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Geschäftsnummer: VB.2015.00325  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung


Scheinehe/unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren. [Trotz zahlreicher Indizien für eine Scheinehe erteilte das Migrationsamt dem türkischen Beschwerdeführer zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem dieser sich als Vater eines ehelichen Kindes registrieren liess. Nachdem der Beschwerdeführer sich von seiner Schweizer Ehefrau scheiden liess, eine neue Ehe mit einer Landsfrau einging und sich herausstellte, dass das Kind nicht vom Beschwerdeführer stammte, verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.] Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer und die beantragten Aufenthaltsbewilligungen für dessen türkische Ehefrau und deren Kinder bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 2). Anwendbares Recht (E. 3). Keine Scheinehe und kein Widerruf wegen unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren: Da dem Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht hinsichtlich seiner fehlenden biologischen Vaterschaft nicht unterstellt werden kann und eine früher gelebte Ehebeziehung nicht auszuschliessen ist, sind die Voraussetzungen für einen Bewilligungswiderruf wegen Scheinehe oder unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren nicht erfüllt (E. 5 und 6). Da der Beschwerdeführer sich von seiner Sozialhilfeabhängigkeit gelöst hat, seinen gerichtlich auferlegten Unterstützungspflichten nachkommt und eine 2004 erwirkte, kurze Gefängnisstrafe heute nicht mehr ins Gewicht fällt, sind keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb ihm der weitere Aufenthalt zu verweigern wäre (E. 7 und 8). Hälftige Kostenauflage und Wettschlagung der Parteikosten aufgrund des nur teilweise Obsiegens der Beschwerdeführerschaft (E. 9). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
AUSSEREHELICHES KIND
BEWEISLASTUMKEHR
BIOLOGISCHER VATER
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
PROSTITUIERTE
SCHEINEHE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STREITGEGENSTAND
TÄUSCHUNGSABSICHT
VATERSCHAFT
VATERSCHAFTSVERMUTUNG
VERFAHRENSGEGENSTAND
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. II ANAG
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG
Art. 13f ANAG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 62 lit. c AuG
Art. 62 lit. e AuG
Art. 90 AuG
Art. 126 AuG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 65a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00325

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Der 1975 geborene türkische Staatsangehörige A ersuchte zunächst in Deutschland erfolglos um Asyl, bevor er eigenen Angaben zufolge Mitte April 2004 illegal in die Schweiz einreiste.

Am 1. Juni 2004 heiratete er in D die 1968 geborene Schweizer Bürgerin E, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und bis zum 31. Mai 2011 regelmässig verlängert wurde. Seine Schweizer Ehefrau brachte den inzwischen volljährigen Sohn F in die Ehe. Zudem gebar sie 2005 Tochter G, als deren Vater A registriert wurde.

Der Beschwerdeführer arbeitete in der Folge nur in einem stark reduzierten Pensum, weshalb er und seine Familie in erheblichem Ausmass durch die Sozialhilfe unterstützt werden mussten. Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 wurde A deswegen ausländerrechtlich verwarnt.

Am 7. Dezember 2010 wurde die Ehe auf gemeinsames Scheidungsbegehren hin rechtskräftig geschieden und die Tochter G unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt.

Am 25. April 2012 heiratete A die aus seiner Heimat stammende Asylbewerberin B, deren Asylgesuch mit Urteil des Bundesver­waltungs­gerichts vom 7. August 2014 (D_1503/2014) endgültig abgewiesen wurde (vgl Art. 83 lit. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]). Aus dieser Ehe ist 2013 der Sohn H hervorgegangen, während A eine Vaterschaft bezüglich einem zweiten Kind von B, dem 2011 geborenen I, bestreitet.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 verweigerte das Migrationsamt A die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 31. März 2014.

II.  

Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 22. April 2015 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2015.

III.  

Mit Beschwerde vom 26. Mai 2015 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben, A eine Niederlassungsbewilligung und B sowie deren beiden Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Wie sich zumindest aus der Beschwerdebegründung ergibt, sei A bei der Verweigerung einer Nieder­lassungsbewilli­gung zumindest die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei den Vorinstanzen die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz zu verbieten bzw. der vorliegenden Beschwerde sei ausdrücklich die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern diese Wirkung ihr nicht schon von Gesetzes wegen zukommen sollte. "Subeventualiter" seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen. Zudem wurde die Zusprechung einer Partei­entschädigung beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2015 setzte das Verwaltungsgericht dem Migrations­amt und der Sicherheitsdirektion Frist zur Beschwerdeantwort bzw. freigestellten Vernehmlassung und merkte an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvor­kehrungen zu unterbleiben hätten.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessens­unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19; RB 1983 Nr. 5).

2.2 Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bildete allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Da die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin Nr. 2 und deren Kinder nie Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildete und auch nicht bilden musste, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber zunächst das Migrationsamt zu befinden, welches bereits mit Verfügung vom 4. November 2014 auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin Nr. 2 und deren Kinder mangels Bewilligungsanspruch nicht eingetreten ist.

2.3 Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist Folgendes festzuhalten: Ein erstes Begehren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wies der Beschwerdegegner unter Hinweis auf den fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfebezug ab (28. Juli 2010). Sodann war die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zwar Gegenstand des erstinstanzlichen (migra­tionsamtlichen) Verfahrens und wurde in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. Januar 2014 zufolge Nichterfüllens der zeitlichen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) verweigert. Im vorinstanzlichen Rekursverfahren liess der Beschwerdeführer nur mehr die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verfechten und anerkannte zudem den fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfebezug. Dementsprechend äussert sich der vor­instanzliche Entscheid denn auch einzig zur Aufenthaltsbewilligung. Erst vor Verwaltungs­gericht lässt der Beschwerdeführer neben der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich erneut die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragen.

Wohl kann grundsätzlich ein potenzieller Anspruch auf Niederlassungsbewilligung zufolge der rund sechsjährigen Ehe mit einer Schweizerin vom Beschwerdeführer auch nach erfolgter Scheidung geltend gemacht werden (BGE 128 II 145 E. 1.1) und ist ein solcher im Anspruchsbereich grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration SEM, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 3.4.1). Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerde­führer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Verweigerung der Niederlassungs­bewilligung nicht weiter angefochten und auch auf seine mangelnde wirtschaftliche Integration verwiesen hat, durfte sich die Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde auf die in ihrem Verfahren umstrittene Frage beschränken, nämlich ob die Verweigerung der Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung zu bestätigen sei.

Damit war die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht nicht mehr Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und kann das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, nicht eintreten.

3.  

Auf Gesuche, welche – wie vorliegend – erst  nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt worden sind, finden nach Art. 126 AuG die Bestimmungen des neuen Rechts Anwendung. Dies zumal der Beschwerdeführer auch nicht vor Inkrafttreten des AuG bereits die altrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) erfüllte.

4.  

4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner überdies Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).

4.2 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht, oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Der (nach)eheliche Aufenthalts­anspruch erlischt jedoch gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen oder der Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird.

5.  

5.1 Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt beispielsweise die Schein- bzw. Ausländerrechtsehe (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.2; VGr, 7. Juli 2013, VB.2013.00305, E. 3.1 f. [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2.b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

Als Indiz für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die Umstände des Kennen­lernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.1). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Auch die Chronologie der Ereignisse, so auch der Eheschluss während eines hängigen Asylverfahrens, können eine Scheinehe indizieren (vgl. BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.3). Hier anwesenheitsberechtigte Drogensüchtige, Prostituierte oder Fürsorgeabhängige gehören sodann zur typischen Zielgruppe von Ausländerrechtsehen (BGr, 8. Juli 2008, 2C_311/2008, E. 3.2). Auch prekäre Wohn­verhältnisse können eine Scheinehe vermuten lassen, insbesondere wenn persönliche Effekten eines Ehepartners in der ehelichen Wohnung fehlen oder nur provisorisch verstaut wurden (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 5.3.1).

5.2  

5.2.1 Vorliegend legen zahlreiche Indizien eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Schweizer Ehefrau nahe: Der Beschwerdeführer hat seine Schweizer Ehefrau kurz nach seiner illegalen Einreise in die Schweiz und bereits nach sehr kurzer Bekanntschaft geehelicht. Die Schweizer Ehefrau war zum Zeitpunkt der Eheschliessung als selbständige Prostituierte eingetragen, suchtkrank und fürsorgeabhängig, womit sie zu einer Zielgruppe gehörte, welche von Ausländern vorzugsweise für Scheinehen ausgesucht wird. Da sich die Eheleute auf Deutsch verständigt haben wollen, der Beschwerdeführer jedoch zumindest zu Beginn seines hiesigen Aufenthalts nur über sehr beschränkte Deutschkenntnisse verfügte, dürfte sich die Verständigung zwischen den Ehegatten schwierig gestaltet haben. Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers konnte anlässlich einer am 14. September 2004 durchgeführten polizeilichen Befragung nur wenige Angaben zum Beschwerdeführer machen. Weder kannte sie die Namen von dessen Verwandten noch kannte sie den Geburtsort ihres Ehegatten. Ebenso wenig wusste sie um dessen Aufenthaltsstatus und dessen frühere Aufenthaltsorte. Die Polizei rückte im August und September 2004 wiederholt zur ehelichen Wohnung aus, konnte dort aber weder den Beschwerdeführer selbst noch persönliche Effekte desselben auffinden. Sodann bestätigte auch der damals 13-jährige Sohn der damaligen Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers am 8. August 2004 der Polizei gegenüber, dass er allein mit seiner Mutter wohnen würde.

5.2.2 Trotz der zahlreichen Indizien für eine Scheinehe erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer nach durchgeführten Ermittlungen betreffend Scheinehe am 23. März 2006 zunächst eine (später mehrfach verlängerte) Aufenthaltsbewilligung. Entscheidend für den migrationsrechtlichen Entscheid dürfte hierbei vor allem auch der Umstand gewesen sein, dass die Schweizer Ehefrau 2005 eine Tochter (G) gebar, welche eine gelebte Ehebeziehung nahelegte. Zudem war ein Zusammenleben der Ehegatten altrechtlich nicht zwingend erforderlich (BGr, 9. Januar 2015, 2C_601/2014, E. 3.6).

5.2.3 Der Verdacht auf eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder zumindest aufrechterhaltene Ehe hat sich jedoch nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau erneut erhärtet. So wurde die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers durch Aussagen seiner früheren Ehefrau anlässlich einer am 23. August 2012 durchgeführten polizeilichen Befragung durch die Stadtpolizei D infrage gestellt, wonach diese den Beschwerdeführer erst kennengelernt haben will, als sie bereits ca. einen Monat mit G schwanger gewesen sei. Der biologische Vater sei ein Nordafrikaner namens J. Weiter räumte die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers in derselben polizeilichen Befragung ein, dass dieser keinen Platz in der ehelichen Wohnung gehabt und sich dort lediglich "drei bis vier Mal" pro Woche aufgehalten habe. Auf die konkrete Frage, ob der Beschwerdeführer eine Scheinehe geführt und die ehelichen Wohnung lediglich als Meldeadresse angegeben habe, antwortete sie ausweichend. Eine in der Nähe des Arbeitsortes des Beschwerdeführers wohnhafte Tante des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 18. Februar 2014, dass dieser wegen Nachtarbeit und gesundheitlichen Problemen manchmal bei ihr übernachtet habe.

5.2.4 Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage nach dem leiblichen Vater von G an seiner ebenfalls am 23. August 2012 durchgeführten polizeilichen Befragung zunächst dahingehend, dass er hoffe, der leibliche Vater zu sein. Erst nachdem ihm entgegengehalten wurde, dass die Kindsmutter seine biologische Vaterschaft bestreite, bestätigte er, um seine (biologische) Nichtvaterschaft gewusst zu haben, hiervon jedoch erst später erfahren zu haben. Trotzdem habe er es damals akzeptiert, Vater von G (bzw. als solcher eingetragen) zu sein.

5.2.5 Obwohl eine Scheinehe nach den erneuten Ermittlungen wahrscheinlicher erscheint, schliessen auch die neuen Indizien eine früher gelebte Ehebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Schweizer Ehefrau nicht zwingend aus. Da die ehemaligen Eheleute bereits ausführlich zu ihrer damaligen Ehebeziehung befragt wurden und das behauptete Zusammenleben bereits per 1. Dezember 2010 aufgegeben haben wollen, kann sowohl der retrospektive Nachweis einer Scheinehe als auch der Gegenbeweis einer gelebten Ehegemeinschaft kaum mehr geführt werden.

6.  

6.1 Eine Aufenthaltsbewilligung kann sodann widerrufen bzw. muss nicht verlängert werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG). Die Regelung entspricht weitgehend der altrechtlichen Regelung in Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG. Die ausländische Person ist insbesondere auch verpflichtet, an der Feststellung des für die Gesetzesanwendung massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und muss zutreffende und vollständige Angaben über die für die Aufenthaltsregelung wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 AuG; § 7 Abs. 2 VRG; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 4; vgl. altrechtlich auch Art. 3 Abs. 2 und 13f ANAG).

Zu offenbaren sind alle Tatsachen, welche den behördlichen Bewilligungsentscheid zu beeinflussen vermögen und von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind, selbst wenn allenfalls noch nicht feststeht, ob die Bewilligung bei korrekter Offenlegung verweigert würde (BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.1 und 3.3.3; BGr, 20. Juni 2002, 2A.57/2002, E. 2.2). So reicht es bereits aus, wenn der Bewilligungsanspruch durch Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt worden wäre (BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3). Als offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache gilt insbesondere das Führen einer Scheinehe oder einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder (Weisungen AuG, Ziff. 8.3.1.a; vgl. auch BGr, 25. Februar 2008, 2C_472/2007, E. 2.2).

6.2 Bei heutiger Aktenlage erscheint unklar, ab wann der Beschwerdeführer an seiner biologischen Vaterschaft ernsthaft zu zweifeln begann. Da ihm nicht nachzuweisen ist, dass er bereits zum Geburtszeitpunkt oder kurz danach hiervon erfahren hat, er zumindest in rechtlicher Hinsicht weiterhin als Vater von G gilt und er sich selbst durchaus auch als solchen betrachtet, kann ihm die Nichtoffenbarung seiner allenfalls fehlenden biologischen Vaterschaft nicht vorgeworfen und eine Täuschungsabsicht nicht unterstellt werden.

Auch hinsichtlich seiner auswärtigen Übernachtungen ist eine Täuschungsabsicht nicht erstellt.

Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverweigerung nach Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG nicht erfüllt.

7.  

7.1 Weiter ist eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG).

7.2 Der Beschwerdeführer und dessen (Schweizer) Familie mussten in der Vergangenheit in erheblichem Mass durch die Fürsorge unterstützt werden. Auch gegenwärtig werden die Schweizer Ex-Frau und G durch die Fürsorge unterstützt, der Beschwerdeführer selbst hat sich jedoch von seiner Sozialhilfeabhängigkeit gelöst und kommt seiner Unterstützungspflicht gegenüber G offenbar zumindest im Rahmen der ihm durch das Scheidungsurteil vom 7. Dezember 2010 auferlegten Verpflichtung zur Weiterleitung der Kinderzulagen an die Kindsmutter nach.

8.  

Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Aufent­haltsbewilligung zu verweigern wäre. Insbesondere fällt eine wegen seiner illegalen Einreise im Jahr 2004 erwirkte Gefängnisstrafe von 30 Tagen nicht mehr entscheidend ins Gewicht und stellt weder einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. Art. 62 lit. c AuG) noch eine längerfristige Freiheitsstrafe (vgl. Art. 62 lit. b AuG) dar, welche eine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen vermöchten.

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

9.  

9.1 Da auf die Beschwerde hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin Nr. 2 und deren zwei Kinder beantragten Aufenthaltsbewilligungen sowie hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführenden im ver­waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren damit nur teilweise obsiegen, rechtfertigt es sich, ihnen je ¼ der Kosten aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der gesamten Kosten (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Da damit beide Parteien in etwa zu gleichen Teilen obsiegen, sind die Parteikosten wettzuschlagen und keine Par­teientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 21).

9.2 Im vorinstanzlichen Rekursverfahren wurden keine Bewilligungen für die Beschwerdeführerin Nr. 2 und deren Kinder beantragt, weshalb die Rekurskosten ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzulegen sind (§ 13 Abs. 2 VRG) und den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Nr. 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs­verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je ¼, unter solidarischer Haftung für ½ der Kosten, und zu ½ dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …