{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00345_2015-08-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215467&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ca556180aa11d5c5668fb4a02f79a98a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00345"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.08.2015  VB.2015.00345"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.08.2015  VB.2015.00345"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.08.2015  VB.2015.00345"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Minimale Integrationszulage (MIZ) und Auflage, sich durch den Regionalen \u00c4rztlichen Dienst (RAD) untersuchen zu lassen. Die Geh\u00f6rsverletzungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers erweist sich als unbegr\u00fcndet (E. 2.3). Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie lediglich die Inanspruchnahme externer medizinischer oder therapeutischer Behandlungen als Integrationsleistung anerkennen will. Auch entsprechende Bem\u00fchungen im \"privaten Rahmen\" k\u00f6nnen eine solche darstellen, falls sie \u2013 wovon die Vorinstanz auszugehen scheint \u2013 tats\u00e4chlich auch unternommen werden und zur Linderung von gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen beitragen. Die Vorinstanz hat damit die Anspruchskriterien f\u00fcr eine MIZ in rechtsverletzender Ermessensaus\u00fcbung zu hoch angesetzt. Zusammen mit seinen weiteren Bem\u00fchungen hat der Beschwerdef\u00fchrer ausreichende Anstrengungen zur Verbesserung seiner Situation bzw. Integration unternommen, die ihn zum Bezug einer MIZ auch von Mai 2013 bis M\u00e4rz 2014 berechtigen (E. 4.3). Die \u00c4rzte des RAD erscheinen ohne Weiteres geeignet, die gesundheitliche Situation des Beschwerdef\u00fchrers zu beurteilen, und es besteht kein Anlass f\u00fcr die Annahme einer Befangenheit (E. 5.3). Die Vorinstanz h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer eine reduzierte Parteientsch\u00e4digung zusprechen m\u00fcssen (E. 6.1). Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung zu Recht mangels Notwendigkeit ab (E. 6.2.2). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit (E. 7.2).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:40:01", "Checksum": "269332c7afa7d0bb4069ba0f74bd55e3"}