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VB.2015.00323
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Amt für Baubewilligungen Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren, hat sich ergeben: I. A. Mit Bauentscheid BE-Nr. 01 vom 25. Februar 2014 erteilte die Bausektion des Stadtrats von Zürich der A AG die nachträgliche Bewilligung für die teilweise Änderung der Nutzweise eines Wohnhauses in Zürich. Am 13. Juni 2014 stellte das Amt für Baubewilligungen der A AG hierfür Fr. 721.90 in Rechnung (Fr. 500.- Bearbeitungsgebühr gemäss BE-Nr. 01 zuzüglich Fr. 221.90 Schreibgebühren und Verwaltungskosten). B. Nachdem die A AG die Rechnung nicht beglichen hatte, stellte das Amt für Baubewilligungen beim Betreibungs- und Konkursamt B das Betreibungsbegehren für die Forderung von Fr. 721.90 nebst Zins zuzüglich Fr. 40.- Mahngebühren sowie sämtlicher Betreibungskosten. Die A AG erhob daraufhin Rechtsvorschlag. C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 stellte das Amt für Baubewilligungen fest, dass die im Bauentscheid BE 01 festgesetzte Gebührenauflage von Fr. 500.- rechtskräftig geworden sei. Weiter auferlegte es der A AG Schreibgebühren und Kosten von Fr. 221.90, die im Zusammenhang mit diesem Bauentscheid angefallen waren. Sodann erklärte das Amt für Baubewilligungen die teilweise Verrechnung dieser Forderungen mit dem Anspruch der A AG auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.- gemäss dem Entscheid des Baurekursgerichts BRGE I Nr. 02 vom … November 2013, womit die Bausektion verpflichtet worden war, der A AG und deren einzigem Verwaltungsrat C je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. Schliesslich hob das Amt für Baubewilligungen den Rechtsvorschlag für den Betrag von Fr. 221.90 nebst Zinsen, Mahngebühren von Fr. 40.-, Betreibungskosten von Fr. 53.30 sowie die Gebühren und Kosten der Verfügung vom 19. Januar 2015 von Fr. 230.30 auf. II. Gegen diese Verfügung erhob die A AG am 20. Februar 2015 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte deren Aufhebung. Mit Entscheid vom 24. April 2015 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab und auferlegte der A AG die Verfahrenskosten. III. A. Daraufhin gelangte die A AG am 23. Mai 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 24. April 2015. B. Am 9. Juni 2015 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 29. Juni 2015 das Amt für Baubewilligungen. Die A AG liess sich zu diesen Eingaben am 13. Juli 2015 vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin mache sinngemäss einzig die Verrechnung der auferlegten Gebühren mit einer Gegenforderung von Fr. 500.- aufgrund des Entscheids des Baurekursgerichts BRGE I Nr. 02 geltend, während sie die Auflage der Gebühren und Kosten als solches nicht beanstande. Der Rekurs sei jedoch abzuweisen. Nach Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) sei die Verrechnung bei Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht gegen den Willen des Gläubigers, vorliegend der Beschwerdegegnerin, ausgeschlossen. Da sich die der Beschwerdeführerin auferlegten Gebühren und Kosten auf öffentlichrechtliche Vorschriften stützten, sei diese Bestimmung anwendbar. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Verrechnung. Ein Einverständnis der Beschwerdegegnerin liege nur in Bezug auf die Verrechnung der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-, die sie der Beschwerdeführerin schulde, vor. Ein solches fehle jedoch in Bezug auf die C zustehende Umtriebsentschädigung, die gemäss der Beschwerdeführerin an sie abgetreten worden und ebenfalls zur Verrechnung zu bringen sei. Demzufolge verbleibe von der in Betreibung gesetzten Summe von Fr. 721.90 eine Restforderung von Fr. 221.90. Diese sei nicht durch Verrechnung erloschen, weshalb die angefochtene Gebühren- und Kostenauflage zu Recht ergangen sei. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen infrage stellen würde. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann daher auf dieselben verwiesen werden. Wiederholt sei an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 125 Ziff. 3 OR die Forderung der Beschwerdegegnerin gegen deren Willen nicht durch Verrechnung tilgen kann. Insofern ist denn auch von keiner Relevanz, ob C ihr die Forderung rechtsgültig abgetreten hat. Im Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 20. November 2014, womit diese auf das Erfordernis einer vorgängigen Abtretung hingewiesen wurde, ist jedenfalls nicht ein (vorbehaltloses) Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit einer späteren Verrechnung zu sehen. Ohnehin liess die Beschwerdeführerin die Aussage der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort unbestritten, wonach ihr bis zum 19. Januar 2015 bzw. bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung die Zession noch nicht bekannt gewesen sei und sie diese erstmals anlässlich der Zustellung der Beschwerdeschrift zu Gesicht bekommen habe. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall gewesen wäre, würde dies mangels Zustimmung nicht dazu führen, dass die Forderung durch Verrechnung getilgt werden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr überhaupt keine Kosten und Zinsen angelastet werden könnten, erweisen sich ihre Ausführungen als zu unsubstanziiert, als dass sie an der nachvollziehbaren Berechnung der Forderung gemäss der Verfügung vom 19. Januar 2015 Zweifel aufkommen lassen würden. Im Übrigen ist es an ihr und/oder an C, (weitere) offene Forderungen, die sie ihrer Meinung nach gegenüber der Beschwerdegegnerin haben, geltend zu machen. Diese bilden jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist somit abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |