|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00353  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Pflicht zur Angabe der Wohnadresse

Die Beschwerdeschrift hat eine vollständige Parteibezeichnung zu enthalten. Dazu gehört auch die aktuelle Wohnadresse, damit die Partei eindeutig zuordenbar ist (E. 3.1).
Der Rechtsvertreter des Bf hat keine Adresse angegeben, obwohl ihn bereits die Vorinstanz hierzu aufgefordert hat. Er räumt ein, dass er die aktuelle Adresse seines Mandanten nicht kenne und keinen Kontakt mehr zu diesem habe (E. 3.2).
Ohne Wohnadresse kann der Kautionsgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz nicht geprüft werden. Ebenso ist unklar, ob noch ein aktuelles Interesse am Beschwerdeverfahren besteht bzw. die Zürcher Behörden für die Bewilligungserteilung noch zuständig wären. Zudem wäre es rechtsmissbräuchlich, könnte ein bereits untergetauchter Ausländer ein ausländerrechtliches Rechtsmittelverfahren führen (E. 3.3).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ADRESSE
BESCHWERDESCHRIFT
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. II lit. a VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 57 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00353

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung.

 

 

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 A, geboren 1972, niederländischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Oktober 2011 erstmals in die Schweiz und ersuchte um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Stellensuche. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 30. November 2011 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. September 2012 rechtskräftig ab. Es ist unklar, ob A danach die Schweiz verlassen hat. Er stellte indessen bereits am 30. November 2012 ein neues Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA und gab an, er sei am 22. November 2012 wieder in die Schweiz eingereist. In der Folge wurde ihm die Bewilligung erteilt. Nachdem diese abgelaufen war, ersuchte er am 14. August 2014 erneut um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA zur Stellensuche. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 23. Januar 2015 ab, weil A seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

1.2 Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 8. Mai 2015 nicht ein, weil A den von ihm einverlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.

1.3 Mit Beschwerde vom 8. Juni 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei an die Rekursabteilung zurückzuweisen. Zudem verlangte er eine Parteientschädigung.

2.  

Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, hat das Ver­waltungsgericht darauf verzichtet, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen (§ 57 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Aus demselben Grund sind auch keine Vernehmlassungen eingeholt worden (vgl. Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 57 N. 5). Zuständig für die vorliegende Beschwerde ist der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

3.  

3.1 Die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht hat eine vollständige Partei­bezeichnung zu enthalten. Dazu gehört neben dem Namen der Partei auch ihre genaue und aktuelle Wohnadresse, damit die beschwerdeführende Partei eindeutig zuordenbar ist. Ebenso ist die Wohnadresse eine notwendige Voraussetzung, damit der Kautionsgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz geprüft werden kann (§ 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Demgemäss erweist sich eine Eingabe ohne aktuelle Wohnadresse als mangelhaft.

3.2 Der Beschwerde vom 8. Juni 2015 lässt sich keine aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers entnehmen. Vielmehr gibt der Rechtsvertreter dieselbe Adresse an, die er schon im Rekursverfahren angegeben hat, mit dem Vermerk "whft. (gewesen)". Bereits die Rekursabteilung hat den Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertreter aufgefordert, eine aktuelle Adresse anzugeben, da der Beschwerdeführer gemäss Personalmeldeamt der Stadt Zürich am 15. Januar 2015 von seiner der Rekursabteilung bekannten Adresse nach unbekannt weggezogen sei. In der Folge hat der Rechtsvertreter darauf beharrt, dass die angegebene Adresse trotz Wegzugsmeldung stimme (vgl. E. 6 des Rekursentscheids), während er dies im Verfahren vor Verwaltungsgericht wie erwähnt nicht mehr behauptet. Vielmehr räumt der Rechtsvertreter ein, dass er nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer zurzeit aufhalte; er gehe davon aus, dass "der Beschwerdeführer nicht mehr hierzulande betroffen werden kann", werde aber auf die Behörden zukommen, "falls sich der Beschwerdeführer wieder […] melden sollte", wobei er nicht "aktiv nach dem Mandanten fahnden werde". Damit hat der Rechtsvertreter nicht etwa versehentlich die Adresse nicht angegeben, sondern bewusst eine mangelhafte Beschwerde eingereicht. Spätestens nach der Aufforderung im Rekursverfahren, die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers anzugeben, hätte der als Rechtsanwalt tätige Rechtsvertreter wissen müssen, dass die aktuelle Adresse der Partei ein notwendiger Bestandteil von Eingaben an eine Rechts­mittelinstanz ist. Deshalb ist ihm auch keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, die im Übrigen nicht erfolgsversprechend wäre, da der Rechtsvertreter wie erwähnt die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers nicht kennt.

3.3 Nachdem der aktuelle Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht bekannt ist, kann wie erwähnt nicht geprüft werden, ob der Kautionsgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz vorliegt. Ebenso ist unklar, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an der Fortführung des Verfahrens besitzt bzw. die Zürcher Behörden überhaupt noch für die Bewilligungserteilung zuständig wären. Zudem müsste es als krass rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, könnte ein bereits untergetauchter Ausländer ein ausländerrechtliches Rechtsmittelverfahren führen, damit er bei einem negativen Verfahrensausgang nicht den Zugriff der Behörden zu fürchten hätte. Aus diesen Gründen ist auf die mangelhafte Beschwerde nicht einzutreten.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …