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Geschäftsnummer: VB.2015.00335  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.12.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Rechtskraft der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen. Widerruf. Verschuldung. Sozialhilfe. Verhältnismässigkeit. Art. 8 EMRK. Die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen sind in Rechtskraft erwachsen und können nicht mehr hinsichtlich der Frage überprüft werden, ob dem Beschwerdeführer jeweils eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre. Somit ist auf diese Rüge nicht einzutreten (E. 3). Des Weiteren erscheint der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als zulässig. Schuldenwirtschaft kann, wie im vorliegenden Fall, einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (E. 4). Des Weiteren war der Beschwerdeführer lange auf Sozialhilfe angewiesen (E. 5). Schliesslich ist der Widerruf auch verhältnismässig. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK ist nicht gegeben, da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter und zu seinem Sohn nicht in einer Weise gelebt wird, dass sie das Erfordernis der besonderen Intensität erfüllt. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIE
RECHTSKRAFT
SCHULDENWIRTSCHAFT
SOZIALHILFE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. c AuG
Art. 62 lit. e AuG
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 96 AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00335

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 3. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist bis zum 20. Dezember 2014 an, um die Schweiz zu verlassen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A mit Entscheid vom 29. April 2015 ab.

III.  

Am 1. Juni 2015 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er liess dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 29. April 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer sowohl für das Rekursverfahren als auch für das Verwaltungsgerichtsverfahren zulasten der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Sodann stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um Erlass der Kostenvorschusspflicht.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtete mit Eingabe vom 23. Juni 2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer heiratete am 20. März 1998 in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien die Schweizer Bürgerin C und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D. Aus der Beziehung gingen die 1998 geborene Tochter E (verstorben 1999) und 1999 die Tochter F hervor. Die Eheleute lebten ab Juli 2003 getrennt und am 18. August 2004 wurde die Ehe geschieden. Die Tochter F wurde unter die elterliche Sorge des Beschwerdeführers gestellt. Am 27. Mai 2005 heiratete der Beschwerdeführer die in der Schweiz niedergelassene mazedonische Staatsbürgerin G. Am 27. September 2005 anerkannte der Beschwerdeführer den 2004 von G geborenen H als seinen Sohn. Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 stellte das Einzelgericht des Bezirks J fest, dass die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 7. Januar 2013 getrennt leben. Der Sohn H wurde unter die Obhut von G gestellt.

2.2 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch der Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Das Kriterium des ordnungsgemässen Aufenthalts bezieht sich dabei einzig auf die Rechtmässigkeit des Aufenthalts, d. h. auf die Frage, ob der Ausländer in dieser Zeit über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat (Martina Caroni, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG); Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 43 N. 24).

2.3 Zum Zeitpunkt des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 6. Mai 2013 und der Entscheidungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz lebte der Beschwerdeführer von seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau getrennt; eine Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung besteht angesichts der erheblichen Zerrüttung des Verhältnisses sowie nach übereinstimmenden Aussagen beider Ehegatten nicht. Es besteht somit kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AuG.

2.4 Der Beschwerdeführer lebte mit G rund siebeneinhalb Jahre zusammen. Er hielt sich während dieser Zeit ununterbrochen und im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf und hat somit grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte bereits bei der im Sommer 2010 anstehenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Pflicht gehabt, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von Amtes wegen zu überprüfen, auch wenn dies nie formell beantragt worden sei. Somit sei bei der Prüfung, ob Widerrufsgründe nach Art. 51 Abs. 2 i. V. m. Art. 62 AuG gegeben seien, einzig der Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Juni 2010 massgebend; die im Jahr 2012 erwirkten strafrechtlichen Verurteilungen sowie die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2014 könnten nur unter dem Gesichtspunkt eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AuG geprüft werden.

3.2 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 2.1; 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19; RB 1983 Nr. 5).

3.3 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Vor der Vorinstanz liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lediglich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen. Erst vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Grundsätzlich ist zwar ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von Amtes wegen zu prüfen, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration SEM, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 3.4.1), die unterlassene Vornahme dieser Prüfung durch das Migrationsamt war jedoch nicht Gegen­stand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. 

3.4 Die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen vom 7. Juni 2010, vom 9. Juni 2011 und vom 9. Juni 2012 sind in Rechtskraft erwachsen und können zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden; auch nicht hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer jeweils eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer kann somit entgegen seinem Begehren nicht so gestellt werden, als wäre ihm im Jahr 2010 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden.

3.5 Immerhin kann dem Beschwerdeführer – wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besteht – die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden (BGE 128 II 145 E. 1.1.4; Bger, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 4). Zu Recht hat somit die Vorinstanz von Amtes wegen geprüft und festgestellt, dass ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung besteht und hat ihre Erwägungen unter diesem Aspekt vorgenommen. Ihr Vorgehen ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

3.6 Ansprüche nach Art. 43 AuG – somit auch derjenige auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 2 AuG – erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 63 AuG zu prüfen sei, kann somit nicht gefolgt werden.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass auf die Rüge der nicht erteilten Niederlassungsbewilligung nicht einzutreten ist.

4.  

4.1 Nach Art. 62 lit. c AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. b).

4.2 Ein Bewilligungsentzug aufgrund Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss anhand einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Ausländers vorgenommen werden. Von Bedeutung ist dabei, wenn eine Person weder willens noch in der Lage ist, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Dabei kann eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, den Widerruf einer Bewilligung rechtfertigen; Schuldenwirtschaft kann dabei ebenfalls einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (BGE 137 II 297 E. 3.3).

Der Widerruf der Bewilligung wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss unter Berücksichtigung der Schwere des Fehlverhaltens, der bisherigen Aufenthaltsdauer sowie der der Familie drohenden Nachteile verhältnismässig sein. Massgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGer, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.2; Hunziker, Art. 62 N. 31). Unter anderem ist zu berücksichtigen, wenn der Ausländer auch nach einer allfälligen Verwarnung weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00302, E. 2.3).

4.3 Laut Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes I bestanden gegen den Beschwerdeführer per 8. Juli 2008 46 offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 50'901.60.- sowie Betreibungen in der Höhe von Fr. 28'860.10.-. Das Betreibungsamt J verzeichnete für die Jahre 2009 bis 2011 27 offene Verlustscheine über insgesamt Fr. 34'077.40.-. Per 27. Juni 2013 bestanden nach dem Auszug des Betreibungsamts J Verlustscheine in der Höhe von Fr. 57'107.-.

4.4 Am 23. März 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft K zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.- wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinn von Art. 95 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) verurteilt. Mit Strafbefehl vom 3. September 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Beschwerdeführer wegen Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.-.

4.5 Wegen Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen und des Bezugs von Sozialleistungen wurden der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau G vom Ausländeramt des Kantons D am 21. Juli 2005 verwarnt und es wurde ihnen die Ausweisung angedroht.

Aufgrund der zahlreichen offenen Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau verweigerte ihnen das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Februar 2009 die Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hob den Entscheid des Migrationsamts mit Entscheid vom 18. November 2009 auf; mit Bezug auf den Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung, er habe sich bereits lange und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten, er habe eine länger als fünf Jahre dauernde Ehe mit einer Schweizer Bürgerin geführt, aus der ein Kind hervorgegangen sei, er sei derzeit erwerbstätig und lebe in seiner zweiten Ehe intakte familiäre Beziehungen.

4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien wegen laufenden Einkommenspfändungen immer wieder neue Schulden hinzugekommen. Mit einem Einkommen von ca. Fr. 4'000.- monatlich könne eine vierköpfige Familie nicht auf die Dauer ernährt werden. Der Regierungsrat habe in seinem Entscheid vom 18. November 2009 festgestellt, dass eine Wegweisung unverhältnismässig wäre. Sodann sei im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer schon von Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz an um seine psychische Gesundheit und damit auch um seine wirtschaftliche Lage stetig habe kämpfen müssen.

4.7 Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, ihm den konkreten Nachweis zu erbringen, dass er keine Bemühungen um Verbesserung der wirtschaftlichen Lage unternommen hätte. Vielmehr wäre es beim nachgewiesenen Stand der Verschuldung am Beschwerdeführer, zu erklären, dass ihm die dauernde hohe Verschuldung gegebenenfalls nicht anzurechnen sei bzw. aufzuzeigen, dass er Bemühungen unternommen hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dies gelingt ihm nicht: Es trifft zwar zu, dass dauernde Lohnpfändungen das verfügbare Einkommen erheblich schmälern, allerdings dienen diese gerade dazu, aufgelaufene Schulden abzubauen. Dass es während Jahren zu keinem Abbau von Schulden kam, sondern dass sich diese im Gegenteil immer weiter anhäuften, deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder in der Lage ist, seine Ausgaben den Einkünften anzupassen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer ernsthaft bemüht war, seine Schulden zu verringern bzw. keine neuen Schulden entstehen zu lassen. Selbst die Verwarnung des Ausländeramts des Kantons D vom 21. Juli 2005 und die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 23. Februar 2009 führten nicht zu einer ersichtlichen Veränderung des Verhaltens des Beschwerdeführers.

4.8 Nach einem Bericht der integrierten Psychiatrie Winterthur vom 9. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Störung attestiert, welche auf den chronischen Ehekonflikt und die aktuelle Trennung von der Ehefrau ohne gesicherte Wohn- und Arbeitssituation zurückgeführt werden könne. Die psychiatrische Universitätsklinik Zürich bezeichnete den Beschwerdeführer nach dreiwöchiger ambulanter Behandlung am 30. April 2013 als 100 % arbeitsfähig.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in einer Weise auswirken, dass sie eine volle Erwerbstätigkeit auf Dauer verunmöglichen würden. Inwiefern die Erkrankung darüber hinaus die Schulden des Beschwerdeführers bedingt haben soll, wird nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

4.9 Die Gründe, die den Regierungsrat des Kantons Zürich dazu veranlassten, mit Entscheid vom 18. November 2009 eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer anzuordnen, sind sodann heute im Wesentlichen nicht mehr gegeben. So geht der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und er lebt nicht mehr in einer ehelichen Gemeinschaft mit seiner zweiten Ehefrau. Die Zahl der gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Verlustscheine ist im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 2009 unverändert hoch. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2012 zweimal strafrechtlich verurteilt. Diesen Verurteilungen liegen zwar eher geringfügige Delikte zugrunde, welche für sich allein nicht ausreichen, um einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen. Sie sind jedoch in die gesamten Umstände miteinzubeziehen und tragen zum Eindruck bei, dass es der Beschwerdeführer nicht in der Lage bzw. gewillt ist, sich an die öffentliche Ordnung zu halten.

4.10 Bei der Prüfung eines Widerrufs ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer schon lange in der Schweiz aufhält. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass er aufgrund der erfolgten Verwarnung bzw. der ursprünglichen Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich – jeweils ausdrücklich aufgrund seiner Schuldenwirtschaft – bereits zu früheren Zeitpunkten davon ausgehen musste, dass seine Aufenthaltsbewilligung gefährdet sein könnte, wenn sich sein Verhalten nicht massgeblich ändert.   

Dies rechtfertigt insgesamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. c AuG, sofern eine solche auch angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers verhältnismässig erscheint (vgl. E. 6 und 7 nachstehend).

5.  

5.1 Gemäss Art. 62 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen – bzw. nicht mehr verlängert – werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den Widerruf einer Bewilligung wegen Fürsorgeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 2C_958/2011, E. 2.3; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.4).

5.2 Nach der Praxis des Bundesamts für Migration rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamts für Migration, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 8.3.2 lit. d; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Als erheblich wurden bei Niedergelassenen Sozialhilfebezüge im Umfang von Fr. 96'000.- bei neunjähriger Erwerbslosigkeit betrachtet (BGE 123 II 259 E. 4) oder Bezüge von Fr. 90'000.- durch eine Einzelperson während acht Jahren (BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

Zwar ist bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung die Grenze tiefer anzusetzen (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Art. 62 AuG N. 50); jedoch wird in der Literatur gefordert, bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz seien die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 62 lit. e AuG denjenigen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG anzugleichen (VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00109, E. 5.1; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 8.30).

5.3 Der Beschwerdeführer wurde während seines Wohnsitzes im Kanton D von der öffentlichen Hand im Jahr 1999 und in der Zeit von Dezember 2002 bis Mai 2004 mit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 44'998.95.- unterstützt. Ab dem Zuzug des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich im Oktober 2008 bis Juli 2011 wurde für ihn und seine Familie von der Sozialbehörde ein Betrag von Fr. 5'346.85.- für Verlustscheine der Krankenkasse aufgewendet. Im März und April 2013 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie mit Fr. 2'716.05.- unterstützt: von Mai bis Juni 2013 von der Stadt Zürich mit Fr. 1'548.-. Von April 2014 bis Februar 2015 bezog er Unterstützungsleistungen von der Gemeinde L von Fr. 2'200.-.  Zwischen Juni 2014 bis August 2014 wurde auch die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau mit Fr. 6'309.50.- vom Sozialamt J unterstützt. Seit dem Jahr 1999 bzw. 2002 bis zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheids wurden damit rund Fr. 74'000.- aufgewendet, bis Februar 2015 rund Fr. 86'000.-. Dies rechtfertigt es nicht nur, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen, sondern wäre auch erheblich mit Blick auf den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung.  

5.4 Der Beschwerdeführer erklärt nicht, weshalb er in den Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz nur selten eine länger dauernde Festanstellung eingehen konnte und immer wieder erwerbslos und damit auf Sozialhilfe angewiesen war. Es gelang dem Beschwerdeführer zwar mehrmals, eine Anstellung zu finden; diese verlor er jedoch jeweils nach kurzer Dauer wieder. Auch derzeit ist der Beschwerdeführer seit dem 4. März 2014 ohne Arbeit. Aufgrund der erheblichen – durch keine ersichtlichen äusseren Umstände erklärbaren – Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt während der 16 Jahre seines Aufenthalts in der Schweiz kann ihm bezüglich einer festen und dauerhaften Anstellung zum jetzigen Zeitpunkt keine gute Prognose gestellt werden.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unverschuldet sozialhilfeabhängig ist. Die aktenkundigen psychischen Erkrankungen reichen nicht aus, um von einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen, zumal ihm nach kurzer Behandlungsdauer wieder eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 4.6). Andere Gründe, welche dazu führen könnten, dass dem Beschwerdeführer sein Sozialhilfebezug nicht anzulasten wäre, sind nicht ersichtlich.

Somit ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder in erheblichem Mass mit Sozialhilfe für sich und seine Familie unterstützen lassen musste und dass ihm seine Sozialhilfeabhängigkeit anzulasten ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 lit. e AuG ist damit erfüllt. 

6.  

6.1 Somit sind die Widerrufsgründe von Art. 62 lit. c und Art. 62 lit. e AuG gegeben. Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt indes nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, Art. 62 AuG N. 2). Diese rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).

6.2 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es zudem Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 2.2). Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.

 

6.3 Nach der ständigen Praxis zu Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist dem ausländischen Elternteil, der nicht mit seinen Kindern zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und seinen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 16. Juli 2012, 2C_145/2012, E. 3.2; BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4, je mit weiteren Hinweisen). Nur unter diesen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 EMRK überwiegen (BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4).

Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung ist bei bereits in der Schweiz ansässigen besuchsberechtigten Personen nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Ein solches besteht etwa darin, dass ein Kind jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte der Ferien mit demjenigen Elternteil verbringt, welcher nicht die Obhut über das Kind innehat. Voraussetzung ist, dass das Besuchsrecht tatsächlich ausgeübt wird.

6.4  

6.4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 18. August 2014 die elterliche Sorge für seine aus der ersten Ehe mit C stammende Tochter F zugesprochen. Die Tochter lebt mit ihrer Mutter in M (zuvor in N) im Kanton D. Im März 2009 hatte die damals knapp zehnjährige F dem Migrationsamt in einem Schreiben mitgeteilt, dass sie sich wünsche, dass ihr Vater in der Schweiz bleiben könne. Im August 2013 gab die Mutter von F bekannt, es bestehe keine feste Besuchsregelung. F und der Beschwerdeführer könnten sich sehen, so oft sie wollten und das Besuchsrecht werde auch wahrgenommen. Der Beschwerdeführer selber hielt mit Schreiben vom 4. Juni 2013 fest, er habe alle zwei Wochen ein Besuchsrecht, habe mit seiner Tochter häufig telefonischen Kontakt und nehme auch Schulbesuche etc. wahr. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 räumte C ein, dass die Tochter den Beschwerdeführer irgendwann nicht mehr habe sehen wollen, erklärte dies jedoch mit dem Verhalten der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe selber den Kontakt zu seiner Tochter nie unterbrechen wollen, dies sei allein ein Entscheid der Tochter gewesen. Grundsätzlich habe immer Kontakt bestanden.

6.4.2 Da die Tochter F seit der Trennung der Eheleute im Sommer 2003 immer bei der Mutter gelebt hat, kommt der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die elterliche Sorge über die Tochter innehat, mit Bezug auf einen Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keine Bedeutung zu. Entscheidend ist die Intensität der gelebten Beziehung zur Tochter bzw. die Frage, ob die Beziehung in der bisherigen Form auch aus dem Ausland gelebt werden kann.

6.4.3 Aufgrund der in den Akten enthaltenen Schilderungen ist davon auszugehen, dass eine Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Tochter besteht, welche allerdings zwischenzeitlich schwierig wahrzunehmen bzw. unterbrochen war. Ob dies von der Tochter ausging oder im Verhalten der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers begründet war, ist nicht von Belang, da mit Blick auf den vorliegend zu prüfenden Anspruch nur die tatsächlich gelebte Intensität der Beziehung, nicht aber allfällige Gründe für deren Fehlen von Bedeutung sind (vgl. BGer, 5. Januar 2010, 2C_339/2009, E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat in den letzten zwölf Jahren nie mit seiner Tochter zusammengelebt. Es bestehen zwar Hinweise darauf, dass Besuche und Telefonate stattfinden und der Beschwerdeführer an schulischen Angelegenheiten seiner Tochter Anteil nimmt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beziehung in einer Weise gelebt wird, dass sie – auch mit Blick auf die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung – das Erfordernis der besonderen Intensität erfüllt. Zudem kann aufgrund des Alters der Tochter von inzwischen sechzehn Jahren vorausgesetzt werden, dass der Kontakt auch bei einem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Ausland ohne Weiteres durch Telefonate bzw. andere Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche wahrgenommen werden kann.

6.4.4 Der Sohn H des Beschwerdeführers aus seiner zweiten Ehe mit G wurde mit der eheschutzrichterlichen Trennung vom 11. Oktober 2013 unter die Obhut der Mutter gestellt. Das Urteil sieht für den Streitfall eine Besuchsregelung vor, wonach der Beschwerdeführer seinen Sohn jedes zweite Wochenende sowie an bestimmten Feiertagen im Jahr zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen kann. Sodann kann er den Sohn zwei Wochen im Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien nehmen. Das Besuchsrecht wird jedoch nicht in der im eheschutzrichterlichen Urteil festgesetzten Weise wahrgenommen. Sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch seitens G wird erklärt, dass sich die Wahrnehmung des Besuchsrechts schwierig gestaltet und dass es nur unregelmässig wahrgenommen werden kann. Ob dies daran liegt, dass sich der Beschwerdeführer nicht genügend um seinen Sohn kümmere – wie dessen Mutter ausführt – oder daran, dass die Mutter den Kontakt erschwert, kann dahingestellt bleiben (vgl. E. 6.4.3). Massgebend ist lediglich, dass der Kontakt nicht die geforderte besondere Intensität aufweist, welche einen Anwesenheitsanspruch begründen könnte. Sodann kommt der Beschwerdeführer den wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn nur unregelmässig nach. Eine Fortführung der bestehenden Beziehung aus dem Ausland ist möglich und zumutbar.

7.  

Für die weiteren Aspekte des Entscheids über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 AuG), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es sind diesbezüglich keine Ermessensfehler ersichtlich und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV ist gewahrt. Ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wurde zu Recht verneint und es sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.

8.  

8.1 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 lit. c und Art. 62 lit. e AuG erfüllt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird.

8.2 Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG). Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erscheint eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angemessen. Falls gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen beziehungsweise aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.

9.  

9.1 Ausgangsgem¿s sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

9.3 Aufgrund der Sozialbedürftigkeit und der hohen Verschuldung des Beschwerdeführers ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Sodann kann seine Beschwerde trotz ihrer Abweisung nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Daher ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen und dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung der Rechnung anzusetzen.

9.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

10.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 2'150.--     Total der Kosten.

4.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …