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Geschäftsnummer: VB.2015.00374  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

unentgeltliche Rechtspflege


[Unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren.] Ein Rekurs, der sich gegen die Altersgrenze von 40 Jahren für die Aufnahme an die KME sowie gegen den verlangten Notendurchschnitt für die Aufnahme in den Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung wendet, ist nicht offensichtlich aussichtslos (E. 3.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
ALTERSGRENZE
MATURITÄT
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
RECHT AUF BILDUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
Art. 14 KV
§ 14 Abs. 1 MittelschulG
§ 16 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00374

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

hat sich ergeben:

I.  

A ersuchte die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) am 15. Dezember 2014/15. März 2015 um Aufnahme in den Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung (Passerelle). Am 27. März 2015 teilte ihr die KME mit, dass sie die Aufnahmebedingungen nicht erfülle. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2015 wies die KME am 14. April 2015 ab.

II.  

Mit Rekurs vom 12. Mai 2015 beantragte A sinngemäss, die Verfügung vom 14. April 2015 sei aufzuheben und sie sei in den Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung aufzunehmen; zudem ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wies die Bildungsdirektion das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

III.  

A führte am 19. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 9. Juni 2015 aufzuheben und ihr für das Rekursverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; zudem ersuchte sie sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die KME verzichtete am 29. Juni 2015 auf eine Beschwerdeantwort; die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. Juli 2015 wurde dem Verwaltungsgericht unaufgefordert eine Verfügung der Bildungsdirektion vom 10. Juli 2015 eingereicht, mit welcher der Rekurs von A in der Sache abgewiesen wurde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Die Zuständigkeit ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend die Aufnahme an eine kantonale Schule und deshalb auch betreffend Gewährung unentgeltlicher Prozessführung in diesem Zusammenhang nach § 39 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG, LS 413.21), § 28 der Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 4. Februar 1997 (LS 413.222) sowie § 41 Abs. 1 in Verbindung mit  §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG gegeben.

1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Sie lässt sich unter anderem anfechten, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts trifft dies für Zwischenentscheide zu, mit welchen die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege verweigert wurde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48 S. 522).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerde hat einzig zum Gegenstand, ob der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Dabei handelt es sich grund­sätzlich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Streitwert in Fällen wie dem vorliegenden weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Weil es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, fällt die Angelegenheit nach § 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

3.  

3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezah­len (Plüss, § 16 N. 20).

3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist. Hingegen ist die Vorinstanz der Auffassung, der Rekurs erweise sich als offensichtlich aussichtslos, weil die Beschwerdeführerin die Altersgrenze von 40 Jahren gemäss § 2 lit. a des Aufnahmereglements für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 13. Januar 2010 (Aufnahmereglement KME, LS 413.250.9) überschritten habe und zudem den von der KME für ein sehr gutes Leistungsbild im Sinn von § 5a Abs. 1 lit. a Aufnahmereglement KME verlangten Notendurchschnitt von 5,0 im Berufsmaturitätszeugnis nicht erfülle.

Den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich nicht folgen. Die vom Regierungsrat festgelegte Altersgrenze von 40 Jahren stützt sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MittelschulG, wonach der Regierungsrat die Bedingungen für die Aufnahme in die Mittelschulen festlegt. Ob eine sich auf eine derart allgemein gehaltene Delegationsnorm stützende Verordnungsbestimmung als gesetzliche Grundlage für den Ausschluss von Personen über 40 Jahren vom Zugang zur KME genügt, erscheint mit Blick auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Bildung (Art. 14 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) zumindest zweifelhaft. Sodann ist die Vereinbarkeit einer solchen Alterslimite mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip jedenfalls nicht offensichtlich.

Für die Voraussetzung eines "sehr guten Leistungsbildes" gemäss § 5a Abs. 1 lit. a Aufnahmereglement KME gilt das zur Alterslimite Ausgeführte ebenfalls, zumal Abschlussnoten in der Schweiz in der Regel nicht als Ausschlusskriterium für den Zugang zu bestimmten Ausbildungen dienen bzw. diesfalls in der Regel der Umweg über eine Aufnahmeprüfung offensteht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung massgebenden eidgenössischen Bestimmungen keine solche Einschränkung für die Prüfungszulassung vorsehen (vgl Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen [SR 413.14] in Verbindung mit Ziff. 3.1.1 der Richtlinien 2012 der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend die Ergänzungsprüfung Passerelle "Berufsmaturität – universitäre Hochschulen"). Soweit diese Einschränkung sich als zulässig erwiese, handelte es sich beim Kriterium des "sehr guten Leistungsbildes" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den es auszulegen gälte. Entsprechend könnte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres schematisch auf den von der KME festgelegten Notenschnitt von 5,0 abstellen. Vielmehr hätte sie zu prüfen, ob das Berufsmaturitätszeugnis der Beschwerdeführerin ein sehr gutes Leistungsbild im Sinn von § 5 Abs. 1 lit. a Aufnahmereglement KME vermittelt, wobei sich etwa auch berück­sichtigen liesse, ob die jeweiligen Fächer überhaupt Prüfungsstoff der Ergänzungsprüfung bilden.

3.3 Nach dem Gesagten erscheint der Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Verfügung vom 9. Juni 2015 aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4.  

4.1 Weil die Beschwerdegegnerin auf den Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführerin die unent­geltliche Rechtspflege zu bewilligen sei, keinen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich vor­liegend, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG gegen Entscheide betreffend die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung richtet sich nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9). Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Nicht unter diese Regelung fallen hingegen Streitigkeiten über die Zulassung zu einer Prüfung oder einem Ausbildungslehrgang (vgl. BGr, 17. Oktober 2007, 2C_258/2007, E. 2.2; Häberli, Art. 83 BGG N. 299).

Weil die Verfügung der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1 f., und 4. Dezember 2009, 5A_574/2009, E. 1.1); er lässt sich also lediglich weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Bildungsdirektion vom 9. Juni 2015 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Bildungsdirektion auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an…