{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.08.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00325_26-08-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215460&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2d28993327be4b67ea82fae12a0aaaac"}, "Num": [" VB.2015.00325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.26.0  VB.2015.00325"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.26.0  VB.2015.00325"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.26.0  VB.2015.00325"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe/unvollst\u00e4ndige Angaben im Bewilligungsverfahren. [Trotz zahlreicher Indizien f\u00fcr eine Scheinehe erteilte das Migrationsamt dem t\u00fcrkischen Beschwerdef\u00fchrer zun\u00e4chst eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem dieser sich als Vater eines ehelichen Kindes registrieren liess. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer sich von seiner Schweizer Ehefrau scheiden liess, eine neue Ehe mit einer Landsfrau einging und sich herausstellte, dass das Kind nicht vom Beschwerdef\u00fchrer stammte, verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung.] Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdef\u00fchrer und die beantragten Aufenthaltsbewilligungen f\u00fcr dessen t\u00fcrkische Ehefrau und deren Kinder bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 2). Anwendbares Recht (E. 3). Keine Scheinehe und kein Widerruf wegen unvollst\u00e4ndigen Angaben im Bewilligungsverfahren: Da dem Beschwerdef\u00fchrer eine T\u00e4uschungsabsicht hinsichtlich seiner fehlenden biologischen Vaterschaft nicht unterstellt werden kann und eine fr\u00fcher gelebte Ehebeziehung nicht auszuschliessen ist, sind die Voraussetzungen f\u00fcr einen Bewilligungswiderruf wegen Scheinehe oder unvollst\u00e4ndigen Angaben im Bewilligungsverfahren nicht erf\u00fcllt (E. 5 und 6).  Da der Beschwerdef\u00fchrer sich von seiner Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit gel\u00f6st hat, seinen gerichtlich auferlegten Unterst\u00fctzungspflichten nachkommt und eine 2004 erwirkte, kurze Gef\u00e4ngnisstrafe heute nicht mehr ins Gewicht f\u00e4llt, sind keine weiteren Gr\u00fcnde ersichtlich, weshalb ihm der weitere Aufenthalt zu verweigern w\u00e4re (E. 7 und 8). H\u00e4lftige Kostenauflage und Wettschlagung der Parteikosten aufgrund des nur teilweise Obsiegens der Beschwerdef\u00fchrerschaft (E. 9). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:01:51", "Checksum": "d5dd3e924257c0b445c4765c15b7a57a"}