{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00362_2016-07-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216436&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0fa184a6a064216545aa99b624d05909"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.07.2016  VB.2015.00362"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.07.2016  VB.2015.00362"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.07.2016  VB.2015.00362"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertragsgenehmigung  betreffend Unterschutzstellung von Geb\u00e4uden | Fehlende M\u00f6glichkeit einer Unterschutzstellung einer bestimmten Warenhausnutzung (Manorgeb\u00e4ude an der Bahnhofstrasse/Lintheschergasse) \u00a7 203 PBG ist auf den Substanzschutz ausgerichtet (E. 3.3). \"Nutzungen\" werden als Schutzobjekte in \u00a7 203 Abs. 1 PBG nicht genannt; deren Unterschutzstellung war in den kantonsr\u00e4tlichen Beratungen dieser Bestimmung kein Thema (E. 3.4). Verbindliche Vorgaben hinsichtlich einer konkreten zul\u00e4ssigen Nutzung einer Liegenschaft im Rahmen einer Unterschutzstellung kommen einem schweren Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundeigent\u00fcmers gleich. So k\u00f6nnen sie insbesondere dazu f\u00fchren, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eines Geb\u00e4udes beeintr\u00e4chtigt oder langfristig gar verunm\u00f6glicht w\u00fcrde. F\u00fcr die Unterschutzstellung von Nutzungen hat dies zur Folge, dass solche nur dann verfassungsm\u00e4ssig w\u00e4ren, wenn sie auf einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn beruhen w\u00fcrden (E. 3.5). \u00a7 25 Abs. 2 KNHV bildet keine ausreichende gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine Unterschutzstellung von Nutzungen (E. 3.6-8).  Der aktuelle bauliche Zustand des Innenraums entspricht nicht mehr der urspr\u00fcnglichen, auf die Fassadengestaltung abgestimmten Innenraumgestaltung. Die offenen Innenr\u00e4ume sind stark verstellt und f\u00fcr den Betrachter kaum mehr als solche erkennbar, sodass ihnen auch bei der aktuellen Warenhausnutzung keine gewichtige \u00e4sthetische Bedeutung zukommt. Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen (E. 4). Die von der Vorinstanz auf Fr. 16'000.- festgesetzte Gerichtsgeb\u00fchr w\u00fcrde zu einer unzul\u00e4ssigen Erschwerung des Verbandsbeschwerderechts f\u00fchren. Sie ist auf Fr. 12'000.- zu reduzieren (E. 5.5). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:44:19", "Checksum": "ae59e63d2cf21d51371a53b0538b42c5"}