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Geschäftsnummer: VB.2015.00369  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.03.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


[Gebührenforderung im Zusammenhang mit einer durch den Teilabbruch eines Gebäudes veranlassten Nachführung der amtlichen Vermessung.] Rechtsgrundlagen für die Vermessungs- sowie die Kostentragungspflicht (E. 3.1). Rechtmässigkeit der strittigen Gebührenforderung (E. 3.2-4). Abweisung.
 
Stichworte:
AMTLICHE VERMESSUNG
GEBÜHRENBEMESSUNG
GEBÜHRENTARIF
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
VERURSACHER
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. 2 lit. a GEOIG
§ 22 VOAV
§ 43 Abs. 1 VOAV
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00369

 

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 31. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Aesch, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebühren,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Aesch erteilte A mit Beschluss vom 25. Juni 2012 die baurechtliche Bewilligung für den Teilabbruch des Anbaus und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Schopfs (Assek.-Nr. 01) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 03 in 8904 Aesch sowie mit Beschluss vom 5. März 2013 (nachträglich) eine solche für die dazugehörigen Umgebungsgestaltungen.

Die Grundbuchvermessung nachführend, nahm die C AG, nach Abschluss der Bauarbeiten im März 2013 im Auftrag der Gemeinde Aesch die baulichen Veränderungen auf und fakturierte A hierfür (nämlich "Bereitstellen der Nachführungsgrundlagen, Feldaufnahmen, berechnen der Punktkoordinaten, nachführen aller Pläne und Verzeichnisse der amtlichen Vermessung, Mutationsakten für das Grundbuchamt erstellen") am 31. März 2013 total Fr. 482.20.

Nach erfolgloser Mahnung und Betreibungseinleitung durch die C AG stellte die Gemeindeverwaltung Aesch A am 26. Juni 2014 Rechnung über die Vermessungskosten in Höhe von Fr. 482.20. Die von A hiergegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat Aesch mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 ab.

II.  

Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 6. Oktober 2014 gelangte A unter dem 30. Oktober 2014 an den Bezirksrat Dietikon und beantragte unter Entschädigungsfolge die Reduktion der Forderung auf Fr. 267.42. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 20. Mai 2015 ab.

III.  

Am 17. Juni 2015 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Neubeurteilung des Rekursentscheids unter Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Aesch. Letztere verzichtete am 30. Juni/3. Juli 2015 ausdrücklich auf Beschwerdebeantwortung. Der Bezirksrat Dietikon beantragte am 13./14. Juli 2015 – unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung verzichtend – die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Finanzielle Forderungen des Gemeinwesens in Form blosser Rechnungen stellen grundsätzlich lediglich Zahlungsaufforderungen dar und gehören nicht zu den anfechtbaren Verwaltungsakten (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2324). Anders verhält es sich nur, wenn eine Rechnung alle Elemente einer Verfügung enthält. Mithin muss eine einseitige, hoheitliche, verbindliche und erzwingbare Anordnung einer Behörde an die Adresse einer bestimmten Person vorliegen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 855 ff.). Die Rechnung vom 26. Juni 2014 enthält die genannten materiellen Verfügungselemente. Die Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer für geleistete Arbeiten ("Gebäudemutation […] Nachführungskosten gem. Rg. 30000489 v. 31.3.13 [Amtl. Vermessung Schweiz]") die Bezahlung von Fr. 482.20. In formeller Hinsicht fehlt zwar die Bezeichnung als Verfügung. Dem Beschwerdeführer ist daraus aber kein Schaden entstanden, und dies steht der Qualifizierung der Rechnung als Verfügung nicht entgegen (vgl. BGE 129 V 300 E. 3.3; BGE 122 V 367 E. 2; ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 872; Wiederkehr/Richli, Rz. 2142 ff.). Die Rechnung enthält sodann eine Rechtsmittelbelehrung und mit Hinweis auf jene der C AG vom 31. März 2013 inklusive Aufstellung der geleisteten Arbeiten auf dem massgeblichen Tarifblatt auch eine (knappe) Begründung. Sie stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 lit. a VRG dar, weshalb die Vorinstanz auf das hiergegen erhobene Rechtsmittel zu Recht eingetreten ist.

Ob dies auch bezüglich der von einer privaten Gesellschaft ausgestellten und ihrerseits ebenfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Rechnung vom 31. März 2013 zuträfe, kann offenbleiben.

2.  

2.1 Vorab ist die explizit erhobene Rüge der unrichtigen bzw. aktenwidrigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu behandeln.

Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den grundlegenden Maximen des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 7 VRG). Danach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach pflichtgemässem Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10 ff.). Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt vorliegend unrichtig und unvollständig festgestellt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der erhobenen Rüge entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorinstanz den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung korrekt wiedergegeben und in ihrer Entscheidfindung alle rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Auch fand eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers statt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind daher auch viel eher dahingehend zu verstehen, als der Beschwerdeführer gar nicht die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung bemängelt, sondern mit deren vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden ist. Demnach erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend.

2.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sodann, wenn er sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz hätte die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin aus dem Recht weisen müssen, weil sie den formellen Anforderungen an eine Rekurseingabe nicht gerecht werde.

Die Rekursantwort muss in schriftlicher Form erfolgen. Inhaltlich enthält sie in der Regel einen oder mehrere Anträge sowie Darlegungen des eigenen Standpunkts in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht, wobei sie grundsätzlich auf die Widerlegung der Rekursbegründung ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck dürfen im Rahmen des Streitgegen­stands auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, welche die Rekursinstanz aufgrund der Untersuchungsmaxime bei der Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts zu berücksichtigen hat (zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 17 ff.). Diesen Vorgaben vermag die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin zu genügen. Neben dem Antrag auf Abweisung des Rekurses enthält sie eine summarische Begründung und begnügt sich die Beschwerdegegnerin – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht mit dem blossen Verweis auf die Akten bzw. das der Eingabe beigelegte Schreiben des zuständigen Nachführungsgeometers vom 21. November 2014. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin aber nicht formgerecht geäussert hätte, wäre ihre Eingabe nicht etwa als Antrag auf Rekursgutheissung zu verstehen gewesen und die Vorinstanz unter Umständen in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die beschwerdegegnerischen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu berücksichtigen.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich erstmals vor Verwaltungsgericht eine Befangenheit der Angestellten der C AG geltend zu machen sucht, erweist sich dieses Vorbringen nach Massgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben als verspätet und ist daher von vornherein nicht zu behandeln (vgl. BGE 121 I 225 E. 3; VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387 E. 1.3; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 44).

3.  

3.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung des Bundesrats über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV) unterliegen sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung (vgl. Art. 5 VAV) der Nachführungspflicht. Mit der Nachführung soll ein bestehendes Werk dem neuesten Stand der (Raum-)Wirklichkeit angepasst werden (Meinrad Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, Freiburg 2001, S. 50, vgl. zum Ganzen auch S. 92). Laufend nachgeführt werden daher etwa sämtliche Veränderungen verursacht durch Neu-, An- oder Umbauten, Abbruch oder Sanierungen mit raumwirksamen Folgen. Die Zuständigkeit für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung liegt im Kanton Zürich bei den Gemeinden (§ 22 Abs. 1 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Oktober 2011 [KGeoIG] sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 [KVAV]; vgl. ferner Art. 34 Abs. 2 lit. a des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 [GeoIG] sowie Art. 43 Abs. 1 VAV).

Die Kosten der laufenden Nachführung trägt gemäss § 25 Abs. 1 KGeoIG die Verursacherin bzw. der Verursacher (siehe auch Art. 38 Abs. 2 GeoIG und Art. 954 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907). Kann keine Verursacherin oder kein Verursacher festgestellt werden, trägt sie die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer. Welche Nachführungskosten (Gebühren) im Einzelfall zu verrechnen und wie sie zu bemessen sind, bestimmt sich nach der Honorarordnung HO 33 als massgeblichem Gebührentarif nach § 17 KVAV. Dabei dürfen nur diejenigen (Tarif)Positionen in Rechnung gestellt werden, welche entsprechend dem Leistungsbeschrieb auch tatsächlich ausgeführt wurden; die Verrechnung einer Position zwecks Abgeltung einer anderweitigen Leistung ist nicht zulässig. Es dürfen zudem nur diejenigen Arbeiten verrechnet werden, welche für die fachtechnisch korrekte Ausführung des Auftrags notwendig waren (Honorarordnung HO 33, S. 4). Die Gemeinden können allerdings zur Deckung der Verwaltungskosten der amtlichen Vermessung die Nachführungsgebühr um höchstens 15 % erhöhen (§ 25 Abs. 2 KGeoIG).

3.2 Vorliegend steht ausser Frage, dass die am Schopf des Beschwerdeführers (Assek.-Nr. 01) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 vorgenommenen baulichen Veränderungen eine Nachführung des Datenbestands der amtlichen Vermessung erforderlich machten. Unbestritten ist ferner die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers sowie die Anwendbarkeit der Honorarordnung HO 33 zur Bemessung der Höhe der von diesem geschuldeten Gebühren. Entsprechend zeigt sich der Beschwerdeführer "bereit, die mit seinen baulichen Aktivitäten begründeten Veränderungen, nämlich den Eckausbruch an korrekt nachgeführtem Gebäude 01 / 7.1 mit 2 Messpunkten P1 und P2 mit CHF 267.42 […] zu vergüten.".

Die geltend gemachte Gebührenreduktion in Höhe von Fr. 214.78 begründet er insofern im Wesentlichen damit, dass aufgrund der baulichen Massnahme (Teilabbruch des Anbaus und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Schopfs) die amtliche Vermessung lediglich bezüglich zweier Messpunkte des Gebäudes nachzuführen gewesen wäre und nicht wie von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz angenommen bezüglich derer sechs. Am fraglichen Gebäude sei gestützt auf die Teilabbruchbewilligung vom 25. Juni 2012 lediglich eine Gebäudeecke abgebrochen und mit zwei neuen Fassaden ergänzt worden. Es ergäben sich daher nur drei neue Gebäudeecken (Messpunkte), wobei die einspringende dritte Ecke (Messpunkt P3) anhand der beiden anderen neuen Eckpunkte (Messpunkte P1 und P2) hätte ermittelt werden können. Die weiteren drei Gebäudeecken (nordwestliche, nordöstliche und südöstliche Ecken) des seit 1976 im Familienbesitz befindlichen Gebäudes (Schopfes) seien demgegenüber seither unverändert und hätten daher wie auch der Messpunkt P3 keiner kostenträchtigen neuen Einmessung bzw. Nachführung bedürft. Auf die vom Beschwerdeführer im Einzelnen (in ihrer Höhe) beanstandeten (Tarif)Positionen der strittigen Gebührenrechnung ist im Folgenden näher einzugehen.

3.3 Die Rechnung vom 31. März 2013 sowie das dieser beigelegte Tarifblatt wurden nach den Vorgaben der Honorarordnung HO 33 gestaltet. Danach setzt sich der Rechnungsbetrag von Fr. 482.20 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zusammen aus den an die Teuerung angepassten und um einen pauschalen Gemeindezuschlag von 10 % erhöhten Vermessungsgebühren für die erbrachten Arbeiten unter den Tarifkategorien "Grundpreis Auftrag" (Fr. 88.75; Tarifpositionen Ziff. 1.0–1.6), "Feld- und Versicherungsarbeiten" (Fr. 147.60; Tarifpositionen Ziff. 2.0–3.999) sowie "Büroarbeiten" (Fr. 99.10; Tarifpositionen Ziff. 4.0–4.999).

3.3.1 Die unter der Tarifposition Ziff. 1.1 (Gebäudemutation) verrechnete Grundgebühr (der Grundtarif) über Fr. 88.75 ist unbestritten und mit Blick auf die Vorgaben des Verordnunggebers nicht zu beanstanden. So wird mittels Reduktion der pro Parzelle geschuldeten Auftragspauschale von Fr. 177.50 für sämtliche administrativen und technischen Vor- bzw. Abschlussarbeiten des Geometers um 50 % dem eher geringen Umfang der am vermessenen Gebäude vorgenommenen baulichen Massnahmen ausreichend Rechnung getragen (vgl. Honorarordnung HO 33, S. 6).

Gleiches gilt für die – ebenfalls unbestritten gebliebenen – unter Ziff. 4.43 (Kulturflächenberechnung/Nachführung Dateien) und Ziff. 4.51 (Dislokationsentschädigung) fakturierten Gebühren in Höhe von Fr. 14.60 bzw. Fr. 8.60. 

3.3.2 Bezüglich der unter Ziff. 2.11 (Aufsuchen/Signalisieren) sowie unter Ziff. 2.17 (Stationierung [Kontrolle/Situationsaufnahme]) in Rechnung gestellten "Feldarbeiten" rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die C AG habe unnötigen Aufwand betrieben. So hätte das Grundstück nur einmal aufgesucht bzw. signalisiert werden müssen und eine kostengünstigere Kontrolle mit einfachen Mitteln ausgereicht. Die unter Ziff. 2.11 verrechneten zwei Einheiten seien daher um eine (à Fr. 19.90) zu reduzieren und anstelle einer Kontrolle nach Ziff. 2.17 (à Fr. 59.80) lediglich eine solche nach Ziff. 2.15 (Kontrolle mit einfachen Mitteln oder Instrumenten à Fr. 31.50) zu verrechnen. Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Einwendungen ausführlich auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb das Vorgehen der C AG in diesem Zusammenhang den Anwendungsrichtlinien entspreche und nicht zu beanstanden sei. Inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu Beanstandungen Anlass geben sollen, hat der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer im Weiteren, wenn er vorbringt, unter Ziff. 2.31 (Aufnahme/Einmessung Situationspunkt), Ziff. 4.31 (Berechnung Situationspunkt) und Ziff. 4.36 (Nachführen der Pläne neue Situation) seien ihm jeweils bloss zwei statt sechs Situationspunkte in Rechnung zu stellen. So ist zum einen mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass eine fachlich korrekte Vermessung des neuen Gebäudeteils zwingend auch die Einmessung der einspringenden Ecke voraussetzte, denn nur unwichtige Fassadendetails bzw. -versetzungen können generalisiert oder weggelassen werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 der technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem die Nachführung veranlassenden Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2012 ein Teilabbruch des Anbaus und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des neu vermessenen Gebäudes bewilligt wurde. Gemäss den dazugehörigen Bauplänen sollte ein Grossteil (annähernd die Hälfte) des bestehenden Gebäudes abgerissen und dementsprechend eine komplett neue Ostfassade erstellt werden; tatsächlich realisiert wurde der geplante Abbruch jedoch nur etwa im Umfang eines Viertels. Ebenfalls neu einzumessen war demzufolge die gemäss Baubewilligung vom 25. Juni 2012 abzubrechende und in der Folge neu zu erstellende nordöstliche Gebäudeecke, aber auch die gemäss Baubewilligung von den baulichen Massnahmen nicht unmittelbar betroffenen beiden Gebäudeecken (nordwestliche und südwestliche Ecke), konnte doch nur auf diese Weise eine zuverlässige Kontrolle der Zwischenmasse gewährleistet sowie sichergestellt werden, dass diese tatsächlich unverändert geblieben waren. Es gilt der Grundsatz, dass kein Vermessungswerk als richtig angenommen werden darf, bevor es nicht einer Prüfung unterworfen wurde, ob die erfassten Sachverhalte die Raumwirklichkeit korrekt wiedergeben (vgl. Huser, S. 86).

Vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Verrechnung von je drei Punkten unter Ziff. 4.37 (Löschen von Situationspunktkoordinaten) sowie Ziff. 4.38 (Nachführen der Pläne gelöschte Situation) statt wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht nur je eines Punktes. Zu löschen waren nämlich nicht nur der weggefallene Situationspunkt der abgebrochenen südöstlichen Gebäudeecke, sondern auch die beiden projektierten und – den unbestritten gebliebenen Angaben des zuständigen Nachführungsgeometers zufolge – bereits in die amtliche Vermessung aufgenommenen Situationspunkte entlang der gemäss den bewilligten Bauplänen vorgesehenen Abbruchkante.

3.3.3 Was schliesslich die in Ergänzung zu den Gebühren gemäss Kosten- bzw. Gebührentarif erhobene "Gemeindegebühr" in Höhe von Fr. 40.60 anbelangt, ist vorab mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese insofern über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt, als der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2006 gestützt auf § 25 Abs. 2 KGeoIG die Einführung eines kommunalen Zuschlags von 10 % zur Deckung der allgemeinen Unterhaltskosten der amtlichen Vermessung beschlossen hat. Es erscheint zudem mit dem Verursacherprinzip für die Finanzierung der amtlichen Vermessung vereinbar, für die Deckung der allgemeinen kommunalen Fixkosten neben einer leistungsabhängigen Gebühr eine pauschale Grundgebühr zu erheben. Eine gewisse Pauschalisierung hält denn auch dem abgaberechtlichen Äquivalenzprinzip stand. Dass dieses oder das Kostendeckungsprinzip vorliegend verletzt wären, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2764 ff., 2787).

3.4 Damit erweist sich die strittige Gebührenforderung als rechtmässig.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

 

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …