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Geschäftsnummer: VB.2015.00378  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Die Vorinstanzen durften die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der begangenen, schweren Delikte und die fehlende Tataufarbeitung in Bezug auf die Legalprognose negativ werten (E. 4.3). Auch hinsichtlich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse kann keine günstige Prognose gestellt werden (E. 4.4). Trotz des guten Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers ist eine bedingte Entlassung abzulehnen. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die möglichen Vorteile der bedingten Entlassung nicht bestünden, weshalb dieser – angesichts der hier infrage stehenden hochwertigen Rechtsgüter – nicht der Vorzug zu geben sei (E. 4.5). Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEDINGTE ENTLASSUNG
ERMESSEN
LEGALPROGNOSE
UNEINSICHTIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VOLLZUGSVERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. I StGB
Art. 86 Abs. II StGB
Art. 369 Abs. VII StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00378

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 21. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,


hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2008 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlung mit Kindern, mehrfacher einfacher Körperverletzung (Schläge mit Gurt, Schläge mit Flasche auf den Kopf und Bewusstlosigkeit), mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Pornografie und mehrfacher Tätlichkeiten (Faustschläge und Fusstritte, Schlag mit Gurt und Schläge, blutig geschlagene Nase) schuldig gesprochen und zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 978 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, bestraft. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. März 2009 nicht ein. Am 15. März 2012 erging vom Obergericht eine Zusatzstrafe von 18 Monaten wegen Anstiftung zu falscher Zeugenaussage in vorerwähnter Angelegenheit. A hat zudem drei Ersatzfreiheitsstrafen von 17 Tagen zu verbüssen.

Zum Vollzug befindet sich A zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Zwei Drittel der Strafen waren am 11. April 2015 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 16. Oktober 2019.

B. Nachdem A am 5. Dezember 2014 die bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin hin beantragt hatte und er am 6. März 2015 dazu angehört worden war, wies das Amt für Justizvollzug (Justizvollzug) den Antrag mit Verfügung vom 9. März 2015 ab.

II.  

Am 13. April 2015 gelangte A mit Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Justizvollzugs vom 9. März 2015 und Gutheissung der bedingten Entlassung. Die Direktion der Justiz und des Innern wies mit Verfügung vom 18. Mai 2015 den Rekurs ab, unter Kostenfolge zulasten von A. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung wurde indessen gutgeheissen und die A auferlegten Kosten wurden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Ebenso wurde dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Rekursverfahren stattgegeben, und es wurde ihm in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Juni 2015 beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids und Gutheissung seines Gesuchs um bedingte Entlassung, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Sodann sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Justizvollzug beantragte am 15. Juli 2015 ohne weitere Begründung die Abweisung der Beschwerde, wie schon die Direktion der Justiz und des Innern am 25. Juni 2015 und die Oberstaatsanwaltschaft am 6. Juli 2015. A hielt mit Eingabe vom 18. September 2015 an seinen Anträgen und der Begründung der Beschwerde fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201, E. 2.2 f.; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193, E. 5b/bb, VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00428, E. 2.2).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201, E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; Cornelia Koller, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 86 StGB N. 7).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe das Fehlen von Vorstrafen, wovon aufgrund des absoluten Verwertungsverbots gelöschter Vorstrafen in Bezug auf die im Ausland erwirkten Vorstrafen auszugehen sei, nicht zu seinen Gunsten gewertet. Somit könne auch nicht angenommen werden, aufgrund seines Vorlebens lägen eine hohe kriminelle Energie und geringe Beeindruckbarkeit durch staatliche Sanktionen vor. Sodann dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er die ihm vorgeworfenen Taten bestreite und sich demzufolge gegen eine freiwillige Therapie oder das Einlassen auf Gespräche stelle. Auch wäre es realitätsfremd, von ihm in Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung ein detailliertes Konzept über die Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse zu verlangen. Insgesamt ergebe sich, dass sein Vorleben, die Warnwirkung der langen Freiheitsstrafe sowie die gute Führung Indizien für eine günstige Legalprognose seien.

3.2 Die Vorinstanz hat insbesondere das Leugnen des Beschwerdeführers bezüglich der dem Urteil vom 3. Dezember 2008 zugrundeliegenden Straftaten negativ bewertet. Sie führte dazu aus, selbstverständlich stehe es dem Beschwerdeführer frei, die Straftaten zu bestreiten. Dies könne aber bei der Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit gewürdigt werden. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer mit einer Mitwirkung an freiwilligen Gesprächen mit dem Sozialdienst oder Ähnlichem möglich, sich im Hinblick auf Vollzugs­lockerungen als vertragsfähig zu empfehlen. Eine Einsicht sei bei ihm indessen nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr sehe er sich als Opfer eines gegen ihn gerichteten Komplotts. Angesichts der gravierenden Anlasstaten und der absoluten Uneinsichtigkeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der bisherige langjährige Strafvollzug eine genügende deliktpräventive Wirkung gezeigt haben soll.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet nicht weiter, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auf die Gefährlichkeitsbeurteilung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3 vom 2. Juni 2008, die Risikoorientierte Beurteilung der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen (AFA) vom 26. Juli 2011 sowie den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C vom 13. Januar 2015 darin wurde trotz des Antrags auf Nichtgewährung der bedingten Entlassung immerhin ein gutes Vollzugsverhalten attestiert – abgestellt haben. Der Straf- und Massnahmenvollzug 3 begründete die negative Legalprognose unter anderem mit einer festgestellten polymorphen progredienten Kriminalitätsentwicklung, Impulsivität und mangelnder Frustrationstoleranz sowie eines extrem rücksichtslosen, skrupellosen und egoistischen Vorgehens des Beschwerdeführers, welches Ergebnis die AFA teilte, die festhielt, dass das Risiko für weitere schwerwiegende Sexualstraftaten sowie moderate Gewaltstraftaten im häuslichen Kontext klar erhöht sei. Insoweit ist grundsätzlich von der Schlüssigkeit der von den genannten Stellen vorgenommenen Beurteilungen auszugehen und kann auf die Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden. Im Folgenden beschränkt sich die vorzunehmende Prüfung daher darauf, inwieweit die im Ausland vom Beschwerdeführer erwirkten Strafen, das Bestreiten der zwischen 2003 bis 2006 begangenen Taten sowie das Fehlen eines detaillierten Konzepts bezüglich der Lebensgestaltung nach der Entlassung zulasten einer günstigen Legalprognose berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden durften (vgl. E. 3.1).

4.2 Die Vorinstanz liess offen, ob die im Ausland Mitte der 90-er Jahre erwirkten Strafen heute noch zu berücksichtigen seien. Somit hat sie diese im Sinn von Art. 369 Abs. 7 StGB klar nicht zulasten der im Raum stehenden Legalprognose gewertet. Sie war umgekehrt aber auch nicht verpflichtet, die Vorstrafenlosigkeit weiter positiv zu würdigen. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung liegt daher nicht vor.

4.3 In Bezug auf das Leugnen früherer Taten hat das Bundesgericht festgehalten, aus fortdauerndem Leugnen der früheren Tat könne nicht in jedem Fall auf eine schlechte Prognose geschlossen werden. Daraus ergebe sich aber nicht, dass Uneinsichtigkeit und Leugnen der Tat nicht gegen eine günstige Legalprognose sprechen könnten. Es gehe daraus einzig hervor, dass Schuldeinsicht nicht notwendige Voraussetzung für ein künftiges Leben ohne Straftat sein müsse. Aus dieser Rechtsprechung könne aber auch nicht hergeleitet werden, dass Uneinsichtigkeit und Leugnen der Tat nicht gegen eine günstige Legalprognose sprechen können (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6; 5. Juli 2005, 6A.18/2005, E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGE 124 IV 193 E. 5b/ee). Es ist demnach eine einzelfallbezogene Betrachtung anzustellen.

Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer schwere, während Jahren im häuslichen Bereich begangene Delikte, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde (siehe vorn I.A. sowie E. 4.1). Hinzukommt, dass er wegen Anstiftung zu falscher Zeugenaussage in der genannten Angelegenheit bestraft werden musste. Wenn die Vorinstanzen angesichts dieser Umstände das Leugnen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Legalprognose negativ gewertet haben, so steht dies im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer ist auch jetzt nicht zur Aufarbeitung bereit. Demnach steht das konsequente Bestreiten der über einen langen Zeitraum hinweg begangenen Delikte einer günstigen Prognose nach wie vor entgegen.

4.4 Der Beschwerdeführer gibt an, kein detailliertes Konzept hinsichtlich der ihn nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse machen zu können. Soweit er damit äussere Umstände wie die Wohn- oder Erwerbssituation meint, fällt dies für die Legalprognose weniger ins Gewicht. Hingegen ist ein funktionierendes Zusammenleben mit anderen Personen, namentlich einer Freundin und Kindern, nicht einmal ansatzweise gewährleistet. Nachdem die zur Diskussion stehenden Delikte im familiären Umfeld begangen wurden, wäre die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Aufarbeitung aber umso dringlicher gewesen (siehe E. 4.3). So aber kann auch hinsichtlich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse keine günstige Prognose gestellt werden.

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass trotz des unstreitig guten Vollzugsverhaltens und der guten Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers eine bedingte Entlassung abzulehnen bzw. die Beschwerde abzuweisen ist. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die möglichen Vorteile der bedingten Entlassung nicht bestünden, weshalb dieser – angesichts der hier in Frage stehenden Rechtsgüter der sexuellen (und auch körperlichen) Integrität – nicht der Vorzug zu geben sei. Eine bedingte Entlassung, auch bei Ausreise in das Heimatland, kann derzeit nicht verantwortet werden.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt wie schon für das Rekursverfahren auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat das Begehren um bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin zwar als kaum aussichtsreich, aber auch nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos im Sinn der Rechtsprechung qualifiziert. Für das Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Beschwerde im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und da sich der Beschwerdeführer nicht eingehend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und im Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt, als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …