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Geschäftsnummer: VB.2015.00341  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Strassenprojekt


[Strassenprojekt, Genehmigung durch den Bezirksrat, Beschwerdelegitimation einer Gemeinde]

Eine Gemeinde kann sich nicht für die richtige Auslegung oder Anwendung des kantonalen Rechts wehren (E. 1.2).
Ist bei Projekten für Gemeindestrassen im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 2 StrG eine Genehmigung des Bezirksrats notwendig, ist diese vorgängig einzuholen und mit dem Festsetzungsbeschluss zu publizieren (E. 2).
Nichteintreten.
 
Stichworte:
GEMEINDESTRASSE
GENEHMIGUNG
GENEHMIGUNGSENTSCHEID
LEGITIMATION DER GEMEINDE
STRASSENBAU
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. 2 StrassG
§ 21 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00341

 

 

Beschluss

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 24. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

In Sachen

 

 

Stadt Dübendorf, vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Erbengemeinschaft des C, nämlich:

 

1.    D, 

2.    E,

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerinnen,

 

und

 

1.    Baudirektion Kanton Zürich, 

 

2.    Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Strassenprojekt,

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 setzte der Stadtrat Dübendorf ein Projekt für den Ersatz der Glattbrücke sowie Umgebungsanpassungen im Bereich G-Strasse/H-Strasse fest.

II.  

Die Erbengemeinschaft C, bestehend aus D sowie E, rekurrierte dagegen am 18. August 2014 beim Bezirksrat Uster, welcher darauf mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2014 nicht eintrat und die Angelegenheit an das Baurekursgericht überwies. Mit Beschluss vom 29. April 2015 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein und lud den Stadtrat Dübendorf ein, den Genehmigungsentscheid des Bezirksrats Uster einzuholen und hernach den strassenrechtlichen Festsetzungsbeschluss zusammen mit dem Genehmigungsentscheid erneut zu eröffnen; die Verfahrenskosten auferlegte er dem Stadtrat Dübendorf.

III.  

Die Stadt Dübendorf liess am 3. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und in der Sache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Das Baurekursgericht beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die Erbengemeinschaft C schloss sich mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2015 in der Sache dem Antrag der Stadt Dübendorf an und beantragte ebenfalls eine Parteientschädigung. Die Stadt Dübendorf nahm am 5. Oktober 2015 sowie 31. Mai 2016 erneut Stellung und reichte weitere Dokumente zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1) zuständig.

1.2 Gemeinden  und andere Träger öffentlicher Aufgaben sind nach § 21 Abs. 2 VRG zum Rekurs berechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Kein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse ist hingegen gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern kantonales Recht oder Bundesrecht anzuwenden hat und es ihr einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998 Nr. 14; vgl. auch 125 II 192 E. 2a/aa). Die Gemeinde kann sich mit anderen Worten nicht für die richtige Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts wehren (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00198, E. 2.2 Abs. 3; vgl. auch BGE 138 II 506, E. 2.1.1, und BGr, 19. August 2010, 8C_1025/2009, E. 3.3.1 [jeweils mit weiteren Hinweisen]). 

Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 StrG bedarf der Festsetzungsbeschluss der Genehmigung durch den Bezirksrat, wenn die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob der Genehmigungsbeschluss des Bezirksrats, der jedenfalls im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids notwendig war (dazu auch nachfolgend unter E. 2), vorgängig einzuholen und gemeinsam mit dem Festsetzungsbeschluss zu veröffentlichen ist oder auch noch nachträglich eingeholt werden kann.

Die Beschwerdeführerin ist bezüglich dieser Frage nicht wie eine Privatperson betroffen. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern der Rekursentscheid die Beschwerdeführerin in einer ihr gewährten Garantie oder anderweitig in ihren schutzwürdigen Interessen verletzen könnte. Sie macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, der vorinstanzliche Entscheid – mit dem sie angewiesen wurde, zunächst den Genehmigungsentscheid einzuholen – führe zu einer Verfahrensverzögerung. Es ist indes nicht erkennbar, inwiefern es zu einer grösseren Verfahrensverzögerung führen sollte, wenn die Beschwerdeführerin den Genehmigungsentscheid bereits vorgängig und nicht erst während des Rekursverfahrens einholt und publiziert. In beiden Fällen entspricht der Zeitverlust der Bearbeitungszeit des Bezirksrats sowie der nachfolgend laufenden Rechtsmittelfrist. Im Ergebnis geht es der Beschwerdeführerin damit einzig um die richtige Anwendung kantonalen Rechts, wofür sie sich jedoch nach dem vorgängig Ausgeführten nicht wehren kann.

Demnach ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert und ist darauf nicht einzutreten.

2.  

Anzumerken bleibt, dass die Beschwerde auch in der Sache nicht durchzudringen vermöchte.

Gemäss § 15 Abs. 1 StrG werden Projekte für Staatsstrassen durch den Regierungsrat oder die Baudirektion festgesetzt; mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt. Projekte für Gemeindestrassen werden demgegenüber vom Gemeinderat festgesetzt und bedürfen der Genehmigung durch den Bezirksrat, wenn die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 StrG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Verfügung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 26. Mai 2014, mit der wasser-, fischerei- sowie gewässerschutzrechtliche Bewilligungen erteilt wurden, sei ihr nach § 15 Abs. 1 Satz 3 StrG auch das Enteignungsrecht erteilt worden. Damit verkennt sie, dass das AWEL das Enteignungsrecht nur schon deshalb nicht erteilen kann, weil der streitgegenständliche Festsetzungsbeschluss eine Gemeindestrasse betrifft; dafür bedarf es nach dem Gesagten vielmehr einer Genehmigung durch den Bezirksrat.

Nach dem am 1. Juli 2014 – und damit noch vor dem streitgegenständlichen Festsetzungsbeschluss – in Kraft getretenen § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PGB, LS 700.1) ist der Genehmigungsentscheid von der Gemeinde zusammen mit dem geprüften Akt zu veröffentlichen und aufzulegen. Mit dieser Bestimmung sollte gewährleistet werden, dass die Rekursbehörde in Kenntnis der Genehmigung oder Nichtgenehmigung über eine kommunale Verfügung oder Festsetzung entscheidet. Davon nicht erfasst werden sollte einzig die Genehmigung von Strassenprojekten der Städte Zürich und Winterthur, für die das Strassengesetz in § 45 Abs. 3 StrG ausdrücklich eine abweichende Verfahrensordnung vorsieht (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 9. März 2011, ABl 2011, S. 1119 ff., 1133). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 5 Abs. 3 PBG demnach auch genehmigungspflichtige Verfügungen und Festsetzungen ausserhalb des direkten Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erfassen, sofern das entsprechende Gesetz nichts Abweichendes regelt. Für die hier strittige Genehmigung enthält das Strassengesetz keine abweichende Regelung und kommt demnach § 5 Abs. 3 PBG zur Anwendung.

Im Übrigen ergäbe sich eine Pflicht zur koordinierten Eröffnung von Festsetzungs- und Genehmigungsakt auch aus dem bundesrechtlichen Koordinationsgebot (Art. 25a und 33 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [SR 700]; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 29; vgl. auch BGE 121 II 72 E. 3, 118 Ib 381 E. 4a [je mit weiteren Hinweisen]; VGr, 3. April 2014, VB.2013.00532, E. 5.2).

Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin angewiesen hat, die Genehmigung des Bezirksrats vorgängig einzuholen und den entsprechenden Beschluss zusammen mit dem Festsetzungsbeschluss zu publizieren.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Da die Beschwerdegegnerinnen die Gutheissung der Beschwerde beantragten, erscheinen auch sie als unterliegend und ist ihnen ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 3'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …