{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00370_2016-03-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216092&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1f521c39721e097c92bb29c490595c3b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.03.2016  VB.2015.00370"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.03.2016  VB.2015.00370"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.03.2016  VB.2015.00370"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren | Geb\u00fchren: Schlussabrechnung eines Quartierplans. Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 war zur Rekurserhebung nicht legitimiert, weshalb die Vorinstanz insofern auf den Rekurs nicht h\u00e4tte eintreten d\u00fcrfen (E. 1.2). Keine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz (E. 2.4). Wenn die Beschwerdef\u00fchrenden der Ansicht sind, die im Recht liegenden Unterlagen seien ungen\u00fcgend, um die Schlussrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen, h\u00e4tte es ihnen offengestanden, die entsprechenden Zusatzinformationen zu spezifizieren und entsprechende Belege einzuverlangen. Sie k\u00f6nnen sich nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz ihnen von Amtes wegen alle Akten h\u00e4tten zustellen m\u00fcssen, die f\u00fcr die gew\u00fcnschten Zusatzinformationen h\u00e4tten hilfreich sein k\u00f6nnen; keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 2.5). Sofern die Beschwerdef\u00fchrenden Kosten\u00fcberschreitungen bei Pauschalbetr\u00e4gen erkennen wollen, ist ihr Vorbringen nicht substanziiert (E. 2.6). Aus den Akten geht nicht hervor, wo sich der fehlerhafte Zusammenschluss der Abwasser- mit der Meteorwasserleitung befindet und ob dieser Zusammenschluss \u00fcberhaupt in Vollzug des Quartierplans geschah. Soweit Letzteres der Fall sein sollte, best\u00fcnde ein Anspruch auf die Fehlerbehebung als Teil des Quartierplans, der mit den Kosten f\u00fcr das Kanalisationssystem abgegolten w\u00e4re. Sollte sich der fehlerhafte Zusammenschluss ausserhalb des Quartierplanperimeters befinden oder nicht im Rahmen des Quartierplanvollzugs erfolgt sein, fiele die Angelegenheit nicht mehr unter den Streitgegenstand der Schlussrechnung (E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:41:16", "Checksum": "bdb54cc92626abbf4e7a1801c79cb6ee"}