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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2015.00352
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, c/o F, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1985, Staatsangehöriger des Libanon, reiste am 21. März 2007 in
die Schweiz ein und heiratete am 28. März 2007 die Schweizer Bürgerin C
(geboren 1964). Am 20. April 2007 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs
die Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe ging 2007 die Tochter D hervor, welche
Schweizer Bürgerin ist.
B. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. August 2010 wurde A wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1952 (BetmG) schuldig gesprochen
und zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Am 30. November
2011 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, hob die Verfügung
jedoch wiedererwägungsweise auf, da das Strafurteil, entgegen den Angaben des
Bezirksgerichts, noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Mit Beschluss vom
14. April 2011 hatte das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des
Bezirksgerichts Dietikon vom 24. August 2010 aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde in der
Folge bis am 27. September 2012 verlängert. Am 14. Januar 2013
reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein.
C. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. Mai 2013 wurde A im
obgenannten Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig gesprochen
und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Der Vollzug wurde
im Umfang von 16 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
aufgeschoben. Dieses Urteil wurde mit Urteil vom 10. Februar 2014 des
Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt. Das Obergericht hielt in seinem
Urteil zusätzlich fest, dass 363 Tage der 12 Monate unbedingt zu vollziehenden
Freiheitsstrafe bereits durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden
seien.
D. In der
Folge stellte das Migrationsamt A und seiner Ehefrau einen Fragekatalog zu. Am
31. August 2014 erstattete die Ehefrau Strafanzeige gegen A wegen Drohung.
Dieser wurde gleichentags wegen mehrfacher Todesdrohung gegen seine getrennt
lebende Ehefrau verhaftet und es wurden diverse Gewaltschutzmassnahmen
angeordnet. Aus dem von der Ehefrau am 8. September 2014 beantworteten
Fragenkatalog geht hervor, dass ihr Ehewille seit dem 1. Januar 2013
erloschen sei und sie im Juni 2014 die Ehescheidung eingereicht habe. A verwies
in seinem Antwortschreiben vom 6. Oktober 2014 bezüglich des Zeitpunkts
der Trennung auf die Aussagen der Ehefrau. An der Ehescheidungsverhandlung vom
27. August 2014 zog die Ehefrau die Ehescheidungsklage zurück.
E. Mit
Strafbefehl vom 12. September 2014 wurde A wegen Drohung mit einer
Freiheitsstrafe von 60 Tagen und mit Strafbefehl vom 15. Dezember
2014 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je Fr. 20.- bestraft.
F. Am 10. Dezember 2014 wies das Migrationsamt
das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 14. Januar 2013
von A ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 8. Mai 2015 ab.
III.
Am 8. Juni 2015 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der
Rekursentscheid vom 8. Mai 2015 sei aufzuheben; und in der Folge das
Verfahren – eventualiter (§ 64) – an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Den mit Rekurs vom 12. Januar 2015 gestellten Anträgen sei zu entsprechen,
mithin diese Beschwerde in der materiellen Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht gutzuheissen sei.
2. Dem
Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Rekursabteilung und das Migrationsamt liessen sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör
sei verletzt worden.
2.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der
Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE
117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen
auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne
Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der
Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den
Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese
für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe unter Ziffer VI
des angefochtenen Entscheids die Angaben seiner Ehefrau betreffend Scheidung,
Sorgerecht, Besuchsregelung und Obhut angeführt und in der Folge ihren
Entscheid einzig auf diese Aussagen abgestellt. Es erstaune daher nicht,
dass es die Vorinstanz abgelehnt habe das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer hatte zahlreiche Gelegenheiten sich zu allen
entscheidwesentlichen Sachverhalten zu äussern. Am 17. Oktober 2014 wurde
ihm, vor Erlass der Verfügung des Migrationsamts, das rechtliche Gehör gewährt.
Die Vorinstanz hat alle seine Eingaben im angefochtenen Entscheid korrekt
aufgeführt und gewürdigt. Der Beschwerdeführer macht denn zu Recht auch nicht
geltend, dass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe oder seine
Angaben nicht beachtet worden seien. Abgesehen davon stellt der
Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz, soweit es sich um
Sachverhaltsfeststellungen handelt, zumindest nicht substanziiert infrage. Es
ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sein rechtliches Gehör verletzt worden
sein soll. Sodann ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu
sehen, dass die Vorinstanz es ablehnte, das Verfahren an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat das Migrationsamt
seinen Entscheid entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf einer
falschen Entscheidgrundlage gefällt, da im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
das Verfahren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und beim
Kinder- und Jugendhilfezentrum X (kjz) noch nicht bekannt war und vom
Migrationsamt folglich auch nicht zu berücksichtigen war. Das rechtliche Gehör
wurde nach dem Gesagten gewahrt.
3.
Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern
haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1
AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen
(Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG] und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK] sowie Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m. Art. 77 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Der
Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen von seiner Gattin getrennt. Er hat
somit gestützt auf die Ehe keinen Anspruch (mehr) darauf, dass seine
Bewilligung verlängert wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Nach Art. 77 Abs. 4
VZAE liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet. Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA) zeigt sich der Beitrag
der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung
(lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache
(lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der
Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (lit. d).
4.2 Die
Ehegemeinschaft hat zwar mehr als drei Jahre gedauert. Wie die Vorinstanz
jedoch zu Recht festgehalten hat, kann dem Beschwerdeführer indes
offensichtlich keine erfolgreiche Integration in die hiesigen Verhältnisse beschieden
werden. Der Beschwerdeführer hat in schwerwiegender Weise gegen die hiesige
Rechtsordnung verstossen: Er wurde wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 10. Februar 2014), wegen Drohung (zum Nachteil seiner Ehefrau) zu
einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 12. September 2014) und wegen Vergehen gegen das
Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.-
(Strafbefehl vom 15. Dezember 2014) verurteilt. In Anbetracht der massiven
Straffälligkeit ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, und es kann auf
die Prüfung der weiteren Integrationskriterien verzichtet werden. Infolgedessen
ist auch der Antrag auf mündliche Anhörung, um seine Kenntnisse der deutschen
Sprache zu belegen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
5.
Vorliegend stellt sich indes die Frage, ob dem
Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehung zu seiner Schweizer Tochter ein
Anwesenheitsrecht zusteht.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen. Die für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen
"wichtigen persönlichen Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AuG) setzen aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche
Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit
der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sein muss. Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung
zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen.
Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen
persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können
nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung
bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 10. August 2015,
2C_942/2014, E. 1.4).
5.1.2 Ob das durch Art. 8 Ziff. 1
EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls
welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander
abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung
regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines
ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse
an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu
überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland
lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in
affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in
der Schweiz tadellos verhalten hat (BGE 140 I
145, E. 3.2). Das Kindesinteresse, wenn
möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt
demnach in einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe
der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits
anwesenheitsberechtigter Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es
zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr
weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (BGr, 3. März 2015,
2C_387/2014, E. 4.4.1; BGr, 27. April 2015, 2C_740/2014, E. 4.2.5).
5.1.3 Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und
diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5).
Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt,
die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte,
jedoch über das Kind mit schweizerischer
Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden (formellen)
Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male
pro Woche; BGE 140 I 145, E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf das
Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse
"untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer
Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen
Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise
rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung
(bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer,
unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten,
dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen
affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären
Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration
aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.)
aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015, 2C_728/2014, E. 4.1).
5.2 Die
Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung zu
seiner Tochter unterhält bzw. unterhalten hat. Sie führt dazu im Wesentlichen
aus, dass die heute knapp achtjährige Tochter seit Juli 2012 ununterbrochen und
– mit Einverständnis des Beschwerdeführers – unter der Obhut der Mutter lebe.
Am 1. September 2014 seien aufgrund seines gewalttätigen Verhaltens zum
Schutz seiner Ehefrau und der Tochter Massnahmen (u. a. Rayonverbot) angeordnet worden, welche
bis am 12. Dezember 2014 gerichtlich verlängert worden seien. Die Ehefrau
habe alsdann bei der KESB des Bezirks X ein begleitetes Besuchsrecht für den
Beschwerdeführer und die Tochter beantragt. Ein erstes vorbereitendes Treffen
am 8. März 2015 sei gut verlaufen. Vorher habe es gemäss Angaben der
Ehefrau gar keine Besuchsregelung gegeben und der Ehemann habe die Tochter
einmal, selten zweimal pro Monat gesehen. Es bestehe keine wirkliche Beziehung
zwischen den beiden und der Beschwerdeführer komme auch seinen
Unterhaltspflichten nicht nach. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt,
dass das Kinderbesuchsrecht tatsächlich öfters Schwierigkeiten bereite. Er gebe
zwar an, den Unterhalt in bar zu bezahlen, da er aufgrund fehlender gültiger
Identitätsdokumente keine Bank- oder Postkonto habe eröffnen können. Damit habe
er jedoch nicht den Nachweis erbracht, dass er die Kinderalimente tatsächlich
beglichen habe. Sodann bestünden aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers
gewichtige öffentliche Interessen an der Wegweisung.
5.3 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es bestehe ein intensives und gelebtes (affektives)
Verhältnis zu seiner Tochter. Er sehe sie zurzeit täglich und das Besuchsrecht
funktioniere ganz hervorragend. Es treffe nicht zu, dass er seine Tochter für
sein Aufenthaltsrecht instrumentalisiere. Er widersetze sich entschieden den
Erwägungen der Vorinstanz, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber seiner Tochter nicht nachkomme. Seine Aufenthaltsbewilligung sei seit
dem 27. September 2012 nicht mehr verlängert worden, es sei für ihn daher
praktisch unmöglich, Bankgeschäfte zu tätigen. Seine Straffälligkeit liege
bereits Jahre (Tatbegehung bis Januar 2010) zurück und es sei unverhältnismässig,
wenn man ihm deshalb den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zugestehen
wolle.
5.4
5.4.1
Gemäss jüngster bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist im ausländerrechtlichen Verfahren auf die tatsächlichen
Verhältnisse der Beziehung eines Elternteils zum Kind so abzustellen, wie sie
im Zeitpunkt des letzten kantonalen (richterlichen) Entscheids bestanden haben,
was allenfalls (trotz Mitwirkungspflicht der Betroffenen) zusätzliche Beweisabnahmen
nötig machen kann (BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2015, E. 1.2.3).
Das Verwaltungsgericht hat daher dem Beweisantrag, die seit dem
16. März 2015 durch die KESB erstellten Berichte beizuziehen, entsprochen
und diese Berichte angefordert. Die KESB liess dem Verwaltungsgericht in der
Folge den Abklärungsbericht vom 28. April 2015 des kjz X zukommen. Dem
Bericht ist zu entnehmen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter seit der Trennung im Sommer 2012 unregelmässig stattgefunden
habe. Von April 2014 bis Anfang August sei es zu einem Kontaktabbruch gekommen,
weil der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar gewesen sei. Am 31. August
2014 sei es bei der Besuchsübergabe zum Vorfall häuslicher Gewalt gekommen. Der
Beschwerdeführer sei bis zum 16. Dezember 2014 inhaftiert gewesen und es
sei ein Kontakt-und Rayonverbot ausgesprochen worden. Die Mutter habe eine
E-Mail-Adresse eingerichtet, über welche die Tochter mit dem Beschwerdeführer
in Kontakt habe treten können. Am 8. März 2015 habe ein erstes begleitetes
Treffen stattgefunden. Vater und Tochter hätten einen herzlich-entspannten und
humorvollen Umgang miteinander gepflegt. Der Vater habe seine Tochter
engagiert, einfühlsam und geduldig durch den Tag begleitet und kindergerechte
Spielideen initiiert. Sowohl vor als auch nach dem Besuchstag sei es zwischen
den Eltern zu einem Kontakt gekommen. Es seien fünf weitere Termine vereinbart
worden. Eine behördlich oder gerichtlich festgelegte Kontaktregelung gebe es
nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter zumindest aktuell ein regelmässiger Kontakt und eine gewisse
affektive Beziehung besteht. Der Hauptantrag auf Rückweisung zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung, wie sich das Verhältnis von Vater und Kind ab Ende 2013
weiterentwickelt hat, ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Ebenso ist der Antrag, die Ehefrau noch zu einer direkten Stellungnahme
zuhanden des Verwaltungsgerichts aufzufordern, abzuweisen. Sodann vermag der
Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht weder zu belegen noch substantiiert
darzulegen, dass er tatsächlich für den Unterhalt seiner Tochter aufkommt. Dass
er angeblich über kein Bankkonto verfügt, vermag jedenfalls nicht zu
überzeugen. Im Übrigen können auch Unterhaltszahlungen mit Bargeld nachgewiesen
werden, etwa indem der Beschwerdeführer eine Quittung von seiner Ehefrau
verlangt hätte. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in finanzieller Hinsicht nicht für seine Tochter aufkommt.
5.4.2
Vorliegend ist jedoch vor allem ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer
in schwerwiegender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat: Er hat
von August 2008 bis zu seiner Festnahme am 20. Januar 2010 beinahe täglich
mit Heroin- und vereinzelt Kokaingemisch gehandelt (rund 1'269,7 Gramm
Heroingemisch und 15,8 Gramm Kokaingemisch). Das Obergericht des Kantons
Zürich verurteilte ihn deshalb am 10. Februar 2014 zu einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Das Bezirksgericht Dietikon beurteilte sein
Verschulden im Urteil vom 17. Mai 2013 als erheblich. Durch die längerfristige
Freiheitsstrafe hat er einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b
AuG; BGE 135 II 377). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
12. September 2014 wurde er wegen Drohung (zum Nachteil seiner Ehefrau) mit
eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft. Er hatte seine Ehefrau mehrfach
mit dem Tod bedroht. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl vom
15. Dezember 2014 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.- bestraft. Bei dieser
schweren Delinquenz kann offensichtlich nicht von untergeordneten
Verstössen gegen die öffentliche Ordnung die Rede sein. An dieser
Feststellung ändert auch sein Einwand, seine Straffälligkeit liege Jahre zurück
und die Vorinstanz habe dies in Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit
nicht beachtet, nichts. Die letzte Verurteilung liegt nicht einmal ein Jahr
zurück. Seine Behauptung ist klar tatsachenwidrig und der Vorwurf an die
Vorinstanz erweist sich als haltlos. Auch seine Ansicht, dass er als
sorgeberechtigter Vater "bis im vergangenen Herbst einer formlosen
Regelung zustimmen konnte" zeige, dass er heute über ein "ausgeprägtes
Rechtsempfinden gegenüber den hierzulande geltenden Normen" verfüge, ist
nach dem Gesagten nicht zu teilen. Schliesslich ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz gegen die Grundprinzipien der Verhältnismässigkeit und
des Willkürverbots verstossen haben soll, indem sie davon ausging, dass die Ehe
in absehbarer Zeit geschieden werde. Die Annahme beruht auf den Angaben seiner
Ehefrau. Es ist darin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine
vorgefasste Meinung aufgrund seiner Straffälligkeit zu sehen. Nach dem Gesagten
hat kann offensichtlich nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden.
5.4.3
Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.
6.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen
werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen.
Während es sich beim Institut des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um
einen Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit
voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b),
liegt der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen
der verfügenden Behörde (Art. 96 AuG). Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende
Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine
Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die
Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur
Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in
Art. 31 VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der
Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,
die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand
sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Der
Beschwerdeführer ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und
hält sich seit rund acht Jahren in der Schweiz auf. Er hat damit den Grossteil
seines Lebens im Heimatland verbracht. Es liegen keine Hinweise vor, dass die
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ins Heimatland
gefährdet wäre. Sodann liegt insbesondere aufgrund der massiven Straffälligkeit
keine erfolgreiche Integration in der Schweiz vor (vgl. E. 4.2). Die
Rekursinstanz hat ihr Ermessen somit nicht unrechtmässig ausgeübt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …