{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00339_2016-03-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216152&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3a34c52e489a1d6107f3d3b86abb8374"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00339"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.03.2016  VB.2015.00339"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.03.2016  VB.2015.00339"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.03.2016  VB.2015.00339"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rekurs gegen Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung und Beschluss der Schulpflege Adliswil | Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, die Anordnung von Einzelunterricht sei zu Unrecht erfolgt. Entfernung eines schulpsychologischen Berichts aus dem Sch\u00fclerdossier.  Das schutzw\u00fcrdige Interesse besteht im materiellen Nachteil, den die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdef\u00fchrenden Partei eintr\u00fcge, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge h\u00e4tte. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder \u00e4hnlichen Umst\u00e4nden wieder zu stellen verm\u00f6chten, kaum je rechtzeitig eine Pr\u00fcfung im Einzelfall stattfinden k\u00f6nnte und aufgrund der grunds\u00e4tzlichen Natur der Fragen ein hinreichend \u00f6ffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (E. 2.1). Mit der Aufhebung des Einzelunterrichts und der Integration in eine Regelklasse ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Es bestehen auch keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr, vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen (E. 2.2 ff.). Nach dem Gesetz \u00fcber die Information und den Datenschutz besteht ein absoluter und uneingeschr\u00e4nkter Anspruch des direkt Betroffenen auf Berichtigung bzw. Vernichtung unrichtiger Daten (E. 3.2). Was die Schulpsychologin als relevant erachtet, liegt im Wertungsbereich und unterliegt damit grunds\u00e4tzlich keiner Berichtigung. Gleiches gilt f\u00fcr die gest\u00fctzt auf die gewonnenen Erkenntnisse getroffene Schlussfolgerung, eine Einzelschulung zu empfehlen (E. 3.4.2). Eine Entfernung oder Korrektur des schulpsychologischen Berichts verbietet sich auch wegen der Aktenf\u00fchrungspflicht der Verwaltung (E. 3.4.3). Anwendbarkeit des Behindertengleichstellungsgesetzes (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:41:57", "Checksum": "b28ffcc87fca15dad4bd9d3a347475a5"}