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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00330
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto
Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
fehlendes Rechtsdomizil,
hat
sich ergeben:
I.
A ist Inhaber des Einzelunternehmens B. Am 18. Mai 2015 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons
Zürich die Löschung dieses Einzelunternehmens wegen fehlenden Rechtsdomizils
sowie einen entsprechenden Handelsregistereintrag nach Eintritt der
Rechtskraft, auferlegte A die Eintragungsgebühren von
Fr. 178.- und belegte ihn wegen "Nichtgenügens der Anmeldepflicht"
mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.-.
II.
Am 25./26. Mai 2015 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die ihm auferlegte Busse
aufzuheben bzw. zu reduzieren. Das Handelsregisteramt beantragte am 8. Juni
2015 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht betreffend Anordnungen
in Handelsregistersachen bzw. entsprechende Bussenverfügungen die sachlich
zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 165 Abs. 2 der
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411];
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie
§§ 42–44 VRG; VGr, 19. März 2014, VB.2014.00102, E. 1.1 mit
weiterem Hinweis).
Die Beschwerde richtet sich gegen die
Bussenauflage, sodass die Angelegenheit aufgrund des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. § 38b
Abs. 1 lit. c VRG). Aus der Beschwerdeeingabe samt der Beschwerdebeilage
lässt sich nicht schliessen, dass sich der Beschwerdeführer auch gegen die
Löschung seines Einzelunternehmens aus dem Handelsregister zur Wehr setzen
will.
2.
2.1
Wird dem Handelsregisteramt mitgeteilt, dass eine
Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügt, fordert es deren
oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues
Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das
eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Dabei muss die Aufforderung auf die
massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht
hinweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV; vgl. Art. 941 des
Obligationenrechts [OR, SR 220]). Gemäss Art. 153a Abs. 2
lit. a HRegV ist diese Aufforderung mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister
eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister
eingetragene Adressen zuzustellen. Wird innert der Frist von Art. 153a
Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so
veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt; dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden
Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin
(Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird dieser Aufforderung innerhalb der
Frist keine Folge geleistet, so verfügt das Handelsregisteramt im Fall eines
Einzelunternehmens insbesondere dessen Löschung und spricht gegebenenfalls eine
Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR aus (vgl. Art. 153b Abs. 1 HRegV).
2.2
Es ist unbestritten und belegt, dass der
Beschwerdegegner entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen gehandelt
hat. Zusätzlich wurde die Amtsblattpublikation dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben auch an seine Privatadresse mitgeteilt. Der
Beschwerdeführer will daraufhin die Löschung seines Einzelunternehmens beim Beschwerdegegner
beantragt haben.
Es ist zwar glaubhaft, dass das dem
Verwaltungsgericht hierfür zum Beweis eingereichte Schreiben des
Beschwerdeführers nicht etwa nachträglich erstellt wurde. Es ist indessen nicht
belegt, dass dieses Schreiben auch tatsächlich beim Beschwerdegegner – was
dieser bestreitet – eingegangen bzw. zu dessen Händen der Schweizerischen Post
übergeben worden ist, wofür der Beschwerdeführer die Beweislast trägt.
2.3
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer
sodann eine Busse von Fr. 400.- auferlegt. Nach Art. 943 Abs. 1
OR beträgt die Bussenhöhe zwischen 10 und 500 Franken. Die Festlegung der Höhe
der Busse liegt im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und
Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind.
Der Beschwerdegegner begründet die Höhe der
Busse im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer während des ganzen
Verfahrens nie habe vernehmen lassen, womit er sich nicht bemüht habe, den
rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2.4
Das Verwaltungsgericht hat in jüngeren Entscheiden
moniert, dass der Beschwerdegegner die Busse unabhängig von der konkreten
Fallkonstellation und ohne nähere Begründung stets auf Fr. 400.- festzusetzen
pflegt (VGr, 19. März 2014, VB.2014.00102, E. 5.3 mit weiteren
Hinweisen). Indem der Beschwerdegegner sich mit seiner Praxis davon
dispensiert, eine dem jeweiligen Einzelfall angemessene Sanktion auszusprechen,
unterschreitet er seinen Ermessensspielraum; dies stellt eine Rechtsverletzung
dar (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 21, § 50
N. 26).
Wie dem Verwaltungsgericht aus anderen
Verfahren bekannt ist, unterlässt der Beschwerdegegner ungeachtet der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts anscheinend
weiterhin jegliche Differenzierung bei der Festlegung der Höhe der Busse. Die
Kammer hat zwar jüngst die Bussenhöhe von Fr. 400.- akzeptiert; dieser Fall
betraf indessen das fehlende Rechtsdomizil einer juristischen Person (VGr, 13.
Mai 2015, VB.2015.00109, E. 4, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht) und nicht etwa
eines Einzelunternehmens.
Vorliegend kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, sein Einzelunternehmen in das
Handelsregister einzutragen, hat er doch gemäss seinen glaubhaften Angaben zu
keinem Zeitpunkt einen Jahresumsatz von Fr. 100'000.- erzielt (vgl.
Art. 934 Abs. 2 OR und Art. 36 HRegV). Für die Folgen der
Eintragung in das Handelsregister spielt es zwar keine Rolle, ob die Eintragung
freiwillig erfolgte (Martin Eckert, Basler Kommentar, 2012 Art. 934 OR
N. 11). Indes darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der – freilich
missglückte – Wortlaut von Art. 943 Abs. 1 OR
die zur Anmeldung einer Eintragung Verpflichteten ins Recht fasst (vgl. Eckert,
Art. 943 OR N. 3 auch zum Folgenden). Rechtslehre und Praxis
verstehen Art. 943 Abs. 1 OR so, dass die als Verwaltungsstrafe zu
qualifizierende Ordnungsbusse als Beugestrafe zufolge Ungehorsams nur dann
verhängt werden darf, wenn sie zuvor angedroht worden ist (Manfred Küng, Berner
Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit Hinweisen). Folgerichtig kann jede
Pflichtverletzung betreffend Eintragung, Änderung oder Löschung im
Handelsregister gebüsst werden. Der gesetzliche Bussenrahmen verlangt dabei
aber eine Beurteilung des Einzelfalls, wobei gewisse Schematisierungen aufgrund
der gesetzlichen Ordnung – namentlich der Bedeutung bzw. des Sinn und Zwecks
des Registereintrages für die verschiedenen Rechtseinheiten – ohne Weiteres
zulässig sind.
Schliesslich trägt die im oberen Drittel
des zulässigen Rahmens angesiedelte Busse dem Bagatellcharakter der Verfehlung
des Beschwerdeführers nicht Rechnung (vgl. bereits VGr, 12. März 2014,
VB.2014.00076, E. 2.3 Abs. 2), sodass eine rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung durch den Beschwerdegegner vorliegt.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Dispositiv-Ziff. 4 und 5, wobei Letztere nur, soweit sie den
Ordnungsbussenbetrag zum Gegenstand hat, der Ausgangsverfügung sind aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der
Erwägungen zur neuen Festsetzung der Bussenhöhe an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Donatsch, § 64
N. 5).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) unterliegen öffentlichrechtliche Entscheide im
Zusammenhang mit der Führung des Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen
nach Art. 72 ff. BGG. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist diese
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie hier – indes nur zulässig, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (vgl. hierzu etwa BGr,
11. April 2011, 4A_636/2010, E. 1.1) oder sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).
Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 4 und 5 der Verfügung
des Beschwerdegegners vom 18. Mai 2015 aufgehoben und die Angelegenheit im
Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an…