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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00374
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto
Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege,
hat sich ergeben:
I.
A ersuchte die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
(KME) am 15. Dezember 2014/15. März 2015 um Aufnahme in den
Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung (Passerelle). Am 27. März 2015
teilte ihr die KME mit, dass sie die Aufnahmebedingungen nicht erfülle. Ein
Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2015 wies die KME am 14. April
2015 ab.
II.
Mit Rekurs vom
12. Mai 2015 beantragte A sinngemäss, die Verfügung vom 14. April
2015 sei aufzuheben und sie sei in den Vorbereitungskurs für die
Ergänzungsprüfung aufzunehmen; zudem ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wies die Bildungsdirektion
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
III.
A führte am 19. Juni 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom
9. Juni 2015 aufzuheben und ihr für das Rekursverfahren unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren; zudem ersuchte sie sinngemäss auch für das
Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die KME
verzichtete am 29. Juni 2015 auf eine Beschwerdeantwort; die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 2. Juli
2015 auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. Juli 2015 wurde dem
Verwaltungsgericht unaufgefordert eine Verfügung der Bildungsdirektion vom
10. Juli 2015 eingereicht, mit welcher der Rekurs von A in der Sache abgewiesen wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes
wegen. Die Zuständigkeit ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend die Aufnahme an
eine kantonale Schule und deshalb auch betreffend Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung in diesem Zusammenhang nach § 39 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG, LS 413.21), § 28 der Schulordnung für die
Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 4. Februar 1997
(LS 413.222) sowie § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG gegeben.
1.2
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um
einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung
mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110). Sie lässt sich unter anderem
anfechten, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
trifft dies für Zwischenentscheide zu, mit welchen die Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege verweigert wurde (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48
S. 522).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerde hat einzig zum
Gegenstand, ob der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sei. Dabei handelt es sich
grundsätzlich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Streitwert in
Fällen wie dem vorliegenden weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Weil es sich
nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, fällt die
Angelegenheit nach § 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG in
die einzelrichterliche Zuständigkeit.
3.
3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
3.2
Vorliegend ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin mittellos ist. Hingegen ist die Vorinstanz der Auffassung,
der Rekurs erweise sich als offensichtlich aussichtslos, weil die
Beschwerdeführerin die Altersgrenze von 40 Jahren gemäss § 2 lit. a des
Aufnahmereglements für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom
13. Januar 2010 (Aufnahmereglement KME, LS 413.250.9) überschritten
habe und zudem den von der KME für ein sehr gutes Leistungsbild im Sinn von
§ 5a Abs. 1 lit. a Aufnahmereglement KME
verlangten Notendurchschnitt von 5,0 im Berufsmaturitätszeugnis nicht erfülle.
Den Ausführungen der Vorinstanz lässt
sich nicht folgen. Die vom Regierungsrat festgelegte Altersgrenze von 40 Jahren
stützt sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MittelschulG, wonach der Regierungsrat die Bedingungen für die Aufnahme in die
Mittelschulen festlegt. Ob eine sich auf eine derart allgemein gehaltene
Delegationsnorm stützende Verordnungsbestimmung als gesetzliche Grundlage für
den Ausschluss von Personen über 40 Jahren vom Zugang zur KME genügt, erscheint
mit Blick auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Bildung
(Art. 14 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101])
zumindest zweifelhaft. Sodann ist die Vereinbarkeit einer solchen Alterslimite
mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip jedenfalls nicht offensichtlich.
Für die Voraussetzung eines "sehr
guten Leistungsbildes" gemäss § 5a Abs. 1 lit. a
Aufnahmereglement KME gilt das zur Alterslimite Ausgeführte ebenfalls, zumal
Abschlussnoten in der Schweiz in der Regel nicht als Ausschlusskriterium für
den Zugang zu bestimmten Ausbildungen dienen bzw. diesfalls in der Regel der
Umweg über eine Aufnahmeprüfung offensteht. Zu beachten ist in diesem
Zusammenhang sodann, dass die für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung massgebenden eidgenössischen Bestimmungen keine solche
Einschränkung für die Prüfungszulassung vorsehen (vgl Art. 6 Abs. 1
lit. a der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung
für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen
Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen [SR 413.14] in
Verbindung mit Ziff. 3.1.1 der Richtlinien 2012 der
Schweizerischen Maturitätskommission betreffend die Ergänzungsprüfung
Passerelle "Berufsmaturität – universitäre Hochschulen"). Soweit
diese Einschränkung sich als zulässig erwiese, handelte es sich beim Kriterium des "sehr guten
Leistungsbildes" um einen unbestimmten Rechtsbegriff,
den es auszulegen gälte. Entsprechend könnte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres schematisch auf den von der KME festgelegten Notenschnitt von 5,0 abstellen.
Vielmehr hätte sie zu prüfen,
ob das Berufsmaturitätszeugnis der Beschwerdeführerin ein sehr gutes
Leistungsbild im Sinn von § 5 Abs. 1 lit. a Aufnahmereglement
KME vermittelt, wobei sich etwa auch berücksichtigen
liesse, ob die jeweiligen Fächer überhaupt Prüfungsstoff der Ergänzungsprüfung
bilden.
3.3
Nach dem Gesagten erscheint der Rekurs nicht als
offensichtlich aussichtslos. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die
Verfügung vom 9. Juni 2015 aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4.
4.1
Weil die Beschwerdegegnerin auf den
Entscheid darüber, ob der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen sei, keinen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich vorliegend, die
Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.2
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird damit
gegenstandslos.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Zulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
BGG gegen Entscheide
betreffend die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung richtet sich nach der
Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache (Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9). Nach Art. 83 lit. t BGG ist
die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen.
Nicht unter diese Regelung fallen hingegen Streitigkeiten über die Zulassung zu
einer Prüfung oder einem Ausbildungslehrgang (vgl. BGr, 17. Oktober 2007,
2C_258/2007, E. 2.2; Häberli, Art. 83 BGG N. 299).
Weil die Verfügung der Vorinstanz einen
Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschwerdeentscheid
seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
(vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1 f., und
4. Dezember 2009, 5A_574/2009, E. 1.1); er lässt sich also lediglich
weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Bildungsdirektion vom
9. Juni 2015 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2. Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Bildungsdirektion auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6. Mitteilung an…