{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00320_2015-11-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215716&W10_KEY=13823244&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ea0fe3e43dfa7c54ae4c0d17430f14ca"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.11.2015  VB.2015.00320"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.11.2015  VB.2015.00320"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.11.2015  VB.2015.00320"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsaufsicht: Disziplinierung mit einer Busse wegen einer Berufsgeheimnisverletzung trotz L\u00f6schung aus dem Anwaltsregister. (\u00c4nderung der Rechtsprechung). Bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts: In zwei F\u00e4llen wurde aufgrund der L\u00f6schung des Anwalts aus dem Anwaltsregister bzw. Aufgabe der T\u00e4tigkeit im Monopolbereich die Zul\u00e4ssigkeit einer Disziplinarmassnahme verneint. Vorliegend erfolgte die L\u00f6schung jedoch auf Antrag des beschwerdef\u00fchrenden Anwalts, und es sind keine Strafurteile bekannt, welche eine Wiedereintragung verunm\u00f6glichten. Es liegen zudem keine Hinweise vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer k\u00fcnftig oder f\u00fcr lange Zeit seine T\u00e4tigkeit nicht mehr aus\u00fcben wolle. Somit besteht mit dem Ziel des Publikumsschutzes ein erhebliches Interesse, die Berufsgeheimnisverletzung im Disziplinarverfahren zu beurteilen und zu sanktionieren, weshalb nicht auf die bisherige Praxis abgestellt werden kann (E. 5.1). Der Zweck von Art. 14 BGFA und dessen systematischer Zusammenhang mit den in Art. 12 f. BGFA geregelten Berufspflichten sowie den in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen sprechen daf\u00fcr, dass die Aufsichts- und Disziplinarzust\u00e4ndigkeit der Aufsichtskommission auch nach Aufgabe der T\u00e4tigkeit im Monopolbereich und unabh\u00e4ngig vom Fortbestand eines Registereintrages andauert, sofern die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der betreffende Anwalt im Monopolbereich t\u00e4tig war (E. 5.3-4).  Daraus folgt eine \u00c4nderung der Rechtsprechung: Die Aufgabe der T\u00e4tigkeit im Monopolbereich und die L\u00f6schung aus dem Anwaltsregister lassen die Aufsichtskompetenz und die Disziplinarbefugnis nicht untergehen. Diese Umst\u00e4nde sind bei der Pr\u00fcfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Disziplinarmassnahmen einzubeziehen (E. 5.5-6). Die materielle Beurteilung der Berufsgeheimnisverletzung und die ausgesprochene Busse sind nicht zu beanstanden (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:38:43", "Checksum": "c2f81747eee7b5bb366bd7c2d0b7a05d"}