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Geschäftsnummer: VB.2015.00322  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.07.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Grundbedarf für den Lebensunterhalt im Ein- oder Zweipersonenhaushalt.

Paare, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich in diesen Fällen nach der Haushaltgrösse. Er beträgt bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.- und bei einem Zweipersonen-Haushalt Fr. 755.- pro Person (E. 2.2). Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Der entsprechende Grundbedarf für eine Person wird nur um 10 Prozent reduziert (E. 2.3). Die vorgebrachten Argumente genügen vorliegend nicht, um die Vermutung umzustossen, dass das Liebespaar in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt (E. 3.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT
FAMILIENÄHNLICHE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFT
GRUNDBEDARF
HAUSHALT
HAUSHALTSGEMEINSCHAFT
LEBENSUNTERHALT
PARTNERSCHAFT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWECK-WOHNGEMEINSCHAFT
ZWEIPERSONENHAUSHALT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00322

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. Juli 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch Fachstelle B, RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A meldete sich am 20. Juni 2014 bei der Sozialbehörde der Gemeinde D. Per 21. Juli 2014 wurde er infolge Höchstbezug der Arbeitslosentaggelder ausgesteuert. Die Sozialbehörde wies A daraufhin, dass der Mietzins seiner Wohnung über den Richtlinien der Gemeinde D liege. Per 1. Oktober 2014 schloss A einen neuen Mietvertrag für eine Wohnung in der Gemeinde E, in die er mit seiner Partnerin einzog.

Mit Beschluss vom 4. November 2014 verfügte die Sozialbehörde der Gemeinde D, dass A für den Monat September 2014 mit Fr. 2'428.60 (im Einpersonenhaushalt) und für den Monat Oktober 2014 mit Fr. 1'806.60 (im Zweipersonenhaushalt) jeweils zuzüglich Krankenkassenprämien, unterstützt werde.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 4. Dezember 2014 beim Bezirksrat F und beantragte insbesondere, dass der Sozialhilfebetrag rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Gesuchs soweit erhöht werde, dass die laufenden Kosten und insbesondere die Mietzinszahlungen pünktlich beglichen werden könnten; die noch ausstehenden Gesundheitskosten seien umgehend zu begleichen; die Berechnung solle konsistent für einen Einpersonenhaushalt vorgenommen werden und die Sanktion, wonach 15 % des Grundbedarfs als "Vermögensverzehr Auto" abgezogen werden, solle rückwirkend aufgehoben werden.

Der Bezirksrat F hiess den Rekurs mit Beschluss vom 21. April 2015 in Bezug auf den Abzug für das Auto gut und wies die Sozialbehörde der Gemeinde D an, A Fr. 261.10 zu überweisen. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 26. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihm der Grundbetrag für eine Person in einem Einpersonenhaushalt in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Gemeinde D zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Nicole Hauptlin.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Streitgegenstand bestimmt sich einerseits durch die angefochtene Anordnung und andererseits durch das Parteibergehren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommen­tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44). Der Beschwerdeführer wehrt sich im vorliegenden Verfahren einzig gegen die Berechnung des Grundbedarfs seiner bisherigen Wohngemeinde D für einen Zweipersonenhaushalt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur noch die Frage, ob sich der Grundbedarf des Beschwerdeführers im Monat Oktober 2014 nach einem Einpersonen- oder Zweipersonenhaushalt richten musste.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfgesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grund­lage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Okto­ber 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemein­schaften behandelt. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.3). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich damit nach der Haushaltgrösse. Er beträgt bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.- und bei einem Zweipersonen-Haushalt Fr. 755.- pro Person.

2.3 Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z. B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen). Der entsprechende Grundbedarf wird um 10 Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.4).

2.4 Wenn jemand mit weiteren Personen in einer Wohnung lebt, ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche Gemeinschaft (und keine völlig unabhängige und selbständige Untermiete) zu vermuten (VGr, 18. Mai 2011, VB.2011.00124, E. 5.2), womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er und seine Partnerin in einer Zweck-Wohngemeinschaft leben würden. Sie würden je über ihr eigenes, sehr unterschiedlich und individuell eingerichtetes Schlafzimmer sowie über je ein eigenes Gestell im dritten Raum verfügen; die Wohnsituation kennzeichne sich damit nicht durch eine gemeinsame Nutzung von Räumen. Er und seine Mitbewohnerin würden die Haushaltsfunktionen nicht gemeinsam ausüben, noch diese vorwiegend gemeinsam finanzieren; sie würden ihre Nahrungsmittel separat einkaufen und zubereiten, weil sie Mahlzeiten in der Regel nicht gemeinsam einnehmen würden. Der Beschwerdeführer sei laktoseintolerant, und die Mit­bewohnerin ernähre sich biologisch-vegetarisch, weshalb sie die Abteile des Kühlschranks unterteilt hätten. Zudem würden sie je selbst ihre Zimmer reinigen und ihre Kleider waschen, weshalb sie über separate Waschkörbe und Reinigungsmittel verfügten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin den Mietvertag gemeinsam unterzeichnet hätten, bedeute nicht, dass sie einen Zweipersonenhaushalt führten, da im vorliegenden Fall ein Untermietverhältnis aufgrund der finanziellen Lage der Partnerin gar nicht infrage gekommen wäre.

3.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin unbestrittenermassen ein Liebespaar seien. Für die Sozialhilfe sei es unbeachtlich, wie die Liebesbeziehung zu definieren sei; massgeblich sei, dass sie als Liebespaar eine gemeinsame Wohnung bezogen hätten und daher zu vermuten sei, dass sie den Haushalt gemeinsam führten. Immerhin hätten sie den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung gemeinsam unterschrieben. Der Beschwerdeführer belege seine Aussage nicht, dass sie weder gemeinsam kochen, waschen etc. oder die Telefonkosten, Billaggebühren oder Stromkosten nicht teilen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Paar würde in einer Wohngemeinschaft mit separaten Haushaltungen wohnen, sei unter diesen Um­ständen als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

3.3 Für die Annahme eines gemeinsamen Haushalts ist eine gesamthafte Betrachtung vorzunehmen. Grundsätzlich wird eine gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haus­haltsfunktionen, wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. vorausgesetzt. Es ist zwar richtig, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Liebesbeziehung zwischen den Mitbewohnern besteht, da unter familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften im Wesentlichen das Zusammenleben in einem Haushalt verstanden wird, ohne dass ge­schlechtliche Beziehungen oder eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung voraus­gesetzt wären (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Christoph Häfeli etc. [Hrsg.], Luzern 2008, S. 87 ff., insbesondere S. 143 f.). Dennoch zeichnen sich diese Gemeinschaften aufgrund einer gewissen emotionalen Verbundenheit ihrer Mitglieder aus, die über die blosse Untermiete hinausgeht. Liegt unbestrittenermassen eine Liebesbeziehung vor, deutet dies umso mehr auf das Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft hin. Eine persönliche Nähe und grosse Kooperationsbereitschaft zwischen den Wohnpartnern lässt auf ein gemeinschaftliches Wirtschaften schliessen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 211). Bei einer Zweck-Wohn­gemeinschaft verfolgt das Zusammenwohnen hingegen einzig den Zweck, die Wohnkosten tief zu halten. Davon kann bei einer Partnerschaft allerdings nicht ausgegangen werden. Selbst wenn gewisse Lebensmittel aufgrund verschiedener Essgewohnheiten oder Allergien getrennt gekauft werden müssen, bleiben immer noch weitere Nahrungsmittel sowie andere Haushaltsutensilien, die zusammen gebraucht werden können, womit Kosten gespart werden können. Dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin Zimmer und Regale unterschiedlich nutzen und je eigene Waschkörbe haben, weist bei einem Liebespaar ebenfalls noch nicht auf eine reine Zweckgemeinschaft hin, da es auch in einer familien­ähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft üblich sein kann, gewisse Regale unterschiedlich einzuräumen und Kleidungsstücke von Männern und Frauen getrennt zu waschen. Von einer getrennten Buchhaltung kann sodann keine Rede sein, nur weil der Beschwerdeführer seinen Mietanteil auf ein Konto seiner Partnerin überweist. Die vorgebrachten Argumente genügen damit nicht, um die Vermutung umzustossen, dass das Liebespaar in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und G einen gemeinsamen Mietvertrag unterzeichneten und somit kein Untermietverhältnis besteht, ist folglich vorliegend auch nicht ausschlaggebend. Vielmehr verstärkt die Partnerschaft den Charakter der familienähnlichen Wohn- und Lebens­gemeinschaft. Dabei muss nicht bereits von einem dauerhaften Konkubinat ausgegangen werden.

Somit hat die Gemeinde D dem Beschwerdeführer zu Recht den Grundbedarf im Oktober 2014 für einen Zweipersonenhaushalt ausbezahlt.

3.4 Insgesamt erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begeh­ren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner Sozialhilfe­abhängig­keit auszugehen. Die Beschwerde kann auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeich­net werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, nach dem eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Abzuweisen ist dagegen das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechts­beistands, denn weder greift die angefochtene Verfügung besonders stark in die Rechts­stellung des Beschwerdeführers ein noch bietet das Verfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen er auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   500.--;           die übrigen Kosten betragen:
Fr.   100.--            Zustellkosten,
Fr.   600.--            Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …