|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00360  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf Probe


Da der gemessene THC-Carbonsäure Wert dem von der SGRM festgelegten Grenzwert entspricht und nicht darüber liegt und angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Cannabiskonsum bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht zureichend trennen kann. Damit erscheint der Beschwerdeführer nicht als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden und sind auch keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung vorhanden. Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug sind demnach nicht erfüllt (E. 2.5).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
CANNABIS
ERNSTHAFTE ZWEIFEL AN DER FAHREIGNUNG
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I lit. b SVG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00360

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. August 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,   

 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf Probe,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf Probe vorsorglich auf unbestimmte Zeit ab dem 8. Dezember 2014 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine Fahreignungsabklärung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A am 2. März 2015 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 12. Mai 2015 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Hiergegen erhob A am 11. Juni 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 2015 und die unverzügliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt B als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Kosten zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 29. Juni 2015 auf eine Vernehmlassung.

Am 10. Juli 2015 reichte A eine Bestätigung seines Arbeitgebers, wonach er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, ein. Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte er die vom Verwaltungsgericht nachgesuchten Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Mittellosigkeit nach.

 

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 26. September 2013, VB.2013.00587, E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fahrausweis auf Probe sei ihm einzig aufgrund des gemessenen Wertes der THC-Carbonsäure von 40 mg/l vorsorglich entzogen worden. Dieses Kriterium genüge für sich alleine nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht für einen vorsorglichen Führerausweisentzug.

2.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd).

2.3 Der Beschwerdeführer wies ca. zwei Stunden nach der frühmorgendlichen Auffahrkollision vom 8. Dezember 2014 einen nur knapp unter dem massgebenden Grenzwert von 1,5 mg/l  liegenden THC-Gehalt von 1,4 mg/l im Blut auf. Dies nachdem er am Nachmittag des Vortages einen "guten" Joint konsumiert hatte. Seine Fahrfähigkeit war somit im Ereigniszeitpunkt nicht vermindert. Zweifel an der generellen Fahreignung erweckt der bezüglich THC-Carbonsäure gemessene Wert von 40 mg/l, welcher gemäss den aktuellen Empfehlungen der SGRM einen mehr als gelegentlichen resp. häufigen Cannabiskonsum (> 2x/Woche), bei welchem Indikation zur verkehrsmedizinischen Abklärung besteht, vermuten lässt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2014 sagte der Beschwerdeführer aus, er konsumiere ca. ein- bis zweimal in der Woche Cannabis, je nachdem wie er arbeite und wie er gerade Lust dazu habe. Er konsumiere nur Cannabis und trinke "sehr, sehr" selten Alkohol. Er fahre nie, wenn er konsumiere. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe am 7. Dezember 2014, d.h. am Tag vor der Auffahrkollision und des nachmittäglichen Cannabiskonsums, eine Portion Rindsfilet mit Kartoffeln und Salat zu Abend gegessen. Er habe vor der Auffahrkollision gut geschlafen und sich fähig gefühlt, ein Auto zu lenken. Er habe jedoch nicht gewusst, dass der Konsum eines Joints am Vortag noch solche Auswirkungen mit sich ziehen könne. Er konsumiere nicht während der Arbeit und wenn er fahren müsse. Dies sei er sich sehr wohl bewusst. Er habe gedacht, wenn man genug schlafe, baue sich der Stoff ab.

2.4 Vorliegend sind insbesondere das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und sein Verhalten nach dem Cannabiskonsum zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten. So äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten ehrlich zu seinem Cannabiskonsum. Zudem konsumierte er am Nachmittag des Vortages der Auffahrkollision Cannabis, nahm am Abend ein ausgiebiges Nachtessen zu sich und schlief vor der Fahrt vom 8. Dezember 2014 nach eigenen Angaben ausreichend. Dieses Verhalten und seine Aussagen lassen nicht darauf schliessen, dass er den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht trennen könnte.

Gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten fiel sodann einzig der immunochemische Vortest im Urin betreffend Cannabis positiv aus, womit zugunsten des Beschwerdeführers nicht von einem Mischkonsum auszugehen ist. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer vor oder nach dem erwähnten Vorfall den Straf- und Administrativbehörden im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis inner- oder ausserhalb des Strassenverkehrs bekannt geworden wäre.

2.5 Bezüglich seines automoblistischen Leumunds ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalles erst ca. eineinhalb Jahre im Besitz eines Führerausweises auf Probe und somit Neulenker war. Hinsichtlich des Vorbringens, er sei beruflich auf den Führerausweis angewiesen, ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers lediglich, dass er im Schichtbetrieb tätig und aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeit auf den Führerschein sowie ein Fahrzeug angewiesen ist. Zuungunsten des Beschwerdeführers wirken sich vorliegend die Ergebnisse der forensisch-toxikologischen Untersuchung des peripheren Blutes - insbesondere der THC-Carbonsäure Wert von 40 mg/l - aus. Da der gemessene THC-Carbonsäure Wert dem von der SGRM festgelegten Grenzwert entspricht und nicht darüber liegt und angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Cannabiskonsum bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Cannabiskonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht zureichend trennen kann. Damit erscheint der Beschwerdeführer nicht als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden und sind auch keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung vorhanden. Die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug sind demnach nicht erfüllt.

Anzumerken bleibt jedoch, dass der Führerausweis beim Vorliegen genügender Anhaltspunkte, wonach die betroffene Person nicht mehr zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Fahrzeugs trennen kann, vorsorglich zu entziehen wäre.

2.6 Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung sei nicht gerechtfertigt. In der Sache rügt er einzig den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. An der Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung ist deshalb festzuhalten.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. Februar 2015 aufzuheben. Damit ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf Probe wieder zu erteilen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung für das Gerichts- und das Rekursverfahren zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Da dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.3 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Er erscheint bei der gegebenen Aktenlage als mittellos. Zudem war der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Ansprüche vor Verwaltungsgericht auf einen Rechtsvertreter angewiesen (§ 16 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 16 N. 77 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen. Es ist ihm in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die in der Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren (Fr. 3'080.-) und die Barauslagen (Fr. 154.20) erweisen sich dabei als gerechtfertigt. Daran ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung anzurechnen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwalt B somit eine Entschädigung von Fr. 1'234.20 (zzgl. MWST) auszurichten.

Der Beschwerdeführer ist schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

4.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2; siehe auch BGr, 18. November 2014, 1C_357/2014, E. 1.3, wonach einzig aus der präjudiziellen Wirkung eines Entscheids kein nicht wieder gutzumachender Nachteil folgt). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2015 und die Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. Februar 2015 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist damit der Führerausweis auf Probe wieder zu erteilen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'665.- sowie die Kosten des Beschwerde-verfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. MWST) für das Beschwerdeverfahren und Fr. 1'200.- (zzgl. MWST) für das Rekursverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren gemäss Disp.-Ziff. 5 hiervor mit Fr. 1'234.20 (zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …