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VB.2015.00320
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Avvocato A, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung von Berufsregeln, hat sich ergeben: I. A. A ist ein ursprünglich in Italien zugelassener Anwalt. Seit dem 1. März 2007 war er in der Anwaltsliste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) des Kantons Zürich eingetragen und betrieb in Zürich eine Anwaltskanzlei. B. Am 4. Januar 2014 ersuchte A die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Sicherung und Durchsetzung von Honoraransprüchen aus anwaltlicher Vertretung. Nach brieflicher Aufforderung zur Ergänzung und Präzisierung seines Gesuchs um vorläufige Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte am 6. Januar 2014 teilte A dieser mit, er beabsichtige eine "vorläufige superprovisorische Massnahme (Teilsperre von einem Kontoguthaben)" zu erwirken und "sofort danach" ein "Hauptverfahren für die Anerkennung seiner Honorare" einzuleiten. C. Mit Verfügung des Präsidenten der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 17. Januar 2014 wurde A vorläufig ermächtigt, sein Berufsgeheimnis in Bezug auf die Gesuchsgegnerin gegenüber den zuständigen Instanzen zu offenbaren, soweit dies für eine Arrestnahme, eine Betreibung und eine zur Fristwahrung knappe Begründung der Arrestprosequierungsklage erforderlich sei. Dabei galt die Ermächtigung für die Erhebung einer Klage nur, wenn die entsprechenden Prosequierungsfristen vor dem endgültigen Entscheid über das Gesuch abliefen. Ein endgültiger Entscheid würde erst nach Anhörung der Gegenpartei gefällt. A wurde aufgegeben, die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sofort über eine erfolgte Arrestnahme zu orientieren. D. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 eröffnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan Aufsichtskommission) ein Disziplinarverfahren gegen A wegen Verletzung von Berufsregeln (Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA) und setzte A Frist, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die daraufhin am 27. August 2015 erbetene Fristerstreckung wurde A gewährt; innert Frist ging jedoch keine Stellungnahme bei der Aufsichtskommission ein. Das von A gestellte Gesuch um Sistierung des Disziplinarverfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens in derselben Angelegenheit wies die Aufsichtskommission mit Verfügung vom 4. September 2014 ab. E. Die Aufsichtskommission informierte mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 die Rechtsanwaltkammer B (Ordine degli Accovati di B) über die Einleitung des Disziplinarverfahrens (vgl. Art. 29 BGFA) und lud diese zur Stellungnahme ein. Am 27. Dezember 2014 wurden dieser zudem weitere Aktenstücke zur Einsicht übermittelt. Innert Frist ging keine Stellungnahme bei der Aufsichtskommission ein. F. Aufgrund des von A am 4. April 2015 gestellten Antrags auf Löschung seines Eintrags in der Anwaltsliste nach Art. 28 BGFA wurde A mit Verfügung der Aufsichtskommission vom 9. April 2015 gelöscht. G. Mit Beschluss vom 9. April 2015 bestrafte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 13 BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.-, auferlegte ihm die Staatsgebühr in Höhe von Fr. 2'000.- und sprach keine Entschädigung zu. II. Dagegen erhob A am 22. Mai 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 9. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung der Strafsache vor dem Bezirksgericht Zürich zu sistieren, sollte das Verwaltungsgericht seinen Hauptantrag nicht gutheissen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 10. Juni 2015 auf eine Beschwerdeantwort, abgesehen von Hinweisen zu den Gründen, weshalb das Verfahren nicht sistiert wurde und zum Thema Disziplinarverfahren trotz Löschung im Anwaltsregister. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 ersuchte A um Zustellung der Akten, da er erst nach Einsichtnahme in diese in der Lage sei, Stellung zu nehmen, und er stellte das Gesuch, das Verfahren sei bis zur Erledigung der Strafsache zu sistieren. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 wurde das erneute und nicht wie in der Beschwerdeschrift unter Bedingungen gestellte Sistierungsgesuch von A abgewiesen. Unter Zustellung der Akten wurde ihm zudem die Frist zur Vernehmlassung einmalig erstreckt. Am 8. Juli 2015 nahm A Stellung. Die Kammer erwägt: 1. Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 8. Juli 2015, welche er nach seiner Akteneinsicht erstattete, geltend, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da er annehme, die Zustellung der Beilagen an die italienische Rechtsanwaltskammer (Ordine degli Avvocati di B) sei in deutscher Sprache und ohne Übersetzung erfolgt. Sollte dies der Fall sein, wäre die italienische Rechtsanwaltskammer nicht in der Lage gewesen, Stellung zu nehmen. Der italienischen Rechtsanwaltskammer wurde von der Beschwerdegegnerin mit – in italienscher Sprache verfasstem – Schreiben vom 17. Dezember 2014 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch bei dieser verzeichnet sei. Bei Stillschweigen würde Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden. Im Nachgang wurden der italienischen Rechtsanwaltskammer als Ergänzung zu diesem Schreiben noch verschiedene Beilagen aus den Akten zugestellt. Die italienische Rechtsanwaltskammer liess sich nicht vernehmen (vgl. I. E.). 2.2 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) räumt Parteien als allgemeine Verfahrensgarantie Anspruch auf rechtliches Gehör und als Teil davon einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl. Bernhard Waldmann in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N. 54). Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf vollumfängliche Übersetzung aller Akten ableiten. Für das Strafverfahren wird dies explizit festgehalten. Gemäss Art. 68 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 besteht kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten. In der Praxis besteht ein Anspruch auf Übersetzung derjenigen Schriftstücke, welche zur Erfüllung des Anspruchs auf ein faires Verfahren unerlässlich sind (Adrian Urwyler in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 68 N. 8). Diese Grundsätze können analog auch im Verwaltungsverfahren herangezogen werden, zumal die Praxis sich hier nicht anders gestaltet. 2.3 Die italienische Rechtsanwaltskammer wurde über den wesentlichen Sachverhalt und ihre Möglichkeit zur Stellungnahme in ihrer Sprache informiert. Darüber hinaus wäre es ihr unbenommen gewesen, die Aufforderung zur Stellungnahme zu nutzen, wenn sie davon ausgegangen wäre, es seien ihr Übersetzungen der Dokumente auf Italienisch zu übermitteln oder wenn sie eine Fristerstreckung zu deren Übersetzung benötigt hätte. Sie hatte zudem im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung, sondern verfügte lediglich über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. Art. 29 BGFA). Das rechtliche Gehör wurde damit nicht verletzt. 3. 3.1 Gemäss Art. 12 BGFA gelten für Anwältinnen und Anwälte verschiedene Berufsregeln, darunter die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufes (lit. a). Die Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unterstehen gemäss Art. 14 BGFA der Aufsicht einer durch den Kanton bezeichneten Behörde. Im Kanton Zürich beaufsichtigt die Aufsichtskommission die Anwältinnen und Anwälte, und zwar unabhängig davon, ob sie forensisch oder nur beratend tätig sind (§ 13 und § 21 Abs. 1 AnwG). Ihr obliegt auch die Durchführung von Disziplinarverfahren (§ 21 Abs. lit. c AnwG). Ergibt sich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die Aufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA anordnen. In Betracht kommen dabei eine Verwarnung (lit. a), ein Verweis (lit. b), eine Busse bis Fr. 20'000.- (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot (lit. d) und schliesslich ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 BGFA führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gericht vertreten dürfen. Mit dieser Eintragung unterstehen Anwältinnen und Anwälte dem BGFA mitsamt seinen Berufsregeln und möglichen Disziplinarmassnahmen (Hans Nater in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 2 N. 18). 4. 4.1 Strittig ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zur Weiterführung des Disziplinarverfahrens und zur Disziplinierung des Beschwerdeführers befugt war, nachdem dieser seine Löschung aus dem Anwaltsregister beantragt hatte, welcher die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. April 2015 nachkam. 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass nachdem seinem Antrag vom 4. April 2015 um Löschung aus dem Anwaltsregister entsprochen worden sei, kein Anlass und kein Recht der Beschwerdegegnerin mehr bestanden habe, eine Sanktion zu seinen Lasten auszusprechen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin führte (unter Verweis auf ihren Beschluss vom 9. April 2015 in ihrem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. 01, act. 7/22 in VB.2015.00321) hierzu aus, die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anwalt nach Streichung aus dem Anwaltsregister nicht mehr der Disziplinargewalt unterstehe, vermöge nicht zu überzeugen. Solange nicht sichergestellt sei, dass ein Anwalt in Zukunft nie mehr praktizieren werde, sei der Publikumsschutz nicht gewährleistet, wenn sich ein Anwalt einem Disziplinarverfahren mit einer Löschung entziehen könne. 5. 5.1 Das Verwaltungsgericht hat in zwei Fällen aufgrund der Löschung aus dem Anwaltsregister bzw. wegen der Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich die Zulässigkeit einer Disziplinarmassnahme verneint. Im ersten Fall waren seit der Löschung des Registereintrags bis zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zweieinhalb Jahre und bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil rund dreieinhalb Jahre vergangen. Zudem ging das Verwaltungsgericht in jenem Fall davon aus, dass es dem Anwalt aufgrund eines gegen ihn ergangenen Strafurteils ohnehin auf absehbare Zeit weiterhin verwehrt sei, sich in das Anwaltsregister eintragen zu lassen. Aus diesem Grund nahm es an, dass in jenem Fall kein Bedürfnis an der Anordnung eines Berufsausübungsverbots bestand (VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00148, E. 4). Im zweiten Fall waren seit der Löschung des Registereintrags bis zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zwei Jahre und bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil rund drei Jahre vergangen. In diesem Fall war der Registereintrag aufgrund zahlreicher Verlustscheine gelöscht worden. Zudem wurde dem Anwalt aufgrund fehlender Zutrauenswürdigkeit das Recht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (Anwaltspatent) entzogen (VGr, 9. Dezember 2010, VB.2010.00591, Sachverhalt I, E. 3.2, 3.4). Diese Entscheide des Verwaltungsgerichts betrafen somit Fälle, in welchen der Anwalt schon längere Zeit nicht mehr im Monopolbereich tätig war und zudem objektive Verhältnisse vorlagen, aufgrund derer eine Wiedereintragung – zumindest auf absehbare Zeit – ausgeschlossen war. Demgegenüber liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht anders: Die Löschung im Anwaltsregister ist auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgt. Es sind keine Strafurteile bekannt, die ihn an der Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit in der Schweiz hindern würden. Auch das Anwaltspatent wurde ihm nicht entzogen. Zudem erfolgte die Löschung aus dem Register zeitgleich mit der Eröffnung eines weiteren Disziplinarverfahrens auf Anzeige eines Klienten hin sowie nur einen knappen Monat vor Eröffnung eines nochmals anderen Disziplinarverfahrens, und zwar, nachdem ihm von einer Behörde für den Fall der Nichteinhaltung der Frist zur Aktenrückgabe die Anzeige bei der Aufsichtskommission angedroht worden war. Es kann somit zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Löschung nur deshalb veranlasste, weil er der Ansicht war, sich auf diese Weise mehreren gegen ihn laufenden Disziplinarverfahren entziehen zu können (vgl. VB.2015.00321 und VB.2015.00432). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer seine Anwaltstätigkeit künftig zumindest für längere Zeit nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der Schweiz ausüben will. Objektive Umstände, die ihm dies und eine Wiedereintragung in einem kantonalen Register nach Art. 28 BGFA auf absehbare Zeit verwehren würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Somit besteht mit dem Ziel des Publikumsschutzes ein erhebliches Interesse, im Disziplinarverfahren zu klären, ob der Beschwerdeführer gegen die disziplinarrechtlich geschützten Sorgfaltspflichten verstossen hat, und – wie vorliegend – die angebrachten Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Es kann deshalb im vorliegenden Fall einerseits nicht ohne Weiteres auf die erwähnte Praxis des Verwaltungsgerichts abgestellt werden. Andererseits nimmt das Verwaltungsgericht diesen Entscheid zum Anlass, seine bisherige Praxis zu überprüfen. 5.2 Die Lehre geht weitgehend mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin einig, wonach die Streichung aus dem Anwaltsregister die Disziplinargewalt bezüglich des Verhaltens vor der Streichung nicht erlöschen lässt. Tomas Poledna führt aus, dass es für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme nicht erforderlich sei, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der Disziplinierung noch dem BGFA unterstehe, die Aufsichtsbehörde jedoch stets unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden habe, ob die Massnahme geeignet und erforderlich sei, um die mit der Disziplinaraufsicht verbundenen Ziele zu erreichen (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6 mit weiteren Hinweisen). Ernst Staehelin und Christian Oetiker halten fest, der Antrag eines Anwalts auf Streichung aus dem Anwaltsregister verhindere die Eröffnung bzw. Weiterführung eines Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich vor der Streichung ereignet hat, nicht. Dazu verweisen sie auf Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Tessin (Staehelin/Oetiker, Kommentar BGFA, Art. 9 N. 9). Kaspar Schiller hält fest, dass für das Ende der Geltungsdauer des BGFA nach Funktion und Ziel der jeweiligen Berufsregel zu unterscheiden ist. Dabei endeten die meisten Berufspflichten mit der Aufgabe der Anwaltstätigkeit, einzelne gelten dagegen zeitlich unbegrenzt, so namentlich die Pflichten, welche den Schutz der Vertraulichkeit sicherstellten (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich etc. 2009, N. 360 ff.). Alexander Brunner, Matthias-Christoph Henn und Kathrin Kriesi sprechen sich in der neuesten Erscheinung in der Literatur zum Anwaltsrecht für eine Anknüpfung an die anwaltliche Tätigkeit aus, womit die Aufsichts- und Disziplinarkompetenz nicht grundsätzlich von einem Registereintrag abhängig sei (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 235 ff.). Demgegenüber verweisen Lucien Valloni und Marcel C. Steinegger ohne weitere Ausführungen auf die Botschaft (Valloni/Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich etc. 2002, Einführung Ziff. 6.5). 5.3 Für die in den erwähnten Entscheiden vertretene Auffassung hatte sich einerseits auf die historische Auslegung und anderseits auf den Gesetzeswortlaut gestützt. Besteht über den Inhalt eines Rechtssatzes Unklarheit, so ist sein Sinn durch Auslegung zu ermitteln (hierzu und zum Folgenden: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 214 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 75 ff.). In der Praxis gelangen mehrere Auslegungsmethoden zur Anwendung: die grammatikalische, die systematische, die historische, die zeitgemässe und die teleologische. Lehre und Rechtsprechung sprechen sich für die Anwendung des sogenannten Methodenpluralismus aus, wonach keiner der Auslegungsmethoden Vorrang zukommt. Bei der Anwendung auf den einzelnen Fall sollen vielmehr jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d. h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis, am meisten Überzeugungskraft haben. Faktisch steht jedoch die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund, wobei einschränkend anzufügen ist, dass insbesondere bei verhältnismässig jungen Erlassen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden darf. Allerdings kann dem subjektiven Willen des Gesetzgebers, wie er namentlich in den Materialien zum Ausdruck kommt, grundsätzlich nur dort entscheidendes Gewicht zukommen, wo er im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden hat (BGE 123 V 290 E. 6.a; BGE 138 III 694 E. 2.10). 5.4 Gemäss Art. 14 BGFA bezieht sich die Aufsicht auf die anwaltliche Tätigkeit der Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden. Dass die Aufsichtsbefugnis der Aufsichtskommission über eine solche Tätigkeit nachträglich dahinfällt, wenn der Registereintrag gelöscht wird oder die Monopoltätigkeit für die Zukunft aufgegeben wird, ist dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Sodann folgt aus dem Wortlaut von Art. 2 BGFA zunächst, dass dieses Gesetz für Personen gilt, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Es bestimmt zudem die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Damit wird gemäss der Sachüberschrift des Artikels der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes geregelt; diese Bestimmung handelt hingegen nicht von der zeitlichen Begrenzung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Auch eine zeitliche Begrenzung des persönlichen Geltungsbereichs auf die Dauer der Wahrnehmung von Parteivertretungen vor Gericht ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Dass die Geltung des Gesetzes für eine von ihm erfasste Person nicht gänzlich erlischt, wenn diese künftig keine Parteien mehr vor Gericht vertritt, ergibt sich indes klar aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Gesetzes. Beispielsweise dauert gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 13 BGFA die Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, um die es auch vorliegend geht, zeitlich unbeschränkt an. Aber auch gewisse Sorgfaltspflichten, wie etwa die Aktenaufbewahrung, dauern über das Ende der Tätigkeit im Monopolbereich an (vgl. Schiller, N. 361). Die Aufgabe der Aufsichtskommission besteht nach Art. 14 BGFA darin, die Anwälte zu beaufsichtigen, die auf ihrem Gebiet tätig sind. Aus dem Zweck der Bestimmung folgt, dass die Aufsichtskompetenz mit den öffentlich-rechtlichen Pflichten der Anwälte übereinstimmen muss, auch in zeitlicher Hinsicht. Somit erstreckt sich die Aufsichtskompetenz auf alle Tätigkeiten und Unterlassungen, die sich aus den Berufspflichten nach Art. 12 und 13 BGFA ergeben. Somit dauert die Aufsichtstätigkeit über den Zeitraum der Parteivertretung vor Gericht hinaus an. In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass die im BGFA vorgesehene Aufsicht primär eine nachträgliche ist, die überhaupt erst greift, wenn Verletzungen der Berufspflichten bereits erfolgt sind. Dies gilt namentlich für die in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen, welche ihrer Natur gemäss rückblickend angewendet werden. Soll die Disziplinaraufsicht so lange wirksam sein, als Tätigkeiten im Monopolbereich ausgeübt werden bzw. als die damit verbundenen Berufspflichten weiterdauern, muss die Aufsichtskommission die während der Tätigkeit im Monopolbereich begangenen Verletzungen auch dann noch disziplinarisch ahnden können, wenn die betreffende Person diese Tätigkeit in der Folge aufgegeben hat. Andernfalls könnten die gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmassnahmen auf Pflichtverletzungen gegen Ende der Berufstätigkeit nicht mehr greifen. Diesem systematischen Auslegungselement kommt umso grösseres Gewicht zu, als das BGFA neben diesen repressiven Disziplinarmassnahmen keine anderen Mittel zur Durchsetzung der Berufspflichten vorsieht. Zu beachten ist, dass die repressiven Massnahmen nicht nur dadurch wirken, dass der Betroffene durch die erfolgte Verhängung der Massnahmen von künftigen Pflichtverletzungen abgehalten werden soll. Vielmehr wirkt bereits die gesetzliche Drohung mit Disziplinarmassnahmen generalpräventiv (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6, insbesondere Fussnote 12 mit weiteren Hinweisen). Würden jegliche Disziplinarbefugnisse auch für vorausgehende Pflichtverletzungen enden, sobald der Betreffende seine Tätigkeit im Monopolbereich aufgibt, würde gegen Ende der Monopoltätigkeit jedes Durchsetzungsinstrument für die Berufspflichten fehlen. Der Zweck von Art. 14 BGFA und dessen systematischer Zusammenhang mit den in Art. 12 f. BGFA geregelten Berufspflichten sowie den in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen sprechen somit klar dafür, dass die Aufsichts- und Disziplinarzuständigkeit der Aufsichtskommission auch nach Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich und unabhängig vom Fortbestand eines Registereintrages andauert, sofern die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der oder die Betreffende im Monopolbereich tätig war. Was die historischen Auslegungsargumente anbelangt, führt die Botschaft vom 28. April 1999 zum BGFA (BBl. 1999, S. 6013 ff.) zwar aus, dass eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden könne, wenn der Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der Aufsichtsbehörde unterstellt sei. Drohe einem Anwalt ein Disziplinarverfahren, könne er deshalb die Streichung im Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung zu entgehen, wobei allfällige straf- oder zivilrechtliche Verfolgungen vorbehalten blieben. Allerdings wird diese Auffassung nicht begründet, und es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Erläuterung zur Gesetzesbestimmung über die Verjährung und nicht im Zusammenhang mit der Aufsichtskompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde gemacht wurde. Sodann sind auch im Parlament keine Äusserungen in dieser Hinsicht erfolgt (Amtliches Bulletin, Geschäftsnummer 99.027, Nationalrat 1.9.1999, 7.3.2000, 14.6.2000, 23.6.2000, Ständerat 20.12.1999, 16.3.2000, 5.6.2000, 20.6.2000, 23.6.2000, www.parlament.ch, Curia Vista Suche). Wesentlich ist sodann, dass die erwähnte in der Botschaft vertretene Auffassung keinen Ausdruck im Gesetz gefunden hat, weshalb ihr kein entscheidendes Gewicht zukommen kann. Dass der von der Regierung des Kantons Bern und dem Kantonsgericht Obwalden im Vernehmlassungsverfahren zum BGFA gemachte Vorschlag, die Streichung im Register nach Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Erledigung auszuschliessen, nicht ins Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Auswertung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Bundesgesetz über die Anwältinnen und Anwälte [BGFA], 12.12.1997, www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/archiv/anwaltsgesetz-freizuegigkeit/vn1-erg-d.pdf), spricht nicht gegen das Fortdauern der Disziplinarzuständigkeit nach Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich. Denn das Gesetz knüpft, wie erwähnt, nicht an den Registereintrag an, sondern direkt an die Tätigkeit im Monopolbereich, sodass die Verweigerung der Löschung für die Möglichkeit der Anordnung von Disziplinarmassnahmen ohnehin nicht relevant wäre. Diese Umstände relativieren das Gewicht der in der Botschaft gemachten Äusserung. In der Gesamtbetrachtung der Auslegungsargumente ergibt sich somit, dass die Aufsichtskompetenz und Disziplinargewalt der Aufsichtskommission für Tätigkeiten, die unter das BGFA fallen, nicht automatisch erlöschen, wenn diese Tätigkeit aufgegeben wird. Dies bedeutet nicht, dass die Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich in Bezug auf Disziplinarmassnahmen völlig unbedeutend wäre. Vielmehr ist dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen. 5.5 Demzufolge ist diese Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass die Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich und die Löschung des Registereintrags die Aufsichtskompetenz und die Disziplinarbefugnis der Aufsichtskommission nicht untergehen lassen. Hingegen sind diese Umstände in die Prüfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Disziplinarmassnahmen einzubeziehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Weiterführung des Disziplinarverfahrens sowie die Disziplinierung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden sind. 5.6 Dazu kommt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung aus dem Register nach Art. 28 BGFA Ausdruck seines Willens ist, künftig nicht mehr im Rahmen des Anwaltsmonopols tätig zu sein, oder ob er durch eine bloss vorübergehende Abstandnahme von dieser Tätigkeit die Disziplinarmassnahmen zum Erliegen bringen will. Der Beschwerdeführer führt aus, er rechne nicht mit einer Verurteilung in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren. Ein entsprechender – vorliegend noch nicht bekannter – Ausgang des Strafverfahrens könnte dafür sprechen, dass einer Wiedereintragung objektiv nichts entgegenstünde. Die Tatsache, dass drei Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin sind, zu welchen verschiedene Verzeiger und verschiedene mögliche Berufsregelverletzungen Anlass gaben (vgl. VB.2015.00321 und VB.2015.00432), lassen immerhin die hier nicht abschliessend zu prüfende Vermutung zu, dass die Löschung des Registereintrags ausschliesslich oder primär bezweckt haben könnte, ein Disziplinarverfahren zu verunmöglichen. Ein solches Vorgehen wäre als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Diese Vermutung wird auch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren, in welchem er von der Aufsichtskommission mangels Berufshaftpflichtversicherung – anstatt der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens – aus dem Anwaltsregister gelöscht wurde, sich sofort wieder eintragen liess, nachdem der verlangte Versicherungsschutz wieder hergestellt worden und demzufolge der Beschluss der Löschung entsprechend aufzuheben war (vgl. VB.2011.00298). Der zukünftige Publikumsschutz wäre somit ohne Möglichkeit zur Disziplinierung nicht gewährleistet. 5.7 Demzufolge war die Sanktionierung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Disziplinarverfahrens trotz dessen gleichentags erfolgten Löschung aus dem Anwaltsregister zulässig. Dies führt zur Abweisung des Hauptantrags um Aufhebung des Disziplinarbeschlusses vom 9. April 2015 aufgrund der Löschung aus dem Anwaltsregister. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens für den Fall, dass das Gericht die Beschwerde im Hauptantrag (Aufhebung des Disziplinarbeschlusses vom 9. April 2015 aufgrund seiner Löschung aus dem Anwaltsregister) abweise. 6.2 Die Sistierung ist angebracht, sobald der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid abhängt oder wesentlich beeinflusst würde. Dies gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 122 I 211 E. 3e). 6.3 Wie bereits oben als auch im Rahmen der Abweisung des Sistierungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2015 ausgeführt, sind die disziplinarischen Sanktionen des BGFA keine Strafen im strafrechtlichen Sinn, sondern Zwangsmittel administrativen Charakters. Das Verwaltungsgericht ist damit in seiner Beurteilung unabhängig von einem strafrechtlichen Entscheid und hat zu prüfen, ob eine Verletzung der Anwaltspflichten, welche eine disziplinarische Sanktionierung bedingt, vorliegt (vgl. auch Präsidialverfügung vom 1. Juli 2015). Es liegen keine Gründe vor, vorliegend davon abzuweichen, selbst wenn der Hauptantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war die Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich gemäss Vorladung auf den 12. Juni 2015 angesetzt. Der Beschwerdeführer machte jedoch am 29. Juni 2015 geltend, die Hauptverhandlung finde am 19. August 2015 statt, wobei er überzeugt sei, dass er freigesprochen werde. Weiteres bezüglich des Fortgangs dieses Verfahrens ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aktenkundig. Demzufolge rechtfertigt es sich auch unter dem zeitlichen Aspekt nicht, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Der Eventualantrag ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 13 BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft. 7.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Dem entspricht auch die kantonale Regelung (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Die Aufsichtskommission geht in ihrer neueren Praxis betreffend Geltendmachung von Honorarforderungen davon aus, dass das Bestehen des Mandatsverhältnisses und der Umstand, dass eine offene Honorarrechnung vorliegt, Tatsachen seien, die unter der Herrschaft des BGFA vom Anwaltsgeheimnis nicht geschützt werden, da sie nicht als anvertraut im Sinn von Art. 13 Abs. 1 BGFA gelten (ZR 104/2005 Nr. 20 E. 8 und 9). Möchte ein Anwalt die offene Honorarforderung auf dem Rechtsweg eintreiben und hierzu darüber hinausgehende Tatsachen offenbaren, so kann er sich mit einem Gesuch an die Aufsichtskommission wenden (§ 33 AnwG). Diese entbindet den Anwalt oder die Anwältin vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 104/2005 Nr. 20 E. 4). Demnach erfolgt der Entscheid über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis einzig aufgrund einer Interessenabwägung zwischen der Offenbarung des Berufsgeheimnisses einerseits und Geheimhaltungsinteressen andererseits. Dagegen sind Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, im Verfahren vor Aufsichtskommission nicht von Belang; sie sind vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000, S. 249). 7.3 Die Aufsichtskommission machte geltend, der Beschwerdeführer hätte zwingend die Verfügung vom 17. Januar 2014, mit welcher der Beschwerdeführer für ein Arrestgesuch vorläufig vom Berufsgeheimnis entbunden worden sei, abwarten müssen, ehe er eine Sicherungsmassnahme beantragt hätte. Der Beschwerdeführer ging auf den Vorwurf der Berufsregelverletzung gemäss Art. 13 BGFA in seiner Beschwerde nur soweit ein, als er geltend machte, die Aussagen von Vater und Sohn im Fall C, welche diese im Strafverfahren gemacht hätten, seien falsch, und die gleichen Überlegungen würden für den Fall der Stiftung D gelten, in welchem den Aussagen seines Gesprächspartners bei der Stiftung schon vor der Anklagebehörde widersprochen worden sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch weder über die zeitlichen Abläufe, noch legte er dar, weshalb er diese Schritte bereits vor Entbindung vom Berufsgeheimnis wahrgenommen hatte. 7.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss den Akten bereits vor der – auch nur vorläufigen – Entbindung bzw. zeitgleich mit der Einreichung seines Entbindungsgesuchs Sicherungsmassnahmen beantragt, indem er am 4. Januar 2014 beim Richteramt E ein Gesuch um eine superprovisorische Massnahme zur Sicherung seines geltend gemachten Honoraranspruchs einreichte. In seinem Entbindungsgesuch vom 4. Januar 2014 erwähnte er jedoch lediglich, er beabsichtige, schnellst möglich zu handeln, um eine superprovisorische Massnahme zu erwirken. In seiner Eingabe, welche er auf die Aufforderung zur Ergänzung seines Gesuchs am 16. Januar 2014 erstattete, erwähnte er ebenfalls nicht, dass bereits am 6. Januar 2014 eine superprovisorische Sperre durch den Amtsgerichtspräsidenten von E angeordnet worden war. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, gingen die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Gesuch über die blosse Schilderung von Tatsachen hinaus, die gemäss der Rechtsprechung unter der Herrschaft des BGFA nicht geschützt würden, da sie nicht anvertraut seien, zumal er Hinweise zum Inhalt des Mandatsverhältnisses lieferte. Für die weiteren vom Beschwerdeführer vorgenommenen Schritte war er zudem aufgrund der bloss vorläufigen Entbindung, welche lediglich zur Arrestnahme und allein für den Fall, dass der Arrest angeordnet und die Arrestprosequierungsfrist vor dem endgültigen Entscheid der Beschwerdegegnerin über das Entbindungsgesuch ablaufen würde, nicht vom Berufsgeheimnis entbunden. Dennoch nahm der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht E im Massnahmeverfahren am 11. Februar 2014 Stellung und legte gegen das Urteil dieses Gerichts vom 17. Februar 2014 Berufung beim Obergericht des Kantons F ein. Des Weiteren reichte er bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts G ein Schlichtungsgesuch ein. Die Beschwerdegegnerin hat die Versäumnisse des Beschwerdeführers in ihrem Beschluss vom 9. April 2015 detailliert aufgelistet und beurteilt, weshalb auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zudem zutreffend ausführte, kann eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht dadurch geheilt werden, dass nachträglich eine Entbindung durch die Aufsichtskommission erfolgt. Eine Entbindung kann nicht auf das Datum des Entbindungsgesuchs zurückwirken. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verletzung der Berufsregeln durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 13 BGFA ausgegangen ist. 7.6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Busse in Höhe von Fr. 3'000.- dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV standhält. Die in Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA vorgesehene Busse ist neben der Verwarnung und dem Verweis die mildeste Sanktion. Ausgesprochen werden können Bussen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 20'000.-. 7.7 Grundsätzlich ist der Beschwerdegegnerin bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zuzugestehen. Letztere ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Zudem hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 14. März 2013, VB.2012.00829, E. 5.2). Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das Bundesgericht, das sich auf eine Willkürprüfung beschränkt (BGr, 22. Mai 2008, 2C_344/2007, E. 5; Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 27a mit weiteren Hinweisen), zumal das Verwaltungsgericht hier als erste Rechtsmittelinstanz amtet (vgl. Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine Regelung des BGFA. Dabei sind unter anderem die Zahl der Verstösse, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu Recht die disziplinarrechtliche Vorstrafe zuungunsten des Beschwerdeführers (Busse von Fr. 4'000.-, Beschluss vom 1. Oktober 2009, Geschäfts-Nr. 02) und warf ihm zudem mangelnde Einsicht vor, da er der Aufsichtskommission in seinem Schreiben vom 16. Januar 2014 verheimlichte, dass er die superprovisorische Sicherungsmassnahme bereits beantragt hatte und die Aufsichtskommission – entgegen der Anordnung, über eine Arrestnahme sofort zu orientieren – bis am 14. April 2014 über sein eigentliches Vorgehen im Dunkeln gelassen habe. 7.8 Die verhängte Busse ist zudem geeignet, einerseits generalpräventiv die korrekte Ausübung des Berufes durch die Anwälte sicherzustellen und das öffentliche Vertrauen ihnen gegenüber zu bewahren, und andererseits spezialpräventiv den Beschwerdeführer anzuhalten, sich künftig korrekt zu verhalten (vgl. BGE 135 II 145 E. 6.1; Häfelin/Haller/Keller, Rz. 321). 7.9 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung ist demzufolge nicht zu beanstanden. Ebenso erscheint angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen die ausgefällte Busse als im Rahmen liegend. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Disziplinierung als Rechtsfehler zu korrigieren. Damit sind die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Versäumnisse zu bestätigen, weshalb seine Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |