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Geschäftsnummer: VB.2015.00370  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


Gebühren: Schlussabrechnung eines Quartierplans. Die Beschwerdeführerin 2 war zur Rekurserhebung nicht legitimiert, weshalb die Vorinstanz insofern auf den Rekurs nicht hätte eintreten dürfen (E. 1.2). Keine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz (E. 2.4). Wenn die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, die im Recht liegenden Unterlagen seien ungenügend, um die Schlussrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, hätte es ihnen offengestanden, die entsprechenden Zusatzinformationen zu spezifizieren und entsprechende Belege einzuverlangen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz ihnen von Amtes wegen alle Akten hätten zustellen müssen, die für die gewünschten Zusatzinformationen hätten hilfreich sein können; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.5). Sofern die Beschwerdeführenden Kostenüberschreitungen bei Pauschalbeträgen erkennen wollen, ist ihr Vorbringen nicht substanziiert (E. 2.6). Aus den Akten geht nicht hervor, wo sich der fehlerhafte Zusammenschluss der Abwasser- mit der Meteorwasserleitung befindet und ob dieser Zusammenschluss überhaupt in Vollzug des Quartierplans geschah. Soweit Letzteres der Fall sein sollte, bestünde ein Anspruch auf die Fehlerbehebung als Teil des Quartierplans, der mit den Kosten für das Kanalisationssystem abgegolten wäre. Sollte sich der fehlerhafte Zusammenschluss ausserhalb des Quartierplanperimeters befinden oder nicht im Rahmen des Quartierplanvollzugs erfolgt sein, fiele die Angelegenheit nicht mehr unter den Streitgegenstand der Schlussrechnung (E. 3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AKTENEINSICHTSRECHT
ENTWÄSSERUNG
ERSCHLIESSUNGSANLAGE
GEBÜHREN
KOSTENANTEIL
QUARTIERPLAN
RECHTLICHES GEHÖR
SCHLUSSRECHNUNG
Rechtsnormen:
§ 8 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00370

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 2. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,   

 

2.    B, 

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt G, vertreten durch die Stadtverwaltung,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Gebühren,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 01 und zusammen mit seiner Ehefrau, B, Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 03 zwischen E-Weg und F-Weg in G. Die beiden Parzellen sind mit einer sie beide beanspruchenden Liegenschaft überbaut. Mit Beschluss vom 7. März 2002 setzte der Stadtrat G den Quartierplan H fest. Dieser sah neben weiteren Erschliessungsmassnahmen vor, das Quartierplangebiet mit einer neu zu erstellenden Stichstrasse von der D-Strasse rückwärtig zu erschliessen (heute: I-Strasse). Einen dagegen erhobenen Rekurs, worin die Eheleute A/B neben Änderungen der Zufahrt und weiteren Anliegen die Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren beantragten, wies die damalige Baurekurskommission III (heute Baurekursgericht) am 2. Juli 2003 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Februar 2004 (Verfahren VB.2003.00331).

B. Am 24. Februar 2005 genehmigte der Stadtrat G das Erschliessungsprojekt für das Quartierplangebiet, unter Vorbehalt der Zustimmung der Grundeigentümer. A verweigerte als einziger Grundeigentümer seine Zustimmung. Am 9. Juni 2005 leitete der Stadtrat G den Bau der Erschliessungsanlagen im Quartierplangebiet H von Amtes wegen ein. Den dagegen von den Eheleuten A/B erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III mit Entscheid vom 30. November 2005 ab, den das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2006 (Verfahren VB.2006.00029) bestätigte.

C. Mit Beschluss vom 18. Januar 2007 legte der Stadtrat G die Anteile an den Administrativkosten für das Quartierplanverfahren H gemäss dem Kostenverteiler fest. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III mit Entscheid vom 11. Juli 2007 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 15. November 2007 (Verfahren VB.2007.00343).

D. Der Stadtrat von G verpflichtete am 28. Mai 2009 A als Eigentümer von Kat.-Nr. 01, der Stadt G zuhanden der Rechnung des Quartierplans H den Betrag von Fr. 49'500.- als Vorschuss für die Erschliessungskosten zu bezahlen. Die Eheleute A/B als Eigentümer von Kat.-Nr. 02 wurden je verpflichtet, einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 10'400.- zu bezahlen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III ab. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2010 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren VB.2010.00021).

E. Mit Verfügungen vom 12. November 2014 ("Verfügung Schlussrechnung") legte die Stadt G den Kostenanteil aller am Quartierplan H beteiligten Grundeigentümer für ihre Grundstücke im Rahmen der Schlussrechnung fest. Der Anteil von A für sein Grundstück Kat.-Nr. 01 wurde auf insgesamt Fr. 57'959.10 festgesetzt, wovon Fr. 48'000.- bereits geleistet worden waren. Es verblieb ein Rest von Fr. 9'959.10.

II.  

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014, gerichtet an das Verwaltungsgericht, erhoben A und B "Einsprache" gegen die "Verfügung Schlussrechnung" und verlangten (1.) Akteneinsicht in die vollständigen Unterlagen der Schlussrechnung. (2.) Die Kostenüberschreitungen seien vollumfänglich den Verursachern (Ober-Bauleitung, Planer, Ingenieur etc.) zu verrechnen und nicht den Grundeigentümern. (3.) Rechnungen, welche das Privatgrundstück der Stadt G beträfen, seien aus der Schlussrechnung zu streichen. (4.) Die falsch zusammengeschlossenen Kanalisationsleitungen seien vor der Schlussrechnung richtig zu stellen. (5.) Die Anwaltskosten der Stadt G seien von ihr selbst zu tragen und nicht den Grundeigentümern zu verrechnen. Das Verwaltungsgericht sandte die Eingabe am 11. Dezember 2014 an das dafür zuständige Baurekursgericht, welches den Rekurseingang am 16. Dezember 2014 vormerkte und der Stadtverwaltung G Frist bis 15. Januar 2015, erstreckt bis 16. Februar 2015, zur Vernehmlassung ansetzte. In der Rekursantwort vom 16. Februar 2015 beantragte die Stadt G die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, und legte die für die Schlussrechnung massgebenden Akten bei. Mit Entscheid vom 20. Mai 2015 wies das Baurekursgericht den Rekurs der Eheleute A/B ab und auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens.

III.  

Dagegen erhoben die Eheleute A/B am 17. Juni 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangten, (I.) es sei ihnen Akteneinsicht in die vollständige Dokumentation über das Quartierplanverfahren und den Bau der Erschliessungsanlagen im Quartierplan H zu gewähren und die Schlussrechnung bis zur vollständigen Akteneinsicht zu sistieren bzw. die Einsprachefrist entsprechend zu verlängern. (II.) Die Kostenüberschreitungen seien vollumfänglich den Verursachern (Ober-Bauleitung, Planer, Ingenieur, etc.) zu verrechnen, wobei dieser Antrag nach Einsicht in die vollständigen Unterlagen verfallen könnte. (III.) Die falsch zusammengeschlossenen Kanalisationsleitungen seien vor der Schlussrechnung richtig zu stellen. In der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2015 liess die Stadt G die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. In der Folge erstatteten die Eheleute A/B die Replik statt bis 25. August 2015 verspätet erst am 3. September 2015 (Poststempel). Der Schriftenwechsel wurde entsprechend nicht mehr weitergeführt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung des Entscheids des Baurekursgerichts über eine Quartierplanabrechnung zuständig.

1.2 Die verspätete Eingabe der Beschwerdeführenden (vorn III.) ist nicht zu beachten.

1.3 Im Rekursverfahren fochten die Beschwerdeführenden ausschliesslich den dem Grundstück Kat.-Nr. 01 auferlegten Kostenanteil an. Davon ging auch die Vorinstanz aus; sie nahm jedoch irrtümlicherweise an, beide Beschwerdeführenden seien Eigentümer dieses Grundstücks. Die Beschwerdeführerin 2 war damit aber zur Rekurserhebung gar nicht legitimiert, weshalb die Vorinstanz insofern auf das Rechtsmittel nicht hätte eintreten dürfen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die vorliegende Beschwerde. So bringen die Beschwerdeführenden auch in diesem Verfahren nicht vor, sie hätten ebenso den Kostenanteil der Parzelle Kat.-Nr. 02 anfechten wollen. Der Umstand, dass gegen die ganze Schlussrechnung Einwände erhoben werden können, darf nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin 2 auch zu Rekurs und Beschwerde gegen eine sie nicht betreffende Kostenpflicht zugelassen wird. Wäre die Rekursinstanz korrekterweise auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten, würde deren Beschwerde abgewiesen. Am Ergebnis ändert sich daher nichts.

1.4 Vorliegend ist von einer Streitigkeit unmittelbar vermögensrechtlicher Natur bzw. bei der es um bezifferbare finanzielle Interessen geht, auszugehen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 13; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38 N. 10). Die Beschwerdeführenden unterlassen es allerdings, einen Streitwert zu beziffern. Immerhin wehrten sie sich vor Vorinstanz gegen die Berücksichtigung der Anwaltskosten des Vertreters der Beschwerdegegnerin von Fr. 9'056.85 (Honorare ab 12. Oktober 2009) und behaupteten eine ungerechtfertigte Überschreitung des Pauschalhonorars des Ingenieurbüros um über 50 % bzw. um Fr. 35'758.95 (Fr. 12'743.60 Nebenkosten und Drittleistungen sowie Fr. 23'015.35 Zusatzleistungen). Der bestrittene Umfang der Schlussabrechnung von rund 44'000.- wirkt sich aller­dings nur zu einem geringen Prozentsatz auf den Kostenanteil der Beschwerdeführenden aus (knapp 7 %, bei Einbezug beider Grundstücke rund 9 %). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin geht es indes um den ganzen bestrittenen Betrag, würde sie doch wohl eine entsprechende Korrektur bzw. Reduktion durch das Verwaltungsgericht auch an die anderen Grundeigentümer weitergeben. Es ist daher von einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert auszugehen, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1lit. c e contrario).

2.  

Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, dass ihnen ein umfassendes Akteneinsichtsrecht verweigert worden sei, und sie verlangen entsprechend Einblick in die vollständige Dokumentation über das Quartierplanverfahren und den Bau der Erschliessungsanlagen im Quartierplan H. Sie verstehen diesen Antrag entgegen seinem Wortlaut allerdings nur auf die Schlussrechnung bezogen.

2.1 Die Beteiligten eines hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens haben nach § 8 Abs. 1 VRG bereits aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Verfahrensakten. Das Akteneinsichtsrecht ist grundsätzlich umfassend und erstreckt sich auf alle schriftlichen oder elektronischen Unterlagen wie Eingaben, Protokolle, Korrespondenzen, E-Mails, Pläne, Fotografien usw., die geeignet sind, eine Grundlage der Verfügung oder des Entscheids zu bilden. Wer um Akteneinsicht ersucht, hat entsprechend Anspruch darauf, dass ihm das gesamte Aktendossier überlassen wird. Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt. Die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, die Akten den Einsichtsberechtigten von Amtes wegen auszuhändigen oder zuzustellen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 6, 12, 16 f.).

2.2 Die Beschwerdeführenden verlangten am 15. November 2014 bei der Beschwerdegegnerin Einsicht in sämtliche Unterlagen wie Korrespondenz, Ausschreibungen, Offerten, Offertauswertungen, Vergaben, detaillierte Rechnungen inkl. Rapporte, Abnahmen und Protokolle etc. zum Quartierplanverfahren und Bau des Quartierplans H. Diesem Gesuch konnte nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden lediglich Einsicht in die auf die Schlussrechnung bezogenen Akten nehmen wollten. In der Antwort vom 24. November 2014 wies die Beschwerdegegnerin entsprechend darauf hin, dass den Beschwerdeführenden aus der Zusammenstellung und Bearbeitung der von ihnen gewünschten Unterlagen für das Quartierplanverfahren H, das bereits 1993 eingeleitet worden war, Kosten entstehen könnten, und sie verlangte deshalb eine Vorauszahlung von Fr. 600.-. Die Beschwerdeführenden verlangten dagegen die unentgeltliche Akteneinsicht, welche ihnen mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2014 gewährt wurde. Frühester Termin für die Akteneinsicht war der 17. Dezember 2014, wobei die Verwaltung der Beschwerdegegnerin bereits ab 19. Dezem­ber 2014 geschlossen war. Dennoch nutzten die Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Akteneinsicht.

2.3 Ab 6. Januar 2015 wurden die Akten nach der Rekurserhebung durch die Beschwerdeführenden dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gehalten (vorn II.). In der Rekursantwort vom 16. Februar 2015 nahm die Beschwerdegegnerin im Detail Bezug auf die Rekursschrift der Beschwerdeführenden und legte die für die Schlussabrechnung wesentlichen Akten ein, auf die sie ausdrücklich verwies; der Rekursantwort war zudem ein ausführliches Aktenverzeichnis beigelegt. In der Folge nahmen die Beschwerdeführenden Einsicht in diese Akten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde damit der Mangel der unvollständigen Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren geheilt, worauf verwiesen werden kann.

2.4 Genau besehen beanstanden die Beschwerdeführenden entgegen ihren Ausführungen nicht die ihnen angeblich nicht vollständig gewährte Einsicht in die für die Schlussrechnung massgebenden Akten, denn diese haben sie wahrgenommen. Soweit sie beanstanden, der ebenfalls mit der Rekursantwort eingelegte Vertrag für Bauingenieurleistungen zwischen der Beschwerdegegnerin und der J AG sei ihnen nicht zugestellt worden, hätte es ihnen obgelegen, diesen bei der Vorinstanz zur Einsicht zu verlangen oder dort Einsicht zu nehmen (vorn E. 2.1), umso mehr, als in der Rekursantwort darauf ausdrücklich und über mehrere Seiten Bezug genommen und den Beschwerdeführenden Akteneinsicht in die vollständigen Unterlagen der Schlussrechnung ausdrücklich angeboten wurde. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden das fehlende Vorliegen des erwähnten Vertrages beklagen, stellt noch keine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts dar. Eine solche liegt nicht vor.

2.5 Tatsächlich wollen die Beschwerdeführenden vielmehr geltend machen, die vorhandenen Akten gäben nicht genügend Aufschluss über die Einzelheiten der Schlussabrechnung.

In act. 12.4 sind die für die Schlussabrechnung massgebenden Rechnungen enthalten. Dabei handelt es sich keineswegs um blosse Aufstellungen irgendwelcher Zahlen, sondern, nach Jahr geordnet, um den von verschiedenen Kostenträgern geltend gemachten und näher bezeichneten Aufwand. So vermochten die Beschwerdeführenden etwa die Rechnung der Firma K AG vom 17. November 2011 im Rekursverfahren zu anerkennen (Kosten für die Wiederherstellung [Bepflanzung] der Parzelle der Beschwerdegegnerin, welche während der Bauarbeiten als Bauinstallations- und Umschlagplatz gedient hatte), was darauf hindeutet, dass die erwähnte Rechnung ihrem Informationsbedürfnis genügte. Sofern sie den geltend gemachten Aufwand dagegen teilweise für unglaubwürdig oder nicht genügend belegt erachteten, hätte es ihnen ohne Weiteres freigestanden, die Beschwerdegegnerin um näher bezeichnete Detailunterlagen anzugehen. So ist etwa die Rechnung der L AG vom 18. Mai 2011 mit einer Aufstellung über die verschiedenen Regiearbeiten versehen, sodass es den Beschwerdeführenden möglich gewesen wäre, die einzelnen Regierapporte unter den angeführten Positionsnummern heraus zu verlangen. Auch der beanstandete (Zusatz-)Aufwand der Firma J AG wird in der Rechnung vom 15. März 2007 nicht nur ausgewiesen, sondern auch erläutert, ebenso wie die Rechnungen derselben Firma vom 7. Februar 2011 und vom 12. Juli 2011, sodass aufgrund dieser Angaben weitere Belege hätten einverlangt werden können. Ferner enthält etwa auch die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2008 über die Mutationskosten (Nachführung der amtlichen Vermessung) eine detaillierte Aufstellung über die einzelnen Aufwandpositionen. Demgegenüber lassen die Beschwerdeführenden nicht erkennen, welche Rechnungen für sie nicht nachvollziehbar oder mindestens ungenügend belegt seien.

Wenn die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, die im Recht liegenden Unterlagen seien ungenügend, um die Schlussrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, hätte es ihnen demnach offengestanden, die entsprechenden Zusatzinformationen zu spezifizieren und entsprechende Belege einzuverlangen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass die Verwaltungsbehörde oder die Vorinstanz ihnen von Amtes wegen alle Akten hätten zustellen müssen, die für die gewünschten Zusatzinformationen hätten hilfreich sein können. Wie es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, von sich aus nach allenfalls für die Parteien günstigen Tatsachen zu forschen, ist es auch nicht dessen Aufgabe, alle möglichen Belege zu beschaffen, die in irgendeiner Weise die Interessen der Beschwerdeführenden berühren könnten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 6; vorn E. 2.1). Es geht vorliegend auch nicht um Akten, mit deren Beizug die Verfahrensbeteiligten nicht hätten rechnen müssen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 8), wurde doch auf die eingelegten Akten in der Rekursantwort der Beschwerdegegnerin deutlich hingewiesen (vorn E. 2.4). Entsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

2.6 Sofern die Beschwerdeführenden im Besonderen Kostenüberschreitungen von über 50 % bei Pauschalbeträgen erkennen wollen, ist ihr Vorbringen nicht substanziiert. Zwar war im Rekursverfahren der Aufwand der Firma J AG von ihnen gerade als Beispiel einer Überschreitung des Pauschalbetrags um 50 % angeführt, von der Beschwerdegegnerin jedoch mit nachvollziehbarer Begründung widerlegt worden. Im Beschwerdeverfahren halten die Beschwerdeführenden nur noch in pauschaler Form an diesem Vorwurf fest. Wie bereits ausgeführt, hätte es ihnen jedoch obgelegen, den massgeblichen Unternehmervertrag einzusehen und auf die im angefochtenen Entscheid namentlich aufgeführten Rechnungen betreffend Zusatzleistungen und Vergütungen von Nebenkosten und Drittleistungen, welche alle im Ordner enthalten sind, näher einzugehen. Sie können sich dieser Pflicht nicht mit dem Hinweis darauf entschlagen, dass sie vorerst die vollständigen Unterlagen hätten prüfen müssen, da sie einerseits die massgeblichen Unterlagen bereits eingesehen und anderseits zusätzliche Unterlagen gar nie spezifiziert und entsprechend Einblick darin verlangt hatten. Dabei sind die Beschwerdeführenden keine prozessunerfahrenen Parteien, führen sie doch seit 2004 das mittlerweile fünfte Verfahren im Rahmen des Quartierplans H vor Verwaltungsgericht. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Einleitung des Baus der Erschliessungsanlagen von Amtes wegen anlässlich eines Gesprächs vom 18. Mai 2005 verlauten lassen, er werde weitere Massnahmen unternehmen, um den Bau der Erschliessungsmassnahmen zu verhindern, was er etwa damit umsetzte, dass die verschiedenen von ihm vorschussweise zu leistenden Teilzahlungen für Erschliessungskosten auf dem Betreibungsweg eingebracht werden mussten. Schliesslich war dem Beschwerdeführer 1 schon im Entscheid des Gerichts vom 15. November 2007 auseinandergesetzt worden, inwieweit von ihm beanstandete Rechnungen spezifiziert werden müssten (VB.2007.00343, E. 3.3).

Es verbietet sich daher, nicht näher bezeichnete Kostenüberschreitungen vollumfänglich den Verursachern zu belasten, wie die Beschwerdeführenden beantragen.

3.  

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden einen Baufehler geltend, indem die im Rahmen des Quartierplanverfahrens verbaute Abwassereinleitung während der Bauarbeiten falsch zusammengebaut worden sei. Sie verlangen, die falsch zusammengeschlossenen Kanalisationsleitungen seien vor der Schlussrechnung richtig zu stellen.

3.1 Tatsächlich mündet eine Schmutzwasserleitung vom Haus der Beschwerdeführenden in eine Meteorwasserleitung, weshalb diese noch umgehängt werden muss, um das Abwassertrennsystem fertigzustellen. Dies wäre nach Angaben des Betriebsleiters Unterhaltsbetrieb der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2014 eigentlich Aufgabe des damaligen Projektleiters gewesen. Am 3. März 2015 wandte sich derselbe Betriebsleiter an die Beschwerdeführenden, um sie zu treffen und das Umbauen der Meteorwasserleitung zu besprechen, weil der erwähnte Umbau im damaligen Zeitpunkt gerade mit Bauarbeiten in der benachbarten M-Strasse hätte verbunden werden können. Allerdings wünschten die Beschwerdeführenden ein Gespräch nicht mit ihm, sondern mit den Verantwortlichen (direkter Vorgesetzter des Betriebsleiters, Vorstand Tiefbau, Vorstand Hochbau und Stadtpräsident). Ein solches Gespräch fand anscheinend nicht statt, sodass es noch nicht zum beabsichtigten Umbau kam.

3.2 Die Beschwerdegegnerin gesteht zu, dass Schmutzwasser aus einem Grundstück der Beschwerdeführenden in einen Meteorwasserkanal führt, der deshalb der Kanalisation zugeführt werden muss. Sie sieht den Grund dafür darin, dass im Zeitpunkt des Baus der Quartierplananlagen im Jahr 2008 die D-Strasse noch über eine Mischwasserleitung und noch kein Trennsystem verfügt habe. Der geplante Leitungsumbau mache heute zweifellos Sinn. Allerdings sei die Erstellung von Leitungen, welche die einzelnen Liegenschaften an die Kanalisation anschliessen, nicht Gegenstand des Quartierplanverfahrens gewesen. Vielmehr seien die Kosten von den Grundeigentümern zu übernehmen. Zudem betreffe die Anschlussproblematik die Liegenschaft Kat.-Nr. 02 der Beschwerdeführerin 2 und sei die Frage, ob irgendwelche Leitungen der Kanalisation richtig oder falsch angeschlossen seien, nicht Gegenstand der angefochtenen Schlussrechnung.

3.3 Anlässlich der Sitzung vom 24. Februar 2005 genehmigte der Stadtrat der Beschwerdegegnerin das Projekt für die Erschliessungen im Quartierplangebiet H. Gemäss dem Generellen Entwässerungsplan sollte das Quartierplangebiet im Trennsystem entwässert werden, wozu die Beschwerdegegnerin später in der D-Strasse einen zusätzlichen Regenwasserkanal erstellen musste. Das Entwässerungssystem im Quartierplangebiet bestand dabei aus drei Kanalsystemen A, B und C. Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden fielen in das Kanalsystem B, bestehend in einer Verlängerung der bestehenden Schmutzwasserleitung im E-Weg und einer zusätzlichen Regenwasserleitung. Mit diesen Systemen sollte das ganze Quartierplangebiet im freien Gefälle, ohne Pumpe entwässert werden. Auf das Entwässerungssystem in dieser Form wurde auch in der Verfügung vom 12. November 2014 Bezug genommen.

3.4 Die Siedlungsentwässerung des Quartierplangebiets im Trennsystem war somit durchaus Teil des Quartierplans. Dies geht auch aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2004 (VB.2003.00331 E. 3.4) hervor, worin die Entlassung der Grundstücke der Beschwerdeführenden aus dem Quartierplan auch damit verneint wurde, dass ihre Grundstücke vom Ausbau des Kanalsystems B betroffen seien und insofern keine vollständige Erschliessung bestehe, die den geltenden Normen (hier Trennsystem) genüge. Dasselbe ist dem Entscheid des Gerichts vom 15. November 2007 zu entnehmen (VB.2007.00343 E. 3.3). Die Kosten für die einzelnen Kanalisationsstränge A, B und C werden in der Verfügung vom 12. November 2014 ausgewiesen.

3.5 Aus den Akten geht nicht hervor, wo sich der fehlerhafte Zusammenschluss der Abwasser- mit der Meteorwasserleitung befindet und ob dieser Zusammenschluss überhaupt in Vollzug des Quartierplans geschah. Soweit Letzteres der Fall sein sollte, bestünde ein Anspruch auf die Fehlerbehebung als Teil des Quartierplans, der mit den Kosten für das Kanalisationssystem B abgegolten wäre. Sollte sich der fehlerhafte Zusammenschluss ausserhalb des Quartierplanperimeters befinden oder nicht im Rahmen des Quartierplanvollzugs erfolgt sein und etwa im Zusammenhang mit dem nachträglich in der D-Strasse erstellten Trennsystem stehen, fiele die Angelegenheit nicht mehr unter den Streitgegenstand der Schlussrechnung. Aufgrund dieser Umstände und nachdem die Beschwerdegegnerin ohne Erfolg bereits versucht hatte, das Problem zu lösen (vorn E. 3.1), besteht kein Anlass, diese Situation noch "vor der Schlussrechnung" zu bereinigen, wie die Beschwerdeführenden beantragen. Hingegen wird der fehlerhafte Anschluss so rasch als möglich zu korrigieren sein. Sollten den Beschwerdeführenden daraus Kosten erwachsen, so wäre darüber separat zu verfügen.

4.  

Insgesamt ist die Beschwerde daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung haben sie nicht verlangt, hingegen die Beschwerdegegnerin. Allerdings umfasste das Beschwerdeverfahren weitgehend Themen, die bereits ausführlich im Rekursverfahren abgehandelt worden waren, sodass sich der Beizug einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin nicht aufdrängte und ihr Aufwand nicht über das hinausging, was zur üblichen Amtstätigkeit gehört und insbesondere keine ausserordentlichen Bemühungen zur Beantwortung des Rekurses nötig waren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51–54).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 3'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …