|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00348  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.08.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Sexualdelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist damit erfüllt (E. 2.2). Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung mit Blick auf die Art des verübten Delikts und das hohe Strafmass nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 62 lit. c AuG
Art. 5 Abs. II BV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00348

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 19. August 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Strafanstalt, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 (Ref.-Nr.: ZH 01) wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A (geb. 1969) vom 31. Oktober 2012 (Datum der Unterschrift des Gesuchstellers) um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zugleich wies es ihn an, das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 liess A dagegen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab. Zugleich entschied die Sicherheitsdirektion, dass A die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung von RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurden abgewiesen.

III.  

Am 8. Juni 2015 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 5. Mai 2015 sowie die Genehmigung seines Verlängerungsgesuchs betreffend Aufenthaltsbewilligung, unter Erteilung einer Verwarnung, beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von RA B als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersuchen.

Am 17. Juni 2015 verzichtete die Sicherheitsdirektion (Rekursabteilung) auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Thailand. Er reiste am 12. November 1999 in die Schweiz ein. Am 3. Dezember 1999 heiratete er die Schweizer Staatsangehörige C. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, welche jährlich verlängert wurde. Die Ehegatten trennten sich im August 2003. Am 19. Mai 2004 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist ein gemeinsamer Sohn (geb. 1998) hervorgegangen, welcher bei der Mutter verblieb.

Mit Urteil vom 22. November 2012 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren Freiheitsstrafe. In der Folge verlängerte die Beschwerdegegnerin die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Widerrufsgründe von Art. 62 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) nicht.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz erscheine aufgrund einer angemessenen Interessenabwägung und insbesondere im Licht des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht gerechtfertigt. Dem Entscheid stünden vor allem die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers entgegen.

2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 lit. b AuG ist ein Widerruf möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet wurde. Ein Widerrufsgrund liegt weiter vor, wenn er oder sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 lit. c AuG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2.1). Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gegeben. Unerheblich und nicht zu prüfen ist bei dieser Sachlage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG erfüllt.

2.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AuG führt nicht automatisch zum Verlust bzw. zur Nichtverlängerung der Bewilligung. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; Art. 96 AuG) (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 135 II 377 E. 4.3; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00437, E. 4.1).

Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 3.3). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis, nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht, (2) die Dauer des Aufenthalts im Land, (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGr, 17. November 2014, 2C_403/2014, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f., 31 und E. 2.3.3 S. 34 ff.; vgl. EGMR, 8. Juli 2014, M.P.E.V. gegen die Schweiz, 3910/13, § 52; Pätzold, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. A., München 2015, Art. 8, Rz. 108 f.). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGr, 3. März 2015, 2C_387/2014, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Ein Anwesenheitsrecht kann sich weiter auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 22. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 3.5). Auch hier gilt aber, dass Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) eine verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung nicht ausschliesst (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 3.5).

3.  

3.1 Hinsichtlich der Interessenabwägung kann vorab auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.2 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist - im Fall des Widerrufsgrundes der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG - die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren impliziert nach der Rechtsprechung einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383; BGr, 6. März 2014, 2C_844/2013, E. 5.7; BGr, 11. Juli 2012, 2C_948/2011, E. 3.4.4). Die Aufenthaltsberechtigung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 3. März 2015, 2C_387/2014, E. 3.2.1). So muss bei schweren Straftaten, wozu nach der Rechtsprechung die Vergewaltigung zählt, zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der gefährdeten Rechtsgüter (sexuelle Integrität; Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGr, 12. Oktober 2012, 2C_162/2012, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGr, 28. Januar 2013, 2C_695/2012, E. 3.2.1). Was das Interesse an der Fernhaltung anbetrifft, darf bei ausländischen Personen, die - wie hier - nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 7. Juni 2012, 2C_932/2011, E. 3.2). In diesen Fällen gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten nicht den Ausschlag (BGr, 28. Januar 2013, 2C_695/2012, E. 3.2.1).

Die Vergewaltigung ist überdies eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Wertung des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz"; vgl. BGr, 11. November 2013, 2C_705/2013, E. 3.4.1; BGr, 12. Oktober 2012, 2C_162/2012, E. 3.2.2; BGr, 26. Juni 2015, 2C_111/2015, E. 3.3).

3.3 Mit Urteil vom 22. November 2012 verurteilte das Obergericht den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung (Vorfall vom 21. Januar 2011) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Diese Verurteilung impliziert einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung. Das Obergericht hielt fest, dass das Verschulden in objektiver Hinsicht insgesamt mittelschwer wiegt. In subjektiver Hinsicht werde das Verschulden durch die starke Alkoholisierung des Beschuldigten erheblich relativiert. Der Beschwerdeführer, welcher zum Tatzeitpunkt über vierzig Jahre alt war, wurde zwar erstmalig straffällig. Zu beachten gilt jedoch, dass mit Blick auf das hohe Strafmass und die Deliktsart (Sexualdelikt) eine schwere Straftat vorliegt. Was die behauptete geringe Rückfallgefahr betrifft, ist festzuhalten, dass bei einer solch schweren Straftat selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Urteil des Obergerichts vom 22. November 2012 keine Vorstrafen aufwies, vermag das öffentliche Interesse an einer Wegeweisung nicht wesentlich zu mindern. Auch die seit der Tat vom 21. Januar 2011 vergangene Zeit und sein Wohlverhalten während dieser Zeit vermögen am öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung kaum etwas zu ändern. So sind seit der Tat erst etwas mehr als viereinhalb Jahre vergangen, wobei sich der Beschwerdeführer seit Mai 2013 im Strafvollzug befindet. Bei dieser Sachlage sind die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen.

4.  

4.1 Bei der Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers zeitigt. Vorab ist mit Blick auf die von ihm geschiedene und getrennt lebende C festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht mehr auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen kann. Der Beschwerdeführer gab an, er habe mit C ab und zu Kontakt, auch des Kindes wegen. C führte ihrerseits aus, sie pflege einen sehr engen Kontakt zum Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer und C bilden demnach keine Familie. Das Recht auf Achtung des Familienlebens erstreckt sich hingegen auf die Beziehung zu seinem sechszehnjährigen Sohn (geb. 1998), welcher unter der Obhut der Mutter C steht. Seit der Scheidung üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Der Beschwerdeführer hat ein Besuchsrecht und bezahlt(e) Alimente. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, besteht bzw. bestand in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Sohn des Beschwerdeführers bereits sechzehn Jahre alt ist. Aufgrund seines jugendlichen Alters ist ihm ein Familienleben auf Distanz grundsätzlich eher zumutbar als einem Kleinkind (vgl. zur Berücksichtigung des jugendlichen Alters EGMR, 30. Juli 2013, Berisha gegen die Schweiz, 948/12, § 60). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten enorm wichtigen und schwierigen Lebensphase seines Sohnes ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer aktuell im Strafvollzug befindet. Die Beziehung zwischen Vater und Sohn wird deshalb grundsätzlich mittels Telefonaten und Besuchen während den Freigängen gepflegt. Das effektive Strafende fällt auf den 6. März 2017, wobei die Prüfung der bedingten Entlassung per 6. November 2015 vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer würde damit frühestens kurz vor dem siebzehnten Geburtstag seines Sohnes aus dem Strafvollzug entlassen. Andernfalls wäre der Sohn bei seiner Entlassung bereits volljährig. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten hohen Flugkosten nach Thailand ist festzustellen, dass aufgrund der Flugpreise persönliche Besuche nur ausnahmsweise möglich sein dürften, was eine gewisse Härte darstellt. Die Betroffenen haben neben persönlichen Besuchen jedoch auch die Möglichkeit - wie bereits während des Strafvollzugs - mittels Telekommunikation in Kontakt zu bleiben. Aus geographischen wie wirtschaftlichen Gründen dürfte es für den Beschwerdeführer damit schwierig sein, zu seinem Sohn von Thailand aus eine Beziehung, wie sie vor dem Strafvollzug bestand, zu unterhalten. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass sich die Pflege der Beziehung zu seinem Sohn bereits aufgrund des Strafvollzugs verändert hat.

4.2 In die Interessenabwägung einzubeziehen ist auch die Dauer der Anwesenheit des wegzuweisenden Ausländers in der Schweiz. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist war. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die ausländische Person schlecht integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten verkehrt (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 5.1).

Der Beschwerdeführer reiste kurz vor seinem dreissigsten Geburtstag in die Schweiz ein und hält sich seit über fünfzehn Jahren in der Schweiz auf. Trotz dieser Aufenthaltsdauer spricht er lediglich "gebrochen Deutsch". Ab dem 9. September 2000 arbeitete er jahrelang als Abwascher, Küchenhilfe oder Hilfskoch im Restaurant in E, wohin er nach eigenen Angaben auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zurückkehren könnte. Wegen der ausstehenden Gerichtskosten hat er Schulden im Umfang von Fr. 54'643.15. Insgesamt liegt damit keine besondere wirtschaftliche Integration vor. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben vor allem an seinem Arbeitsort Kollegen, wobei es sich meist um Ausländer handelt. Mit C hat er ab und zu Kontakt, auch des Kindes wegen. In seiner Freizeit spiele er mit Kollegen Fussball. Von einer besonderen sozialen Integration ist deshalb ebenfalls nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer bring in seiner Beschwerde nichts vor, was an dieser Feststellung etwas ändern würde. Unüberwindbare Hindernisse für eine (Re-)Integration in Thailand sind dagegen weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit sowie sein junges Erwachsenenleben in Thailand verbracht. Er spricht die Landessprache und besuchte in Thailand die Schule. Seit er in der Schweiz lebt, ist er fünf Mal nach Thailand zurückgekehrt. Weiter hat er in Thailand einen Bruder und eine Schwester. Zu diesen Geschwistern hat er jedoch keinen Kontakt und kennt ihren Aufenthaltsort nicht. Seine Eltern sind verstorben. Der Beschwerdeführer gab ferner an, in Thailand kaum Verwandte zu haben. Dafür hat er in Thailand, nach eigenen Angaben gute Kollegen. Der Beschwerdeführer ist gelernter Gärtner, wobei er jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Er bringt aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz berufliche Erfahrung als Abwascher, Küchenhilfe bzw. Hilfskoch mit. Der Umstand, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Thailand für ihn mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um seine Rückkehr nach Thailand als unzumutbar einzustufen (vgl. VGr, 22. April 2015, VB.2015.00056, E. 3.2.2). Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Thailand aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes unzumutbar wäre.

4.3 Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung mit Blick auf die Art des verübten Delikts (Sexualdelikt) und das hohe Strafmass (vier Jahre Freiheitsstrafe) nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von RA B als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG). Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer sind als jene auf Abweisung, sodass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Bereits die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben detailliert aufgezeigt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde. Angesichts der Art des verübten Delikts und des hohen Strafmasses durfte sich der Beschwerdeführer nur geringe Chancen auf ein Obsiegen im Beschwerdeverfahren ausrechnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…