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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00354
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Wädenswil, vertreten durch den Stadtrat Wädenswil,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Gemeindebeschwerde,
hat sich ergeben:
I.
A. Der
Gemeinderat Wädenswil beschloss am 1. September 2014, für den Erwerb des
Grundstücks Kat.-Nr. 12894 in der Industriezone A im Rütihof mit einer
Fläche von 40'182 m2 einen Kredit über Fr. 22'850'000.-
zulasten des Finanzvermögens zu bewilligen. Nachdem dagegen das Referendum
ergriffen worden war, nahmen die Stimmberechtigten der Gemeinde Wädenswil die
Vorlage am 30. November 2014 mit 4'455 Ja- gegen 3'419 Nein-Stimmen an.
II.
Mit Gemeindebeschwerde vom 24. Dezember 2014 liess A
dem Bezirksrat Horgen die Aufhebung des Beschlusses vom 30. November 2014
unter Entschädigungsfolge beantragen. Der Bezirksrat Horgen wies die Beschwerde
mit Beschluss vom 30. April 2015 kostenpflichtig ab.
III.
A liess am 5. Juni 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Beschluss des Bezirksrats vom 30. April 2015 sowie der Beschluss der
Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil vom 30. November 2014 aufzuheben.
Der Bezirksrat Horgen verwies mit Schreiben vom 15. Juni 2015 auf die
Begründung seines Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.
Die Stadt Wädenswil beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2015 ohne
weitere Begründung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
diese abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide eines
Bezirksrats etwa über eine Gemeindebeschwerde nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit § 151 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926 (GG, LS 131.1) sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c und §§ 42–44
e contrario VRG zuständig.
1.2 Als
Stimmberechtigter der Gemeinde Wädenswil ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde
legitimiert (§ 151 Abs. 1 GG; vgl. Hans Rudolph Thalmann, Kommentar
zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 3.1;
Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.],
Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [im Folgenden
Ergänzungsband], Zürich 2011, § 151 N. 4.1; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 92).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Mit der
Gemeindebeschwerde kann nach § 151 Abs. 1 GG nur gerügt werden, dass
ein Gemeindebeschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (Ziff. 1) oder offenbar
über die Zwecke der Gemeinde hinausgeht und zugleich eine erhebliche Belastung
der Steuerpflichtigen zur Folge hat oder er Rücksichten der Billigkeit in
ungebührlicher Weise verletzt (Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Stadtrat habe die
Zahl von Gewerbetreibenden, die ernsthaft am mit dem Landkauf verfolgten
Projekt interessiert seien, masslos übertrieben; die Beschwerdegegnerin gehe
sodann von einem zu hohen Preis aus, den sie nach Durchführung der
Landentwicklungsmassnahmen erzielen könne, und sie habe die Grundstückgewinnsteuern
zu tief festgelegt. Schliesslich betreffe der Landkauf nicht das Finanz-, sondern
das Verwaltungsvermögen der Beschwerdegegnerin.
2.2 Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss eine falsche Information der Stimmberechtigten
durch den Stadtrat rügt, unter anderem weil dieser falsche Angaben zur
möglichen Nutzung des Geländes gemacht habe, hätte er dies im Rahmen einer
Stimmrechtsbeschwerde vorbringen müssen, da solche Umstände nicht die
materielle Rechtmässigkeit eines Beschlusses der Stimmberechtigten, sondern
dessen formell korrektes Zustandekommen betreffen (vgl. auch VGr,
23. Januar 2013, VB.2012.00665, E. 2.3; Ergänzungsband, § 151
N. 3.1). Ein entsprechendes Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer
verspätet erhoben.
2.3 Der
Beschwerdeführer rügt sodann, das gekaufte Land werde rechtswidrig nicht dem
Verwaltungsvermögen zugeordnet. Inwiefern er daraus im Rahmen der Gemeindebeschwerde
eine Rechtsverletzung ableiten will, ist indes nicht ersichtlich. Zwar hat
diese Zuordnung Auswirkungen auf die politischen Rechte, weil allenfalls statt
eines fakultativen ein obligatorisches Referendum zum Tragen gekommen wäre
(vgl. Art. 6 lit. c der Gemeindeordnung der Stadt Wädenswil vom
4. März 2001; ferner Art. 86 Abs. 2 lit. a der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]; Tobias
Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 2704). Solche Umstände betreffen aber
wiederum das Abstimmungsverfahren und hätten deshalb mit Stimmrechtsbeschwerde
gerügt werden müssen.
2.4 Inwiefern
die Beschwerdegegnerin allein durch den Kauf von Land gegen übergeordnetes
Recht verstossen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Sein Verweis auf § 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom
9. Januar 2006 (LS 611) ist in diesem Zusammenhang unbehilflich, da
diese Bestimmung einzig Grundsätze des Controllings regelt.
Die Frage, ob eine Gemeinde Bauland für einen bestimmten
Zweck und zu einem bestimmten Preis kaufen wolle, ist politischer Natur. Haben
die Stimmberechtigten einem solchen Kauf zugestimmt, haben sich die
Rechtsmittelbehörden bei der Frage, ob der Beschluss mit dem Zweck der Gemeinde
noch zu vereinbaren ist, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies ergibt
sich einerseits bereits aus dem Wortlaut von § 151 Abs. 1
Ziff. 2 GG, wonach die Rechtsmittelbhörde einen Entscheid nur bei
offenbarer, also zweifelsfreier Zwecküberschreitung aufheben kann, und
anderseits aus der verfassungsrechtlich geschützten Gemeindeautonomie. Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Konkretisierung der
massgeblichen öffentlichen Interessen in erster Linie dem politischen Prozess
bzw. dem zuständigen Gesetzgeber obliegt (BGE 138 I 378 E. 8.3).
Angesichts der Grösse der Beschwerdegegnerin (rund 20'000 Einwohner) ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Kauf von 4 ha Bauland in der Industriezone
offenkundig über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen sollte. Das mit dem Kauf
verfolgte Ziel, ein Gewerbegebiet zu entwickeln, lässt sich sodann als
Massnahme zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Wirtschaft im Sinn
von Art. 107 Abs. 1 qualifizieren und verstösst deshalb nicht offenkundig
gegen die Zwecke der Gemeinde.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen einzelne geplante
Umsetzungsmassnahmen als rechtswidrig rügt, verkennt er, dass sich der
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Kauf von Bauland für einen
bestimmten Zweck und zu einem bestimmten Preis beschränkt. Über konkrete
Massnahmen zur weiteren Entwicklung des fraglichen Landes wurden demgegenüber
noch keine Beschlüsse gefasst, und es fehlt insofern an einer anfechtbaren Anordnung
im Sinn von § 151 Abs. 1 Ingress GG bzw. § 19 Abs. 1 lit. a
VRG.
3.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Stadt Wädenswil
verzichte rechtswidrig auf einen Teil der Grundstückgewinnsteuer, erweist sich
im vorliegenden Verfahren aus zwei Gründen als unzulässig: Einerseits bildet –
wie bereits dargelegt – nur der Entscheid über den Kauf bestimmten Landes für
einen bestimmten Zweck und zu einem bestimmten Preis Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens; über die Höhe der Grundstückgewinnsteuer bzw. einen allfälligen
Erlass derselben haben die Stimmberechtigten nicht entschieden, wozu sie auch
überhaupt nicht berechtigt wären. Es liegt zwar in ihrer
Entscheidungskompetenz, den Kaufvertrag mit der darin vorgesehenen Übernahme
der – vom Liegenschaftsveräusserer zu tragenden (§ 217 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 [StG, LS 631.1]) – Grundstückgewinnsteuer durch die
Stadt Wädenswil zu bestätigen. Eine solche Übernahmevereinbarung ändert aber
nichts an der Steuerpflicht des Veräusserers bzw. am Verfahren, in welchem die
Steuerhöhe aufgrund objektiver Kriterien (vgl. §§ 216 ff. StG)
festgelegt wird. Sodann fehlte es dem Beschwerdeführer als nicht betroffener
Drittperson an der Legitimation nach §§ 211 ff. StG bzw. (§ 49
in Verbindung mit) § 21 Abs. 1 VRG, um ein Rechtsmittel gegen den
entsprechenden Einschätzungsentscheid des zuständigen Gemeindeorgans zu
erheben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Verfahren betreffend eine Gemeindebeschwerde sind
kostenpflichtig (VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00665, E. 3 mit
Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Gemeindebeschwerden, mit welchen die beschwerdeführende
Partei wie hier keine persönlichen Interessen verfolgt, behandelt die Kammer
betreffend Höhe der Gerichtsgebühr wie Fälle ohne Streitwert. Angesichts der
mutwillig erscheinenden Prozessführung des Beschwerdeführers und mit Blick auf
die einen unverhältnismässigen Aufwand verursachende, weitschweifige und
weitgehend am Prozessthema vorbeizielende Beschwerdeschrift rechtfertigt sich
vorliegend jedoch, die Gerichtsgebühr zu verdoppeln (§§ 4 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
[LS 175.252]).
Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer
ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6. Mitteilung an…