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Geschäftsnummer: VB.2015.00344  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz (Kostenverrechnung)


Tierschutz: Kostenverrechnung der vorsorglichen Beschlagnahmung eines Rindes und Kürzung dessen einwachsenden Horns. Bei einer Kontrolle durch das Veterinäramt wurde bei einem der Rinder des Beschwerdeführers ein einwachsendes Horn festgestellt, worauf ihm im Kontrollrapport Frist angesetzt wurde, das Tier beim Tierarzt vorzustellen und dem Veterinäramt die Behandlungsmassnahmen mitzuteilen. Rund einen Monat später wurde bei einer Nachkontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Horns des Rindes nichts unternommen hatte. Das Tier wurde daraufhin vom Veterinäramt vorsorglich beschlagnahmt und ins Tierspital überführt, wo das Horn gekürzt wurde. Die Transport- und Behandlungskosten wurden dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt, was dieser anfocht. Nichteintreten auf die geltend gemachte Verjährung (E. 1.2) und auf die aufsichtsrechtlichen Rügen, da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über das Veterinäramt ist (E. 1.4). Rechtliche Grundlagen zum Tierschutz (E. 2). Die Rüge der Befangenheit des Kontrolleurs des Veterinäramts wird erstmals im Beschwerdeverfahren und somit verspätet vorgebracht (E. 3.3). Prüfung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmung des Rindes (E. 5). Das Eingreifen des Veterinäramts im Zeitpunkt der Nachkontrolle war gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer eingestand, dass das Horn beim Fressen bereits an die Haut der Wange gekommen sei. Aufgrund der Befunde stand zudem ein Durchstossen der Wange bevor. Eine Fristansetzung zur Entfernung der Hornspitze wäre aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer wahrscheinlich ergebnislos geblieben (E. 5.3). Abweisung, soweit Eintreten und Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten des Transports und der Behandlung (E. 6).
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
KONTROLLE
KOSTENÜBERNAHME
LANDWIRTSCHAFT
RECHNUNG
RIND
TIERARZT
TIERSCHUTZ
TIERSCHUTZRECHT
TIERSPITAL
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORSORGLICHE BESCHLAGNAHME
Rechtsnormen:
Art. 3 lit. a TSchG
Art. 4 Abs. 1 TSchG
Art. 6 Abs. 1 TSchG
Art. 24 Abs. 1 TSchG
Art. 5 Abs. 1 TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00344

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle SöllnerTropeano.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch Verband B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Tierschutz (Kostenverrechnung),


hat sich ergeben:

I.  

A. A führt in C einen Bauernbetrieb mit schottischen Hochlandrindern. Die Betriebsführung gab verschiedentlich Anlass zu Beanstandungen durch das Veterinäramt und führte teilweise zur Kürzung von Direktzahlungen. Nicht zuletzt deswegen beschimpfte A den zuständigen Mitarbeiter des Veterinäramtes D anlässlich weiterer Kontrollen und fühlte sich dieser deswegen bedroht, weshalb strafrechtliche Abklärungen (Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte) laufen. In diesem Zusammenhang wurde A am 20. März 2013 auf 09.00 Uhr zur Befragung auf die Polizeistation E vorgeladen. Nach seinem Eintreffen wurde er über die bevorstehende Kontrolle seines Hofs in seiner Abwesenheit informiert, die um 09.30 Uhr durch D in Begleitung von zwei Polizeibeamten stattfand. Anlässlich dieser Kontrolle stellte D diverse Mängel fest, insbesondere, dass dem Rind mit der Ohrmarke 01 das linke Horn am Einwachsen in den Kaubereich sei. Gemäss Kontrollrapport musste das Tier deshalb dem Tierarzt vorgestellt werden und waren die Behandlungsmassnahmen bis 31. März 2013 dem Veterinäramt mitzuteilen. Eine Kopie des Kontrollrapportes wurde im Briefkasten von A deponiert.

B. Am 17. April 2013 wurde eine Nachkontrolle des Betriebs von A in dessen Anwesenheit vorgenommen. Er konnte zu den am 20. März 2013 gemachten Fotoaufnahmen und zu den Vorhaltungen Stellung nehmen. Da er mit Bezug auf das Rind mit der Ohrmarke (vollständig) 02 mit dem einwachsenden Horn nichts unternommen hatte, wurde das Tier auf Weisung von D vorsorglich beschlagnahmt und ins Tierspital F überführt, wo das Horn gekürzt wurde. Am nächsten Tag wurde das Rind A zurückgebracht. Aus der tierärztlichen Behandlung (inkl. Transport) ergaben sich Kosten von total Fr. 412.60, welche das Veterinäramt A am 28. Mai 2013 und auf dessen Widerspruch hin mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 definitiv in Rechnung stellte. Für die Kosten der Verfügung wurden weitere Fr. 165.- erhoben.

II.  

Dagegen liess A, vertreten vom Verband B, am 28. November 2013 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion einlegen. Er beantragte, die Verfügung vom 14. Oktober 2013 sei aufzuheben, und ihm seien keinerlei Kosten zu auferlegen. Eventuell sei eine Strafuntersuchung gegen die zuständige Behörde wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Amtsmissbrauchs einzuleiten. Weiter seien die fehlenden Unterlagen und weitere Dokumente von allen involvierten Stellen zugänglich zu machen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2014 wurde A wegen der anlässlich der Kontrollen seines Hofes festgestellten Mängel mit einer Busse von Fr. 750.- bestraft. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs von A ab, soweit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden war, gab dem Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung keine Folge und auferlegte die Kosten ihrer Verfügung A.

III.  

Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2015 liess A am 4. Juni 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfahren seien infolge Verjährung abzuschreiben. Daneben hielt er an den Rekursanträgen vom 28. November 2013 und 19. April 2014 (Replik) fest, ebenso daran, dass die Strafuntersuchung definitiv einzuleiten sei. Auch die fehlenden Unterlagen seien beizubringen und die Zeugenaussagen von G sowie des Tierspitals für eine objektive Beurteilung seien zwingend einzuholen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Gesundheitsdirektion verzichtete auf Stellungnahme zur Beschwerde, während das Veterinäramt in der Beschwerdeantwort deren Abweisung beantragte. A hielt in der Replik an seinem Standpunkt fest, das Veterinäramt verzichtete auf weitere Äusserungen dazu.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt, die Verfahren seien infolge Verjährung abzuschreiben, ohne Folgen für ihn. Dieser Antrag wird nicht substantiiert begründet. Allein die Tatsache, dass zwischen der Replik vom 19. April 2014 und dem angefochtenen Entscheid vom 4. Mai 2015 mehr als ein Jahr liegt, führt ausserdem nicht zur Verjährung des Verfahrens. Ohnehin steht im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss seiner Rekursschrift vom 28. November 2013 und der Replik vom 19. April 2014 festhalten will, die auf eine materielle Beurteilung der Streitsache gerichtet sind. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

1.3 Streitgegenstand ist allein die Frage, ob es notwendig gewesen war, das Rind H vorsorglich zu beschlagnahmen und ins Tierspital zu überweisen, um das einwachsende Horn zu kürzen, wofür der Beschwerdegegner Rechnung über Fr. 412.60 stellte. Die anlässlich der Kontrolle vom 20. März 2013 und der Nachkontrolle vom 17. April 2013 weiteren festgestellten Mängel sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

1.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die vom Tierspital erstellten Fotos kein Datum trügen und manipuliert worden seien. Ausserdem bestehe auch nachträglich die Gefahr von Beweisfälschungen durch die zuständigen Behörden. Er verlangt gestützt darauf die Einleitung einer Strafuntersuchung. Dafür ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig;. Einerseits ist es nicht Aufsichtsbehörde über das Veterinäramt (dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 1928, N. 72 ff.); anderseits bleibt es dem Beschwerdeführer überlassen, die ihm notwendig erscheinenden strafrechtlichen Schritte einzuleiten. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdereplik beantragt, der Bericht der Fakultät I vom 19. April 2013 sei nicht als Beweismittel zuzulassen, weil ihm dieser nie vorgelegt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm längst vor der Erhebung des Rekurses oder allenfalls der Beschwerde möglich gewesen wäre, die erstinstanzlichen Akten und damit auch diesen Bericht einzusehen. Es besteht daher kein Anlass, diese Urkunde nicht als Beweismittel zuzulassen. Soweit er beantragt, die Verfügung der Kantonspolizei vom 3./8. Mai 2013 sei ihm zugänglich zu machen, ist ebenfalls festzuhalten, dass dieser Bericht den vorinstanzlichen Akten beiliegt.

2.  

2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen, soweit es der Verwendungszweck zulässt (ebenso Art. 6 Abs. 1 TSchG). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, die es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Dabei wird die Würde eines Tieres missachtet, wenn eine Belastung durch überwiegende Interessen nicht gerechtfertigt werden kann. Eine solche Belastung des Tieres liegt vor, wenn ihm insbesondere Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (Art. 3 lit. a TSchG). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]).

2.2 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 24 Abs. 1 TSchG).

2.3 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Pferde, Schweine, Ziegen, Schafe und andere Tiere gehalten werden, kontrolliert werden. Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richtet sich nach der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL, dazu AS 2013 3867 ff.; Art. 213 Abs. 1 und 2 TSchV). Nach Art. 2 und 3 VKKL werden auf jedem Betrieb für jeden Bereich Grundkontrollen durchgeführt zur Überprüfung, ob die gesetzlichen Anforderungen (vorliegend etwa der Tierschutzverordnung, vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f VKKL) auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden. Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Mindestens 10 % der Grundkontrollen für den Tierschutz und die Tierwohlbeiträge sind unangemeldet durchzuführen. Zusätzlich zu den Grundkontrollen nach Art. 3 werden Kontrollen basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe durchgeführt (Art. 4 Abs. 1 VKKL). Die Risiken werden aufgrund verschiedener Kriterien festgestellt, darunter Mängel bei früheren Kontrollen (lit. a).

3.  

3.1 In der Rekursschrift vom 28. November 2013 bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Rind H wegen des einwachsenden Horns Schmerzen gehabt habe. Ausserdem beanstandete er das Vorgehen des Veterinäramtes, das die Kontrolle vom 20. März 2013 bewusst in seiner Abwesenheit vorgenommen habe, sowie weitere Verfahrensmängel. In der Replik vom 19. April 2014 wiederholte er diese Vorwürfe im Wesentlichen. Zusätzlich bezichtigte er das Veterinäramt generell der Voreingenommenheit ihm gegenüber, da es aufgrund früherer Verfahren gegen ihn davon ausgegangen sei, er werde sich unkooperativ verhalten. Erst in der Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass der fallführende Sachbearbeiter D befangen gewesen sei und die Kontrolle durch eine andere Person des Veterinäramtes hätte durchgeführt werden müssen.

3.2 In der Rekursreplik machte der Beschwerdeführer auch geltend, das Veterinäramt habe die Frist zur Amputation des Horns des Rindes H viel zu kurz angesetzt, da im damaligen Zeitpunkt noch keine Läsionen der Schleimhaut festgestellt worden seien. Dies trifft nicht zu. Im Rapport vom 20. März 2013 war dem Beschwerdeführer lediglich aufgegeben worden, das Rind H einem Tierarzt vorzuführen und dem Veterinäramt bis 31. März 2013 über die zu ergreifenden Massnahmen Bericht zu erstatten. Auch daraus könnte jedenfalls keine Befangenheit des zuständigen Mitarbeiters D hergeleitet werden, umso weniger, als der vom Beschwerdeführer angerufene "Zeuge" G schon am 9. Januar 2013 dem Beschwerdeführer geraten hatte, das Rind H dem Tierarzt zu zeigen.

3.3 Vor allem aber hätte der Beschwerdeführer die Rüge der Befangenheit bzw. ein Ausstandsbegehren unverzüglich bzw. spätestens im Rahmen des Rekursverfahrens vorbringen müssen. Der im Rekurs erhobene blosse Hinweis auf die Voreingenommenheit des Veterinäramtes kann nicht als Vorwurf der Befangenheit gegen den Kontrolleur D verstanden werden. Im Beschwerdeverfahren erweist sich das erstmals erhobene Vorbringen nach Massgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben als verspätet und ist vorliegend daher nicht zu behandeln (vgl. BGE 121 I 225 E. 3; VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387 E. 1.3; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 44).

4.  

4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, die Kontrolle vom 20. März 2013 sei eine Nachkontrolle gewesen, um die Behebung früher festgestellter Mängel – etwa die Frage einer Überbelegung des Kuhstalls oder dessen ungenügende Einstreuung – zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgte geplant ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers (vorn I.A.), was nach Meinung der Vorinstanz nicht zwingend notwendig gewesen wäre: Die Nachkontrolle hätte unter Polizeischutz im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers stattfinden können oder mindestens in Anwesenheit von dessen Frau auf dem Betrieb, die am 20. März 2013 indessen auch abwesend war. Allerdings vermöchte dies allein die Rechtmässigkeit der Kontrolle nicht infrage zu stellen, sofern dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zu den festgestellten Mängeln – konkret zum einwachsenden Horn des Rindes H – Stellung zu nehmen.

4.2 Wie erwähnt, gab der Kontrollrapport vom 20. März 2013 dem Beschwerdeführer auf, das Rind 03 wegen des einwachsenden linken Horns dem Tierarzt vorzuführen. Als Massnahmen gemäss Kontrollrapport hatte der Beschwerdeführer die Mängel innert der aufgeführten Fristen zu beheben, Rückmeldung zu geben, dass die Mängel behoben seien, und er sollte [wohl zuvor] einen Brief zur Mängelbehebung erhalten. Der Kontrollrapport soll im Briefkasten des Beschwerdeführers hinterlegt worden sein. Der Beschwerdeführer bestreitet, den Kontrollbericht erhalten zu haben. Inwiefern er sich zu den im Kontrollbericht vom 20. März 2013 festgestellten Mängeln vor dem 17. April  2013 äussern konnte, wird nicht ersichtlich.

4.3 Zutreffend hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zwar fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur um die Kontrolle vom 20. März 2013 wissen musste, sondern auch, dass regelmässig ein Kontrollbericht nach vorgenommener Kontrolle erstellt werde. Er hätte daher mit der Zustellung des Kontrollberichts rechnen müssen. Aufgrund der Akten bestehe kein Zweifel daran, dass der Kontrollrapport vom 20. März 2013 in seinem Briefkasten hinterlegt worden sei, was als Zustellung genüge.

Allerdings sollte der Beschwerdeführer gemäss dem Kontrollbericht noch einen Brief zur Mängelbehebung erhalten. Dies hätte sich umso eher aufgedrängt, als er an der Kontrolle vom 20. März 2013 nicht anwesend war und den Kontrollbericht weder unterschreiben noch persönlich entgegennehmen konnte. Ein Nachweis dafür, dass er diesen erhielt, fehlt, auch wenn nach dem Lauf der Dinge davon ausgegangen werden kann, er habe den Bericht in seinem Briefkasten vorgefunden. Gewissheit hätte deshalb der Brief zur Mängelbehebung schaffen können; ein solcher wurde indessen nicht versandt. Immerhin wurde der erwähnte Kontrollbericht dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 17. April 2013 gezeigt und konnte er dazu Stellung nehmen. Ob dies genügte, um sich gegen die vorsorgliche Beschlagnahmung des Rindes H zu wehren, ist allerdings fraglich.

5.  

5.1 Damit bleibt zu prüfen, ob sich die vorsorgliche Beschlagnahme des Rindes H zur Operation des Horns im Tierspital aufdrängte, weil es unter einer ungerechtfertigten Belastung litt (vorn E. 2.1), oder ob allenfalls eine mildere Massnahme, beispielsweise die Ansetzung einer kurzen Frist an den Beschwerdeführer für ein entsprechendes Vorgehen, denselben Zweck erfüllt hätte.

5.2 Gegen eine akute Situation spricht vordergründig die Notiz von D, wonach er Anweisung an die Kantonspolizei gegeben habe, das Rind H zu beschlagnahmen und zur Behandlung ins Tierspital zu verbringen, wenn der Beschwerdeführer bezüglich des einwachsenden Horns entgegen der Aufforderung im Kontrollbericht vom 20. März 2013 nichts unternommen habe. Da der Beschwerdeführer erwartungsgemäss die Anordnungen des Veterinäramtes – das Rind H einem Tierarzt vorzustellen und über die zu treffenden Massnahmen zu informieren – nicht befolgt habe, sei das Tier ins Tierspital verbracht worden. D hatte demnach keinen eigenen Einblick in die Situation mit dem einwachsenden Horn. Seine Anweisung beruhte im Wesentlichen auf der Untätigkeit des Beschwerdeführers.

Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob im Zeitpunkt der Nachkontrolle vom 17. April 2013 objektiv und ungeachtet der Anordnungen im Kontrollbericht vom 20. März 2013 eine Situation vorgelegen habe, die den Beschwerdeführer als verantwortlichen Tierhalter dazu verpflichtet hätte, umgehend tätig zu werden, was er verneint. Somit fragt sich, ob sich die erwähnte Notsituation aus anderen Umständen ergibt, welche das Vorgehen des Beschwerdegegners rechtfertigen könnten.

5.2.1 Anlässlich der Befragung vom 18. Oktober 2013 vor dem Statthalteramt J erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Rind H einige Tage vor der Nachkontrolle vom 17. April 2013 nochmals angeschaut. Die Haut sei seines Erachtens erst an das Horn herangekommen, wenn das Rind gefressen habe. Er habe jedoch mit etwas Druck seine Hand [zwischen dem Horn und der Wange] noch durchschieben können.

5.2.2 In der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 zur Verfügung der Kantonspolizei vom 8. Mai 2013 hielt das Veterinäramt fest, es sei nicht einzusehen, weshalb das einwachsende Horn nicht längst gekürzt worden sei. Schon längst vor dem Kontrollzeitpunkt sei sichtbar gewesen, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis das nach unten gebogene Horn die Backe auch tatsächlich durchstossen hätte. Es sei eine blosse Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, dass er noch Ende Januar 2013 seine Handfläche zwischen Hornende und Wange habe hindurchstecken können.

5.2.3 Gemäss dem Bericht der Fakultät I vom 19. April 2013 habe sich das schottische Hochlandrind H bei gutem Allgemeinbefinden gezeigt, jedoch sehr aggressiv und unkooperativ. Die Hornspitze sei auf Höhe der linken Oberkieferbackenzähne zu liegen gekommen. Die Haut in diesem Bereich sei gerötet gewesen, haarlos, und es habe eine Eindellung palpiert [ertastet] werden können. Eindeutige Schleimhautläsionen hätten jedoch keine identifiziert werden können. Inwieweit das aggressive Verhalten des Rinds H auf Schmerzen, verursacht durch das einwachsende Horn, oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, kann dahingestellt bleiben. Aus den Detailbildern von Wange und Horn, an deren Echtheit und Authentizität nicht zu zweifeln ist, geht jedenfalls hervor, dass das Horn bereits auf der Wange auflag, wenngleich es diese noch nicht durchstossen hatte. Damit im Einklang steht der (noch) gute Allgemeinzustand des Tieres.

5.3 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Nachkontrolle das Eingreifen des Veterinäramtes gerechtfertigt war. Auch wenn der Beschwerdeführer wenige Tage vorher noch seine Handfläche zwischen Wange und Hornspitze durchgesteckt haben will, so ging dies mindestens nicht ohne Druck, wobei davon auszugehen ist, dass sich die Wange aus geschmeidigem Material gut beiseite drücken liess. Ausserdem gestand er zu, dass die Haut an das Horn herangekommen sei, wenn das Rind gefressen habe, was täglich eine seiner Hauptbeschäftigungen darstellt (vorn E. 5.2.1). Die Wangenhaut des Rindes dürfte daher längere Zeit am Tag die Hornspitze berührt und sich an dieser gerieben haben. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bilder des Tierspitals zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert worden sein sollen. Es mag zwar zutreffen, dass die Haut des Tieres an der Stelle, wo die Hornspitze auf Höhe der linken Oberkieferbackenzähne lag, noch mit Haaren belegt war und diese erst anlässlich der Operation entfernt wurden, wenngleich aufgrund der intensiven Behaarung die Stelle, wo die Hornspitze direkt auf die Haut auftraf, nicht auf allen Bildern ersichtlich ist. Indessen ergibt sich mindestens eine Hautreizung an der betreffenden Stelle, was der Darstellung des Beschwerdeführers nicht widerspricht. Ausserdem wäre es mit der Fürsorgepflicht des Tierhalters nicht vereinbar, abzuwarten, bis das Horn die Wange und die Schleimhäute durchstossen hätte (dazu vorn E. 3.2). Aufgrund der Befunde stand dies aber bevor.

Der Beschwerdeführer vermochte die Notwendigkeit eines Eingreifens seinerseits offenkundig nicht zu erkennen. Eine Fristansetzung zur Entfernung der Hornspitze am Rind H wäre daher aller Wahrscheinlichkeit nach ergebnislos geblieben, umso eher, als der Beschwerdeführer eine solche, angeordnet vom Beschwerdegegner, nach den bisherigen Erfahrungen kaum akzeptiert hätte. Unter diesen Umständen erscheint das Eingreifen des Veterinäramtes, auch wenn das einwachsende Horn noch keine gröberen Verletzungen verursacht hatte, gerechtfertigt.

6.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Kosten für die Entfernung der Hornspitze sowie für den Hin- und Rücktransport des Rindes H zu übernehmen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), und eine solche wurde vom Beschwerdegegner nicht verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Kosten von Fr. 412.60 gemäss der Verfügung des Veterinäramtes vom 14. Oktober 2013 (Rechnung Nr. 04) innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …