{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00329_2015-11-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215736&W10_KEY=13823244&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6947ba8d207ee56551c9b1fc3493afcd"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.11.2015  VB.2015.00329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.11.2015  VB.2015.00329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.11.2015  VB.2015.00329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reduktion von M\u00e4usebussarden auf dem Gel\u00e4nde des Flughafens Z\u00fcrich | [Anfechtung eines R\u00fcckweisungsentscheids.] Legitimation gest\u00fctzt auf das Bundesgesetz \u00fcber den Natur- und Heimatschutz (E. 2). Eine Beschwerde ist zul\u00e4ssig, wenn der Zwischenentscheid \u00fcber die R\u00fcckweisung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken k\u00f6nnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeif\u00fchren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren ersparen w\u00fcrde (E. 3.1). Wegen der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittelverfahren sind die im Flughafenareal mit der Wildhut betrauten Personen nach wie vor zum Abschuss einzelner M\u00e4usebussarde befugt, wenn dies aus Gr\u00fcnden der Flugsicherheit erforderlich ist. Mit der Aufhebung der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung (diese widerrief die fr\u00fcher verf\u00fcgte Abschussbewilligung) und der R\u00fcckweisung zu neuem Entscheid an das ALN \u00e4ndert sich daran nichts. Es ist daher nicht ersichtlich, dass durch die R\u00fcckweisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (E. 3.2.2 f.). Auch entsteht kein wiedergutzumachender Nachteil dadurch, dass die Vorinstanz selber keine vorsorglichen Massnahmen getroffen hat. Es bleibt den Beschwerdef\u00fchrenden unbenommen, vorsorgliche Massnahmen beim nunmehr zust\u00e4ndigen ALN zu beantragen (E. 3.2.4). \u00dcber die Rechtm\u00e4ssigkeit der angefochtenen Verf\u00fcgung konnte und kann das Verwaltungsgericht auch jetzt nicht materiell entscheiden. Aus diesem Grund wies es die Sache zur Erg\u00e4nzung des Sachverhalts und zur Vornahme einer Interessenabw\u00e4gung an die Vorinstanz zur\u00fcck. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung eines sofortigen Endentscheids sind damit nicht erf\u00fcllt (E. 3.3). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:38:57", "Checksum": "305e88e21fee862949e1e5f13bde6994"}