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VB.2015.00345
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, subst. durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A. A wird seit Oktober 2009 von der Sozialbehörde D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 18. März 2014 beantragte er die Ausrichtung einer Minimalen Integrationszulage (MIZ) von Fr. 100.- ab März 2014. Mit Beschluss vom 30. April 2014 lehnte die Sozialbehörde diesen Antrag ab und verpflichtete A neben anderem, seinen Gesundheitszustand durch eine vertrauensärztliche Untersuchung beim Regionalärztlichen Dienst (RAD) der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich abklären zu lassen. Ein entsprechender Termin sei bis spätestens 31. Mai 2014 zu vereinbaren und der Sozialbehörde mitzuteilen, andernfalls die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Juli 2014 für vorerst sechs Monate um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gekürzt werde (Dispositivziffern 2+6). B. Dagegen erhob A am 12. Juni 2014 Rekurs an den Bezirksrat D und beantragte, der Beschluss vom 30. April 2014 sei aufzuheben, es sei ihm ab März 2014 eine MIZ auszurichten und die Sozialbehörde sei zu verpflichten, ihn durch einen Vertrauensarzt mit aktueller therapeutischer Erfahrung und nicht durch die Ärzte des RAD untersuchen zu lassen. Eventualiter sei das Verfahren an die Sozialbehörde zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf eine MIZ erneut prüfe. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des damals am Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens VB.2014.00186. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2014 entsprach der Bezirksrat diesem Antrag und sistierte das Verfahren (Verfahrensnummer SO.2014.22). C. Mit Urteil vom 3. Juli 2014 hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A teilweise gut, hob den angefochtenen Beschluss des Bezirksrats D vom 6. Februar 2014 im Sinn der Erwägungen teilweise auf und verpflichtete die Gemeinde D, A für die Zeit von November 2012 bis April 2013 eine MIZ in der Höhe insgesamt Fr. 600.- nachzuzahlen. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Gemeinde D zurück. Diese habe hinsichtlich der Ausrichtung der MIZ ab Mai 2013 einen neuen Entscheid zu fällen (VB.2014.00186). Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2014 hob der Bezirksrat daraufhin die Sistierung des Verfahrens SO.2014.22 auf. D. Nach der Rückweisung des Verwaltungsgerichts wies die Sozialbehörde am 29. Okto-ber 2014 den Antrag auf Ausrichtung einer MIZ für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 erneut ab. A erhob dagegen Rekurs beim Bezirksrat und beantragte, für den fraglichen Zeitraum sei eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat zu bezahlen. Das neue Rekursverfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren SO.2014.22 zu vereinigen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Verfahren des Bezirksrats Nummer SO.2014.43). II. Mit Beschluss vom 27. April 2015 vereinigte der Bezirksrat das Verfahren SO.2014.43 mit dem Verfahren SO.2014.22, hiess den Antrag auf Ausrichtung einer MIZ teilweise gut und hob Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 30. April 2014 insofern auf, als er die Gemeinde D verpflichtete, A ab dem 1. April 2014 eine solche auszurichten. Im Übrigen wies er die Rekurse ab. Verfahrenskosten erhob er keine, genauso wenig sprach er eine Parteientschädigung zu. Ferner wies der Bezirksrat auch das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. III. A. A gelangte daraufhin am 4. Juni 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 27. April 2015 insofern, als der Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen worden waren. Die Sozialbehörde sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat auszurichten. Weiter sei die Sozialbehörde zu verpflichten, ihn durch einen anderen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen als durch die Ärzte des RAD und einen Arzt auszuwählen, der als behandelnder Arzt tätig sei und über eine eigene Praxis und entsprechend über aktuelle therapeutische Erfahrung verfüge. Für das vorinstanzliche Rekursverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zuletzt ersuchte A auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten. B. Am 17. Juni 2015 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde beantragte am 29. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. A verzichtete daraufhin am 2. Juli 2015 auf eine Stellungnahme zu diesen Eingaben. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet einerseits die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat auszurichten hat. Insofern beträgt der Streitwert Fr. 1'100.-. Im Streit liegt andererseits die Weisung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, sich beim RAD vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, wobei dem Beschwerdeführer für den Weigerungsfall eine Kürzung des Grundbedarfs in der Höhe von insgesamt Fr. 887.40 angedroht wurde (15 % von Fr. 986.- während sechs Monaten). Alles in allem liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz den Arztbericht vom 17. März 2014 sowie die Bestätigungen seiner Nachbarn bezüglich seiner geleisteten Hilfe nur ungenügend berücksichtigt hätten. Zudem hätten sie auch den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben bzw. die Untersuchungsmaxime verletzt, da sie nicht abgeklärt hätten, ob sich der besagte Arztbericht auf die zu beurteilende Zeitspanne beziehe und ob er die Trainings mit den Physiogeräten tatsächlich absolviere oder nicht. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37). Das rechtliche Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids (vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG). Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die entscheidende Behörde darf sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 3.2; 10. Februar 2015, VB.2014.00577, E. 4.3). 2.3 Sowohl die Vorinstanz im Beschluss vom 27. April 2015 als auch die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 29. Oktober 2014 haben sich mit dem Arztbericht vom 17. März 2014 und der ins Feld geführten Nachbarschaftshilfe – wenn auch kurz – auseinandergesetzt, dies jedoch in Bezug auf den zu beurteilenden Zeitraum des Anspruchs auf eine MIZ für nicht massgeblich befunden (vgl. unten E. 4.1). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers wurden damit ausreichend berücksichtigt, weshalb sich die Gehörsverletzungsrüge als unbegründet erweist. Ebenso wenig haben die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt. Zum einen äusserten sie – wenn überhaupt – keine "ernsthaften Zweifel" dahingehend, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit seinen Physiogeräten zu Hause trainiert. Sie qualifizierten dies jedoch nicht als Integrationsbemühung, die zu einer MIZ berechtigen würde (vgl. unten E. 4.1). Zum anderen stellten sie auch das Engagement des Beschwerdeführers in der Nachbarschaft nicht grundsätzlich in Abrede, sondern befanden dies – jedenfalls für die strittige Zeitspanne – als nur beschränkt relevant. Weitere Sachverhaltsabklärungen waren unter den gegebenen Umständen nicht angezeigt. Wie gezeigt werden wird, ist die Beschwerde in Bezug auf die strittige Ausrichtung der MIZ, in deren Zusammenhang die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime geltend gemacht wird, ohnehin gutzuheissen (unten E. 4.3). 3. 3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 3.2 Eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat wird unterstützten, nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren ausgerichtet, die sich um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht imstande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen. Bei ihnen soll über diese finanzielle Anerkennung jene Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden, die dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage gleich behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen. Voraussetzung für die Ausrichtung einer MIZ ist, dass die betroffene Person erkennbare und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern, das heisst sie muss sich nachweisbar aktiv um ihre Integration oder Beschäftigung bemühen. Dies kann etwa darin bestehen, dass die betroffene Person eine Therapie oder eine spezialisierte Beratung in Anspruch nimmt. Die Ausrichtung ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person abhängig. Fehlen entsprechende Bemühungen (auch aus krankheitsbedingten Gründen), wird keine MIZ ausgezahlt. Deren Gewährung liegt dabei weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde. Das Verwaltungsgericht greift deshalb gestützt auf § 50 VRG nur korrigierend ein, wenn eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens oder eine unrichtige bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorliegt (VGr, 3. Juli 2014., VB.2014.00186, E. 2.2; 25. Januar 2011, VB.2010.00691, E. 4.1, mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien, Kap. C.3; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behörden-handbuch des Kantons Zürich, Kap. 8.2.02, 3. Januar 2015). 3.3 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Infrage kommt namentlich die Anordnung, sich einer ärztlichen oder therapeutischen Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen (§ 23 lit. b SHV). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den strittigen Anspruch auf eine MIZ, für die Zeitspanne vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Bemühungen des Beschwerdeführers seien auf die Linderung der komplexen Schmerzproblematik und somit auf die Stabilisierung seines Gesundheitszustands gerichtet. Der Hausarzt habe zwar bestätigt, dass der Beschwerdeführer unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle stehe. Weitere medizinische Behandlungen seien für die fragliche Zeit ab Mai 2013 aber nicht ausgewiesen, ebenso fehle ein Beleg für das Durchführen von Physiotherapie. Die Nachbarschaftshilfe sei mehrheitlich nach Februar 2014 geleistet worden. Der Informationsanlass über die "AMC-Pfannen" habe am 19. Februar 2014 stattgefunden, das Trampolin sei erst im August 2014 angeschafft worden. Damit sei von Folgendem auszugehen: Neben den Kontrollen durch den Hausarzt hätten keine weiteren medizinischen Behandlungen stattgefunden, und es sei auch keine Physiotherapie oder eine andere Therapie ausser Haus durchgeführt worden. Der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass die anhand der vorhandenen Physiogeräte zu Hause durchgeführten Trainings nicht ausreichen würden, um als Integrationsbemühungen für eine MIZ zu gelten, sei vertretbar, zumal eine regelmässige Durchführung der Übungen nicht gewährleistet sei, was indes für eine Integration erforderlich sei. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch auf ärztliche Anordnung vom 16. April 2014 hin mit wöchentlicher Physiotherapie begonnen habe, habe sich die Situation geändert. Zusammen mit den zu Hause durchgeführten Trainings, der zunehmenden Anstrengungen in der Nachbarschaftshilfe im Jahr 2014 und dem gezeigten Interesse an der Direktvermarktung von "AMC-Pfannen" seien insgesamt Bemühungen um Integration erkennbar, die zu einer Ausrichtung einer MIZ ab April 2014 berechtigen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, zahlreiche Dokumente und Umstände würden belegen, dass er von Mai 2013 bis März 2014 umfangreiche Integrationsbemühungen unternommen habe. Wie schon im Rekursverfahren nannte er dabei seine Spezialparkkarte für gehbehinderte Personen, den Besuch von Physiotherapie und das Absolvieren von entsprechenden Übungen zu Hause, den Gebrauch von Inkontinenzeinlagen, die Einnahme von Spezialnahrung, mundhygienische Massnahmen, den Erwerb eines Stehtisches, den regelmässigen Besuch von "Tischlein deck dich", das Abonnieren der "Schreinerzeitung", den Gebrauch einer Infrarotlampe, eines Physiogeräts und eines Blutdruckmessgeräts, die Teilnahme an einem Informationsabend für "AMC-Pfannen", die Inanspruchnahme von Leistungen der Spitex, das Ausfüllen einer Klienten-Umfrage der Spitex und die dortige Mitgliedschaft, den Gebrauch eines "Omron-TENS-Geräts", die Anschaffung eines Mini-Trampolins, den Bericht seines Hausarztes vom 17. März 2014, einen Ausflug mit seiner betagten Nachbarin an die OLMA, die Übermittlung einer Lokalzeitung an Kollegen in Österreich, die Bestellung einer "Elsa-Testmatratze", seine gewissenhafte Vorbereitung auf die Arztbesuche und schliesslich seine regelmässigen Hilfeleistungen für mehrere Nachbarn. Gemäss dem Beschwerdeführer würden diese Massnahmen dazu dienen, ihm weiterhin eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Entgegen den Vorinstanzen würden auch medizinische Bemühungen um die Verbesserung des Gesundheitszustands Integrationsmassnahmen darstellen. 4.3 Anders als anscheinend noch die Beschwerdegegnerin schliesst die Vorinstanz zu Recht nicht aus, dass medizinische Behandlungen bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Bestreben zur Stabilisierung des Gesundheitszustands tatsächlich zu sozialer oder beruflicher Integration führen können (vgl. VGr, 25. Januar 2011, VB.2010.00691, E. 4.1). Sodann ist ihr insofern beizupflichten, als für den massgeblichen Zeitraum von Mai 2013 bis März 2014 Belege für medizinische Behandlungen und solche für das Durchführen von Physiotherapie fehlen. Gleichzeitig scheint sie aber auch nicht grundsätzlich infrage zu stellen, dass der Beschwerdeführer mit den zu Hause seit geraumer Zeit vorhandenen Geräten trainiert und dies als Umstand anzuerkennen, der – wenigstens zusammen mit der nunmehr verordneten Physiotherapie und weiteren Anstrengungen – zu einer MIZ ab April 2014 berechtigt. Der Vorinstanz ist jedoch nicht zu folgen, wenn sie offenbar lediglich die Inanspruchnahme externer medizinischer oder therapeutischer Behandlungen als Integrationsleistung anerkennen will, ist doch nicht einzusehen, weshalb nicht auch entsprechende Bemühungen im "privaten Rahmen" eine solche darstellen können, falls sie – wovon die Vorinstanz wie gesagt auszugehen scheint – tatsächlich auch unternommen werden und zur Linderung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen beitragen. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er geltend macht, auch die Vorinstanz habe die Anspruchskriterien für eine MIZ in rechtsverletzender Ermessensausübung zu hoch angesetzt. Des Weiteren ergibt sich aus den vorliegenden Bestätigungen, dass der Beschwerdeführer verschiedenen Nachbarn durchaus auch in der fraglichen Zeitspanne regelmässig Hilfe leistete. In diese Zeit fallen zudem auch sein Gesuch um eine Parkkarte für Gehbehinderte und seine Anmeldung zum Informationsabend betreffend "AMC-Pfannen", die von der Vorinstanz ebenfalls als Integrationsleistung gewürdigt wurde. Damit hat der Beschwerdeführer aber ausreichende Anstrengungen zur Verbesserung seiner Situation bzw. Integration unternommen, die ihn zum Bezug einer MIZ auch von Mai 2013 bis März 2014 berechtigen. Dispositivziffer II des Beschlusses vom 27. April 2015 ist folglich insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer auch für die Monate Mai 2013 bis März 2014 eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat auszurichten. 5. 5.1 Hinsichtlich der Auflage an den Beschwerdeführer, sich vertrauensärztlich durch den RAD untersuchen zu lassen erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seit längerem zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb es im Sinn einer Planung für die Zukunft erforderlich sei abzuklären, ob und inwiefern der Gesundheitszustand und die persönliche Situation verbessert werden könnten. Eine vertrauensärztliche Begutachtung schaffe hier Aufschluss. Durch den Beizug verschiedener Fachärzte könne eine umfassendere Abklärung hinsichtlich allfälliger Integrationsmöglichkeiten erfolgen, als dies durch den Hausarzt möglich sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt des RAD anders erfolgen solle als durch einen anderen Arzt. Die Ärzte des RAD würden über eine mehrjährige Praxistätigkeit verfügen, dies sei eine Voraussetzung für eine Tätigkeit im RAD. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Ärzte des RAD seien voreingenommen, da die IV-Stelle bereits früher ein Leistungsgesuch abgelehnt habe, sei unsubstanziiert; ein allgemeiner Verweis auf die IV-Akten genüge nicht. Ohnehin sei bereits aufgrund des Zeitablaufs eine Neubeurteilung angezeigt. In Bezug auf die strittige Auflage sei der Rekurs demnach abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht grundsätzlich gegen die Auflage, sich vertrauensärztlich untersuchen zu lassen. Jedoch macht er geltend, die Ärzte des RAD seien ungeeignet, um seine Arbeitsfähigkeit abzuklären, da sie über keine therapeutische Erfahrung verfügen würden und auch nicht therapeutisch tätig seien. Zudem würden sie die Arbeitsfähigkeit mit einer "IV-Brille" beurteilen. Seine Arbeitsfähigkeit müsse hingegen genau gleich abgeklärt werden wie bei einem Arbeitnehmer, der krankgeschrieben sei. Es bestehe die Gefahr, dass die Ärzte des RAD seine Arbeitsfähigkeit anders einschätzten als ein "normaler" Hausarzt oder durchschnittlicher Facharzt, der ihn arbeitsunfähig schreiben würde. Darüber hinaus seien sie befangen, da er bereits ein IV-Verfahren durchlaufen habe, in dem seine Ansprüche abgelehnt worden seien. 5.3 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Erwägungen der Vorinstanz indes nicht infrage zu stellen. Die Zusammenarbeit der Sozialbehörde mit dem RAD stützt sich auf eine Rahmenvereinbarung zwischen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich, der Dachorganisation aller Zürcher Sozialbehörden, und der SVA Zürich (vgl. http://www.zh-sozialkonferenz.ch/doc/rahmenvertrag_iv_rad_soko_def.pdf). Diese hält fest, dass die kommunalen Sozialbehörden für vertrauensärztliche Abklärungen der gesundheitlichen Situation von Sozialhilfebeziehenden den RAD beauftragen können. Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Arztes oder einer Ärztin im RAD sind der Nachweis eines in der Schweiz anerkannten Facharzttitels und eine mehrjährige Praxistätigkeit sowie fundierte Kenntnisse der Versicherungs- oder Sozialmedizin (vgl. https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/iv/rad/organisation.html). Die Ärzte des RAD erscheinen damit ohne Weiteres geeignet, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch ohne "IV-Brille" zu beurteilen. Die behauptete "Gefahr", dass sie anders entscheiden könnten als ein "normaler" Hausarzt, lässt die Auflage jedenfalls nicht unrechtmässig erscheinen, zumal das Resultat der Begutachtung anschliessend noch der Würdigung der Beschwerdegegnerin unterliegen und sich der Beschwerdeführer hierzu noch äussern können wird. Weiter steht momentan noch nicht fest, ob dieselben Ärzte, die den Beschwerdeführer bereits anlässlich des IV-Verfahrens untersucht haben, ihn auch erneut begutachten werden. Für eine pauschale Ablehnung der gesamten Institution des RAD an sich besteht jedenfalls kein Anlass, da der RAD gerade neben seiner Abklärungstätigkeit im Rahmen der IV für die Begutachtung von Sozialhilfeempfangenden berufen wurde und deshalb nicht per se befangen ist. So ist denn auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Abklärung durch die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) in IV-Verfahren kein Ausstandsgrund darin gegeben, dass jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit einer bestimmten Person. Dasselbe muss für den RAD gelten, da dieser ebenfalls regelmässig Aufträge der Sozialbehörde erfüllt (VGr, 23. April 2015, VB.2015.00022, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Hinsichtlich der angefochtenen Auflage, sich vertrauensärztlich durch den RAD untersuchen zu lassen, ist die Beschwerde somit abzuweisen. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zusprach und dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies. 6.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu, weil er im Verfahren mehrheitlich unterlegen sei. Nachdem der Beschluss vom 27. April 2015 in Bezug auf die Ausrichtung einer MIZ von Mai 2013 bis März 2014 aufzuheben ist, kann dieser Begründung nicht mehr gefolgt werden, hätte der Beschwerdeführer doch auch diesbezüglich im Rekursverfahren obsiegen müssen. Ausgehend von den einzelnen Streitwerten – Fr. 1'100.- betreffend die MIZ von Mai 2013 bis März 2014, Fr. 1'200.- betreffend die MIZ ab April 2014 und Fr. 887.40 betreffend die Auflage (vorn E. 1) – obsiegt der Beschwerdeführer mehrheitlich und ist ihm in Aufhebung von Dispositivziffer IV des vorinstanzlichen Beschlusses eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wobei sich hier ein Betrag von Fr. 1'000.- als angemessen erweist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17 und § 17 N. 21). 6.2 6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 6.2.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren mit der Begründung ab, dass die Verweigerung der MIZ keinen derart schweren Eingriff in dessen Rechtsstellung darstelle und somit keine anwaltliche Vertretung geboten sei. Zudem seien keine komplexen Rechtsfragen zu beurteilen gewesen, und auch der Sachverhalt sei nicht kompliziert gewesen. Ferner gehe aus den eigenen Eingaben des Beschwerdeführers hervor, dass er durchaus in der Lage sei, sich selber verständlich auszudrücken. Tatsächlich ist im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2; Plüss, § 16 N. 83). Von dieser Zurückhaltung war auch vorliegend Gebrauch zu machen, wobei hierbei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Daran ändert auch die Rückweisung durch das Verwaltungsgericht nichts, nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Anschluss daran mit Schreiben vom 20. August 2014 in klar verständlicher Weise zur Einreichung von Unterlagen zwecks Prüfung des Anspruchs auf eine MIZ aufforderte. Das vorliegende Verfahren greift zudem effektiv nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung somit zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die Ausrichtung der MIZ und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren, während er hinsichtlich der Auflage zur Untersuchung durch den RAD und das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren unterliegt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mangels eines überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt. 7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, wobei bezüglich der Voraussetzungen auf E. 6.2.1 hiervor verwiesen werden kann. Da der Beschwerdeführer mit Sozialhilfe unterstützt wird, ist ohne Weiteres von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Angesichts der teilweisen Gutheissung erweist sich die Beschwerde zudem nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der auf ihn entfallende Anteil an den Kosten des Beschwerdeverfahrens damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.2.2) ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch für das Beschwerdeverfahren demgegenüber abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer II und des Beschlusses des Bezirksrats D vom 27. April 2015 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Monate Mai 2013 bis März 2014 eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat nachzuzahlen. In Aufhebung von Dispositivziffer IV desselben Beschlusses wird die Beschwerdegegnerin zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung für das Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an … |