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VB.2015.00339
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
diese vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerin,
betreffend Rekurs gegen Präsidialverfügung und Beschluss der Schulpflege C, hat sich ergeben: I. A. E, Jahrgang 2003, wurde seit dem Kindergarten aufgrund seines atypischen Autismus als integrierter Sonderschüler in der Verantwortung der Regelschule im Schulhaus F geschult. Seine Integration in die 4. Regelklasse führte im Verlauf des Schuljahrs 2013/2014 zu Problemen (Schwierigkeiten der Mitschüler, mit autismusspezifischem Verhalten von E umzugehen, namentlich Vorwurf, er verhalte sich distanzlos; Ausgrenzung; tätliche Auseinandersetzungen; kurz vor den Sommerferien Schulverweigerung von E; zudem fristlose Kündigung von dessen schulischer Begleiterin). B. Auf Antrag der Schulpsychologin leistete der Schulpräsident der Schulpflege C mit nicht begründeter Präsidialverfügung vom 15. August 2014 Kostengutsprache für die Einzelschulung von E im Umfang von zehn Wochenlektionen ab 18. August 2014 bis zu einer Anschlusslösung, längstens bis zum 19. Dezember 2014. Die Schulleitung des Schulhauses F sowie die Schulpsychologin wurden beauftragt, nach einer geeigneten, langfristigen schulischen Lösung für E mit Priorität auf der Integration in eine 5. Regelklasse zu suchen. Sodann wurde Kostengutsprache für ein Coaching im Umfang von 20 Beratungsstunden geleistet. C. Mit Eingabe vom 23. August 2014 beantragten die Eltern von E, A und B, eine Begründung der Präsidialverfügung vom 15. August 2014. D. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2014 entzog der Schulpräsident der Schulpflege C der "Einsprache" von A und B die aufschiebende Wirkung. E. Mit Beschluss vom 25. September 2014 bestätigte die Schulpflege C die Präsidialverfügung vom 15. August 2014 weitgehend (Einzelunterricht, Suche einer langfristigen Lösung, Coaching). In Bezug auf das Unterrichtspensum beschloss sie, E solle bis auf Weiteres, längstens bis Mitte November 2014, zehn Wochenlektionen erhalten. Bei längerer Dauer sei die Schulleitung des Schulhauses F aufgefordert, Antrag für ein höheres Pensum zu stellen. II. A. Gegen die Präsidialverfügung vom 26. August 2014 sowie implizit auch gegen die Verfügung vom 15. August 2014 hatten A und B am 24. September 2014 beim Bezirksrat D rekurriert und verschiedene Anträge mit dem Ziel einer raschestmöglichen Integration von E in eine Regelklasse (Einzelschulung während maximal vier weiterer Wochen) und einer sofortigen Erhöhung der Stundenzahl der Einzelschulung während der Übergangszeit (18 Wochenlektionen, mindestens aber 15) gestellt. Sie verlangten zudem die Feststellung, dass es sich bei der Eingabe vom 23. August 2014 nicht um eine Einsprache handle, sondern um einen Antrag auf Begründung der angeordneten Einzelschulung. Die Verfügung vom 15. August 2014 sei entsprechend zu begründen. Schliesslich sei der der Verfügung vom 15. August 2014 zugrunde liegende Bericht der Schulpsychologin entweder aus den Akten zu entfernen oder zu ergänzen bzw. zu korrigieren. B. Auch gegen den Beschluss der Schulpflege C vom 25. September 2014 erhoben A und B am 30. September 2014 Rekurs beim Bezirksrat D. Sie stellten im Wesentlichen die gleichen Anträge wie im Rekurs vom 24. September 2014. Am 12. Dezember 2014 teilten sie dem Bezirksrat mit, dass ihr Sohn seit Ende November 2014 eine 5. Klasse im Schulhaus H besuche. An ihren Anträgen hielten sie insofern fest, als diese noch aktuell waren. Sie änderten zwei Anträge in Begehren der Feststellung, dass die Anordnung von Einzelunterricht zu Unrecht erfolgt und die angeordnete Stundenzahl zu tief gewesen sei. Dies sei im Rahmen der Integrationsplanung am neuen Schulort zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 präzisierten sie ihre Anträge. C. Mit Beschluss vom 29. April 2015 vereinigte der Bezirksrat D die beiden Verfahren. Er trat sodann auf die Rekurse vom 24. sowie vom 30. September 2014 nicht ein. Die Schulpflege C wurde verpflichtet, A und B eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu leisten. III. Hiergegen erhoben A und B am 2. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. a) Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats vom 29. April/4. Mai 2015 sei aufzuheben und auf unsere mit Eingabe vom 20. Februar 2015 vor dieser Instanz gestellten Anträge (welche sich aus den Anträgen unserer Rekurse vom 24. und vom 30. September 2014 sowie der sich zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse ergeben haben) sei einzutreten; b) eventualiter sei die Sache im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der Bezirksrat anzuweisen, auf unsere, nun vor Verwaltungsgericht wiederholt gestellten Anträge einzutreten. 2. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom 15. und 26. August 2014 sowie mit Beschluss vom 25./29. September 2014 für unseren Sohn angeordnete Einzelschulung per se und auch im Umfang von lediglich 10 WL zu Unrecht erfolgt sei. 3. a) Es sei festzustellen, dass der, dieser angefochtenen Einzelschulung zugrunde liegende schulpsychologische Bericht vom 18. Juli 2014 nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und daher aus den Akten bzw. dem Schülerdossier zu entfernen sei; b) eventualiter sei festzustellen, dass der, dieser angefochtenen Einzelschulung zugrundeliegende schulpsychologische Bericht vom 18. Juli 2014 nicht der Wahrheit entspricht und daher entweder aus dem Schülerdossier zu entfernen oder den tatsächlichen Umständen entsprechend zu korrigieren und zu ergänzen sei. 4. Seitens Schulbehörde seien die im Rahmen des seit dem letzten halben Schuljahres der 4. Klasse bei unserem Sohn entstandenen Blessuren (physischer und psychischer Art) wie auch die weiteren im Rahmen einer Integrationsplanung wesentlichen Umstände zur Kenntnis zu nehmen, und die Schulbehörde sei zu verpflichten mitzuhelfen, dass diese Blessuren ebenso wie die genannten Umstände im Rahmen der Integrationsplanung gebührend berücksichtigt werden können; 5. unter Entschädigungsfolge. 6. Auf das Auferlegen von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen an die Beschwerdegegnerin sei hier selbst im Fall eines (unerwarteten) Unterliegens zu verzichten."
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 liess die Gemeinde C die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge beantragen. Am 24. August 2015 äusserten sich A und B dazu. Die Gemeinde C nahm hierzu am 21. September 2015 Stellung. A und B machten am 5. Oktober 2015 eine Eingabe, woraufhin die Gemeinde C am 2. November 2015 das ebenfalls tat. Schliesslich nahmen A und B hierzu am 16. November 2015 Stellung. Der Bezirksrat D hatte auf Vernehmlassungen verzichtet. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG). 1.2 Die Praxis gestattet sorgeberechtigten Eltern, auf dem Gebiet der Schule für das Kind Rechtsmittel zu ergreifen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, Ziff. II und E. 2.4 Abs. 1; vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 699 f.). Im vorliegenden Fall steht die Schulung von E in Frage. Die Beschwerdeführenden als Eltern von E sind demnach zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit nachfolgend dargelegter Einschränkung einzutreten. 2. 2.1 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei eintrüge, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt ein praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung indes selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen. Das schutzwürdige Interesse muss schliesslich im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids aktuell sein (vgl. zum Ganzen VGr, 4. Dezember 2013, VB.2013.000563, E. 1.2 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 10 ff.; BGE 125 I 394 E. 4a, 116 Ia 359 E. 2a). Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder zu stellen vermöchten, kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung besteht (Bertschi, § 21 N. 25; BGE 137 I 23 E. 1.3, 131 II 670 E. 1.2). 2.2 Mit der Integration von E in eine 5. Klasse im Schulhaus H ab Ende November 2014 wurde der Einzelunterricht aufgehoben. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung des Einzelunterrichts bzw. an einer Erhöhung der Stundenanzahl ist daher während des Rekursverfahrens dahingefallen. 2.3 Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwägt, ist aufgrund der spezifischen Ausgestaltung des vorliegenden Falls (Situation und persönliche Voraussetzungen der Beteiligten in der bisherigen Schulklasse sowie Möglichkeiten zur Wiederherstellung des Klassenfriedens; Möglichkeiten der Betreuung von E in einer Regelklasse, nachdem seine langjährige schulische Begleiterin kurzfristig gekündigt hatte; konkrete Zusammensetzung anderer Schulklassen bezüglich der Frage einer Umteilung in eine andere Schulklasse) kaum anzunehmen, dass sich die gleiche Frage künftig unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen wird; es liegt auch weder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur, an deren Beantwortung ein hinreichend öffentliches Interesse besteht, noch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Entsprechend gab es keine Gründe dafür, vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen. 2.4 Die Beschwerdeführenden beantragten im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich, der Einzelschulung von E sei im Rahmen der Integrationsplanung im Schulhaus H Rechnung zu tragen. Nach § 20a Abs. 1 VRG können im Rekursverfahren grundsätzlich keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens bestimmt sich durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch die Rekursanträge anderseits. Letztere können nach Ablauf der Rekursfrist nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein Minus reduziert werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 16). Wird mehr oder anderes als ursprünglich verlangt, bedeutet dies eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands; auf solche Anträge ist daher grundsätzlich nicht einzutreten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f. und § 52 N. 11). Es ist fraglich, ob der Antrag auf Berücksichtigung der schulischen Vergangenheit von E im Rahmen der Integrationsplanung am neuen Schulort eine Änderung des Streitgegenstands bedeutet. Allerdings zeigten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin nicht auf, was an der Integrationsplanung konkret geändert werden sollte. In ihrer Eingabe vom 20. Februar 2015 machten sie im Gegenteil geltend, dass das Integrationsteam am Schulhaus H die zum Teil "traumatischen Folgen der schulischen Vergangenheit" von E anerkenne und auch der Schulpräsident inoffiziell bestätige, dass seitens der Schule in der Vergangenheit Fehler gemacht worden seien. Insofern ist nicht ersichtlich, was für einen konkreten materiellen Nutzen eine Gutheissung des Rekurses den Beschwerdeführenden bzw. E hätte eintragen bzw. was für ein Nachteil hätte abgewendet werden sollen. Der blosse Verweis auf die Integrationsplanung vermag noch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu begründen. Die Vorinstanz ist daher auf den entsprechenden Antrag zu Recht nicht eingetreten. 2.5 Die Beschwerdeführenden stellen schliesslich die gleichen Anträge auch vor Verwaltungsgericht. Nach einem schulischen Standortgespräch im Juni 2015 wurde entschieden, E aus gesundheitlichen Gründen aus der 5. Regelklasse herauszunehmen und in der Sonderschule I in J zu schulen. Auch im jetzigen Zeitpunkt ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Schulbehörde bzw. die neue Sonderschule die gesamten Umstände des vorliegenden Falls im Rahmen der Integrationsplanung nicht schon berücksichtigt hätte bzw. die Integration zurzeit anders verlaufen müsste. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, welche ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen Interesses rechtfertigen würden. Deshalb ist auf die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführenden nicht einzutreten. 3. 3.1 In Bezug auf den schulpsychologischen Bericht vom 18. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz (und auch sinngemäss schon gegenüber dem Beschwerdegegner) um Feststellung, dass der Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und deshalb aus den Akten bzw. aus dem Schülerdossier zu entfernen sei; eventualiter sei der schulpsychologische Bericht zu korrigieren bzw. zu ergänzen, weil er nicht der Wahrheit entspreche. 3.2 Die Anträge der Beschwerdeführenden sind zwar als Feststellungsbegehren formuliert, aber tatsächlich Leistungsbegehren auf Beseitigung, eventualiter auf Korrektur oder Ergänzung des Berichts. Auch wenn der schulpsychologische Bericht Grundlage für die Anordnung einer Einzelschulung von E war und in Bezug auf die Überprüfung der Rechtsmässigkeit dieser Anordnung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht, gilt dies nicht auch bezüglich der Anträge auf Beseitigung bzw. Berichtigung des Berichts. Der schulpsychologische Bericht befindet sich in den Akten bzw. im Schülerdossier von E und ist als solcher von verschiedenen Personen bzw. Schulbehörden einsehbar. Er ist damit grundsätzlich geeignet, sich für E in irgendeiner Weise nachteilig auszuwirken. Nach § 21 lit. a des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) besteht zudem (unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs) ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch des direkt Betroffenen auf Berichtigung bzw. Vernichtung unrichtiger Daten (VGr, 24. April 2013, VB.2012.00783, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. Barbara Widmer in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 21 N. 8 ff.; Yvonne Jöhri, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich etc. 2008, Art. 25 N. 26; BVGer, 22. Januar 2013, A-3111/2012, E. 3.2). Das schutzwürdige Interesse ergibt sich dabei aus der Betroffenheit durch die Bearbeitung der Daten, deren Unrichtigkeit geltend gemacht wird (vgl. Jan Bangert, Basler Kommentar, 2014, Art. 25 DSG N. 33 und 48). Die Vorinstanz hätte die Anträge der Beschwerdeführenden daher materiell prüfen müssen. 3.3 Ist die Vorinstanz auf eine Sache zu Unrecht nicht eingetreten, kann das Verwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen selber einen Sachentscheid fällen (vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7 in Verbindung mit § 63 N. 18). Das rechtfertigt sich vorliegend, stellen die Beschwerdeführenden doch dieselben Anträge auch vor Verwaltungsgericht. 3.4 3.4.1 Gemäss § 37 Abs. 3 VSG wird für den Entscheid über sonderpädagogische Massnahmen eine sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin bzw. ein Schulpsychologe beigezogen. Kann keine Einigung über die sonderpädagogischen Massnahmen erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Die schulpsychologische Abklärung erfolgt im Rahmen eines von der (kantonalen Bildungs-)Direktion bezeichneten Klassifikationssystems (§ 38 Abs. 2 VSG). Die Abklärung wird gemäss § 25 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) in der Regel beim zuständigen schulpsychologischen Dienst durchgeführt; dieser kann weitere Unterlagen beiziehen. Er veranlasst eine Abklärung durch Fachleute, wenn besondere, vor allem medizinische, logopädische oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind (§ 25 Abs. 3 VSM). Die abklärende Fachperson verfasst sodann einen Bericht mit einer Empfehlung über Art und Umfang einer allfälligen Massnahme (§ 25 Abs. 4 VSM). 3.4.2 Vorliegend führte die zuständige Schulpsychologin am 7. Juli 2014 ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin über die schulische Situation von E, wobei jene unter anderem berichtete, Letzterer habe Motivationsschwierigkeiten und wolle deshalb nicht mehr in die Schule kommen. Am nächsten Tag führte die Schulpsychologin Gespräche mit der Schulklasse von E. Die Erkenntnisse aus den Gesprächen mit der Mutter sowie mit der Klasse hielt die Schulpsychologin in ihrem Bericht fest. Gestützt darauf empfahl sie eine Einzelschulung von E. Auch wenn die Qualität der schulpsychologischen Abklärung hinterfragt werden kann, ist weder ersichtlich noch wird substanziiert geltend gemacht, inwiefern die gesetzlichen Vorgaben beim Vorgehen der Schulpsychologin nicht eingehalten worden wären. Was die Schulpsychologin als relevant erachtet, liegt im Wertungsbereich und unterliegt damit grundsätzlich keiner Berichtigung (vgl. Urs Maurer-Lambrou/Matthias Raphael Schönbächler, Basler Kommentar, 2014, Art. 5 DSG N. 9 f.). Gleiches gilt für die gestützt auf die gewonnenen Eindrücke getroffene Schlussfolgerung der Schulpsychologin, eine Einzelschulung von E zu empfehlen. 3.4.3 Eine Entfernung oder Korrektur bzw. Ergänzung des schulpsychologischen Berichts verbietet sich auch wegen der Aktenführungspflicht der Verwaltung. Das Recht auf Akteneinsicht als wesentlicher Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass sämtliche im Rahmen eines Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden, das heisst, die Akten vollständig sind (BGr, 28. Oktober 2009, 8C_576/2006, E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 473 E. 4.1). Der schulpsychologische Bericht kann entsprechend nicht aus den Verfahrensakten bzw. dem Schülerdossier entfernt oder abgeändert werden. Möglich wäre allenfalls ein Vermerk, dass die Eltern mit der Einschätzung der Schulpsychologin nicht einverstanden sind. Solches erübrigt sich aber vorliegend angesichts der zahlreichen dahingehenden Schreiben, protokollierten Äusserungen und Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführenden, welche sich ebenfalls in den Verfahrensakten und wohl (zumindest teilweise) auch im Schülerdossier befinden. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen die Unentgeltlichkeit des Verfahrens gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) geltend. Das Behindertengleichstellungsgesetz vermittelt Behinderten gewisse Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen (Art. 7 BehiG) und Dienstleistungen (Art. 8 BehiG). So kann etwa, wer durch das Gemeinwesen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes (also bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung) benachteiligt wird, verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Entsprechende Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG sind im Grundsatz unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Soweit es hier um die Feststellung geht, E sei durch die Einzelschulung benachteiligt bzw. es sei auf seine besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse nicht eingegangen worden, findet das Behindertengleichstellungsgesetz Anwendung. Die Entfernung des schulpsychologischen Berichts aus den Akten stützt sich hingegen nicht auf das Behindertengleichstellungsgesetz, sondern hat lediglich indirekt einen gewissen Zusammenhang mit der Behinderung von E (vgl. BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.2). Das Verfahren ist deshalb nur zur Hälfte unentgeltlich. 4.3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel aufzuerlegen, wobei sie solidarisch füreinander haften müssen; ihnen steht keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11). 4.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der seitens der Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter soldarischer Haftung füreinander je zu ¼ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |