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Geschäftsnummer: VB.2015.00352  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.01.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Im ausländerrechtlichen Verfahren ist auf die tatsächlichen Verhältnisse der Beziehung eines Elternteils zum Kind so abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des letzten kantonalen (richterlichen) Entscheids bestanden haben (E.5.4.1). Auch wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter zumindest aktuell eine gewisse affektive Beziehung besteht, fehlt es in finanzieller Hinsicht an einer engen Bindung. Auch kann aufgrund der massiven Straffälligkeit offensichtlich nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden (E.5.4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
ERFOLGREICHE INTEGRATION
HÄRTEFALL
INTEGRATION
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFFÄLLIGKEIT
TADELLOSES VERHALTEN
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00352

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 18. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, c/o F, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1985, Staatsangehöriger des Libanon, reiste am 21. März 2007 in die Schweiz ein und heiratete am 28. März 2007 die Schweizer Bürgerin C (geboren 1964). Am 20. April 2007 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe ging 2007 die Tochter D hervor, welche Schweizer Bürgerin ist.

B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. August 2010 wurde A wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1952 (BetmG) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Am 30. November 2011 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, hob die Verfügung jedoch wiedererwägungsweise auf, da das Strafurteil, entgegen den Angaben des Bezirksgerichts, noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Mit Beschluss vom 14. April 2011 hatte das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. August 2010 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde in der Folge bis am 27. September 2012 verlängert. Am 14. Januar 2013 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein.

C. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. Mai 2013 wurde A im obgenannten Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Der Vollzug wurde im Umfang von 16 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Dieses Urteil wurde mit Urteil vom 10. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt. Das Obergericht hielt in seinem Urteil zusätzlich fest, dass 363 Tage der 12 Monate unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe bereits durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden seien.

D. In der Folge stellte das Migrationsamt A und seiner Ehefrau einen Fragekatalog zu. Am 31. August 2014 erstattete die Ehefrau Strafanzeige gegen A wegen Drohung. Dieser wurde gleichentags wegen mehrfacher Todesdrohung gegen seine getrennt lebende Ehefrau verhaftet und es wurden diverse Gewaltschutzmassnahmen angeordnet. Aus dem von der Ehefrau am 8. September 2014 beantworteten Fragenkatalog geht hervor, dass ihr Ehewille seit dem 1. Januar 2013 erloschen sei und sie im Juni 2014 die Ehescheidung eingereicht habe. A verwies in seinem Antwortschreiben vom 6. Oktober 2014 bezüglich des Zeitpunkts der Trennung auf die Aussagen der Ehefrau. An der Ehescheidungsverhandlung vom 27. August 2014 zog die Ehefrau die Ehescheidungsklage zurück.

E. Mit Strafbefehl vom 12. September 2014 wurde A wegen Drohung mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2014 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.- bestraft.

F. Am 10. Dezember 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 14. Januar 2013 von A ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 8. Mai 2015 ab.

III.  

Am 8. Juni 2015 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1.        Der Rekursentscheid vom 8. Mai 2015 sei aufzuheben; und in der Folge das Verfahren – eventualiter (§ 64) – an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Den mit Rekurs vom 12. Januar 2015 gestellten Anträgen sei zu entsprechen, mithin diese Beschwerde in der materiellen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht gutzuheissen sei.

 2.        Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen.

 3.        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

 

Die Rekursabteilung und das Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe unter Ziffer VI des angefochtenen Entscheids die Angaben seiner Ehefrau betreffend Scheidung, Sorgerecht, Besuchsregelung und Obhut angeführt und in der Folge ihren Entscheid einzig auf diese Aussagen abgestellt. Es erstaune daher nicht, dass es die Vorinstanz abgelehnt habe das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte zahlreiche Gelegenheiten sich zu allen entscheidwesentlichen Sachverhalten zu äussern. Am 17. Oktober 2014 wurde ihm, vor Erlass der Verfügung des Migrationsamts, das rechtliche Gehör gewährt. Die Vorinstanz hat alle seine Eingaben im angefochtenen Entscheid korrekt aufgeführt und gewürdigt. Der Beschwerdeführer macht denn zu Recht auch nicht geltend, dass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe oder seine Angaben nicht beachtet worden seien. Abgesehen davon stellt der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz, soweit es sich um Sachverhaltsfeststellungen handelt, zumindest nicht substanziiert infrage. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sein rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Sodann ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass die Vorinstanz es ablehnte, das Verfahren an das Migrationsamt zurückzuweisen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat das Migrationsamt seinen Entscheid entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf einer falschen Entscheidgrundlage gefällt, da im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das Verfahren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und beim Kinder- und Jugendhilfezentrum X (kjz) noch nicht bekannt war und vom Migrationsamt folglich auch nicht zu berücksichtigen war. Das rechtliche Gehör wurde nach dem Gesagten gewahrt.

3.  

Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] sowie Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m. Art. 77 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Der Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen von seiner Gattin getrennt. Er hat somit gestützt auf die Ehe keinen Anspruch (mehr) darauf, dass seine Bewilligung verlängert wird.

4.  

4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet. Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).

4.2 Die Ehegemeinschaft hat zwar mehr als drei Jahre gedauert. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festgehalten hat, kann dem Beschwerdeführer indes offensichtlich keine erfolgreiche Integration in die hiesigen Verhältnisse beschieden werden. Der Beschwerdeführer hat in schwerwiegender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen: Er wurde wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2014), wegen Drohung (zum Nachteil seiner Ehefrau) zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014) und wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.- (Strafbefehl vom 15. Dezember 2014) verurteilt. In Anbetracht der massiven Straffälligkeit ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, und es kann auf die Prüfung der weiteren Integrationskriterien verzichtet werden. Infolgedessen ist auch der Antrag auf mündliche Anhörung, um seine Kenntnisse der deutschen Sprache zu belegen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

5.  

Vorliegend stellt sich indes die Frage, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehung zu seiner Schweizer Tochter ein Anwesenheitsrecht zusteht.

5.1  

5.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen "wichtigen persönlichen Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG) setzen aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen. Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 10. August 2015, 2C_942/2014, E. 1.4).

5.1.2 Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat (BGE 140 I 145, E. 3.2). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (BGr, 3. März 2015, 2C_387/2014, E. 4.4.1; BGr, 27. April 2015, 2C_740/2014, E. 4.2.5).

5.1.3 Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145, E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015, 2C_728/2014, E. 4.1).

5.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung zu seiner Tochter unterhält bzw. unterhalten hat. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, dass die heute knapp achtjährige Tochter seit Juli 2012 ununterbrochen und – mit Einverständnis des Beschwerdeführers – unter der Obhut der Mutter lebe. Am 1. September 2014 seien aufgrund seines gewalttätigen Verhaltens zum Schutz seiner Ehefrau und der Tochter Massnahmen (u. a. Rayonverbot) angeordnet worden, welche bis am 12. Dezember 2014 gerichtlich verlängert worden seien. Die Ehefrau habe alsdann bei der KESB des Bezirks X ein begleitetes Besuchsrecht für den Beschwerdeführer und die Tochter beantragt. Ein erstes vorbereitendes Treffen am 8. März 2015 sei gut verlaufen. Vorher habe es gemäss Angaben der Ehefrau gar keine Besuchsregelung gegeben und der Ehemann habe die Tochter einmal, selten zweimal pro Monat gesehen. Es bestehe keine wirkliche Beziehung zwischen den beiden und der Beschwerdeführer komme auch seinen Unterhaltspflichten nicht nach. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass das Kinderbesuchsrecht tatsächlich öfters Schwierigkeiten bereite. Er gebe zwar an, den Unterhalt in bar zu bezahlen, da er aufgrund fehlender gültiger Identitätsdokumente keine Bank- oder Postkonto habe eröffnen können. Damit habe er jedoch nicht den Nachweis erbracht, dass er die Kinderalimente tatsächlich beglichen habe. Sodann bestünden aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers gewichtige öffentliche Interessen an der Wegweisung.

5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es bestehe ein intensives und gelebtes (affektives) Verhältnis zu seiner Tochter. Er sehe sie zurzeit täglich und das Besuchsrecht funktioniere ganz hervorragend. Es treffe nicht zu, dass er seine Tochter für sein Aufenthaltsrecht instrumentalisiere. Er widersetze sich entschieden den Erwägungen der Vorinstanz, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter nicht nachkomme. Seine Aufenthaltsbewilligung sei seit dem 27. September 2012 nicht mehr verlängert worden, es sei für ihn daher praktisch unmöglich, Bankgeschäfte zu tätigen. Seine Straffälligkeit liege bereits Jahre (Tatbegehung bis Januar 2010) zurück und es sei unverhältnismässig, wenn man ihm deshalb den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zugestehen wolle.

5.4  

5.4.1 Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im ausländerrechtlichen Verfahren auf die tatsächlichen Verhältnisse der Beziehung eines Elternteils zum Kind so abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des letzten kantonalen (richterlichen) Entscheids bestanden haben, was allenfalls (trotz Mitwirkungspflicht der Betroffenen) zusätzliche Beweisabnahmen nötig machen kann (BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2015, E. 1.2.3). Das Verwaltungsgericht hat daher dem Beweisantrag, die seit dem 16. März 2015 durch die KESB erstellten Berichte beizuziehen, entsprochen und diese Berichte angefordert. Die KESB liess dem Verwaltungsgericht in der Folge den Abklärungsbericht vom 28. April 2015 des kjz X zukommen. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter seit der Trennung im Sommer 2012 unregelmässig stattgefunden habe. Von April 2014 bis Anfang August sei es zu einem Kontaktabbruch gekommen, weil der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar gewesen sei. Am 31. August 2014 sei es bei der Besuchsübergabe zum Vorfall häuslicher Gewalt gekommen. Der Beschwerdeführer sei bis zum 16. Dezember 2014 inhaftiert gewesen und es sei ein Kontakt-und Rayonverbot ausgesprochen worden. Die Mutter habe eine E-Mail-Adresse eingerichtet, über welche die Tochter mit dem Beschwerdeführer in Kontakt habe treten können. Am 8. März 2015 habe ein erstes begleitetes Treffen stattgefunden. Vater und Tochter hätten einen herzlich-entspannten und humorvollen Umgang miteinander gepflegt. Der Vater habe seine Tochter engagiert, einfühlsam und geduldig durch den Tag begleitet und kindergerechte Spielideen initiiert. Sowohl vor als auch nach dem Besuchstag sei es zwischen den Eltern zu einem Kontakt gekommen. Es seien fünf weitere Termine vereinbart worden. Eine behördlich oder gerichtlich festgelegte Kontaktregelung gebe es nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter zumindest aktuell ein regelmässiger Kontakt und eine gewisse affektive Beziehung besteht. Der Hauptantrag auf Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, wie sich das Verhältnis von Vater und Kind ab Ende 2013 weiterentwickelt hat, ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Ebenso ist der Antrag, die Ehefrau noch zu einer direkten Stellungnahme zuhanden des Verwaltungsgerichts aufzufordern, abzuweisen. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht weder zu belegen noch substantiiert darzulegen, dass er tatsächlich für den Unterhalt seiner Tochter aufkommt. Dass er angeblich über kein Bankkonto verfügt, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Im Übrigen können auch Unterhaltszahlungen mit Bargeld nachgewiesen werden, etwa indem der Beschwerdeführer eine Quittung von seiner Ehefrau verlangt hätte. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht nicht für seine Tochter aufkommt.

5.4.2 Vorliegend ist jedoch vor allem ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat: Er hat von August 2008 bis zu seiner Festnahme am 20. Januar 2010 beinahe täglich mit Heroin- und vereinzelt Kokaingemisch gehandelt (rund 1'269,7 Gramm Heroingemisch und 15,8 Gramm Kokaingemisch). Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn deshalb am 10. Februar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Das Bezirksgericht Dietikon beurteilte sein Verschulden im Urteil vom 17. Mai 2013 als erheblich. Durch die längerfristige Freiheitsstrafe hat er einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2014 wurde er wegen Drohung (zum Nachteil seiner Ehefrau) mit eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft. Er hatte seine Ehefrau mehrfach mit dem Tod bedroht. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2014 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.- bestraft. Bei dieser schweren Delinquenz kann offensichtlich nicht von untergeordneten Verstössen gegen die öffentliche Ordnung die Rede sein. An dieser Feststellung ändert auch sein Einwand, seine Straffälligkeit liege Jahre zurück und die Vorinstanz habe dies in Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht beachtet, nichts. Die letzte Verurteilung liegt nicht einmal ein Jahr zurück. Seine Behauptung ist klar tatsachenwidrig und der Vorwurf an die Vorinstanz erweist sich als haltlos. Auch seine Ansicht, dass er als sorgeberechtigter Vater "bis im vergangenen Herbst einer formlosen Regelung zustimmen konnte" zeige, dass er heute über ein "ausgeprägtes Rechtsempfinden gegenüber den hierzulande geltenden Normen" verfüge, ist nach dem Gesagten nicht zu teilen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen die Grundprinzipien der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots verstossen haben soll, indem sie davon ausging, dass die Ehe in absehbarer Zeit geschieden werde. Die Annahme beruht auf den Angaben seiner Ehefrau. Es ist darin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine vorgefasste Meinung aufgrund seiner Straffälligkeit zu sehen. Nach dem Gesagten hat kann offensichtlich nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden.

5.4.3 Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.

6.  

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde (Art. 96 AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit rund acht Jahren in der Schweiz auf. Er hat damit den Grossteil seines Lebens im Heimatland verbracht. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet wäre. Sodann liegt insbesondere aufgrund der massiven Straffälligkeit keine erfolgreiche Integration in der Schweiz vor (vgl. E. 4.2). Die Rekursinstanz hat ihr Ermessen somit nicht unrechtmässig ausgeübt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--           Zustellkosten,
Fr. 2'060.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …