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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00378
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt.
JVA B, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2008 wegen
mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller
Handlung mit Kindern, mehrfacher einfacher Körperverletzung (Schläge mit Gurt,
Schläge mit Flasche auf den Kopf und Bewusstlosigkeit), mehrfacher
Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Drohung, mehrfacher,
teilweise versuchter Nötigung, Pornografie und mehrfacher Tätlichkeiten
(Faustschläge und Fusstritte, Schlag mit Gurt und Schläge, blutig geschlagene
Nase) schuldig gesprochen und zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich
978 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, bestraft. Das Bundesgericht
trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. März 2009
nicht ein. Am 15. März 2012 erging vom Obergericht eine Zusatzstrafe von
18 Monaten wegen Anstiftung zu falscher Zeugenaussage in vorerwähnter
Angelegenheit. A hat zudem drei Ersatzfreiheitsstrafen von 17 Tagen zu
verbüssen.
Zum Vollzug befindet sich A zurzeit in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Zwei Drittel der Strafen waren am 11. April
2015 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 16. Oktober 2019.
B. Nachdem
A am 5. Dezember 2014 die bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin hin beantragt
hatte und er am 6. März 2015 dazu angehört worden war, wies das Amt für
Justizvollzug (Justizvollzug) den Antrag mit Verfügung vom 9. März 2015
ab.
II.
Am 13. April 2015 gelangte A mit Rekurs an die
Direktion der Justiz und des Innern mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung
des Justizvollzugs vom 9. März 2015 und Gutheissung der bedingten
Entlassung. Die Direktion der Justiz und des Innern wies mit Verfügung vom
18. Mai 2015 den Rekurs ab, unter Kostenfolge zulasten von A. Eine Parteientschädigung
wurde nicht zugesprochen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung
wurde indessen gutgeheissen und die A auferlegten Kosten wurden einstweilen auf
die Staatskasse genommen. Ebenso wurde dem Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Rekursverfahren stattgegeben, und es
wurde ihm in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Juni 2015 beantragte A die
Aufhebung des Rekursentscheids und Gutheissung seines Gesuchs um bedingte
Entlassung, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Sodann sei
ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Justizvollzug beantragte am 15. Juli 2015 ohne weitere Begründung die
Abweisung der Beschwerde, wie schon die Direktion der Justiz und des Innern am
25. Juni 2015 und die Oberstaatsanwaltschaft am 6. Juli 2015. A hielt mit Eingabe vom 18. September 2015 an seinen Anträgen und
der Begründung der Beschwerde fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde
prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei
hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen
(Art. 86 Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die
zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden
kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133
IV 201, E. 2.2 f.; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1).
Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob
die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,
gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193, E. 5b/bb, VGr,
17. Dezember 2014, VB.2014.00428, E. 2.2).
2.3 Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom
Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201, E. 3.2).
Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im
Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5;
BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; Cornelia Koller, Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 86 StGB N. 7).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe das Fehlen von Vorstrafen, wovon
aufgrund des absoluten Verwertungsverbots gelöschter Vorstrafen in Bezug auf
die im Ausland erwirkten Vorstrafen auszugehen sei, nicht zu seinen Gunsten
gewertet. Somit könne auch nicht angenommen werden, aufgrund seines Vorlebens
lägen eine hohe kriminelle Energie und geringe Beeindruckbarkeit durch
staatliche Sanktionen vor. Sodann dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass
er die ihm vorgeworfenen Taten bestreite und sich demzufolge gegen eine
freiwillige Therapie oder das Einlassen auf Gespräche stelle. Auch wäre es
realitätsfremd, von ihm in Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach
der Entlassung ein detailliertes Konzept über die Gestaltung seiner
persönlichen Verhältnisse zu verlangen. Insgesamt ergebe sich, dass sein
Vorleben, die Warnwirkung der langen Freiheitsstrafe sowie die gute Führung
Indizien für eine günstige Legalprognose seien.
3.2 Die
Vorinstanz hat insbesondere das Leugnen des Beschwerdeführers bezüglich der dem
Urteil vom 3. Dezember 2008 zugrundeliegenden Straftaten negativ bewertet.
Sie führte dazu aus, selbstverständlich stehe es dem Beschwerdeführer frei, die
Straftaten zu bestreiten. Dies könne aber bei der Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit
gewürdigt werden. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer mit einer Mitwirkung an
freiwilligen Gesprächen mit dem Sozialdienst oder Ähnlichem möglich, sich im
Hinblick auf Vollzugslockerungen als vertragsfähig zu empfehlen. Eine Einsicht
sei bei ihm indessen nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr sehe er sich als
Opfer eines gegen ihn gerichteten Komplotts. Angesichts der gravierenden
Anlasstaten und der absoluten Uneinsichtigkeit könne nicht davon ausgegangen
werden, dass der bisherige langjährige Strafvollzug eine genügende
deliktpräventive Wirkung gezeigt haben soll.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet nicht weiter, dass der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz auf die Gefährlichkeitsbeurteilung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3
vom 2. Juni 2008, die Risikoorientierte Beurteilung der Abteilung für Forensisch-Psychologische
Abklärungen (AFA) vom 26. Juli 2011 sowie den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt
C vom 13. Januar 2015 darin wurde trotz des Antrags auf Nichtgewährung der
bedingten Entlassung immerhin ein gutes Vollzugsverhalten attestiert –
abgestellt haben. Der Straf- und Massnahmenvollzug 3 begründete die negative
Legalprognose unter anderem mit einer festgestellten polymorphen progredienten
Kriminalitätsentwicklung, Impulsivität und mangelnder Frustrationstoleranz
sowie eines extrem rücksichtslosen, skrupellosen und egoistischen Vorgehens des
Beschwerdeführers, welches Ergebnis die AFA teilte, die festhielt, dass das
Risiko für weitere schwerwiegende Sexualstraftaten sowie moderate
Gewaltstraftaten im häuslichen Kontext klar erhöht sei. Insoweit ist grundsätzlich
von der Schlüssigkeit der von den genannten Stellen vorgenommenen Beurteilungen
auszugehen und kann auf die Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden. Im
Folgenden beschränkt sich die vorzunehmende Prüfung daher darauf, inwieweit die
im Ausland vom Beschwerdeführer erwirkten Strafen, das Bestreiten der zwischen
2003 bis 2006 begangenen Taten sowie das Fehlen eines detaillierten Konzepts
bezüglich der Lebensgestaltung nach der Entlassung zulasten einer günstigen
Legalprognose berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden durften (vgl.
E. 3.1).
4.2 Die
Vorinstanz liess offen, ob die im Ausland Mitte der 90-er Jahre erwirkten
Strafen heute noch zu berücksichtigen seien. Somit hat sie diese im Sinn von
Art. 369 Abs. 7 StGB klar nicht zulasten der im Raum stehenden Legalprognose
gewertet. Sie war umgekehrt aber auch nicht verpflichtet, die
Vorstrafenlosigkeit weiter positiv zu würdigen. Eine rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung liegt daher nicht vor.
4.3 In Bezug
auf das Leugnen früherer Taten hat das Bundesgericht festgehalten, aus fortdauerndem
Leugnen der früheren Tat könne nicht in jedem Fall auf eine schlechte Prognose
geschlossen werden. Daraus ergebe sich aber nicht, dass Uneinsichtigkeit und
Leugnen der Tat nicht gegen eine günstige Legalprognose sprechen könnten. Es
gehe daraus einzig hervor, dass Schuldeinsicht nicht notwendige Voraussetzung
für ein künftiges Leben ohne Straftat sein müsse. Aus dieser Rechtsprechung
könne aber auch nicht hergeleitet werden, dass Uneinsichtigkeit und Leugnen der
Tat nicht gegen eine günstige Legalprognose sprechen können (BGr, 19. Mai
2015, 6B_93/2015, E. 5.6; 5. Juli 2005, 6A.18/2005, E. 3.3.3,
mit Hinweis auf BGE 124 IV 193 E. 5b/ee). Es ist demnach eine
einzelfallbezogene Betrachtung anzustellen.
Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer schwere, während
Jahren im häuslichen Bereich begangene Delikte, wofür er rechtskräftig
verurteilt wurde (siehe vorn I.A. sowie E. 4.1). Hinzukommt, dass er wegen
Anstiftung zu falscher Zeugenaussage in der genannten Angelegenheit bestraft
werden musste. Wenn die Vorinstanzen angesichts dieser Umstände das Leugnen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Legalprognose negativ gewertet haben, so
steht dies im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer
ist auch jetzt nicht zur Aufarbeitung bereit. Demnach steht das konsequente
Bestreiten der über einen langen Zeitraum hinweg begangenen Delikte einer günstigen
Prognose nach wie vor entgegen.
4.4 Der
Beschwerdeführer gibt an, kein detailliertes Konzept hinsichtlich der ihn nach
der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse machen zu können. Soweit er
damit äussere Umstände wie die Wohn- oder Erwerbssituation meint, fällt dies
für die Legalprognose weniger ins Gewicht. Hingegen ist ein funktionierendes
Zusammenleben mit anderen Personen, namentlich einer Freundin und Kindern,
nicht einmal ansatzweise gewährleistet. Nachdem die zur Diskussion stehenden
Delikte im familiären Umfeld begangen wurden, wäre die Bereitschaft des
Beschwerdeführers zur Aufarbeitung aber umso dringlicher gewesen (siehe
E. 4.3). So aber kann auch hinsichtlich der nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse keine günstige Prognose gestellt werden.
4.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass trotz des unstreitig guten Vollzugsverhaltens und der guten
Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers eine bedingte Entlassung abzulehnen
bzw. die Beschwerde abzuweisen ist. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt,
dass die möglichen Vorteile der bedingten Entlassung nicht bestünden, weshalb
dieser – angesichts der hier in Frage stehenden Rechtsgüter der sexuellen (und
auch körperlichen) Integrität – nicht der Vorzug zu geben sei. Eine bedingte
Entlassung, auch bei Ausreise in das Heimatland, kann derzeit nicht
verantwortet werden.
5.
5.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer beantragt wie schon für das Rekursverfahren auch für das Beschwerdeverfahren
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen und hat das Begehren um bedingte Entlassung auf
den 2/3-Termin zwar als kaum aussichtsreich, aber auch nicht als geradezu
offensichtlich aussichtslos im Sinn der Rechtsprechung qualifiziert. Für das
Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Vielmehr hat
die Beschwerde im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und da sich der
Beschwerdeführer nicht eingehend mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzt und im Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren
vorgebrachten Argumente wiederholt, als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …