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Geschäftsnummer: VB.2015.00354  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Gemeindebeschwerde


Eine falsche Information der Stimmberechtigten ist mit Stimmrechtsbeschwerde und nicht mit Gemeindebeschwerde zu rügen (E. 2.2).
Die behauptete Zuordnung des streitgegenständlichen Baulands zum Verwaltungsvermögen hat Auswirkungen auf das Entscheidverfahren (obligatorisches statt fakultatives Referendum) und hätte deshalb ebenfalls im Rahmen einer (rechtzeitig eingereichten) Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden müssen (E. 2.3).
Die Rechtsmittelbehörden haben sich bei der Frage, ob ein Beschluss der Stimmberechtigten mit dem Zweck der Gemeinde noch zu vereinbaren sei, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen; ein solcher Entscheid kann nur aufgehoben werden, wenn er den Zweck der Gemeinde zweifelsfrei überschreitet (E. 2.4).
Bestätigen die Stimmberechtigten eine vertragliche Verpflichtung der erwerbenden Gemeinde, die den Veräusserer treffende Grundstückgewinnsteuer zu übernehmen, haben sie damit weder über die Höhe der Grundstückgewinnsteuer noch über einen allfälligen Erlass derselben entschieden (E. 2.5).
Abweisung.
 
Stichworte:
GEMEINDEBESCHWERDE
INFORMATION DER STIMMBERECHTIGTEN
LANDKAUFVERTRAG
ÖFFENTLICHE AUFGABEN
STIMMRECHTSBESCHWERDE
Rechtsnormen:
§ 151 Abs. I Ziff. 2 GemeindeG
Art. 107 Abs. 1 KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00354

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Wädenswil, vertreten durch den Stadtrat Wädenswil,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gemeindebeschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der Gemeinderat Wädenswil beschloss am 1. September 2014, für den Erwerb des Grundstücks Kat.-Nr. 12894 in der Industriezone A im Rütihof mit einer Fläche von 40'182 m2 einen Kredit über Fr. 22'850'000.- zulasten des Finanzvermögens zu bewilligen. Nachdem dagegen das Referendum ergriffen worden war, nahmen die Stimmberechtigten der Gemeinde Wädenswil die Vorlage am 30. November 2014 mit 4'455 Ja- gegen 3'419 Nein-Stimmen an.

II.  

Mit Gemeindebeschwerde vom 24. Dezember 2014 liess A dem Bezirksrat Horgen die Aufhebung des Beschlusses vom 30. November 2014 unter Entschädigungsfolge beantragen. Der Bezirksrat Horgen wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. April 2015 kostenpflichtig ab.

III.  

A liess am 5. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirksrats vom 30. April 2015 sowie der Beschluss der Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil vom 30. November 2014 aufzuheben. Der Bezirksrat Horgen verwies mit Schreiben vom 15. Juni 2015 auf die Begründung seines Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Stadt Wädenswil beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2015 ohne weitere Begründung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide eines Bezirksrats etwa über eine Gemeindebeschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 151 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2 Als Stimmberechtigter der Gemeinde Wädenswil ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (§ 151 Abs. 1 GG; vgl. Hans Rudolph Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 3.1; Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [im Folgenden Ergänzungsband], Zürich 2011, § 151 N. 4.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 92).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Mit der Gemeindebeschwerde kann nach § 151 Abs. 1 GG nur gerügt werden, dass ein Gemeindebeschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (Ziff. 1) oder offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgeht und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge hat oder er Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzt (Ziff. 2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Stadtrat habe die Zahl von Gewerbetreibenden, die ernsthaft am mit dem Landkauf verfolgten Projekt interessiert seien, masslos übertrieben; die Beschwerdegegnerin gehe sodann von einem zu hohen Preis aus, den sie nach Durchführung der Landentwicklungsmassnahmen erzielen könne, und sie habe die Grundstückgewinnsteuern zu tief festgelegt. Schliesslich betreffe der Landkauf nicht das Finanz-, sondern das Verwaltungsvermögen der Beschwerdegegnerin.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine falsche Information der Stimmberechtigten durch den Stadtrat rügt, unter anderem weil dieser falsche Angaben zur möglichen Nutzung des Geländes gemacht habe, hätte er dies im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde vorbringen müssen, da solche Umstände nicht die materielle Rechtmässigkeit eines Beschlusses der Stimmberechtigten, sondern dessen formell korrektes Zustandekommen betreffen (vgl. auch VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00665, E. 2.3; Ergänzungsband, § 151 N. 3.1). Ein entsprechendes Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer verspätet erhoben.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das gekaufte Land werde rechtswidrig nicht dem Verwaltungsvermögen zugeordnet. Inwiefern er daraus im Rahmen der Gemeindebeschwerde eine Rechtsverletzung ableiten will, ist indes nicht ersichtlich. Zwar hat diese Zuordnung Auswirkungen auf die politischen Rechte, weil allenfalls statt eines fakultativen ein obligatorisches Referendum zum Tragen gekommen wäre (vgl. Art. 6 lit. c der Gemeindeordnung der Stadt Wädenswil vom 4. März 2001; ferner Art. 86 Abs. 2 lit. a der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 2704). Solche Umstände betreffen aber wiederum das Abstimmungsverfahren und hätten deshalb mit Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden müssen.

2.4 Inwiefern die Beschwerdegegnerin allein durch den Kauf von Land gegen übergeordnetes Recht verstossen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Sein Verweis auf § 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) ist in diesem Zusammenhang unbehilflich, da diese Bestimmung einzig Grundsätze des Controllings regelt.

Die Frage, ob eine Gemeinde Bauland für einen bestimmten Zweck und zu einem bestimmten Preis kaufen wolle, ist politischer Natur. Haben die Stimmberechtigten einem solchen Kauf zugestimmt, haben sich die Rechtsmittelbehörden bei der Frage, ob der Beschluss mit dem Zweck der Gemeinde noch zu vereinbaren ist, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem Wortlaut von § 151 Abs. 1 Ziff. 2 GG, wonach die Rechtsmittelbhörde einen Entscheid nur bei offenbarer, also zweifelsfreier Zwecküberschreitung aufheben kann, und anderseits aus der verfassungsrechtlich geschützten Gemeindeautonomie. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Konkretisierung der massgeblichen öffentlichen Interessen in erster Linie dem politischen Prozess bzw. dem zuständigen Gesetzgeber obliegt (BGE 138 I 378 E. 8.3). Angesichts der Grösse der Beschwerdegegnerin (rund 20'000 Einwohner) ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kauf von 4 ha Bauland in der Industriezone offenkundig über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen sollte. Das mit dem Kauf verfolgte Ziel, ein Gewerbegebiet zu entwickeln, lässt sich sodann als Massnahme zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Wirtschaft im Sinn von Art. 107 Abs. 1 qualifizieren und verstösst deshalb nicht offenkundig gegen die Zwecke der Gemeinde.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einzelne geplante Umsetzungsmassnahmen als rechtswidrig rügt, verkennt er, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Kauf von Bauland für einen bestimmten Zweck und zu einem bestimmten Preis beschränkt. Über konkrete Massnahmen zur weiteren Entwicklung des fraglichen Landes wurden demgegenüber noch keine Beschlüsse gefasst, und es fehlt insofern an einer anfechtbaren Anordnung im Sinn von § 151 Abs. 1 Ingress GG bzw. § 19 Abs. 1 lit. a VRG.

3.  

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Stadt Wädenswil verzichte rechtswidrig auf einen Teil der Grundstückgewinnsteuer, erweist sich im vorliegenden Verfahren aus zwei Gründen als unzulässig: Einerseits bildet – wie bereits dargelegt – nur der Entscheid über den Kauf bestimmten Landes für einen bestimmten Zweck und zu einem bestimmten Preis Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; über die Höhe der Grundstückgewinnsteuer bzw. einen allfälligen Erlass derselben haben die Stimmberechtigten nicht entschieden, wozu sie auch überhaupt nicht berechtigt wären. Es liegt zwar in ihrer Entscheidungskompetenz, den Kaufvertrag mit der darin vorgesehenen Übernahme der – vom Liegenschaftsveräusserer zu tragenden (§ 217 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG, LS 631.1]) – Grundstückgewinnsteuer durch die Stadt Wädenswil zu bestätigen. Eine solche Übernahmevereinbarung ändert aber nichts an der Steuerpflicht des Veräusserers bzw. am Verfahren, in welchem die Steuerhöhe aufgrund objektiver Kriterien (vgl. §§ 216 ff. StG) festgelegt wird. Sodann fehlte es dem Beschwerdeführer als nicht betroffener Drittperson an der Legitimation nach §§ 211 ff. StG bzw. (§ 49 in Verbindung mit) § 21 Abs. 1 VRG, um ein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Einschätzungsentscheid des zuständigen Gemeindeorgans zu erheben.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Verfahren betreffend eine Gemeindebeschwerde sind kostenpflichtig (VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00665, E. 3 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Gemeindebeschwerden, mit welchen die beschwerdeführende Partei wie hier keine persönlichen Interessen verfolgt, behandelt die Kammer betreffend Höhe der Gerichtsgebühr wie Fälle ohne Streitwert. Angesichts der mutwillig erscheinenden Prozessführung des Beschwerdeführers und mit Blick auf die einen unverhältnismässigen Aufwand verursachende, weitschweifige und weitgehend am Prozessthema vorbeizielende Beschwerdeschrift rechtfertigt sich vorliegend jedoch, die Gerichtsgebühr zu verdoppeln (§§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.252]).

Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 4'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an…