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Geschäftsnummer: VB.2015.00330  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

fehlendes Rechtsdomizil


Der Beschwerdegegner hat zu Recht die Löschung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers angeordnet (E. 2.1 f.).
Der Beschwerdegegner unterlässt trotz gegenteiliger Aufforderung des Verwaltungsgerichts weiterhin jegliche Differenzierung bei der Festsetzung der Bussenhöhe. Eine Busse von Fr. 400.- trägt den Umständen des vorliegenden Einzelfalls zu wenig Rechnung und erweist sich damit als rechtswidrig (E. 2.4).
Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
BUSSE
EINTRAGUNGSPFLICHT
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
HANDELSREGISTER
Rechtsnormen:
Art. 153a HRegV
Art. 941 OR
Art. 943 Abs. 1 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00330

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. Juli 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Inhaber des Einzelunternehmens B. Am 18. Mai 2015 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Löschung dieses Einzelunternehmens wegen fehlenden Rechtsdomizils sowie einen entsprechenden Handelsregistereintrag nach Eintritt der Rechtskraft, auferlegte A die Eintragungsgebühren von Fr. 178.-  und belegte ihn wegen "Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.-.

II.  

Am 25./26. Mai 2015 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die ihm auferlegte Busse aufzuheben bzw. zu reduzieren. Das Handelsregisteramt beantragte am 8. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht betreffend Anordnungen in Handelsregistersachen bzw. entsprechende Bussenverfügungen die sachlich zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]; § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie
§§ 42–44 VRG; VGr, 19. März 2014, VB.2014.00102, E. 1.1 mit weiterem Hinweis).

Die Beschwerde richtet sich gegen die Bussenauflage, sodass die Angelegenheit aufgrund des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Aus der Beschwerdeeingabe samt der Beschwerdebeilage lässt sich nicht schliessen, dass sich der Beschwerdeführer auch gegen die Löschung seines Einzelunternehmens aus dem Handelsregister zur Wehr setzen will.

2.  

2.1 Wird dem Handelsregisteramt mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügt, fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestä­tigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Dabei muss die Aufforderung auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hinweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Gemäss Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV ist diese Aufforderung mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen. Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt; dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, so verfügt das Handelsregisteramt im Fall eines Einzelunternehmens insbesondere dessen Löschung und spricht gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR aus (vgl. Art. 153b Abs. 1 HRegV).

2.2 Es ist unbestritten und belegt, dass der Beschwerdegegner entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen gehandelt hat. Zusätzlich wurde die Amtsblattpublikation dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben auch an seine Privatadresse mitgeteilt. Der Beschwerdeführer will daraufhin die Löschung seines Einzelunternehmens beim Beschwerdegegner beantragt haben.

Es ist zwar glaubhaft, dass das dem Verwaltungsgericht hierfür zum Beweis eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers nicht etwa nachträglich erstellt wurde. Es ist indessen nicht belegt, dass dieses Schreiben auch tatsächlich beim Beschwerdegegner – was dieser bestreitet – eingegangen bzw. zu dessen Händen der Schweizerischen Post übergeben worden ist, wofür der Beschwerdeführer die Beweislast trägt.

2.3 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer sodann eine Busse von Fr. 400.- auferlegt. Nach Art. 943 Abs. 1 OR beträgt die Bussenhöhe zwischen 10 und 500 Franken. Die Festlegung der Höhe der Busse liegt im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind.

Der Beschwerdegegner begründet die Höhe der Busse im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens nie habe vernehmen lassen, womit er sich nicht bemüht habe, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

2.4 Das Verwaltungsgericht hat in jüngeren Entscheiden moniert, dass der Beschwerdegegner die Busse unabhängig von der konkreten Fallkonstellation und ohne nähere Begründung stets auf Fr. 400.- festzusetzen pflegt (VGr, 19. März 2014, VB.2014.00102, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Indem der Beschwerdegegner sich mit seiner Praxis davon dispensiert, eine dem jeweiligen Einzelfall angemessene Sanktion auszusprechen, unterschreitet er seinen Ermessensspielraum; dies stellt eine Rechtsverletzung dar (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 21, § 50 N. 26).

Wie dem Verwaltungsgericht aus anderen Verfahren bekannt ist, unterlässt der Beschwerdegegner ungeachtet der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts anscheinend weiterhin jegliche Differenzierung bei der Festlegung der Höhe der Busse. Die Kammer hat zwar jüngst die Bussenhöhe von Fr. 400.- akzeptiert; dieser Fall betraf indessen das fehlende Rechtsdomizil einer juristischen Person (VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00109, E. 4, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht) und nicht etwa eines Einzelunternehmens.

Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, sein Einzelunternehmen in das Handelsregister einzutragen, hat er doch gemäss seinen glaubhaften Angaben zu keinem Zeitpunkt einen Jahresumsatz von Fr. 100'000.- erzielt (vgl. Art. 934 Abs. 2 OR und Art. 36 HRegV). Für die Folgen der Eintragung in das Handelsregister spielt es zwar keine Rolle, ob die Eintragung freiwillig erfolgte (Martin Eckert, Basler Kommentar, 2012 Art. 934 OR N. 11). Indes darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der – freilich missglückte – Wortlaut von Art. 943 Abs. 1 OR die zur Anmeldung einer Eintragung Verpflichteten ins Recht fasst (vgl. Eckert, Art. 943 OR N. 3 auch zum Folgenden). Rechtslehre und Praxis verstehen Art. 943 Abs. 1 OR so, dass die als Verwaltungsstrafe zu qualifizierende Ordnungsbusse als Beugestrafe zufolge Ungehorsams nur dann verhängt werden darf, wenn sie zuvor angedroht worden ist (Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit Hinweisen). Folgerichtig kann jede Pflichtverletzung betreffend Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister gebüsst werden. Der gesetzliche Bussenrahmen verlangt dabei aber eine Beurteilung des Einzelfalls, wobei gewisse Schematisierungen aufgrund der gesetzlichen Ordnung – namentlich der Bedeutung bzw. des Sinn und Zwecks des Registereintrages für die verschiedenen Rechtseinheiten – ohne Weiteres zulässig sind. 

Schliesslich trägt die im oberen Drittel des zulässigen Rahmens angesiedelte Busse dem Bagatellcharakter der Verfehlung des Beschwerdeführers nicht Rechnung (vgl. bereits VGr, 12. März 2014, VB.2014.00076, E. 2.3 Abs. 2), sodass eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch den Beschwerdegegner vorliegt.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziff. 4 und 5, wobei Letztere nur, soweit sie den Ordnungsbussenbetrag zum Gegenstand hat, der Ausgangsverfügung sind aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur neuen Festsetzung der Bussenhöhe an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Donatsch, § 64 N. 5).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unterliegen öffentlichrechtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Führung des Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist diese in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie hier – indes nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (vgl. hierzu etwa BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010, E. 1.1) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 4 und 5 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Mai 2015 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…