|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
|
|

|
VB.2015.00329
Beschluss
der 4. Kammer
vom 11. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
1. Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz,
2. ZVS/BirdLife Zürich (Verband der Naturschutzvereine in den
Gemeinden),
vertreten durch Schweizer Vogelschutz SVS/
BirdLife Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Flughafen Zürich AG,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich,
2. Bundesamt für Zivilluftfahrt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Reduktion von Mäusebussarden auf dem Gelände des Flughafens Zürich,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Datum vom 16. Oktober 2001 wurde zwischen dem Amt für Landschaft und Natur
(ALN) und der Flughafen Zürich AG (FZAG) eine schriftliche Vereinbarung
betreffend Jagdausübung im Flughafenareal aus Gründen der Flugsicherheit
abgeschlossen. Darin wurde unter anderem festgelegt, dass das Einfangen oder
Abschiessen geschützter Tiere und Vögel erst nach Zustimmung durch das ALN
erfolgen dürfe.
B. Gestützt
auf diese Vereinbarung ermächtigte das ALN die FZAG mit Verfügung vom
27. August 2012 auf Zusehen hin, längstens jedoch bis zum 31. März
2017, zum Abschuss einzelner Mäusebussarde auf dem eingezäunten Gelände des
Flughafens Zürich. Mit Verfügung vom 27. März 2013 hob das ALN die
Verfügung vom 27. August 2012 mit sofortiger Wirkung auf, weil sich trotz
enormen Abgangszahlen die Situation auf dem Flughafenareal nicht verbessert
habe. Die Abschüsse hätten – ausser zu Reklamationen von verschiedenen Seiten –
zu keinem messbaren Erfolg geführt.
C. Gegen
die Aufhebungsverfügung vom 27. März 2013 erhob die FZAG Rekurs an die
Baudirektion des Kantons Zürich. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und
der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie der ZVS/BirdLife Zürich
wurden auf Antrag als Mitbeteiligte ins Verfahren miteinbezogen. Mit Verfügung
vom 5. Mai 2014 wies die Baudirektion den Rekurs der FZAG ab.
D. Hiergegen
reichte die FZAG Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht
hiess mit Urteil vom 21. Januar 2015 die Beschwerde teilweise gut, hob die
Verfügung der Baudirektion auf und wies die Sache zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs und zur Neubeurteilung an die Baudirektion zurück (VB.2014.00351).
II.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 hob die Baudirektion die
Verfügung des ALN vom 27. März 2013 auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das ALN zurück
(Dispositiv-Ziff. I).
III.
Hiergegen legten der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife
Schweiz und der ZVS/Birdlife Zürich am 27. Mai 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragten Folgendes:
"1. Dispositiv
Ziff. I des Rekursentscheids vom 4. Mai 2015 der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Die
streitgegenständliche Verfügung des ALN vom 27. März 2013 (Widerruf der
Verfügung vom 27. August 2012) sei vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen
erhobenen Rechtsmittel der Beschwerdegegnerin seien definitiv abzuweisen.
Eventualantrag
zu Antrag 2:
2a. Eventuell
sei der Rekursentscheid vom 4. Mai 2015 der Vorinstanz mit der Anweisung an die
Beschwerdegegnerin zu ergänzen, dass während der Dauer des weiteren Verfahrens vor
dem ALN (Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen) Abschüsse von geschützten
Vögeln, insbesondere Mäusebussarden, nicht gestattet sind.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Baudirektion verzichtete am 8. Juni 2015 auf
Vernehmlassung. Die FZAG beantragte am 26. Juni 2015, unter Entschädigungsfolge
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das
BAZL verzichtete am 1. Juli 2015 auf Stellungnahme. Das ALN äusserte sich
nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. In Angelegenheiten unter
anderem des Jagdwesens steht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion offen (§§ 41–44 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und 3 Satz 1, 19a sowie
19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
2.
2.1 Gemäss
Art. 12 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den
Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) steht gesamtschweizerisch tätigen
Organisationen, die sich seit mindestens zehn Jahren statutarisch festgelegt
dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen
widmen und rein ideelle Zwecke verfolgen, ein Beschwerderecht zu (sogenannte
Verbandsbeschwerde). Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde legitimierten
Organisationen (Art. 12 Abs. 3 NHG). Der Beschwerdeführer 1 ist in der
bundesrätlichen Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im
Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Organisationen (SR 814.076) aufgeführt (Nr. 4 des
Anhangs zu dieser Verordnung; BGr, 17. April 2015, 2C_1176/2013, E. 1.3).
Gemäss Art. 12 Abs. 5 NHG können die Organisationen zudem ihre rechtlich
selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren
örtliches Tätigkeitsgebiet zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur
Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
2.2 Die
Beschwerdeführenden wurden in die bisherigen Rechtsmittelverfahren als Mitbeteiligte
einbezogen. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid regelt zwar einzig eine
Verfahrensfrage, die Streitsache bezieht sich indes nach wie vor auf den
Vogelschutz. Die Beschwerdeführenden sind entsprechend gestützt auf Art. 12
Abs. 1 lit. b und Abs. 5 NHG zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch BGr,
17. April 2015, 2C_1176/2013, E.1.3).
3.
3.1 Angefochten
ist ein Rückweisungsentscheid. Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 1 VRG sind Entscheide anfechtbar, die das Verfahren
abschliessen. Ein Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grundsätzlich als
Zwischenentscheid. Gemäss § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die
Anfechtung unter anderem von Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, 173.110; BGE 133
V 477 E. 4.2, 137 V 57 E. 1.1;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 19a N. 64; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45). Gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dient eine Rückweisung nur noch
der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt
der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum,
so handelt es sich um einen Endentscheid (BGE 138 I 143 E. 1.2,
135 V 141 E. 1.1, 134 II 124 E. 1.3; VGr, 28. Mai 2015,
VB.2014.00700, E. 2.2, und 2. Februar 2011, SB.2010.00137,
E. 1.2; Griffel, § 28 N. 45).
Die Vorinstanz wies die Sache an den Beschwerdegegner zurück,
weil sich dieser aufgrund seiner Sachkunde besser eigne, die vom
Verwaltungsgericht geforderten umfangreichen Sachverhaltsabklärungen
durchzuführen. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, welcher unter
den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann.
3.2 Zu prüfen
ist, ob durch die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil entsteht.
3.2.1
Mit Verfügung vom 27. August 2012 ermächtigte das ALN die
Beschwerdegegnerin auf Zusehen hin, längstens jedoch bis zum 31. März 2017, zum
Abschuss einzelner Mäusebussarde auf dem eingezäunten Gelände des Flughafens
Zürich. Mit Verfügung vom 27. März 2013 hob das ALN die Verfügung vom 27.
August 2012 mit sofortiger Wirkung wieder auf. Die Verfügung vom 27. März 2013
wurde von der Beschwerdegegnerin angefochten.
3.2.2
Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines
Rekurses – ausser in hier nicht relevanten Ausnahmefällen – aufschiebende
Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung hat zur Folge, dass die verfügte
Rechtsfolge nicht mit der Eröffnung der Anordnung eintritt, sondern vorderhand
aufgeschoben wird. Der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass
der Anordnung galt, bleibt damit bestehen (zum Ganzen Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 25 N. 1 f.).
3.2.3
Im Rekursverfahren beantragten die Beschwerdeführenden, die aufschiebende
Wirkung solle entzogen werden. Mit dem Endentscheid der Baudirektion vom 5. Mai
2014 wurde dieses Gesuch "hinfällig". Ein vergleichbares Gesuch um
Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, einen Entzug von
Amtes wegen anzuordnen (vgl. dazu Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II 253 ff., 366 f.).
Das bedeutet, dass die Verfügung des ALN vom 27. März 2013, mit welcher die
Verfügung vom 27. August 2012 aufgehoben wurde, bis anhin keine Wirkungen
entfaltet hat. Die im Flughafenareal mit der Wildhut betrauten Personen sind somit
nach wie vor gestützt auf die Verfügung vom 27. August 2012 zum Abschuss
einzelner Mäusebussarde befugt, wenn dies aus Gründen der Flugsicherheit
erforderlich ist. Mit der Aufhebung der Verfügung des ALN vom 27. März
2013 durch die Vorinstanz und der Rückweisung zu neuem Entscheid ändert sich
daran nichts. Die Vorinstanz hat nicht materiell über den Fall entschieden,
sondern einen prozessualen Zwischenentscheid gefällt. Der Ausgang des
Verfahrens ist offen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass durch die
Rückweisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht, zumal die
Beschwerdeführenden nicht geltend machen, die Rückweisung führe zu einer
ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung (vgl. Bertschi, § 19a N. 48 S.
524).
3.2.4
Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, der Rekursentscheid sei
mit der Anweisung an den Beschwerdegegner zu ergänzen, dass während des weiteren
Verfahrens Abschüsse von geschützten Vögeln, insbesondere Mäusebussarden, nicht
gestattet seien.
Bei der Anordnung, während des
Verfahrens seien keine Abschüsse gestattet, handelt es sich um eine
vorsorgliche Massnahme. Der Zweck vorsorglicher Massnahmen liegt darin, den
tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während des Verfahrens einstweilen zu
regeln. Sie gewähren also vorläufigen Rechtsschutz, bis das Rechtsverhältnis
definitiv geregelt ist (Kiener, § 6 N. 2). Zuständig für den Erlass
vorsorglicher Massnahmen ist grundsätzlich die in der Hauptsache funktionell
und sachlich zuständige Behörde (Kiener, § 6 N. 23). Bei der Rückweisung an
eine Vorinstanz fallen die Massnahmen mit dem instanzabschliessenden
(Rückweisungs-)Entscheid grundsätzlich dahin, es sei denn, die obere Instanz
ordne ausdrücklich etwas anderes an (Kiener, § 6 N. 29). Vorliegend ist
die Sache an das ALN zurückgewiesen worden. Die Zuständigkeit für den Erlass
vorsorglicher Massnahmen ist damit auf das ALN übergegangen. Es bleibt den Beschwerdeführenden
unbenommen, solche beim ALN zu beantragen. Ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entsteht dadurch, dass die Vorinstanz selber keine vorsorglichen
Massnahmen getroffen hat, daher nicht.
3.3 Es bleibt
zu prüfen, ob auf die Beschwerde aufgrund von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG einzutreten ist.
3.3.1
Diese Bestimmung setzt kumulativ voraus, dass das Gericht, wenn es
die Beschwerde gutheisst, selber einen Endentscheid fällen und das Verfahren
unter Vermeidung eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erledigen kann (BGE 134 III 426, E. 1.3.2,
133 III 629 E. 2.4.1; VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387,
E. 1.2.1, und 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.4).
3.3.2
Die Beschwerdeführenden verweisen auf einen Bundesgerichtsentscheid vom
17. April 2015 (2C_1176/2013) und machen geltend, die Verfügung vom 27.
August 2012, womit das ALN der Beschwerdegegnerin eine Einzelabschussgenehmigung
erteilt habe, hätte ihnen eröffnet werden müssen. Weil dies unterlassen worden
sei, müsse die Aufhebungsverfügung vom 27. März 2013 vollumfänglich bestätigt
und müssten die dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen werden. Es könne
daher sofort ein Entscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden.
Streitgegenstand im
vorliegenden Verfahren ist nicht die Rechtmässigkeit der Verfügung des ALN vom
27. August 2012, sondern derjenigen vom 27. März 2013. Ob die Verfügung vom
27. August 2012 aufgrund fehlender Eröffnung allenfalls anfechtbar ist,
hat das Verwaltungsgericht nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Dass die
Verfügung vom 27. August 2012 an Mängeln leidet, die zu ihrer Nichtigkeit
führen, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Mangelhafte Verfügungen sind nur dann nichtig, wenn sie an einem schweren
Mangel leiden, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen in erster Linie funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler
in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1, 117 Ia 202 E. 8a; VGr, 11. Juni
2003, PB.2003.00011, E. 3c, und 21. November 2012, VB.2012.00705,
E. 3.3; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bd. I, Bern 2012, Rz. 2554 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Die mangelhafte
Eröffnung einer Verfügung führt demgegenüber regelmässig dazu, dass die
Rechtsmittelfrist erst im Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die
betroffene Person von der Verfügung Kenntnis nehmen konnte (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1641 mit
Hinweisen).
Über die Rechtmässigkeit der
Verfügung vom 27. März 2013 konnte und kann das Verwaltungsgericht auch jetzt
nicht materiell entscheiden. Aus diesem Grund wies es die Sache mit Urteil vom
21. Januar 2015 zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Vornahme einer
Interessenabwägung an die Vorinstanz zurück. Die Voraussetzungen für die
Herbeiführung eines sofortigen Endentscheids sind damit nicht erfüllt.
3.4 Andere
Gründe, welche ausnahmsweise dennoch ein Eintreten auf die Beschwerde gegen den
Zwischenentscheid erforderlich machen würden, sind nicht erkennbar (vgl. dazu
VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.5).
3.5 Auf die
Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
4.
4.1 Da auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, sind die Kosten den Beschwerdeführenden als
Unterliegenden je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei sie
solidarisch füreinander haften; ihnen steht keine Parteientschädigung zu
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie
§ 14 und § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14
N. 6, 9 und 11.
4.2 Im
Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle
zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet waren (lit. b). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt,
weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.
5.
Der vorliegende Nichteintretensentscheid ist ein
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGr, 13. November
2011, 2C_475/2011, E. 2.1 mit Hinweisen; Bertschi, § 19a N. 33). Er
ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 2'200.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
unter soldarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…