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Geschäftsnummer: VB.2015.00321  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Anwaltsaufsicht: Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wegen Berufsregelverletzung trotz Löschung aus dem Anwaltsregister. (Änderung der Rechtsprechung). Bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts: In zwei Fällen wurde aufgrund der Löschung des Anwalts aus dem Anwaltsregister bzw. Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich die Zulässigkeit einer Disziplinarmassnahme verneint. Vorliegend erfolgte die Löschung jedoch auf Antrag des beschwerdeführenden Anwalts, und es sind keine Strafurteile bekannt, welche eine Wiedereintragung verunmöglichten. Es liegen zudem keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer künftig oder für lange Zeit seine Tätigkeit nicht mehr ausüben wolle. Somit besteht mit dem Ziel des Publikumsschutzes ein erhebliches Interesse, die Berufsgeheimnisverletzung im Disziplinarverfahren zu beurteilen und zu sanktionieren, weshalb nicht auf die bisherige Praxis abgestellt werden kann (E. 4.1). Der Zweck von Art. 14 BGFA und dessen systematischer Zusammenhang mit den in Art. 12 f. BGFA geregelten Berufspflichten sowie den in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen sprechen dafür, dass die Aufsichts- und Disziplinarzuständigkeit der Aufsichtskommission auch nach Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich und unabhängig vom Fortbestand eines Registereintrages andauert, sofern die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der betreffende Anwalt im Monopolbereich tätig war (E. 4.3-4). Daraus folgt eine Änderung der Rechtsprechung: Die Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich und die Löschung aus dem Anwaltsregister lassen die Aufsichtskompetenz und die Disziplinarbefugnis nicht untergehen. Diese Umstände sind bei der Prüfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Disziplinarmassnahmen einzubeziehen (E. 4.5-6). Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens aufgrund des Verdachts einer Berufsregelverletzung ist deshalb nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWALT
ANWALTSGESETZ
ANWALTSRECHT
ANWALTSREGISTER
AUFSICHTSKOMMISSION
BERUFSREGELN
DISZIPLINARAUFSICHT
DISZIPLINARVERFAHREN
EINTRAGUNG
HISTORISCHE AUSLEGUNG
METHODENPLURALISMUS
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PRAXISÄNDERUNG
RECHTSANWALT
TELEOLOGISCHE AUSLEGUNG
VERDACHT
Rechtsnormen:
§ 13 AnwG
§ 21 AnwG
§ 30 AnwG
Art. 2 BGFA
Art. 12 BGFA
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 14 BGFA
Art. 17 BGFA
Art. 28 BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00321

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 5. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

Avvocato A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein ursprünglich in Italien zugelassener Anwalt. Seit dem 1. März 2007 war er in der Anwaltsliste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) des Kantons Zürich eingetragen und betrieb in Zürich eine Anwaltskanzlei.

B. Am 27. November 2015 wurde A von einem Klienten schriftlich bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte verzeigt. Daraufhin wurde der Verzeiger um gewisse Präzisierungen und Substanziierungen ersucht, welche dieser am 20. Januar 2015 bzw. 24. Februar 2015 nachreichte.

C. Aufgrund seines am 4. April 2015 gestellten Antrags auf Löschung seines Eintrags in der Anwaltsliste nach Art. 28 BGFA wurde Avvocato A mit Verfügung der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 9. April 2015 gelöscht.

D. Mit Beschluss vom 9. April 2015 eröffnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan Aufsichtskommission) aufgrund der Verzeigung ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA). Gleichzeitig setzte sie A Frist zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und gab ihm auf, innert derselben Frist einen italienischen Strafregisterauszug einzureichen.

II.  

Dagegen erhob A am 22. Mai 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 9. April 2015 und die Einstellung des eröffneten Disziplinarverfahrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 10. Juni 2015 auf eine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 wurde dem mit dem Begehren von A um Zustellung der Akten einhergehenden Fristerstreckungsgesuch zur Vernehmlassung entsprochen. Am 8. Juli 2015 nahm A nach Einsicht in die Akten Stellung und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG.

1.2 Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2015 stellt einen Zwischenentscheid dar. Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Zwischenentscheide sind gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Da vorliegend im Fall einer Gutheissung der Beschwerde ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, ist die Anfechtung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2015 zulässig.

2.  

2.1 Gemäss Art. 12 BGFA gelten für Anwältinnen und Anwälte verschiedene Berufsregeln, darunter die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufes (lit. a). Die Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unterstehen gemäss Art. 14 BGFA der Aufsicht einer durch den Kanton bezeichneten Behörde. Im Kanton Zürich beaufsichtigt die Aufsichtskommission die Anwältinnen und Anwälte, und zwar unabhängig davon, ob sie forensisch oder nur beratend tätig sind (§ 13 und § 21 Abs. 1 AnwG). Ihr obliegt auch die Durchführung von Disziplinarverfahren (§ 21 Abs. lit. c AnwG). Ergibt sich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die Aufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA anordnen. In Betracht kommen dabei eine Verwarnung (lit. a), ein Verweis (lit. b), eine Busse bis Fr. 20'000.- (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot (lit. d) und schliesslich ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e).

2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 BGFA führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gericht vertreten dürfen. Mit dieser Eintragung unterstehen Anwältinnen und Anwälte dem BGFA mitsamt seinen Berufsregeln und möglichen Disziplinarmassnahmen (Hans Nater in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 2 N. 18).

3.  

3.1 Strittig ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer befugt war, nachdem dieser seine Löschung aus dem Anwaltsregister beantragt hatte, welcher die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. April 2015 nachkam.

3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, nachdem seinem Antrag vom 4. April 2015 um Löschung aus dem Anwaltsregister entsprochen worden sei, habe kein Anlass und kein Recht der Beschwerdegegnerin mehr bestanden, ein Disziplinarverfahren gegen ihn zu eröffnen.

3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anwalt nach Streichung aus dem Anwaltsregister nicht mehr der Disziplinargewalt unterstehe, vermöge nicht zu überzeugen. Solange nicht sichergestellt sei, dass ein Anwalt in Zukunft nie mehr praktizieren werde, sei der Publikumsschutz nicht gewährleistet, wenn sich ein Anwalt einem Disziplinarverfahren mit einer Löschung entziehen könne.

4.  

4.1 Das Verwaltungsgericht hat in zwei Fällen aufgrund der Löschung aus dem Anwaltsregister bzw. wegen der Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich die Zulässigkeit einer Disziplinarmassnahme verneint. Im ersten Fall waren seit der Löschung des Registereintrags bis zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zweieinhalb Jahre und bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil rund dreieinhalb Jahre vergangen. Zudem ging das Verwaltungsgericht in jenem Fall davon aus, dass es dem Anwalt aufgrund eines gegen ihn ergangenen Strafurteils ohnehin auf absehbare Zeit weiterhin verwehrt sei, sich in das Anwaltsregister eintragen zu lassen. Aus diesem Grund nahm es an, dass in jenem Fall kein Bedürfnis an der Anordnung eines Berufsausübungsverbots bestand (VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00148, E. 4). Im zweiten Fall waren seit der Löschung des Registereintrags bis zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zwei Jahre und bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil rund drei Jahre vergangen. In diesem Fall war der Registereintrag aufgrund zahlreicher Verlustscheine gelöscht worden. Zudem wurde dem Anwalt aufgrund fehlender Zutrauenswürdigkeit das Recht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (Anwaltspatent) entzogen (VGr, 9. Dezember 2010, VB.2010.00591, Sachverhalt I, E. 3.2, 3.4). Diese Entscheide des Verwaltungsgerichts betrafen somit Fälle, in welchen der Anwalt schon längere Zeit nicht mehr im Monopolbereich tätig war und zudem objektive Verhältnisse vorlagen, aufgrund derer eine Wiedereintragung – zumindest auf absehbare Zeit – ausgeschlossen war.

Demgegenüber liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht anders: Die Löschung im Anwaltsregister ist auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgt. Es sind keine Strafurteile bekannt, die ihn an der Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit in der Schweiz hindern würden. Auch das Anwaltspatent wurde ihm nicht entzogen. Zudem erfolgte die Löschung aus dem Register während eines bereits hängigen Disziplinarverfahrens sowie nur einen knappen Monat vor Eröffnung eines nochmals anderen Disziplinarverfahrens, und zwar, nachdem ihm von einer Behörde für den Fall der Nichteinhaltung der Frist zur Aktenrückgabe die Anzeige bei der Aufsichtskommission angedroht worden war. Es kann somit zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Löschung nur deshalb veranlasste, weil er der Ansicht war, sich auf diese Weise mehreren gegen ihn laufenden Disziplinarverfahren entziehen zu können (vgl. VB.2015.00320 und VB.2015.00432). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer seine Anwaltstätigkeit künftig zumindest für längere Zeit nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der Schweiz ausüben will. Objektive Umstände, die ihm dies und eine Wiedereintragung in einem kantonalen Register nach Art. 28 BGFA auf absehbare Zeit verwehren würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Somit besteht mit dem Ziel des Publikumsschutzes ein erhebliches Interesse, im Disziplinarverfahren zu klären, ob der Beschwerdeführer gegen die disziplinarrechtlich geschützten Sorgfaltspflichten verstossen hat, und gegebenenfalls die angebrachten Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Es kann deshalb im vorliegenden Fall einerseits nicht ohne Weiteres auf die erwähnte Praxis des Verwaltungsgerichts abgestellt werden. Andererseits nimmt das Verwaltungsgericht diesen Entscheid zum Anlass, seine bisherige Praxis zu überprüfen.

4.2 Die Lehre geht weitgehend mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin einig, wonach die Streichung aus dem Anwaltsregister die Disziplinargewalt bezüglich des Verhaltens vor der Streichung nicht erlöschen lässt. Tomas Poledna führt aus, dass es für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme nicht erforderlich sei, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der Disziplinierung noch dem BGFA unterstehe, die Aufsichtsbehörde jedoch stets unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden habe, ob die Massnahme geeignet und erforderlich sei, um die mit der Disziplinaraufsicht verbundenen Ziele zu erreichen (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6 mit weiteren Hinweisen). Ernst Staehelin und Christian Oetiker halten fest, der Antrag eines Anwalts auf Streichung aus dem Anwaltsregister verhindere die Eröffnung bzw. Weiterführung eines Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich vor der Streichung ereignet hat, nicht. Dazu verweisen sie auf Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Tessin (Staehelin/Oetiker, Kommentar BGFA, Art. 9 N. 9). Kaspar Schiller hält fest, dass für das Ende der Geltungsdauer des BGFA nach Funktion und Ziel der jeweiligen Berufsregel zu unterscheiden ist. Dabei endeten die meisten Berufspflichten mit der Aufgabe der Anwaltstätigkeit, einzelne gelten dagegen zeitlich unbegrenzt, so namentlich die Pflichten, welche den Schutz der Vertraulichkeit sicherstellten (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich etc. 2009, N. 360 ff.). Alexander Brunner, Matthias-Christoph Henn und Kathrin Kriesi sprechen sich in der neuesten Erscheinung in der Literatur zum Anwaltsrecht für eine Anknüpfung an die anwaltliche Tätigkeit aus, womit die Aufsichts- und Disziplinarkompetenz nicht grundsätzlich von einem Registereintrag abhängig sei (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 235 ff.). Demgegenüber verweisen Lucien Valloni und Marcel C. Steinegger ohne weitere Ausführungen auf die Botschaft (Valloni/Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich etc. 2002, Einführung Ziff. 6.5).

4.3 Für die in den erwähnten Entscheiden vertretene Auffassung hatte sich das Verwaltungsgericht einerseits auf die historische Auslegung und anderseits auf den Gesetzeswortlaut gestützt. Besteht über den Inhalt eines Rechtssatzes Unklarheit, so ist sein Sinn durch Auslegung zu ermitteln (hierzu und zum Folgenden: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.  214 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 75 ff.). In der Praxis gelangen mehrere Auslegungsmethoden zur Anwendung: die grammatikalische, die systematische, die historische, die zeitgemässe und die teleologische. Lehre und Rechtsprechung sprechen sich für die Anwendung des sogenannten Methodenpluralismus aus, wonach keiner der Auslegungsmethoden Vorrang zukommt. Bei der Anwendung auf den einzelnen Fall sollen vielmehr jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d. h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis, am meisten Überzeugungskraft haben. Faktisch steht jedoch die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund, wobei einschränkend anzufügen ist, dass insbesondere bei verhältnismässig jungen Erlassen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden darf. Allerdings kann dem subjektiven Willen des Gesetzgebers, wie er namentlich in den Materialien zum Ausdruck kommt, grundsätzlich nur dort entscheidendes Gewicht zukommen, wo er im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden hat (BGE 123 V 290 E. 6.a; BGE 138 III 694 E. 2.10).

4.4 Gemäss Art. 14 BGFA bezieht sich die Aufsicht auf die anwaltliche Tätigkeit der Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden. Dass die Aufsichtsbefugnis der Aufsichtskommission über eine solche Tätigkeit nachträglich dahinfällt, wenn der Registereintrag gelöscht wird oder die Monopoltätigkeit für die Zukunft aufgegeben wird, ist dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Sodann folgt aus dem Wortlaut von Art. 2 BGFA zunächst, dass dieses Gesetz für Personen gilt, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Es bestimmt zudem die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Damit wird gemäss der Sachüberschrift des Artikels der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes geregelt; diese Bestimmung handelt hingegen nicht von der zeitlichen Begrenzung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Auch eine zeitliche Begrenzung des persönlichen Geltungsbereichs auf die Dauer der Wahrnehmung von Parteivertretungen vor Gericht ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Dass die Geltung des Gesetzes für eine von ihm erfasste Person nicht gänzlich erlischt, wenn diese künftig keine Parteien mehr vor Gericht vertritt, ergibt sich indes klar aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Gesetzes. Beispielsweise dauert gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 13 BGFA die Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, um die es auch vorliegend geht, zeitlich unbeschränkt an. Aber auch gewisse Sorgfaltspflichten, wie etwa die Aktenaufbewahrung, dauern über das Ende der Tätigkeit im Monopolbereich an (vgl. Schiller, N. 361).

Die Aufgabe der Aufsichtskommission besteht nach Art. 14 BGFA darin, die Anwälte zu beaufsichtigen, die auf ihrem Gebiet tätig sind. Aus dem Zweck der Bestimmung folgt, dass die Aufsichtskompetenz mit den öffentlich-rechtlichen Pflichten der Anwälte übereinstimmen muss, auch in zeitlicher Hinsicht. Somit erstreckt sich die Aufsichtskompetenz auf alle Tätigkeiten und Unterlassungen, die sich aus den Berufspflichten nach Art. 12 und 13 BGFA ergeben. Somit dauert die Aufsichtstätigkeit über den Zeitraum der Parteivertretung vor Gericht hinaus an.

In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass die im BGFA vorgesehene Aufsicht primär eine nachträgliche ist, die überhaupt erst greift, wenn Verletzungen der Berufspflichten bereits erfolgt sind. Dies gilt namentlich für die in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen, welche ihrer Natur gemäss rückblickend angewendet werden. Soll die Disziplinaraufsicht so lange wirksam sein, als Tätigkeiten im Monopolbereich ausgeübt werden bzw. als die damit verbundenen Berufspflichten weiterdauern, muss die Aufsichtskommission die während der Tätigkeit im Monopolbereich begangenen Verletzungen auch dann noch disziplinarisch ahnden können, wenn die betreffende Person diese Tätigkeit in der Folge aufgegeben hat. Andernfalls könnten die gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmassnahmen auf Pflichtverletzungen gegen Ende der Berufstätigkeit nicht mehr greifen. Diesem systematischen Auslegungselement kommt umso grösseres Gewicht zu, als das BGFA neben diesen repressiven Disziplinarmassnahmen keine anderen Mittel zur Durchsetzung der Berufspflichten vorsieht. Zu beachten ist, dass die repressiven Massnahmen nicht nur dadurch wirken, dass der Betroffene durch die erfolgte Verhängung der Massnahmen von künftigen Pflichtverletzungen abgehalten werden soll. Vielmehr wirkt bereits die gesetzliche Drohung mit Disziplinarmassnahmen generalpräventiv (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6, insbesondere Fussnote 12 mit weiteren Hinweisen). Würden jegliche Disziplinarbefugnisse auch für vorausgehende Pflichtverletzungen enden, sobald der Betreffende seine Tätigkeit im Monopolbereich aufgibt, würde gegen Ende der Monopoltätigkeit jedes Durchsetzungsinstrument für die Berufspflichten fehlen. Der Zweck von Art. 14 BGFA und dessen systematischer Zusammenhang mit den in Art. 12 f. BGFA geregelten Berufspflichten sowie den in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen sprechen somit klar dafür, dass die Aufsichts- und Disziplinarzuständigkeit der Aufsichtskommission auch nach Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich und unabhängig vom Fortbestand eines Registereintrages andauert, sofern die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der oder die Betreffende im Monopolbereich tätig war.

Was die historischen Auslegungsargumente anbelangt, führt die Botschaft vom 28. April 1999 zum BGFA (BBl. 1999, S. 6013 ff.) zwar aus, dass eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden könne, wenn der Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der Aufsichtsbehörde unterstellt sei. Drohe einem Anwalt ein Disziplinarverfahren, könne er deshalb die Streichung im Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung zu entgehen, wobei allfällige straf- oder zivilrechtliche Verfolgungen vorbehalten blieben. Allerdings wird diese Auffassung nicht begründet, und es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Erläuterung zur Gesetzesbestimmung über die Verjährung und nicht im Zusammenhang mit der Aufsichtskompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde gemacht wurde. Sodann sind auch im Parlament keine Äusserungen in dieser Hinsicht erfolgt (Amtliches Bulletin, Geschäftsnummer 99.027, Nationalrat 1.9.1999, 7.3.2000, 14.6.2000, 23.6.2000, Ständerat 20.12.1999, 16.3.2000, 5.6.2000, 20.6.2000, 23.6.2000, www.parlament.ch, Curia Vista Suche). Wesentlich ist sodann, dass die erwähnte in der Botschaft vertretene Auffassung keinen Ausdruck im Gesetz gefunden hat, weshalb ihr kein entscheidendes Gewicht zukommen kann.

Dass der von der Regierung des Kantons Bern und dem Kantonsgericht Obwalden im Vernehmlassungsverfahren zum BGFA gemachte Vorschlag, die Streichung im Register nach Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Erledigung auszuschliessen, nicht ins Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Auswertung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Bundesgesetz über die Anwältinnen und Anwälte [BGFA], 12.12.1997, www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/archiv/anwaltsgesetz-freizuegigkeit/vn1-erg-d.pdf), spricht nicht gegen das Fortdauern der Disziplinarzuständigkeit nach Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich. Denn das Gesetz knüpft, wie erwähnt, nicht an den Registereintrag an, sondern direkt an die Tätigkeit im Monopolbereich, sodass die Verweigerung der Löschung für die Möglichkeit der Anordnung von Disziplinarmassnahmen ohnehin nicht relevant wäre.

Diese Umstände relativieren das Gewicht der in der Botschaft gemachten Äusserung. In der Gesamtbetrachtung der Auslegungsargumente ergibt sich somit, dass die Aufsichtskompetenz und Disziplinargewalt der Aufsichtskommission für Tätigkeiten, die unter das BGFA fallen, nicht automatisch erlöschen, wenn diese Tätigkeit aufgegeben wird.

Dies bedeutet nicht, dass die Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich in Bezug auf Disziplinarmassnahmen völlig unbedeutend wäre. Vielmehr ist dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen.

4.5 Demzufolge ist diese Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass die Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich und die Löschung des Registereintrags die Aufsichtskompetenz und die Disziplinarbefugnis der Aufsichtskommission nicht untergehen lassen. Hingegen sind diese Umstände in die Prüfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Disziplinarmassnahmen einzubeziehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Eröffnung des Disziplinarverfahrens durch die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer, der keine weiteren materiell stichhaltigen Argumente gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens vorbringt, nicht zu beanstanden ist.

4.6 Dazu kommt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung aus dem Register nach Art. 28 BGFA Ausdruck seines Willen ist, künftig nicht mehr im Rahmen des Anwaltsmonopols tätig zu sein, oder ob er durch eine bloss vorübergehende Abstandnahme von dieser Tätigkeit die Disziplinarmassnahmen zum Erliegen bringen will. Der Beschwerdeführer führt aus, er rechne nicht mit einer Verurteilung in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren. Ein entsprechender – vorliegend noch nicht bekannter – Ausgang des Strafverfahrens könnte dafür sprechen, dass einer Wiedereintragung objektiv nichts entgegenstünde. Die Tatsache, dass drei Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin hängig sind, zu welchen verschiedene Verzeiger und verschiedene mögliche Berufsregelverletzungen Anlass gaben (vgl. VB.2015.00320 und VB.2015.00432), lassen immerhin die hier nicht abschliessend zu prüfende Vermutung zu, dass die Löschung des Registereintrags ausschliesslich oder primär bezweckt haben könnte, ein Disziplinarverfahren zu verunmöglichen. Ein solches Vorgehen wäre als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Diese Vermutung wird auch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren, in welchem er von der Aufsichtskommission mangels Berufshaftpflichtversicherung – anstatt der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens – aus dem Anwaltsregister gelöscht wurde, sich sofort wieder eintragen liess, nachdem der verlangte Versicherungsschutz wieder hergestellt worden und demzufolge der Beschluss der Löschung entsprechend aufzuheben war (vgl. VB.2011.00298). Der zukünftige Publikumsschutz wäre somit ohne Möglichkeit zur Disziplinierung nicht gewährleistet.

4.7 Demzufolge war die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer trotz dessen gleichentags erfolgten Löschung aus dem Anwaltsregister zulässig.

5.  

5.1 Die Beschwerdegegnerin eröffnete aufgrund der Anzeige eines Klienten des Beschwerdeführers ein Disziplinarverfahren, da nach Darstellung des Verzeigers der Verdacht entstanden war, der Beschwerdeführer könnte gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen haben. Der Beschwerdeführer soll dem Verzeiger mit zivil- und strafrechtlichen Schritten gedroht haben, um ihn möglichst rasch zur Zahlung seiner Honorarforderung zu drängen. Des Weiteren machte der Verzeiger geltend, seine Recherchen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien zwei Mal verurteilt worden sei. Insofern forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Einreichung eines italienischen Strafregisterauszugs auf. Auch wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die vom Verzeiger eingereichten Beilagen geltend macht, der Beschwerdegegnerin sei mangels Übersetzung in die italienische Sprache die Verwechslung einer Initiative eines Parlamentariers mit einem nicht existierenden Urteil unterlaufen, ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des Hinweises in diesen Beilagen auf ein Urteil vom 7. April 2009 mangels Reaktion der italienischen Rechtsanwaltskammer berechtigt, selbst Abklärungen zu tätigen.

5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verzeigung können den Verdacht nicht derart entkräften, dass sich die Einstellung des Disziplinarverfahrens rechtfertigte. Dass der Verzeiger, dem im Disziplinarverfahren neben der Eingangsanzeige seiner Verzeigung keine weiteren Verfahrensrechte zukommen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 AnwG), überdies zu einer Friedensrichterverhandlung als Beklagter unentschuldigt nicht erschienen sei, hat ebenso wenig Einfluss auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Die weitere Beurteilung des Verdachts der Berufsregelverletzung ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens.

5.3 Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Beschwerdeentscheid ist ebenfalls ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 32; BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1; 4. Dezember 2009, 5A_574/2009, E. 1). Er lässt sich damit nur unter den in E. 1.2 genannten Voraussetzungen anfechten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.     2'000.--;      die übrigen Kosten betragen:
Fr.          80.--      Zustellkosten,
Fr.     2'080.--       Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …