fr. … bezahlt sowie das Kündigungsschreiben vom 17. September 2009 verfasst und unterzeichnet. Diese Nachweise "formaler Natur" seien klare Indizien für die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft während dieser Zeit. Schliesslich wäre denn auch ein phasenweises krisenbedingtes Getrenntleben an die Dreijahresfrist anzurechnen.

Abgesehen von den Wohnsitzbestätigungen, dem Mietvertrag und dem Depot für die Mietzinskaution und einer Bestätigung ihrer Freundin ... reichte die Beschwerdeführerin Nr. 1 keine weiteren Beweismittel ein, die Rückschlüsse auf eine tatsächlich gelebte Ehe für die Zeitspanne von Ende August 2006 bis September 2009 zulassen würden. Zwar mögen die formellen Meldeverhältnisse im Einzelfall ein wichtiges Indiz für das Zusammenleben der Eheleute darstellen (vgl. VGr, 1. Oktober 2012, VB.2012.00504, E. 4.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Indessen beweisen diese nicht ohne Weiteres, dass die Ehegemeinschaft in dieser Zeit tatsächlich gelebt wurde und erbringen somit keinen zwingenden Nachweis für die tatsächlich gelebte Wohnsituation (vgl. BGr, 20. Dezember 2012, 2C_1204/2012, E. 3.2; VGr, 25. Oktober 2012, VB.2012.00446, E. 4.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). So verhält es sich auch hier: Die formellen Indizien, welche hier für eine gelebte Ehegemeinschaft sprechen könnten – auf den Ehemann lautenden Mietvertrag vom 24. Februar 2007 für die L-Gasse 01 in … auf ihn lautendes Mietzinsdepot –, werden durch die zahlreichen, seitens des Ehemanns eingereichten und für die Frage des Zusammenlebens aussagekräftigeren Belege entkräftet: Dass er 2006 vorerst zu seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern nach O zog, bestätigte seine Ex-Frau mit E-Mail vom 23. Februar 2013 ebenso, dass er 2007 mit ihnen an die P-Strasse in … zog. Dasselbe führte auch die Tochter von F in ihrem E-Mail vom 25. Februar 2013 aus. Beide bestätigten sodann, F sei 2008 mit seinem Sohn zu J an die K-Strasse in … gezogen. Dasselbe erklärte der Sohn von F in seinem E-Mail vom 26. Februar 2013. Laut ... von der Genossenschaft T lebte F mit seiner Ex-Frau vom 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2008 an der P-Strasse. Mit E-Mail vom 25. Februar 2013 bestätigte ... das Nachbarschaftsverhältnis zu F an der P-Strasse. Schliesslich bekräftigten J und ..., F sei mit seinem Sohn zu ihnen an die K-Strasse in … gezogen. Die monatlichen Mietzinszahlungen an J sind ebenfalls belegt (Überweisungen vom 8. August 2008 bis 26. Oktober 2009). Die formellen Meldeverhältnisse und der auf den Ehemann lautende Mietvertrag für die L-Gasse 01 in … werden zusätzlich durch die Aussagen des Ehemanns relativiert, der mehrfach ausführte, er habe A geholfen, eine Wohnung zu finden ("Ich war damals gemeinsam mit A in … gemeldet. Wir mussten damals sagen, dass ich auch in die Wohnung ziehe, dass A die Wohnung überhaupt bekam."; "Unterdessen half ich A, eine Wohnung in ... zu beziehen."). Aus denselben Beweggründen unterzeichnete er am 9. Mai 2011 – demzufolge fast ein Jahr nach der definitiven Trennung von der Ehefrau – gemeinsam mit ihr den Mietvertrag für die 2-Zimmer-Wohnung an der W-Strasse 02 in … und errichtete ein gemeinsames Mieterkautionssparkonto. Hierzu bemerkte er: "Hätte ich nicht geholfen, hätte sie die Wohnung nie bekommen. […] Alleine deshalb figurieren wir leider beide auf dem Mietvertrag.". In diesen Gesamtkontext gesetzt, lassen die formellen Melde- und Mietverhältnisse keinen Rückschluss auf eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft von Ende August 2006 bis September 2009 zu.

Wohnen die Ehegatten – wie hier von Ende August 2006 bis September 2009 – mehr als ein Jahr getrennt, spricht eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5; VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00514, E. 4.6). Diese Vermutung vermochte die Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht zu entkräften. Zugunsten einer gelebten Ehe könnte einzig noch die Aussage ihrer Freundin ... vom 14. Mai 2014 in die Waagschale geworfen werden. Diese schildert, dass sie das Ehepaar an der L-Gasse in ... besucht habe und F sei ihr als Ehemann vorgestellt worden; auf der Strasse hätte sie sie stets als Ehefrau und Ehemann wahrgenommen, die miteinander sprachen, lachten und Witze machten. Dass A und F – zumindest bis 2011 – einen sehr freundschaftlichen Umgang pflegten, geht zwar ebenfalls aus den Akten hervor. Die punktuelle Schilderung der Freundin der Beschwerdeführerin Nr. 1, basierend auf einem einzigen Besuch und sporadischen Kontakten auf der Strasse, genügt für sich allein nicht, das nachgewiesen jahrelange Getrenntleben des Ehepaars infrage zu stellen.

Dass das Zusammenleben von den Ehegatten A/F im September 2009 noch einmal aufgenommen wurde, wird von keiner Seite bestritten und ist vielfach belegt. Insofern passt auch die Bestätigung der Freundin der Beschwerdeführerin Nr. 1, ..., ins Bild, welche ausführt, als Vormieterin hätte sie dem Ehepaar A/F 2009 die Wohnung an der Y-Strasse 03 in … übergeben. Ebenso die Bestätigung von …, einer weiteren Freundin der Beschwerdeführerin Nr. 1, welche den Umgang des Ehepaars, als diese an der Y-Strasse wohnhaft waren, als liebevoll und vertraut schilderte, wobei sie sich als verliebtes und glückliches Ehepaar gezeigt hätten.

Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, die Eheleute A/F hätten einzig während maximal eineinhalb Jahren eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft geführt, nicht zu beanstanden.

3.3  

3.3.1 Schliesslich ist noch auf folgende Einwendung einzugehen: Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Eheschliessung sei am 28. November 2005 und damit noch vor dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 erfolgt. Nach dem damals geltenden Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) sei der gesetzliche Aufenthaltsanspruch nicht an eine Haushaltsgemeinschaft geknüpft gewesen, weshalb es unzulässig sei, die Anrechnung dieser Zeit rückwirkend von einer Bedingung abhängig zu machen, die bis zum 1. Januar 2008 gar nicht gegolten habe. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer nachträglichen Anwendung einer für die Rechtsunterworfenen nachteiligen und gegenüber der altrechtlichen Regelung neuen Voraussetzung auf schon eingetretenen Tatsachen und damit zu einer unzulässigen Rückwirkung führen. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 widerspräche dies sowohl dem verwaltungsrechtlichen Prinzips des Vertrauensschutzes und dem Rechtssicherheitsgebot als auch dem Grundsatz der Anwendung des milderen Rechts (lex mitior). Vorliegend sei auf den vor dem 1. Januar 2008 verwirklichten Sachverhalt – ungeachtet der Haushaltsgemeinschaft – das mildere Recht bzw. die Voraussetzungen von Art. 7 ANAG anzuwenden.

In dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 (VB.2007.00487) ging es um die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers. Dabei wandte das Verwaltungsgericht Art. 126 Abs. 1 AuG ("Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.") aus Vertrauensschutzgründen und Rechtssicherheitsaspekten analog auf die vor Inkrafttreten des AuG verfügte Ausweisung an und beurteilte dieselbe nach dem ANAG. Aus diesen Erwägungen lässt sich jedoch nichts für den zu beurteilenden Fall ableiten, da die erstinstanzliche Verfügung weit nach Inkrafttreten des AuG erging. Im Hinblick auf den Grundsatz der lex mitior wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich dieser an den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer echten Rückwirkung messen müsse. Zu diesen gehöre insbesondere, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Gesetzes klar gewollt sei. Der in Art. 126 Abs. 4 AuG explizit verankerte Grundsatz der lex mitior beziehe sich jedoch einzig auf "Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, […].".

Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass der in Art 126 Abs. 4 AuG enthaltene Vorbehalt der lex mitior nur bezüglich der im AuG enthaltenen Strafbestimmungen gilt (BGr, 16. Dezember 2009, 2C_367/2009, E. 2; Matthias Kradolfer in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 126 N. 14 ff.) und vorliegend nicht einschlägig ist. Ein allgemeiner – im Verhältnis von AuG und ANAG zu beachtender – Grundsatz der Anwendung des milderen Rechts wurde damit im AuG nicht statuiert.

3.3.2 Indem die Beschwerdeführenden geltend machen, für die Berechnung der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sei auch die unter dem Geltungsbereich des ANAG verwirklichte Dauer des Getrenntlebens der Ehegatten miteinzubeziehen, da das Erfordernis der Haushaltsgemeinschaft erst mit dem AuG eingeführt worden sei, werfen sie auch die Frage auf, ob eine unzulässige Rückwirkung dadurch bewirkt wird, dass auf den Sachverhalt (Dauer der Ehegemeinschaft), der sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat, die Voraussetzungen des neuen Rechts (Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG, ggf. in Verbindung mit Art. 49 AuG) zur Anwendung gebracht werden.

Bei Rückwirkungen ist zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine – grundsätzlich unzulässige – echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 329; BVGr, 5. Dezember 2013, C-3835/2010, E. 2.3 f.). Demgegenüber spricht man von einer – unter dem Vorbehalt des Vertrauensschutzprinzips grundsätzlich zulässigen – unechten Rückwirkung, wenn das neue Recht auf einen zeitlich offenen Sachverhalt angewandt wird, der unter altem Recht eingesetzt hat, aber beim Inkrafttreten des neuen Rechts fortdauert (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 337; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 24 N. 28).

Die Beschwerdeführerin Nr. 1 heiratete F am 28. November 2005. Das ANAG galt bis zum 31. Dezember 2007. Die Ehegatten A/F lebten in diesem Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr getrennt. Die Ehe dauerte damit noch keine fünf Jahre, weshalb die Beschwerdeführerin Nr. 1 keinen – unabhängig von einer Haushaltsgemeinschaft bestehender – Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG erworben hatte. Die Ehegatten, die sich unter dem Geltungsbereich des ANAG getrennt hatten, nahmen das Eheleben nach dem Inkrafttreten des AuG noch einmal auf, bis die Ehe schliesslich Ende Juni 2010 definitiv scheiterte. Eine echte Rückwirkung liegt damit nicht vor, da der unter altem Recht begründete Sachverhalt auch unter neuem Recht fortdauerte (vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00673, E. 3.3). Inwiefern diese unechte Rückwirkung vorliegend das Vertrauensschutzprinzip verletzt, ist nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten verfügt die Beschwerdeführerin Nr. 1 über keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

3.4 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG besteht sodann auch beim Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

Im Hinblick auf die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin habe den überwiegenden Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht und die neunjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz vermöge ihre Wiedereingliederung in Nigeria nicht infrage zu stellen. Eine Verfolgung durch die Terrorgruppe Boko Haram sei nicht näher substanziiert worden. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Im Übrigen liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vor; auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können schliesslich vorliegen, wenn eine schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind vorliegt (BGE 139 I 315 E. 2.1). Ausgehend vom gefestigten Anwesenheitsrecht des Kindsvaters prüfte die Vorinstanz, ob die Kinder gestützt auf ihre Beziehung zu E einen Anwesenheitsanspruch im Kanton Zürich haben, von welchem abgeleitet die Beschwerdeführerin Nr. 1 ebenfalls einen Aufenthaltsanspruch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens geltend machen könnte. Denn Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sei im Licht der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) auszulegen.

Bei der Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht es um die Vermeidung nachehelicher ausländerrechtlicher Härtefälle. Da Art. 50 Abs. 1 AuG vom Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Marc Spescha in: derselbe/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht Kommentar, 3. A., Zürich 2012, Art. 50 N. 7). Ein nachehelicher Härtefall gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kann daher vorliegen, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754; BGr, 10. Juni 2011, 2C_830/2010, E. 3.1.3; BVGr, 11. Juni 2014, C-6278/2012, E. 8.3; BVGr, 23. Mai 2012, C-1394/2009, E. 9; Caroni, Art. 50 N. 23; Spescha, Art. 50 N. 7). Vorliegend stammen die beiden Kinder B und C hingegen aus der ausserehelichen Beziehung mit E und damit nicht aus der ursprünglich anspruchsbegründenden Ehe mit F. Gemeinsame Kinder mit F, die gegebenenfalls einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen könnten, hat die Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht. Aus der Beziehung zu ihren Kindern vermag die Beschwerdeführerin Nr. 1 somit ebenfalls keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG abzuleiten.

4.  

Da sich die Beschwerdeführenden auf keine Norm stützen können, die ihnen einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Migrationsbehörde nach Ermessen über die weitere Bewilligung ihres Aufenthalts zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung hat sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei entspricht die nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung den Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. BGr, 27. Juni 2013, 2C_288/2013, E. 2.5.2; BGr, 18. November 2011, 2C_360/2011, E. 3 in fine). Es kann daher auf Erwägung 2.2 ff. verwiesen werden. Insbesondere aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin Nr. 1 in der Schweiz durfte ihr auch nach pflichtgemässem Ermessen der weitere Aufenthalt verweigert werden.

5.  

Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Eine solche Situation liegt in Nigeria nicht vor (vgl. E. 2.2.2; BVGr, 16. Juni 2015, E-2159/2015, E. 5.2). Vollzugshindernisse sind damit nicht ersichtlich.

6.  

Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass ihnen vor Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung verweigert wurde. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, welche zur Deckung des Grundbedarfs für sich und die Familie notwendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; Plüss, § 16 N. 46).

Die Vorinstanz erachtete das materielle Rekursbegehren als offensichtlich aussichtslos. In der Tat ist es jedoch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz nach einem 20-seitigen Entscheid mit umfangreicher Überprüfung der Vater-Kind-Beziehung und der ehelichen Situation der Beschwerdeführerin Nr. 1 zum Schluss kam, das Begehren sei von Beginn weg offensichtlich aussichtslos gewesen. Da die Beschwerdeführenden auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden mussten, galten sie damals auch ohne Weiteres als mittellos. Durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV und § 16 Abs. 1 und 2 VRG verletzt. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.

An der materiellen Beurteilung durch die Vorinstanz ändert sich dabei nichts, weshalb den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigerte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Die den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist mittlerweile abgelaufen. Es ist ihnen deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG). Bei der Bemessung ihrer Länge ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin Nr. 1 seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält. Andererseits hat sie in der Schweiz keine beruflichen Verpflichtungen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angemessen.

Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.

8.  

8.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit ihrem Hauptbegehren, obsiegen jedoch insoweit, als die Vorinstanz zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verweigerte. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten zu 1/4 der Beschwerdegegnerin und zu 3/4 der Beschwerdeführerin Nr. 1 (als gesetzlicher Vertreterin der Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3) aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei diesem lediglich geringen Umfang des Obsiegens ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 21).

8.2 Die Beschwerdeführenden verlangen auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 ist weiterhin fürsorgeabhängig, weshalb sie ohne Weiteres als mittellos gilt. Auch erscheinen die gestellten Begehren nicht von vornherein aussichtslos und bedurfte die neu eingetretene Situation mit der gemeinsamen elterlichen Sorge näherer Prüfung. Somit ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unent­geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin Nr. 1 ist damit in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die von Rechtsanwalt D eingereichte Honorarnote vom 4. November 2015 basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich jedoch nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Der in der Honorarnote angewandte Stundenansatz ist demzufolge auf Fr. 220.- pro Stunde zu kürzen (§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand als angemessen.

Die Beschwerdeführerin Nr. 1 wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. III/1. Halbsatz des Dispositivs des Rekursentscheids vom 23. April 2015 ("Die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege […] werden abgewiesen.") und Ziff. IV des Dispositivs werden aufgehoben. Die Kosten des Rekursverfahrens (insgesamt Fr. 1'800.-) werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Den Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wird zur Festlegung der Entschädigung eingeladen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Den Beschwerdeführenden wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

4.    Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

       Rechtsanwalt D wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'537.25 (Mehrwertsteuer inklusive) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Die Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

       Im Umfang von 1/4 werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …