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Geschäftsnummer: VB.2015.00326  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch)


Streitgegenstand; Beschwerdebegründung

Nachdem sich der Streitgegenstand vor Migrationsamt auf die Erstreckung der Ausreisefrist beschränkt hat, kann der Bf im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangen (E. 2).
Anforderungen an die Beschwerdebegründung (E. 3.1).
Die Beschwerde entspricht in weiten Teilen wortwörtlich der Rekursschrift und setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Der Bf beteuert, er sei transportunfähig, schwer krank und suizidgefährdet, obwohl die ärztlichen Unterlagen dieser Darstellung widersprechen (E. 3.2).
Abweisung URP wegen Aussichtslosigkeit (E. 5).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUSREISEFRIST
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
GESUNDHEITSPROBLEME
STREITGEGENSTAND
SUIZIDGEFAHR
Rechtsnormen:
§ 20a Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00326

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägungsgesuch).

 

 

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Am 6. Dezember 2013 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht trat am 19. Mai 2014 auf die Beschwerde von A nicht ein, weil er den einverlangten Kostenvorschuss nicht vollständig bezahlt hatte (Entscheid VB.2014.00013). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge setzte das Migrationsamt mit Schreiben vom 26. August 2014 eine neue Ausreisefrist bis 31. Oktober 2014 an. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 ersuchte A um Erstreckung der Ausreisefrist bis Ende Januar 2015 aus gesundheitlichen Gründen, was das Migrationsamt mit Schreiben vom 3. November 2014 ablehnte. Daraufhin ersuchte A am 3. Dezember 2014 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für drei Monate bzw. um Erstreckung der Ausreisefrist um drei Monate, wiederum aus gesundheitlichen Gründen. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 ab.

1.2 Mit Rekurs vom 7. Januar 2015 beantragte A, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen, subeventualiter sei ihm eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel am 28. April 2015 ab.

1.3 Mit Beschwerde vom 27. Mai 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und verlangte eine Parteientschädigung.

Das Verwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.  

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2014 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für drei Monate bzw. um Erstreckung der Ausreisefrist um drei Monate. Das Gesuch wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung befinde wegen einer depressiven Störung und diese Behandlung abschliessen wolle, bevor er das Land verlasse. Zudem sei er nicht transportfähig. Deshalb sei ihm der Aufenthalt um drei Monate zu verlängern. Das Migrationsamt hat das Gesuch am 8. Dezember 2014 abgewiesen. Der Streitgegen­stand des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens beschränkt sich deshalb zwangsläufig auf die verweigerte Verlängerung des Aufenthalts um drei Monate. Denn wie § 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ausdrücklich festhält, können im Rekursverfahren keine neuen Sachbegehren gestellt werden (vgl. hierzu auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff.). Dennoch hat der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 7. Januar 2015 die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B und damit einen dauerhaften Aufenthalt verlangt; von der ursprünglich beantragten Verlängerung des Aufenthalts um drei Monate war keine Rede mehr. Damit lag der vorinstanzliche Hauptantrag wie auch der Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme ausserhalb des Streitgegen­stands, weshalb die Rekursabteilung gehalten gewesen wäre, darauf nicht einzutreten. Ebenso ist das ursprüngliche Begehren um Verlängerung des Aufenthalts um drei Monate gegenstandslos geworden, nachdem sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als acht Monaten nach Ablauf seiner Ausreisefrist in der Schweiz aufhält. Somit ist der einzig zulässige Streitgegenstand bereits im Rekursverfahren dahingefallen, weshalb sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist. Darauf ist im einzelrichterlichen Verfahren (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG) nicht einzutreten.

3.  

Selbst wenn sich die Anträge im Rekursverfahren innerhalb des Streitgegenstands bewegt hätten, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden:

3.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt  werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).

3.2 Die beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift entspricht bis und mit Ziff. 2.1 wortwörtlich der Rekursschrift, weshalb darauf mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht eingetreten werden könnte. Was die Ausführungen in Ziff. 2.2 betreffen, geht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf die vor­instanzlichen Erwägungen ein: Die Rekursabteilung hat erwogen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, einen aktuellen ärztlichen Bericht über seine psychischen Probleme bzw. seine Therapiebedürftigkeit einzureichen. Ebenso habe er seine behauptete Suizidgefahr und seine Transportunfähigkeit nicht nachgewiesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, dass er unter Suizidgedanken leide und eine Therapie im Heimatland für ihn finanziell nicht erschwinglich sei, weshalb er bei seiner Rückkehr einer "Lebensgefahr" ausgesetzt würde. Zudem beteuert er erneut, nicht transportfähig zu sein. Dass sich der Beschwerdeführer wegen seinen psychischen Problemen in einer Therapie befindet, die unbedingt fortgeführt werden müsste, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch dem eingereichten Austrittsbericht vom 11. Februar 2015, der ausdrücklich festhält, dass beim Beschwerdeführer bei der Entlassung keinerlei Fremd- oder Selbstgefährdung oder Suizidgedanken bestanden haben, lässt sich weder entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seitdem in einer Therapie befindet, noch dass er einer solchen unbedingt bedarf. Eine weiterführende (ambulante) Behandlung wurde denn auch lediglich empfohlen. Ebenso findet sich kein Anhaltspunkt in den eingereichten medizinischen Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer transportunfähig wäre, wie er beharrlich behauptet. Damit hätte auf die Beschwerde auch wegen mangelnder Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht eingetreten werden können.

3.3 Was sodann die behauptete Gehörsverletzung in Bezug auf die Transportfähigkeit betrifft, ist dieser Vorwurf offenkundig aus der Luft gegriffen. Die Ärztin hat im Bericht vom 20. Januar 2015 ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Konsultation transportfähig gewesen sei und sie zur aktuellen Transportfähigkeit keine Angaben machen könne. Dies hat die Rekursabteilung – wenn auch verkürzt – zutreffend wiedergegeben. Anzufügen ist im Übrigen, dass suizidale Äusserungen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen (vgl. BGr, 21. Oktober 2013, 2C_930/2013, E. 2.2).

4.  

Der Beschwerdeführer ist seit Monaten rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet. Es erübrigt sich daher, ihm eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Er hat das Land unverzüglich zu verlassen bzw. das Migrationsamt hat die Wegweisung sofort und auch gegen seinen Willen zu vollziehen. Anzumerken ist, dass Wiedererwägungsgesuchen keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Ausreiseverpflichtung zukommt und die Wegweisung selbst dann vollzogen werden kann, sollte der Beschwerdeführer weitere Gesuche einreichen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

6.  

Nachdem sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Verweigerung einer Ermessensbewilligung bzw. auf die Erstreckung der Ausreisefrist beschränkt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Zulässiges Rechtsmittel ist daher die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …