{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00344_2015-12-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215895&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c6ecb969836f5742802db57a881b9e3a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.12.2015  VB.2015.00344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.12.2015  VB.2015.00344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.12.2015  VB.2015.00344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz (Kostenverrechnung) | Tierschutz: Kostenverrechnung der vorsorglichen Beschlagnahmung eines Rindes und K\u00fcrzung dessen einwachsenden Horns. Bei einer Kontrolle durch das Veterin\u00e4ramt wurde bei einem der Rinder des Beschwerdef\u00fchrers ein einwachsendes Horn festgestellt, worauf ihm im Kontrollrapport Frist angesetzt wurde, das Tier beim Tierarzt vorzustellen und dem Veterin\u00e4ramt die Behandlungsmassnahmen mitzuteilen. Rund einen Monat sp\u00e4ter wurde bei einer Nachkontrolle festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer bez\u00fcglich des Horns des Rindes nichts unternommen hatte. Das Tier wurde daraufhin vom Veterin\u00e4ramt vorsorglich beschlagnahmt und ins Tierspital \u00fcberf\u00fchrt, wo das Horn gek\u00fcrzt wurde. Die Transport- und Behandlungskosten wurden dem Beschwerdef\u00fchrer in Rechnung gestellt, was dieser anfocht. Nichteintreten auf die geltend gemachte Verj\u00e4hrung (E. 1.2) und auf die aufsichtsrechtlichen R\u00fcgen, da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber das Veterin\u00e4ramt ist (E. 1.4). Rechtliche Grundlagen zum Tierschutz (E. 2). Die R\u00fcge der Befangenheit des Kontrolleurs des Veterin\u00e4ramts wird erstmals im Beschwerdeverfahren und somit versp\u00e4tet vorgebracht (E. 3.3).  Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Beschlagnahmung des Rindes (E. 5). Das Eingreifen des Veterin\u00e4ramts im Zeitpunkt der Nachkontrolle war gerechtfertigt, zumal der Beschwerdef\u00fchrer eingestand, dass das Horn beim Fressen bereits an die Haut der Wange gekommen sei. Aufgrund der Befunde stand zudem ein Durchstossen der Wange bevor. Eine Fristansetzung zur Entfernung der Hornspitze w\u00e4re aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdef\u00fchrer wahrscheinlich ergebnislos geblieben (E. 5.3). Abweisung, soweit Eintreten und Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten des Transports und der Behandlung (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:38:45", "Checksum": "4ccd59c721328067f50c503e457a5f01"}