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VB.2015.00347
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A, 2. B, 3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1, diese vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1981, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 6. März 2009 erstmals in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Schweizer Bürger E. Die Heirat erfolgte am 15. Mai 2009, worauf A eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche regelmässig verlängert wurde, letztmals bis 14. Mai 2014. Am 26. Juli 2012 reisten die beiden vorehelichen Kinder von A, B, geboren 1998, und C, geboren 2000, gestützt auf ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs in die Schweiz zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Ihre Aufenthaltsbewilligungen wurden letztmals bis 14. Mai 2014 verlängert. Am 16. Mai 2013 trennten sich die Eheleute A/E. Das Bezirksgericht F bewilligte mit Urteil vom 29. Mai 2013 ihr Getrenntleben und regelte die Nebenfolgen des Getrenntlebens. B. Am 18. September 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch von A und ihren Kindern um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab und wies sie aus der Schweiz weg. Dabei erwog das Migrationsamt im Wesentlichen, dass A im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht erfolgreich integriert gewesen sei, weswegen ihr Aufenthaltsanspruch erloschen sei. Zudem sei A und ihren Kindern angesichts der Vertrautheit mit ihrer brasilianischen Heimat und ihres vergleichsweise kurzen Aufenthalts in der Schweiz die Rückkehr nach Brasilien zumutbar. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. Mai 2015 ab. III. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2015 liessen A und ihre Kinder dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei ihnen in Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. Mai 2015 der weitere Aufenthalt zu gestatten. Zudem verlangten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, alles unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Am 15. Juni 2015 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Anhörung der Kinder B und C durch das Verwaltungsgericht. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Am 23. Juli 2015 orientierte der Beschwerdegegner das Gericht über die per 13. Juli 2015 erfolgte Scheidung der Beschwerdeführerin. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen definitiv gescheitert ist, kann sie ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) abstützen. Sie beruft sich denn auch im vorliegenden Verfahren ausschliesslich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sowie eventualiter auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. 3. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin länger als drei Jahre gedauert hat; strittig ist dagegen, ob sie sich erfolgreich integriert hat. 3.1 Der Zweck von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht darin, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu vermeiden. Hat sich der ausländische Ehegatte während der über dreijährigen Ehegemeinschaft erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert, soll er die Schweiz nicht verlassen müssen, nur weil die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden ist. Aus diesem Normzweck ergibt sich, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Zusammenhang mit dem Kriterium der erfolgreichen Integration zu sehen ist. Beide Kriterien, Fristablauf und Integration, müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3.3). In diesem Sinn hat das Bundesgericht entschieden, dass die mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft in der Schweiz gelebt worden sein müsse, weil eine erfolgreiche Integration voraussetze, dass sich der Ausländer eine gewisse Zeit in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 113 E. 3.3). 3.2 Aus dem erläuterten Zusammenhang zwischen der mindestens dreijährigen Ehedauer und der erfolgreichen Integration sowie aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich weiter, dass der ausländische Ehegatte im Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft in die hiesigen Verhältnisse integriert sein muss. Denn nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft kann er seinen weiteren Aufenthalt nicht mehr auf Art. 42 f. AuG abstützen; sein Aufenthaltsanspruch besteht nur dann weiter, wenn er die Voraussetzungen von Art. 50 AuG erfüllt. Liegen diese bei Beendigung der ehelichen Gemeinschaft nicht vor, erlischt sein Aufenthaltsrecht endgültig. 3.3 Zusammenfassend muss der ausländische Ehegatte im Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft erfolgreich integriert sein, damit er sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann. Dies schliesst nicht aus, dass im Entscheidzeitpunkt im Sinn einer Gesamtwürdigung auch Integrationsleistungen berücksichtigt werden, die erst nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft erbracht worden sind, weil die Integration grundsätzlich ein laufender Prozess ist und teilweise nur schwer zwischen Integrationsleistungen unterschieden werden kann, die vor und nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft erbracht worden sind (vgl. auch VGr, 26. November 2014, VB.2014.00592, E. 3.3.1). Nur wenn der Ausländer bei Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert ist und seine Integrationsbemühungen erst danach und unter dem Druck der drohenden Wegweisung massiv verstärkt, ist sein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG definitiv und von Bundesrechts wegen erloschen. 3.4 Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass das Verwaltungsgericht nach § 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen hat und demnach die Sachlage grundsätzlich so beurteilen muss, wie sie sich im Urteilszeitpunkt darstellt, weil der einmal erloschene Bewilligungsanspruch nicht nachträglich wieder aufleben kann. Ebenso wenig hilft der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage die von ihr verfochtene zukunftsgerichtete Betrachtungsweise weiter, denn auch diese vermag den erloschenen Bewilligungsanspruch nicht nachträglich wieder aufleben zu lassen (vgl. VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00629, E. 3.4). 4. 4.1 Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) liegt eine erfolgreiche Integration namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration neben dem Angeführten namentlich auch in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend; massgebend ist stets eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 30. November 2011, 2C_426/2011, E. 3.2). 4.2 Bei der Prüfung der Integrationskriterien besitzen die zuständigen Behörden einen grossen Ermessensspielraum. Nachdem das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen, nicht aber auf dessen Unangemessenheit überprüfen darf (vgl. E. 1 vorstehend), hat es in die Integrationsprüfung der Vorinstanzen mit einer gewissen Zurückhaltung einzugreifen (BGr, 4. Dezember 2012, 2C_276/2012, E. 2.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen indessen bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen hat, nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an seinem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, ernsthafte Gründe vorliegen, damit seine erfolgreiche Integration verneint werden darf (vgl. BGr, 4. Dezember 2012, 2C_276/2012, E. 2.2.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (vgl. BGr, 10. Juni 2011, 2C_830/2010, E. 2.2.2; ebenso BGr, 10. Juni 2014, 2C_602/2013, E. 5.2; 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1). 4.3 Zu prüfen sind im Folgenden die Integrationserfolge der Beschwerdeführerin bis zur Beendigung der ehelichen Gemeinschaft, das heisst bis zum definitiven Erlöschen des Ehewillens Mitte Mai 2013: 4.3.1 In beruflicher Hinsicht hat die Vorinstanz – in der Beschwerde unwidersprochen und in Übereinstimmung mit den Akten – festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz (Mai 2009 ) zunächst nicht erwerbstätig war, ab Ende März 2011 bis Ende Juli 2012 für rund ein Jahr als Allrounderin ein durchschnittliches Monatseinkommen von knapp Fr. 2'400.- erzielte. Hernach erzielte sie aus unterschiedlichen (Teilzeit-)Arbeitsstellen und aus Leistungen der Arbeitslosenkasse noch knapp Fr. 1'800.- bis und mit Mai 2013. Ab Juli 2013 war die Beschwerdeführerin stellenlos, seit Februar 2014 ist die Beschwerdeführerin mit stetig steigendem Pensum erwerbstätig. Seit Juni 2014 verdient sie in einem 100%-Pensum als Wäschereiangestellte rund Fr. 4'100.- pro Monat. Im Trennungszeitpunkt war die Beschwerdeführerin damit seit über zwei Jahren in Teilzeit erwerbstätig und hat nicht unerheblich zum Familieneinkommen beigesteuert. Dass sie während der intakten Ehe nicht eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat, kann ihr angesichts der wohl sie treffenden Kinderbetreuung und Haushaltführung nicht vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin war damit im Zeitpunkt der Trennung mindestens in beruflicher Hinsicht angemessen und nicht nur, wie die Vorinstanz dies ausführt, "kaum" integriert. Sodann hat die Beschwerdeführerin diese Integrationsleistung in der Folge bestätigt. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Vollzeiterwerbstätigkeit erst nach der Androhung der Nichtverlängerung der Erwerbstätigkeit angetreten hat, ist dies im Sinn der vom Gesetz verlangten Gesamtbetrachtung der beruflichen Integration mit zu berücksichtigen. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin ist im zeitlichen Umfeld ihrer Trennung von ihrem Ehemann in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten: So wies die Beschwerdeführerin im Mai 2014 elf offene Verlustscheine über Fr. 13'456.80 aus sowie ebenfalls elf offene Betreibungen über Fr. 14'027.40. Allerdings hat die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin bei zwei Betreibungen über insgesamt Fr. 5'466.15 Rechtsvorschlag erhoben hat. Weiter zu beachten ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin, dass einerseits ihr Ehemann seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen ist und damit massgeblich zur angespannten Finanzlage der Beschwerdeführerin beigetragen hat und es andererseits nicht auszuschliessen ist, dass eine Reihe der in Betreibung gesetzten Forderungen noch während der Dauer der Haushaltsgemeinschaft entstanden sind und die Beschwerdeführerin darauf vertraute, ihr Ehemann werde diese Verpflichtungen unter anderem auch mit dem ihm übergebenen Verdienst der Beschwerdeführerin erfüllen. Letztlich hat sich die finanzielle Situation seit der Vollzeiterwerbstätigkeit entspannt und sind keine neuen Betreibungen hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin kann nach der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit offensichtlich ihr Auskommen und dasjenige ihrer Kinder sichern. 4.3.3 In sprachlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin während der Ehe wohl einen Deutsch-Intensivkurs auf Niveau A1 absolviert und hernach ab 29. Oktober 2014 für rund drei Monate einen Deutsch-Einstiegskurs Semi-Intensiv Niveau A1 besucht. Der Vorinstanz ist unter Hinweis auf ihre entsprechenden Ausführungen zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin Mitte Mai 2013 sprachlich nicht erfolgreich integriert war. Ein Sprachzertifikat liegt auch heute dem Gericht nicht vor. Demgegenüber reichen die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin offensichtlich aus, um in ihrem sozioprofessionellen Umfeld zu bestehen. 4.3.4 Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin weder im nennenswerten Umfang Sozialhilfe bezogen noch ist sie straffällig geworden. Den beiden Kindern der Beschwerdeführerin wird seitens der Schulleitungen eine gute Integration bescheinigt, bezüglich B verweist die Schulleitung gar auf überdurchschnittlichen Einsatz. Damit hat die Beschwerdeführerin die rechtsstaatliche Ordnung respektiert und sich – im Lichte der nachgewiesenen Integrationserfolge ihrer Kinder – auch hinreichend mit den Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandergesetzt. 4.3.5 Die zusammenfassenden Würdigung der Integrationserfolge der Beschwerdeführerin ergibt Folgendes: Die berufliche Integration im Zeitpunkt der Trennung von ihrem Ehemann war den Verhältnissen entsprechend angemessen; die weitere wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin während intakter Ehe war ebenfalls angemessen, im zeitlichen Umfeld der Trennung vorübergehend durch von ihr nicht allein verschuldete Umstände belastet, wobei es der Beschwerdeführerin in der Folge gelang, sich wieder zu stabilisieren. Die sprachliche Integration ist hinter der wirtschaftlichen deutlich zurückgeblieben und ungenügend, reicht aber zumindest für das sozioprofessionelle Umfeld der Beschwerdeführerin aus. Ihren Kindern bietet die Beschwerdeführerin eine altersgerechte Betreuung. Bei dieser Sachlage erscheint der von den Vorinstanzen gezogene Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Trennung von ihrem Ehemann kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert, als rechtsverletzend. Die von der Rechtsprechung verlangte Gesamtschau über die Integrationsbemühungen führt vielmehr dazu, dass die Integration der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Trennung von ihrem Ehemann als knapp genügend erfolgreich erscheint. Damit ist der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht definitiv erloschen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Ob ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht geprüft zu werden. Ebenso wenig sind die Kinder B und C durch das Verwaltungsgericht persönlich anzuhören. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3'700.-, Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 29). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden Nr. 1–3 zu verlängern. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'700.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an …
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