{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.11.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00318_05-11-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215730&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1a9763bc2d68a6b4a4818884316526fa"}, "Num": [" VB.2015.00318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.05.1  VB.2015.00318"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.05.1  VB.2015.00318"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.05.1  VB.2015.00318"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Familiennachzug der Kinder zum hier anwesenheitsberechtigten Vater und Nachzug der Mutter zu ihren Kindern. Die BFin 1 war mit einem Schweizer verheiratet; w\u00e4hrend der Ehe zeugte sie zwei aussereheliche Kinder mit einem Landsmann. Durch Verschweigen der ausserehelichen Schwangerschaft im Bewilligungsverfahren hat sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG erf\u00fcllt (E. 1). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Widerrufs (E. 2): Aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Integration \u00fcberwiegen die \u00f6ff. Interessen grds. die privaten Interessen der BFin 1 am weiteren Verbleib in der CH. Miteinzubeziehen in die Interessenabw\u00e4gung ist aber auch die Beziehung der beiden Kinder zu ihrem Vater (Art. 8 EMRK/13 BV). Die neu begr\u00fcndete gemeinsame elterliche Sorge ist zu ber\u00fccksichtigen. Auch wenn beide Eltern formell \u00fcber das Sorgerecht verf\u00fcgen, ist im Rahmen von Art. 8 EMRK die Qualit\u00e4t und Intensit\u00e4t der gelebten Eltern-Kind-Beziehung entscheidend. Von Bedeutung ist insb. auch die Regelung der Obhut (Unterscheidung alleinige Obhut/alternierende Obhut). Obliegt die Obhut haupts\u00e4chlich dem ausreisepflichtigen Elternteil, muss es dem Kind grds. zumutbar sein, diesem ins Heimatland zu folgen. Vorliegend sind die Kinder haupts\u00e4chlich in der Obhut der Mutter, weshalb ihnen die Ausreise \u2013 auch angesichts ihres Alters (geb. 2010 und 2012) \u2013 zumutbar ist. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist mangels Erf\u00fcllens der Dreijahresfrist nicht gegeben (E. 3.1 und E. 3.2). Anwendbarkeit des Grundsatzes der lex mitior im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG verneint; keine unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung, wenn f\u00fcr die Zeit vor Inkrafttreten des AuG an das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft angekn\u00fcpft wird (E. 3.3). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist nicht anwendbar, da keine sch\u00fctzenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten, aus der Ehe mit dem Schweizer Ehemann stammenden Kind besteht (E. 3.4). Die Vorinstanz hat den BF zuUnrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeist\u00e4ndung verweigert (E. 6). Gew\u00e4hrung der uP/URB im Beschwerdeverfahren (E. 8.2). \rTeilweise Gutheissung betr. Verweigerung uP/URB im Rekursverfahren. Im \u00dcbrigen Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:01:39", "Checksum": "184795e153750051e12da2c76cd00d1b"}