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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00355
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
2. E,
3. Baukommission Hausen am Albis,
4. Baudirektion Kanton Zürich, Generalsekretariat,
Beschwerdegegnerschaft,
und
F,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 12. November 2014 erteilte die
Baukommission Hausen am Albis F für das Grundstück Kat.-Nr. 01, H-Strasse 02
in Hausen am Albis, die teilweise nachträgliche Baubewilligung für die
Erstellung einer Aussentreppe (inkl. Absturzsicherung) sowie für geringfügige
Änderungen in der Grundrisseinteilung.
II.
Ein hiergegen erhobener Rekurs wies das Baurekursgericht
mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab, im Wesentlichen da die Aussentreppe entgegen
der Ansicht der Nachbarn nicht abstandspflichtig sei und sich genügend in die
Umgebung einordne.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben die
Nachbarn B und A mit Eingabe vom 8. Juni 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten unter Entschädigungsfolgen zur Hauptsache
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Infolge Verkaufs des streitbetroffenen Grundstücks an D
und E wurden diese mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 neu als
Beschwerdegegnerschaft und die vormalige Eigentümerin F als Mitbeteiligte ins
Verfahren aufgenommen.
Die Gemeinde Hausen am Albis beantragte mit Schreiben vom
26. Juni 2015 neben der Zusprechung einer Entschädigung die Abweisung der
Beschwerde. Letzteres beantragten auch das Baurekursgericht am 8. Juli
2015 ohne weitere Bemerkungen und die Baudirektion mit Schreiben vom 13. Juli
2015.
Mit Replik vom 19. Oktober 2015 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die teilweise bereits
erstellte Aussentreppe in Verletzung der Abstandpflicht sowie in Missachtung
gestalterischer Aspekte nachträglich bewilligt wurde oder ob sie gar keiner
Abstandspflicht unterliegt und folglich, auch im Sinn einer genügenden
Einordnung, nicht zu beanstanden ist.
1.2 Bei der
umstrittenen Projektänderung handelt es sich um eine Aussentreppe, die vom Erdgeschoss
beim Hauseingang an der Nordfassade ins Untergeschoss des Hauses führt und eine
bereits erstellte 0,5 m hohe Brüstungsmauer aufweist. Diese soll mit einem
0,5 m hohen Staketengeländer versehen werden. Dass die Art des Geländers
nach Ansicht der Beschwerdeführenden in der Baubewilligung nicht näher
definiert sein soll, trifft nicht zu. Aus dem Fassadenplan ist klar
ersichtlich, dass es sich um ein Staketengeländer in der Höhe von 0,5 m handelt.
Angesichts dessen ist der Vorinstanz weder eine unzutreffende noch eine
ungenügende Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts vorzuwerfen. Bei dieser
Ausgangslage kann offenbleiben, ob der von den Beschwerdeführenden angeführte
Vorwand verspätet vorgebracht wurde oder nicht, da er selbst bei rechtzeitiger
Vorbringung nichts an der aus den Fassadenplänen klar ersichtlichen Bewilligung
eines Staketengeländers ändern würde.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden sind der Auffassung, Aussentreppen seien abstandsrechtlich
relevante Gebäudeteile, welche gemäss § 260 Abs. 3 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) höchstens auf einem Drittel der
betreffenden Fassadenlänge und höchstens 2 m in den Abstandsbereich
hineinragen dürfen. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die umstrittene Aussentreppe
der Abstandspflicht unterliegt.
2.2 Das
Verwaltungsgericht äusserte sich in einem Entscheid aus dem Jahr 1997, auf den
die Beschwerdeführenden mittels Literatur indirekt verweisen (vgl. act. 2 S. 5; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. A., Zürich
2011, S. 855 und 858), dahingehend, dass Aussen-/Vortreppen als
bau- und abstandrechtlich relevante Gebäudeteile anzusehen seien, wenn sie mit
der Hauptbaute räumlich, baulich und funktionell eng verbunden sind. Dies sei
mit Bezug auf (unüberdeckte) Aussentreppen, welche dem Gebäudezugang dienen, im
Regelfall zu bejahen (BEZ 1997 Nr. 12). Diesen Entscheid zitierte das
Gericht beispielhaft in einem späteren Fall, in welchem die Abstandspflicht
eines Vordachs zu beurteilen war (BEZ 2003 Nr. 30). Ebenso bejahte es die
Abstandspflicht im Fall einer Aussenwendeltreppe mit einem Durchmesser von 2 m
(VGr, 16. August 2001, VB.2001.00084 E. 1a und E. 2).
2.3 Ob eine
Aussentreppe der Abstandspflicht im Sinn von § 260 Abs. 3 PBG unterliegt
oder nicht, hängt entscheidend davon ab, wie die Treppe konkret in Erscheinung
tritt, namentlich ob es sich bei der strittigen Treppe um eine oberirdische
Aussentreppe oder einen unterirdischen Treppenabgang handelt. Das
Verwaltungsgericht hielt ergänzend zur vorgängig zitieren Rechtsprechung fest,
dass unterirdische Treppenabgänge in der Regel keine wesentliche Änderung des
Terrains bewirken und hinsichtlich ihrer Einsehbarkeit nur untergeordnet in Erscheinung
treten (vgl. VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038, E. 4.2; VGr, 22. März
2006, VB.2005.00519, E. 3.3).
2.4 Die
Beschwerdegegnerin 3 erachtet im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von
§ 269 PBG als erfüllt, wonach unterirdische sowie oberirdische Gebäude und
Gebäudeteile, die den gewachsenen Boden nicht um mehr als einen halben Meter
überragen, keinen Abstandsvorschriften unterliegen soweit die anwendbare Bau-
und Zonenordnung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist mit Blick auf die Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde Hausen am Albis vom
17. Dezember 1994/22. März 2012 (BZO) nicht der Fall. Vielmehr
handelt es sich unumstritten um eine Brüstungsmauer in der Höhe von 0,5 m
(vgl. act. 9/11.4; ferner act. 2 S. 3 unten). Die Vorinstanz
führte in diesem Zusammenhang unter Verweis auf § 4 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977
zutreffend aus, dass die Absturzsicherung in Form des Staketengeländers kein
abstandspflichtiger Gebäudeteil sei, sondern die bereits erstellte
Brüstungsmauer mit der Höhe von 0,5 m die Voraussetzungen von § 269
erfülle. Der unterirdische Aussentreppenabgang ist in seiner Erscheinung mit
einem nicht abstandspflichtigen Gartenzaun vergleichbar, weshalb hinsichtlich
§ 269 PBG lediglich die Höhe der Brüstungsmauer, nicht aber diejenige des
Staketengeländeraufsatzes entscheidend ist (vgl. BEZ 2003 Nr. 30; Fritzsche/Bösch/Wipf,
S. 855). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht davon
aus, dass die Voraussetzungen von § 269 PBG im gegenwärtig zu
beurteilenden Fall erfüllt sind und die im Streit liegende Aussentreppe somit
keiner Abstandspflicht im Sinn von § 260
Abs. 3 PBG unterliegt.
2.5 Ferner
bringen die Beschwerdeführenden vor, die Voraussetzungen der SIA-Norm 358,
auf welche die Baubewilligung vom 12. November 2014 verweist, seien nicht
erfüllt, weshalb eine nachträgliche Baubewilligung verweigert werden müsse.
Diese Rüge erweist sich indes als nicht zielführend, da die genannte SIA-Norm
gemäss Ziff. 3.13 eine Absturzsicherung in der Höhe von mindestens 1 m
verlangt, was vorliegend zusammengerechnet mit 0,5 m hoher Brüstungsmauer
und 0,5 m hohem Staketengeländer erfüllt ist. Im Übrigen fehlt es den
Beschwerdeführenden hinsichtlich der SIA-Konformität des Staketengeländers an
einem Rechtsschutzinteresse, zumal ein allfälliger Mangel ohne Weiteres mit
einer für die Nachbarn bedeutungslosen Nebenbestimmung behoben werden könnte,
namentlich durch die Anpassung der Höhe des Geländeraufsatzes. Der Einwand ist
daher zum Vornherein nicht geeignet, zur beantragten Aufhebung der nachträglichen
Bewilligung für die gesamte Projektänderung zu führen; die Rüge erweist sich
insofern als unbegründet.
3.
Es verbleibt zu prüfen, inwiefern sich der umstrittene
Aussentreppenabgang im Sinn von § 238 PBG ausreichend in die Umgebung
einordnet. Das Baurekursgericht erwog, dass es sich bei der streitbetroffenen
Liegenschaft um ein Objekt handle, welches sich in der Kernzone und zudem im
Perimeter des Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung befinde. Laut Ziff. 2.1.2
und 2.9.5 BZO werden in den Kernzonen an die architektonische und ortsbauliche
Gestaltung besondere Anforderungen gestellt und Bauten und Anlagen haben sich
gut in die Umgebung einzuordnen; zudem sind am gewachsenen Terrain möglichst
wenig Veränderungen vorzunehmen. Das Baurekursgericht verwies darauf, dass –
wie im vorliegenden Fall – Zugänge zu Kellergeschossen nach Ziff. 8.31.1
BZO explizit von den Abgrabungsvorschriften befreit sind. Ferner erwog es, dass
der Aussentreppenabgang kaum raumrelevant in Erscheinung trete. Diese
Auffassung ist angesichts des dezent geplanten Staketengeländers nicht zu
beanstanden, zumal sie in Übereinstimmung mit der einschlägigen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist (vgl. VGr, 21. April 2004,
VB.2004.00038, E. 4.2).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihnen dabei von vornherein
nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Die private Beschwerdegegnerschaft beantragte keine Parteientschädigung. Sodann
ist der Entschädigungsantrag der Gemeinde Hausen am Albis abzuweisen, da die Prozessführung
keinen besonderen Aufwand verursachte und das Gemeinwesen in der vorliegenden
Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
besitzt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 8).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …