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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00344
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle SöllnerTropeano.
In Sachen
A, vertreten durch Verband B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz
(Kostenverrechnung),
hat sich ergeben:
I.
A. A führt
in C einen Bauernbetrieb mit schottischen Hochlandrindern. Die Betriebsführung
gab verschiedentlich Anlass zu Beanstandungen durch das Veterinäramt und führte
teilweise zur Kürzung von Direktzahlungen. Nicht zuletzt deswegen beschimpfte A
den zuständigen Mitarbeiter des Veterinäramtes D anlässlich weiterer Kontrollen
und fühlte sich dieser deswegen bedroht, weshalb strafrechtliche Abklärungen
(Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte) laufen. In diesem Zusammenhang
wurde A am 20. März 2013 auf 09.00 Uhr zur Befragung auf die Polizeistation
E vorgeladen. Nach seinem Eintreffen wurde er über die bevorstehende Kontrolle
seines Hofs in seiner Abwesenheit informiert, die um 09.30 Uhr durch D in
Begleitung von zwei Polizeibeamten stattfand. Anlässlich dieser Kontrolle
stellte D diverse Mängel fest, insbesondere, dass dem Rind mit der Ohrmarke 01
das linke Horn am Einwachsen in den Kaubereich sei. Gemäss Kontrollrapport
musste das Tier deshalb dem Tierarzt vorgestellt werden und waren die Behandlungsmassnahmen
bis 31. März 2013 dem Veterinäramt mitzuteilen. Eine Kopie des Kontrollrapportes
wurde im Briefkasten von A deponiert.
B. Am 17.
April 2013 wurde eine Nachkontrolle des Betriebs von A in dessen Anwesenheit
vorgenommen. Er konnte zu den am 20. März 2013 gemachten Fotoaufnahmen und zu den
Vorhaltungen Stellung nehmen. Da er mit Bezug auf das Rind mit der Ohrmarke
(vollständig) 02 mit dem einwachsenden Horn nichts unternommen hatte, wurde das
Tier auf Weisung von D vorsorglich beschlagnahmt und ins Tierspital F überführt,
wo das Horn gekürzt wurde. Am nächsten Tag wurde das Rind A zurückgebracht. Aus
der tierärztlichen Behandlung (inkl. Transport) ergaben sich Kosten von total
Fr. 412.60, welche das Veterinäramt A am 28. Mai 2013 und auf dessen
Widerspruch hin mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 definitiv in Rechnung
stellte. Für die Kosten der Verfügung wurden weitere Fr. 165.- erhoben.
II.
Dagegen liess A, vertreten vom Verband B, am 28. November
2013 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion einlegen. Er beantragte, die Verfügung
vom 14. Oktober 2013 sei aufzuheben, und ihm seien keinerlei Kosten zu
auferlegen. Eventuell sei eine Strafuntersuchung gegen die zuständige Behörde
wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Amtsmissbrauchs einzuleiten. Weiter seien
die fehlenden Unterlagen und weitere Dokumente von allen involvierten Stellen
zugänglich zu machen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates. Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2014 wurde A wegen der anlässlich
der Kontrollen seines Hofes festgestellten Mängel mit einer Busse von Fr. 750.-
bestraft. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wies die Gesundheitsdirektion den
Rekurs von A ab, soweit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden war, gab
dem Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung keine Folge und auferlegte
die Kosten ihrer Verfügung A.
III.
Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2015 liess A am 4. Juni
2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfahren
seien infolge Verjährung abzuschreiben. Daneben hielt er an den Rekursanträgen
vom 28. November 2013 und 19. April 2014 (Replik) fest, ebenso daran,
dass die Strafuntersuchung definitiv einzuleiten sei. Auch die fehlenden
Unterlagen seien beizubringen und die Zeugenaussagen von G sowie des Tierspitals
für eine objektive Beurteilung seien zwingend einzuholen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Gesundheitsdirektion
verzichtete auf Stellungnahme zur Beschwerde, während das Veterinäramt in der Beschwerdeantwort
deren Abweisung beantragte. A hielt in der Replik an seinem Standpunkt fest,
das Veterinäramt verzichtete auf weitere Äusserungen dazu.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer verlangt, die Verfahren seien
infolge Verjährung abzuschreiben, ohne Folgen für ihn. Dieser Antrag wird nicht
substantiiert begründet. Allein die Tatsache, dass zwischen der Replik vom 19.
April 2014 und dem angefochtenen Entscheid vom 4. Mai 2015 mehr als ein
Jahr liegt, führt ausserdem nicht zur Verjährung des Verfahrens. Ohnehin steht
im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss seiner
Rekursschrift vom 28. November 2013 und der Replik vom 19. April 2014
festhalten will, die auf eine materielle Beurteilung der Streitsache gerichtet
sind. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
1.3
Streitgegenstand ist allein die Frage, ob es
notwendig gewesen war, das Rind H vorsorglich zu beschlagnahmen und ins
Tierspital zu überweisen, um das einwachsende Horn zu kürzen, wofür der
Beschwerdegegner Rechnung über Fr. 412.60 stellte. Die anlässlich der Kontrolle
vom 20. März 2013 und der Nachkontrolle vom 17. April 2013 weiteren festgestellten
Mängel sind in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
1.4
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die vom
Tierspital erstellten Fotos kein Datum trügen und manipuliert worden seien.
Ausserdem bestehe auch nachträglich die Gefahr von Beweisfälschungen durch die
zuständigen Behörden. Er verlangt gestützt darauf die Einleitung einer
Strafuntersuchung. Dafür ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig;.
Einerseits ist es nicht Aufsichtsbehörde über das Veterinäramt (dazu Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28, N. 72 ff.); anderseits bleibt es dem Beschwerdeführer überlassen, die ihm
notwendig erscheinenden strafrechtlichen Schritte einzuleiten. Insofern ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
1.5
Soweit der Beschwerdeführer in der
Beschwerdereplik beantragt, der Bericht der Fakultät I vom 19. April 2013 sei
nicht als Beweismittel zuzulassen, weil ihm dieser nie vorgelegt worden sei,
ist darauf hinzuweisen, dass es ihm längst vor der Erhebung des Rekurses oder
allenfalls der Beschwerde möglich gewesen wäre, die erstinstanzlichen Akten und
damit auch diesen Bericht einzusehen. Es besteht daher kein Anlass, diese
Urkunde nicht als Beweismittel zuzulassen. Soweit er beantragt, die Verfügung
der Kantonspolizei vom 3./8. Mai 2013 sei ihm zugänglich zu machen, ist
ebenfalls festzuhalten, dass dieser Bericht den vorinstanzlichen Akten beiliegt.
2.
2.1
Nach Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16.
Dezember 2005 (TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in
bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen,
soweit es der Verwendungszweck zulässt (ebenso Art. 6 Abs. 1 TSchG). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung darf niemand
ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, die es in
Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Dabei wird die
Würde eines Tieres missachtet, wenn eine Belastung durch überwiegende
Interessen nicht gerechtfertigt werden kann. Eine solche Belastung des Tieres
liegt vor, wenn ihm insbesondere Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (Art. 3
lit. a TSchG). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere
und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1
der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]).
2.2
Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder
unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, schreitet die zuständige
Behörde unverzüglich ein. Sie kann Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf
Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art.
24 Abs. 1 TSchG).
2.3
Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass
Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Pferde, Schweine, Ziegen,
Schafe und andere Tiere gehalten werden, kontrolliert werden. Die Häufigkeit
und die Koordination der Kontrollen richtet sich nach der Verordnung vom 23.
Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
(VKKL, dazu AS 2013 3867 ff.; Art. 213 Abs. 1 und 2 TSchV). Nach Art. 2 und 3
VKKL werden auf jedem Betrieb für jeden Bereich Grundkontrollen durchgeführt
zur Überprüfung, ob die gesetzlichen Anforderungen (vorliegend etwa der
Tierschutzverordnung, vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f VKKL) auf dem ganzen Betrieb
eingehalten werden. Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen,
sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert
wird. Mindestens 10 % der Grundkontrollen für den
Tierschutz und die Tierwohlbeiträge sind unangemeldet durchzuführen. Zusätzlich
zu den Grundkontrollen nach Art. 3 werden Kontrollen basierend auf den Risiken
der einzelnen Betriebe durchgeführt (Art. 4 Abs. 1 VKKL). Die Risiken werden aufgrund
verschiedener Kriterien festgestellt, darunter Mängel bei früheren Kontrollen
(lit. a).
3.
3.1
In der Rekursschrift vom 28. November 2013
bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Rind H wegen des
einwachsenden Horns Schmerzen gehabt habe. Ausserdem beanstandete er das Vorgehen
des Veterinäramtes, das die Kontrolle vom 20. März 2013 bewusst in seiner
Abwesenheit vorgenommen habe, sowie weitere Verfahrensmängel. In der Replik vom
19. April 2014 wiederholte er diese Vorwürfe im Wesentlichen. Zusätzlich
bezichtigte er das Veterinäramt generell der Voreingenommenheit ihm
gegenüber, da es aufgrund früherer Verfahren gegen ihn davon ausgegangen sei,
er werde sich unkooperativ verhalten. Erst in der Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass der fallführende
Sachbearbeiter D befangen gewesen sei und die Kontrolle durch eine
andere Person des Veterinäramtes hätte durchgeführt werden müssen.
3.2
In der Rekursreplik machte der Beschwerdeführer
auch geltend, das Veterinäramt habe die Frist zur Amputation des Horns des
Rindes H viel zu kurz angesetzt, da im damaligen Zeitpunkt noch keine Läsionen
der Schleimhaut festgestellt worden seien. Dies trifft nicht zu. Im Rapport vom
20. März 2013 war dem Beschwerdeführer lediglich
aufgegeben worden, das Rind H einem Tierarzt vorzuführen und dem Veterinäramt
bis 31. März 2013 über die zu ergreifenden Massnahmen
Bericht zu erstatten. Auch daraus könnte jedenfalls keine Befangenheit des
zuständigen Mitarbeiters D hergeleitet werden, umso weniger, als der vom
Beschwerdeführer angerufene "Zeuge" G schon am 9. Januar 2013 dem Beschwerdeführer geraten hatte, das Rind H dem
Tierarzt zu zeigen.
3.3
Vor allem aber hätte der Beschwerdeführer die Rüge
der Befangenheit bzw. ein Ausstandsbegehren unverzüglich bzw. spätestens im
Rahmen des Rekursverfahrens vorbringen müssen. Der im Rekurs erhobene blosse
Hinweis auf die Voreingenommenheit des Veterinäramtes kann nicht als Vorwurf
der Befangenheit gegen den Kontrolleur D verstanden werden. Im
Beschwerdeverfahren erweist sich das erstmals erhobene Vorbringen nach Massgabe
des Grundsatzes von Treu und Glauben als verspätet und ist vorliegend daher nicht
zu behandeln (vgl. BGE 121 I 225 E. 3; VGr, 22. Oktober 2015,
VB.2015.00387 E. 1.3; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 44).
4.
4.1
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zu
Recht fest, die Kontrolle vom 20. März 2013 sei eine Nachkontrolle
gewesen, um die Behebung früher festgestellter Mängel – etwa die Frage einer
Überbelegung des Kuhstalls oder dessen ungenügende Einstreuung – zu überprüfen.
Die Überprüfung erfolgte geplant ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers (vorn
I.A.), was nach Meinung der Vorinstanz nicht zwingend
notwendig gewesen wäre: Die Nachkontrolle hätte unter Polizeischutz im
Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers stattfinden können oder
mindestens in Anwesenheit von dessen Frau auf dem Betrieb, die am 20. März 2013
indessen auch abwesend war. Allerdings vermöchte dies allein die
Rechtmässigkeit der Kontrolle nicht infrage zu
stellen, sofern dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zu den
festgestellten Mängeln – konkret zum einwachsenden Horn des Rindes H – Stellung zu nehmen.
4.2
Wie erwähnt, gab der Kontrollrapport vom 20. März
2013 dem Beschwerdeführer auf, das Rind 03 wegen des einwachsenden linken Horns
dem Tierarzt vorzuführen. Als Massnahmen gemäss Kontrollrapport hatte der
Beschwerdeführer die Mängel innert der aufgeführten Fristen zu beheben,
Rückmeldung zu geben, dass die Mängel behoben seien, und er sollte [wohl zuvor]
einen Brief zur Mängelbehebung erhalten. Der Kontrollrapport soll im
Briefkasten des Beschwerdeführers hinterlegt worden sein. Der Beschwerdeführer
bestreitet, den Kontrollbericht erhalten zu haben. Inwiefern er sich zu den im
Kontrollbericht vom 20. März 2013 festgestellten Mängeln vor dem 17. April 2013 äussern konnte, wird nicht
ersichtlich.
4.3
Zutreffend hält die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang zwar fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur um die Kontrolle
vom 20. März 2013 wissen musste, sondern auch,
dass regelmässig ein Kontrollbericht nach vorgenommener Kontrolle erstellt
werde. Er hätte daher mit der Zustellung des Kontrollberichts rechnen müssen.
Aufgrund der Akten bestehe kein Zweifel daran, dass der Kontrollrapport vom 20. März 2013 in seinem Briefkasten hinterlegt worden sei, was als
Zustellung genüge.
Allerdings sollte der Beschwerdeführer gemäss dem Kontrollbericht
noch einen Brief zur Mängelbehebung erhalten. Dies hätte sich umso eher
aufgedrängt, als er an der Kontrolle vom 20. März 2013 nicht anwesend war
und den Kontrollbericht weder unterschreiben noch persönlich entgegennehmen
konnte. Ein Nachweis dafür, dass er diesen erhielt, fehlt, auch wenn nach dem
Lauf der Dinge davon ausgegangen werden kann, er habe den Bericht in seinem
Briefkasten vorgefunden. Gewissheit hätte deshalb der Brief zur Mängelbehebung
schaffen können; ein solcher wurde indessen nicht versandt. Immerhin wurde der
erwähnte Kontrollbericht dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 17. April
2013 gezeigt und konnte er dazu Stellung nehmen. Ob dies genügte, um sich gegen
die vorsorgliche Beschlagnahmung des Rindes H zu wehren, ist allerdings
fraglich.
5.
5.1
Damit bleibt zu prüfen, ob sich die vorsorgliche
Beschlagnahme des Rindes H zur Operation des Horns im Tierspital aufdrängte,
weil es unter einer ungerechtfertigten Belastung litt (vorn E. 2.1), oder
ob allenfalls eine mildere Massnahme, beispielsweise die Ansetzung einer kurzen
Frist an den Beschwerdeführer für ein entsprechendes Vorgehen, denselben Zweck
erfüllt hätte.
5.2
Gegen eine akute Situation spricht vordergründig
die Notiz von D, wonach er Anweisung an die Kantonspolizei gegeben habe, das
Rind H zu beschlagnahmen und zur Behandlung ins Tierspital zu verbringen, wenn
der Beschwerdeführer bezüglich des einwachsenden Horns entgegen der Aufforderung
im Kontrollbericht vom 20. März 2013 nichts
unternommen habe. Da der Beschwerdeführer erwartungsgemäss die Anordnungen des
Veterinäramtes – das Rind H einem Tierarzt vorzustellen und über die zu
treffenden Massnahmen zu informieren – nicht befolgt habe, sei das Tier ins
Tierspital verbracht worden. D hatte demnach keinen eigenen Einblick in die
Situation mit dem einwachsenden Horn. Seine Anweisung beruhte im Wesentlichen
auf der Untätigkeit des Beschwerdeführers.
Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob
im Zeitpunkt der Nachkontrolle vom 17. April 2013 objektiv und ungeachtet
der Anordnungen im Kontrollbericht vom 20. März 2013 eine Situation vorgelegen
habe, die den Beschwerdeführer als verantwortlichen Tierhalter dazu
verpflichtet hätte, umgehend tätig zu werden, was er verneint. Somit fragt
sich, ob sich die erwähnte Notsituation aus anderen Umständen ergibt, welche
das Vorgehen des Beschwerdegegners rechtfertigen könnten.
5.2.1
Anlässlich der Befragung vom 18. Oktober 2013 vor dem Statthalteramt J
erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Rind H einige Tage vor der
Nachkontrolle vom 17. April 2013 nochmals angeschaut. Die Haut sei seines
Erachtens erst an das Horn herangekommen, wenn das Rind gefressen habe. Er habe
jedoch mit etwas Druck seine Hand [zwischen dem Horn und der Wange] noch durchschieben
können.
5.2.2
In der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 zur Verfügung der Kantonspolizei vom
8. Mai 2013 hielt das Veterinäramt fest, es sei nicht einzusehen, weshalb
das einwachsende Horn nicht längst gekürzt worden sei. Schon längst vor dem
Kontrollzeitpunkt sei sichtbar gewesen, dass es nur eine Frage der Zeit sei,
bis das nach unten gebogene Horn die Backe auch tatsächlich durchstossen hätte.
Es sei eine blosse Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, dass er noch Ende
Januar 2013 seine Handfläche zwischen Hornende und Wange habe hindurchstecken
können.
5.2.3
Gemäss dem Bericht der Fakultät I vom 19. April 2013 habe sich das schottische
Hochlandrind H bei gutem Allgemeinbefinden gezeigt, jedoch sehr aggressiv und
unkooperativ. Die Hornspitze sei auf Höhe der linken Oberkieferbackenzähne zu
liegen gekommen. Die Haut in diesem Bereich sei gerötet gewesen, haarlos, und
es habe eine Eindellung palpiert [ertastet] werden können. Eindeutige
Schleimhautläsionen hätten jedoch keine identifiziert werden können. Inwieweit
das aggressive Verhalten des Rinds H auf Schmerzen, verursacht durch das
einwachsende Horn, oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, kann
dahingestellt bleiben. Aus den Detailbildern von Wange und Horn, an deren Echtheit
und Authentizität nicht zu zweifeln ist, geht jedenfalls hervor, dass das Horn
bereits auf der Wange auflag, wenngleich es diese noch nicht durchstossen
hatte. Damit im Einklang steht der (noch) gute Allgemeinzustand des Tieres.
5.3
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass im
Zeitpunkt der Nachkontrolle das Eingreifen des Veterinäramtes gerechtfertigt
war. Auch wenn der Beschwerdeführer wenige Tage vorher noch seine Handfläche
zwischen Wange und Hornspitze durchgesteckt haben will, so ging dies mindestens
nicht ohne Druck, wobei davon auszugehen ist, dass sich die Wange aus
geschmeidigem Material gut beiseite drücken liess. Ausserdem gestand er zu,
dass die Haut an das Horn herangekommen sei, wenn das Rind gefressen habe, was
täglich eine seiner Hauptbeschäftigungen darstellt (vorn E. 5.2.1). Die
Wangenhaut des Rindes dürfte daher längere Zeit am Tag die Hornspitze berührt
und sich an dieser gerieben haben. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Bilder des Tierspitals zum Nachteil des Beschwerdeführers
verändert worden sein sollen. Es mag zwar zutreffen, dass die Haut des Tieres
an der Stelle, wo die Hornspitze auf Höhe der linken Oberkieferbackenzähne lag,
noch mit Haaren belegt war und diese erst anlässlich der Operation entfernt
wurden, wenngleich aufgrund der intensiven Behaarung die Stelle, wo die
Hornspitze direkt auf die Haut auftraf, nicht auf allen Bildern ersichtlich
ist. Indessen ergibt sich mindestens eine Hautreizung an der betreffenden
Stelle, was der Darstellung des Beschwerdeführers nicht widerspricht. Ausserdem
wäre es mit der Fürsorgepflicht des Tierhalters nicht vereinbar, abzuwarten,
bis das Horn die Wange und die Schleimhäute durchstossen hätte (dazu vorn E. 3.2).
Aufgrund der Befunde stand dies aber bevor.
Der Beschwerdeführer vermochte die
Notwendigkeit eines Eingreifens seinerseits offenkundig nicht zu erkennen. Eine
Fristansetzung zur Entfernung der Hornspitze am Rind H wäre daher aller
Wahrscheinlichkeit nach ergebnislos geblieben, umso eher, als der
Beschwerdeführer eine solche, angeordnet vom Beschwerdegegner, nach den
bisherigen Erfahrungen kaum akzeptiert hätte. Unter diesen Umständen erscheint
das Eingreifen des Veterinäramtes, auch wenn das einwachsende Horn noch keine
gröberen Verletzungen verursacht hatte, gerechtfertigt.
6.
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, die
Kosten für die Entfernung der Hornspitze sowie für den Hin- und Rücktransport
des Rindes H zu übernehmen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), und eine solche
wurde vom Beschwerdegegner nicht verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer
wird verpflichtet, die Kosten von Fr. 412.60 gemäss der Verfügung des Veterinäramtes
vom 14. Oktober 2013 (Rechnung Nr. 04) innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …