{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.11.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00379_05-11-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215708&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2099f4feadaa8edfc32c53f5e3c4c839"}, "Num": [" VB.2015.00379"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.05.1  VB.2015.00379"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.05.1  VB.2015.00379"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.05.1  VB.2015.00379"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Straff\u00e4lligkeit; Privat- und Familienleben; Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis. Die Niederlassungsbewilligung einer ausl\u00e4ndischen Person kann bei einer Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen werden. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3). Die Wegweisung muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Der Beschwerdef\u00fchrer machte sich mit seiner schwersten Straftat einer versuchten schweren K\u00f6rperverletzung schuldig und legte ein aggressives, gewaltbereites Vorgehen an den Tag. Die Beeintr\u00e4chtigung der physischen Integrit\u00e4t eines Menschen hat als schwerwiegend zu gelten. In Anbetracht des Strafmasses, seiner wiederholten Delinquenz, der mehrfach abgebrochenen Lehrausbildung, der angeh\u00e4uften Schulden und seiner Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit bietet der Beschwerdef\u00fchrer trotz langer Anwesenheit und hier lebender Verwandtschaft keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass er sich von weiteren Delikten wird abhalten lassen. Es kann ihm keine positive Prognose bez\u00fcglich seines Verbleibs in der Schweiz, namentlich der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung, gestellt werden. Zumutbarkeit der R\u00fcckkehr in sein Heimatland (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:01:22", "Checksum": "1bb5303b5d68aa7cc0a5b36af6bd7acd"}