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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00333
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
2. Baukommission Elgg,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Wiederherstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 befahl der
Bauausschuss der Gemeinde Elgg B den Rückbau einzelner überdachter
Metallgestelle sowie die Beseitigung abgesägter Pfosten einer ehemaligen Remise
auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 im Gebiet C.
II.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 erhob A hiergegen
mit verschiedenen Anträgen Rekurs am Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit
Entscheid vom 7. Mai 2015 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht
ein, sofern er nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben war.
III.
Hiergegen erhob A am 1. Juni 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht
und beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und das
Baurekursgericht zu verpflichten, auf seinen Rekurs vom 31. Dezember 2014
einzutreten, soweit er nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden könne.
Mit Schreiben vom 19. Juni beantragte das
Baurekursgericht des Kantons Zürich ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 beantragte der
Bauausschuss der Gemeinde Elgg ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess
sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der rechtmässige Zustand sei keineswegs
mit Vornahme der in Erwägung 12 des angefochtenen Entscheids vom
18. Dezember 2014 genannten Massnahmen erreicht. Ein rechtmässiger Zustand
werde erst dann herrschen, wenn das riesige Holzlager mit all seinen illegalen
Bauten entfernt würde. Dieses Holzlager sei nämlich bewilligungspflichtig; der
Entscheid vom 10. September 2014 habe sich aber darauf beschränkt, einzig
die Beseitigung der beiden Metallgestelle zu verfügen. Des Weiteren habe es das
Holzlager als privaten Brennholzbedarf für die nächsten zwei bis drei Jahre
qualifiziert, was nicht zutreffend sei.
Diese Rüge brachte der Beschwerdeführer bereits vor der
Vorinstanz vor, welche jedoch hierauf nicht eintrat, da diese Rüge verspätet
erfolgt sei. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer diese Rüge
bereits gegen den Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 10. September
2014, nicht aber erst im Rekurs vom 31. Dezember 2014 gegen den Entscheid
vom 18. Dezember 2014 vorbringen müssen. Der Entscheid vom 10. September
2014 sei in der Zwischenzeit mangels Anfechtung jedoch rechtskräftig geworden.
Zwar sei im betreffenden Entscheid-Dispositiv die nicht erforderliche
Bewilligungspflicht des Holzlagers nicht explizit erwähnt und treffe es zu,
dass nur das Dispositiv einer Verfügung in Rechtskraft erwachse bzw.
angefochten werden könne und nicht die Erwägungen. Ausnahmsweise erwachse
jedoch auch eine Erwägung in Rechtskraft, wenn im Dispositiv mit der Klausel
"im Sinne der Erwägungen" auf die Erwägung verwiesen werde oder sich
der Verweis auf die Erwägungen aus dem Sinn des Entscheids ergebe. Aus den
Erwägungen des Entscheids ergebe sich in genügender Weise, dass das gesamte
Holzlager als nicht bewilligungspflichtig erachtet worden sei, was der
Beschwerdeführer somit fristgerecht hätte anfechten müssen.
Diese Argumentation beanstandet der Beschwerdeführer als insgesamt
willkürlich und zu weitgehend. Im Dispositiv des Entscheids vom 10. September
2014 sei erstens kein ausdrücklicher Verweis auf die Erwägungen (und die nicht
erforderliche Bewilligungspflicht des Holzlagers) enthalten. Zweitens sei die
Interpretation der Vorinstanz, wonach sich ein Verweis auf die Erwägungen aus
dem Sinn eines Entscheids ergeben könne, unzulässig. Drittens ergebe sich ein
solcher Verweis auf die Erwägungen im konkreten Fall sowieso nicht aus dem Sinn
des streitbetroffenen Entscheids. Somit sei seine Rüge bezüglich der
Bewilligungspflicht des Holzlagers nicht verspätet und die Vorinstanz habe
hierauf einzutreten.
2.2 Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Entscheids
in Rechtskraft. Allerdings können auch die Erwägungen an der Rechtskraft
teilhaben; dies vor allem dann, wenn das Dispositiv ausdrücklich ("im
Sinne der Erwägungen") oder dem Sinn nach (VGr, 5. Mai 2006,
VB.2005.00370, E. 7.2.4) auf sie verweist bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids
auf sie verweist (vgl. auch VGr, 26. November 1997, VB.97.00129, E. 6;
RB 1968 Nr. 6; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 28 N. 7).
2.3 Die vom Streit
betroffenen Parzellen liegen ausserhalb der Bauzone. Dem vorliegenden Verfahren
geht ein längerer Rechtsstreit voraus: Mit Beschluss vom 27. Januar 2009
erteilte der Beschwerdegegner 2 dem privaten Beschwerdegegner 1 die
baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Remise auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 und verfügte zudem, die auf dem südlichen Teil des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 erstellte Remise mit Tierunterstand sei bis spätestens 31. Dezember
2009 zu beseitigen. Diese Frist wurde anschliessend bis zum 15. August
2010 verlängert. Am 17. August 2010 stellte der Beschwerdegegner 2
fest, dass die widerrechtlich erstellte Remise beseitigt sei, auf die
Beseitigung des Betonbodens der Remise verzichtet werde und dass die
bestehenden Gestelle zur Holzlagerung keine bewilligungspflichtige Bauten
darstellten. Ein hiergegen vom Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010
erhobener Rekurs wurde mit Entscheid vom 14. April 2011 gutgeheissen und
die Sache an den Beschwerdegegner 2 zurückgewiesen. Den damaligen Erwägungen
lässt sich hinsichtlich der Betonplatten entnehmen, dass entgegen der Auffassung
des Beschwerdegegners 2 nicht belegt sei, dass diese seit über 30 Jahren
im Boden eingelassen seien. Der Beschwerdegegner 2 habe daher in einem
erneut aufzunehmenden Baubewilligungsverfahren darüber zu befinden, ob der
Rückbau der Bodenplatten und einer damit zusammenhängenden Terrainveränderung
verhältnismässig sei. Des Weiteren wurde im Rekursentscheid erwogen,
dass die Remise noch nicht vollständig zurückgebaut worden war. Der Beschwerdegegner 2
habe dafür zu sorgen, dass die Remise vollständig beseitigt werde.
Rekursgegenstand jenes Verfahrens waren mit Wellblech
überdachte und teilweise seitlich mit Plachen abgedeckte Metallgestelle, die
als Holzlager dienten. Das Baurekursgericht gelangte zum Schluss, diese
Metallgestelle seien bewilligungspflichtig. Der Beschwerdegegner 2 wurde
aufgefordert, diesbezüglich ein Baugesuch einzufordern und ein ordentliches
Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Am 17. August 2011 gelangte der Beschwerdegegner 2
mit einem Brief an den privaten Beschwerdegegner 1. Darin wurde
aufgeführt, entsprechend dem Rekursentscheid vom 14. April 2011 sei der
rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Demgemäss müsse der Betonboden
beseitigt und das Holzlager entfernt werden. Dem Schreiben war ein Plan der
Holzbeigen angeheftet, auf welchem auch die Beseitigungsfristen vermerkt waren.
Auf dem Plan sind vier Holzbeigen eingezeichnet, welche in drei Reihen
hintereinander angeordnet sind. Bei der Holzbeige 1 handelt es sich um die
südlichste von allen. Die Holzbeige 2 befindet sich in der Mitte. Die
Holzbeigen 2 und 4 sind die nördlichsten. Östlich der Beigen ist eine
Betonplatte eingezeichnet.
Anlässlich eines Augenscheins im September 2014 wurde
festgestellt, dass im Bereich der Holzbeige 1 und im östlichen Teil der
Holzbeige 2 weiterhin ein überdachtes Metallgestell bestand. Des Weiteren
wurde festgestellt, dass der Betonboden, soweit er nicht unter der Holzbeige 1
lag, beseitigt worden war. Mit Beschluss vom 10. September 2014 wurde der
private Beschwerdegegner 1 aufgefordert, die bewilligungspflichtigen
Metallgestelle bis zum 30. November 2014 zu beseitigen oder hierfür bis
zum gleichen Datum ein Baugesuch einzureichen. Auf die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Bodenplatten wurde gemäss den
Erwägungen verzichtet. 60 Tage nach Aufgabe der Brennholzlagerung sei
sodann die verbliebene Betonfläche zurückzubauen.
Nachdem für die Metallgestelle kein Baugesuch eingegangen
war, führte der Bauvorstand auf der Bauparzelle nochmals einen Lokaltermin
durch. Jener Augenschein ergab, dass die Metallgestelle unverändert belassen
worden waren. Des Weiteren wurde festgestellt, dass weiterhin mit Beton
umschlossene, abgesägte Pfosten der ehemaligen Remise eingebracht waren, welche
gemäss dem Rekursentscheid vom 14. April 2011 zu beseitigen gewesen wären.
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 wurde in
Erwägung 12 deshalb festgehalten, welche Massnahmen notwendig seien, um
den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Demzufolge sind die als
bewilligungspflichtige Gebäude zu beurteilenden Metallgestelle im Bereich der
Holzbeige 1 und im östlichen Teil der Holzbeige 2 abzubrechen und zu
entfernen oder ein Baugesuch hierfür einzureichen (E. 12.1). Des Weiteren
seien die mit Betonfundamenten umschlossenen Pfosten der Remise zu beseitigen
(E. 12.2). Die verbliebene Betonfläche unter der Holzbeige 1 und die
damit verbundenen Terrainveränderungen seien zurückzubauen, sofern auf der
betreffenden Fläche kein Brennholz gelagert werde (E. 12.3). In
Dispositivziffer 2 des Entscheids wurde verfügt, dass nach Vornahme dieser
Massnahmen der rechtmässige Zustand als wiederhergestellt gelte.
Anlässlich eines neuen Lokaltermins im Rekursverfahren
wurde festgestellt (auch vonseiten des Beschwerdeführers), dass die Betonfläche
unter Holzbeige 1, die einbetonierten Pfähle sowie die Metallgestelle
inzwischen durch den privaten Beschwerdegegner 1 beseitigt worden waren.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind deshalb nur noch die beanstandete
Gesamtheit der Holzbeigen und die Terrassierungen.
2.4 Im konkreten Fall
trifft es zu, dass im Dispositiv des streitbetroffenen Entscheids vom 10. September
2014 nicht explizit auf die Erwägungen, insbesondere auf die relevante Erwägung
6, verwiesen wird.
Im Sinn oben dargelegter
Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass
die Interpretation der Vorinstanz, ein Verweis auf eine entscheidrelevante
Erwägung könne sich aus dem Sinn eines Dispositivs bzw. aus dem Sinn eines
gesamten Entscheids ergeben, zulässig ist, und in diesem Sinn auch eine Erwägung
in Rechtskraft erwachsen kann.
Ein solcher Verweis auf die entscheidrelevante
Erwägung 6 des Entscheids vom 10. September 2014 ergibt sich des
Weiteren im konkreten Fall aus dem Sinn des gesamten Entscheids. Erwägung 6
hält fest, dass die übrigen Holzstapel "des gesamten Lagers" keine
selbständigen Konstruktionen seien, welche stehen bleiben würden, wenn die Holzstapel
entfernt würden. Diese seien deshalb nicht als Gebäude zu beurteilen und deshalb
auch nicht bewilligungspflichtig. Auch wenn diese Ausführungen sich nicht
wortwörtlich im Dispositiv wiederfinden, ergibt sich aus dem Sinn des gesamten
Entscheids klar, dass der Beseitigungsbefehl bzw. der Befehl zur Einreichung
eines Baugesuchs damals einzig deshalb auf die Metallgestelle beschränkt worden
ist, weil das übrige Holzlager von der Baubehörde nicht als
bewilligungspflichtig qualifiziert wurde. Somit war das errichtete Holzlager
erkennbar entscheidrelevanter Gegenstand des damaligen Entscheids. Die nicht
anerkannte Bewilligungspflicht des Holzlagers hätte vom Beschwerdeführer in
Anschluss an den Entscheid vom 10. September 2015 somit ohne Weiteres
innert Frist bestritten werden können. Es ist unter diesem Gesichtspunkt daher
davon auszugehen, dass die relevante Erwägung 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
3.1 Des
Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, selbst wenn man die Ansicht der
Vorinstanz teile, dass sich aus dem Sinn des Entscheids vom 10. September
2014 ein Verweis auf die Erwägungen (insbesondere Erwägung 6) ergebe und
diese somit rechtskräftig geworden seien, so stelle sich die Frage, welcher Inhalt
der Erwägungen überhaupt rechtskräftig geworden sei.
Gegenstand dieser Erwägungen (insbesondere Erwägung 6)
seien einzig einzelne Holzbeigen, aber nicht das gesamte Holzlager. Der Beschwerdeführer
habe in seinem Rekurs nicht diese einzelnen Holzbeigen, sondern das gesamte
Holzlager beanstandet. Diese Bewilligungspflicht des gesamten
Lagerplatzes könne er durchaus auch noch im jetzigen Verfahren rügen. Auch
unter diesem Gesichtspunkt habe die Vorinstanz auf seinen Rekurs einzutreten.
3.2 In seiner
Rekursschrift vom 31. Dezember 2014 beanstandet der Beschwerdeführer, der
rechtmässige Zustand sei erst dann wiederhergestellt, wenn "das riesige
Holzlager mit all seinen illegalen Bauten rückgebaut wird".
Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht
ersichtlich, wieso diese Rüge nicht bereits gegen den Entscheid des
Beschwerdegegners vom 10. September 2014 erhoben wurde. In der Erwägung 6
des Entscheids spricht der Beschwerdegegner 2 davon, dass auf den übrigen
Holzstapeln "des gesamten Lagers" Abdeckungen lägen; es gäbe
"keine selbständige Konstruktion", welche stehen bleibe, wenn die
Holzscheite entfernt würden. Diese seien daher nicht als Gebäude zu beurteilen
und nicht bewilligungspflichtig. Auch in den übrigen Erwägungen des Entscheids
vom 10. September 2014 ist mehrfach explizit von einem Holzlager die Rede
(vgl. z. B. E. 2,
4, 5), in Erwägung 2 wird sogar auf die bereits früher festgestellte fehlende
Bewilligungspflicht des "Brennholzlagers" verwiesen.
Der Beschwerdegegner 2 spricht somit erstens schon im
Wortlaut seines Entscheids von einem "gesamten Lager".
Zweitens ergibt sich aus den Formulierungen sinngemäss, dass abgesehen von den
Holzscheiten im Lager keine (weitere) Konstruktion verbleiben würde,
welche als bewilligungspflichtig zu erachten sei. Der Beschwerdegegner hat
somit offensichtlich kundgetan, dass er (nach Beseitigung der
Metallgestelle und der Pfähle) alle nebst den Holzscheiten verbleibenden
Konstruktionen im Lager als nicht bewilligungspflichtig erachtet. Der Entscheid
vom 10. September 2014 äussert sich somit zum gesamten Holzlagerplatz.
Es ist nicht ersichtlich, worin ein massgeblicher Unterschied
zwischen den "übrigen Holzstapeln des gesamten Lagers" bzw. des
"Brennholzlagers" (Formulierungen des Entscheids vom 10. September
2014) und der "Gesamtheit der vielen riesigen Holzbeigen" bzw.
"einem Holzvorrat von ca. 10 Jahren" (Formulierungen des
Beschwerdeführers) liegen sollte. Es erscheint im Gegenteil aus der Rekursschrift
des Beschwerdeführers ersichtlich, dass es ihm (nebst den inzwischen
gegenstandslos gewordenen Vorrichtungen der Metallgestelle, Pfähle und Plachen
und der noch zu diskutierenden Terrassierung, vgl. E. 4) vor allem um den
für ihn zu massiven Holzvorrat geht – also um das Gleiche, was der Beschwerdegner 2
als nicht bewilligungspflichtig erachtet.
3.3 Hätte der
Beschwerdeführer also gegen den Entscheid vom 10. September 2014 einwenden
wollen, das gesamte Holzlager selbst sei bewilligungspflichtig, so hätte er
dies fristgerecht vorbringen können. Denn der Sinn des Entscheids vom 10. September
2014 ist nicht nur objektiv klar ermittelbar, sondern musste dem
Beschwerdeführer auch subjektiv durchaus bewusst sein:
Erstens hebt der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift vom
31. Dezember 2014 hervor, der Entscheid vom 10. September 2014
sei "baurechtlich ungenügend" und ignoriere Anweisungen des
Baurekursgerichts vollkommen. Dem Beschwerdeführer war somit die angebliche
baurechtliche Unzulässigkeit des Entscheids vom 10. September 2014
offensichtlich bewusst (und nicht erst die angebliche Unzulässigkeit des
Entscheids vom 18. Dezember 2014). Es erschliesst sich auch unter diesem
Gesichtspunkt umso weniger, weshalb der Beschwerdeführer die Frist für die Anfechtung
des Entscheids vom 10. September 2014 in der Folge verstreichen liess.
Zweitens fällt die Vorgeschichte zum konkreten Verfahren
ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer war angesichts dieser Vorgeschichte zum
Zeitpunkt des Entscheids vom 10. September 2014 bekannt, dass der
Beschwerdegegner 2 das gesamte Holzlager bereits früher einmal als nicht
bewilligungspflichtig erachtet hatte. An den Standpunkten des Beschwerdegegners
2 hinsichtlich der nicht notwendigen Bewilligungspflicht des Holzlagers konnten
somit spätestens am 10. September 2014 keine Zweifel mehr bestehen. Auch
unter diesem Gesichtspunkt musste der Sinn des Entscheids vom 10. September
2014 dem Beschwerdeführer deutlich bewusst sein.
3.4 Insgesamt
ergibt sich somit, dass das nun vom Beschwerdeführer im Rekurs- und jetzigen Beschwerdeverfahren
gerügte "riesige Holzlager" bzw. "die Gesamtheit der vielen
riesigen Holzbeigen" (Formulierungen des Beschwerdeführers) Gegenstand des
Entscheids vom 10. September 2014 war und über dieses Holzlager bereits
rechtskräftig entschieden worden ist. Würde hier aufgrund nur gering
voneinander abweichender wörtlicher Formulierungen eine rechtlich relevante
Unterscheidung getroffen, so erschiene dies als überspitzt formalistisch bzw.
als exzessive, sachlich nicht gerechtfertigte Formstrenge, welche zum Selbstzweck
würde und die Rechtsverwirklichung in unhaltbarer Weise erschweren würde (vgl.
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 40).
Umgekehrt ergibt sich sogar, dass dem Beschwerdeführer der Sinn des Entscheids
vom 10. September 2014 – gerade auch angesichts des langjährigen Rechtsstreits
– bewusst sein musste und es unter dem Prinzip von Treu und Glauben nicht als
zulässig erschiene, wollte er die verpasste Rechtsmittelfrist in Anschluss an
den 10. September 2014 aufgrund von minim voneinander abweichenden
wörtlichen Formulierungen nachholen.
Die vom Beschwerdeführer im Rekurs vom 31. Dezember 2014
erhobene Rüge, es handle sich um ein bewilligungspflichtiges Lager, hätte
folglich bereits – fristgerecht – gegen den Beschluss vom 10. September
2014 erhoben werden müssen. Es ist der Vorinstanz deshalb beizupflichten, dass
die streitbetroffene Erwägung 6 des Entscheids vom 10. September 2014
inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist und im vorliegenden Verfahren nicht
mehr geltend gemacht werden kann. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf diese
Rüge im Rekursverfahren nicht eingetreten.
3.5 Im Übrigen
sei in materieller Hinsicht kurz angemerkt, dass nach Entfernung des Betonbodens,
der Pfähle und der Metallgestelle im Grunde (abgesehen von der Terrassierung)
nur noch nebeneinander liegende Holzbeigen auf dem streitbetroffenen Grundstück
existieren. Es ist eher zweifelhaft, ob die Gesamtheit dieser Holzbeigen in der
momentanen Dimension unter eine bewilligungspflichtige Baute gemäss § 1
Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) fallen würde, unabhängig davon,
ob man sie "einzelne Holzbeigen" oder "gesamtes Holzlager"
nennt. Dies haben diverse Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer bereits in
der Vergangenheit entweder direkt oder zumindest teilweise sinngemäss zu
verschiedenen Zeitpunkten zu verstehen gaben. Somit erschiene es als
zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewilligungspflicht der
Holzbeigen (abgesehen von der Terrassierung, vgl. E. 4) in der Sache
durchgedrungen wäre.
4.
4.1 Des
Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Lager bestehe nicht nur aus
den Holzbeigen, sondern auch aus einer unzulässigen Terrassierung des Geländes.
Nicht nur die im Entscheid vom 18. Dezember 2014 kleine Terrassierung
unter Holzbeige 1, sondern die gesamte riesige Terrassierung des übrigen
Geländes sei zurückzubauen. Auch auf diese Rüge sei die Vorinstanz zu Unrecht
nicht eingetreten.
4.2 Auch hier
ist der Vorinstanz beizupflichten und gilt das bereits Gesagte: Aus dem Entscheid
vom 10. September 2014 ergibt sich, dass abgesehen von den Holzscheiten im
Lager keine (weitere) Konstruktion verbleiben würde, welche als bewilligungspflichtig
zu erachten sei (Erwägung 6). Der Beschwerdegegner 2 hat somit offensichtlich
kundgetan, dass er alle nebst den Holzscheiten verbleibenden
Konstruktionen im Lager als nicht bewilligungspflichtig erachtet. Der Entscheid
vom 10. September 2014 äussert sich somit zum gesamten Holzlagerplatz.
Hätte der Beschwerdeführer die übrige Terrassierung des Holzlagerplatzes beanstanden
wollen, so hätte er dies bereits fristgerecht in Anschluss an den Entscheid vom
10. September 2014 tun müssen. Seine Rüge erfolgt somit verspätet.
5.
Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.--; Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …