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Geschäftsnummer: VB.2015.00379  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.06.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Straffälligkeit; Privat- und Familienleben; Abhängigkeitsverhältnis. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person kann bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen werden. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3). Die Wegweisung muss verhältnismässig sein. Der Beschwerdeführer machte sich mit seiner schwersten Straftat einer versuchten schweren Körperverletzung schuldig und legte ein aggressives, gewaltbereites Vorgehen an den Tag. Die Beeinträchtigung der physischen Integrität eines Menschen hat als schwerwiegend zu gelten. In Anbetracht des Strafmasses, seiner wiederholten Delinquenz, der mehrfach abgebrochenen Lehrausbildung, der angehäuften Schulden und seiner Sozialhilfeabhängigkeit bietet der Beschwerdeführer trotz langer Anwesenheit und hier lebender Verwandtschaft keine Gewähr dafür, dass er sich von weiteren Delikten wird abhalten lassen. Es kann ihm keine positive Prognose bezüglich seines Verbleibs in der Schweiz, namentlich der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung, gestellt werden. Zumutbarkeit der Rückkehr in sein Heimatland (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
ANGRIFF
BEHINDERUNG
DELINQUENZ
FAMILIENLEBEN
GESCHWISTER
LÄNGERE ANWESENHEIT
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
MANGELNDE INTEGRATION
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
PRIVATLEBEN
SCHULDEN
SECONDO
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STRAFFÄLLIGKEIT
ÜBERWIEGENDES WEGWEISUNGSINTERESSE
VERSUCHTE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG
WIDERRUF
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIDERRUFSGRUND
30 MONATE
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 96 AuG
Art. 13 BV
Art. 36 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00379

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 5. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Am 3. März 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, geboren 1991, infolge Straffälligkeit und wies ihn für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg.

II.  

Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies die Sicherheitsdirektion am 22. Mai 2015 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A mit Eingabe vom 22. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide, die Verlängerung seiner bisherigen Niederlassungsbewilligung sowie die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Bestellung eines Rechtsvertreters und zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hingewiesen; zugleich wurde der Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels zeitlicher Dringlichkeit aufgrund des mindestens bis zum 2. Januar 2016 laufenden Strafvollzugs aufgeschoben. Am 30. Juni 2015 beantragte Rechtsanwalt B im Namen des Beschwerdeführers seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter und am 3. Juli 2015 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2015 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Am 3. August 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Gewährung einer 30-tätigen Frist zur Vervollständigung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2015 wurde das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt, die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde jedoch abgelehnt.

Mit Schreiben vom 16. September 2015 äusserte sich Rechtsanwalt B unaufgefordert zur Beschwerdeeingabe seines Mandanten und reichte überdies zusätzliche Unterlagen betreffend die persönliche Situation von A ein.

Am 28. September 2015 leitete das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen gegen den Beschwerdeführer lautenden Strafbefehl vom 18. August 2015 betreffend vorsätzliches Führen eines Fahrzeugs ohne Berechtigung weiter. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 dahingehend vernehmen, dass er das Auto lediglich zur Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft gefahren habe.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2.  

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A erfüllt sind oder ob seine Niederlassungsbewilligung bis auf Weiteres zu verlängern ist.

A wurde 1991 in der Schweiz geboren. Am 24. März 1993 wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt und die Niederlassungsbewilligung erhielt er am 24. Januar 1996. In späteren Jahren gab sein Verhalten wiederholt zu teilweise schweren Klagen Anlass: Am 10. Dezember 2009 erging eine Verurteilung zu 15 Tagen Freiheitsentzug wegen Tätlichkeiten, Drohung und Vergehen sowie Übertretungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz durch die Jugendanwaltschaft Dietikon. Am 28. März 2014 erging ein Strafbefehl von 30 Tagessätzen zu Fr 40.- sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis. Zudem verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 17. Juli 2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie versuchter schwerer Körperverletzung. Weiter liess er sich eine Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie grobe Verkehrsregelverletzungen und das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung zu Schulde kommen, für die er per Strafbefehl vom 13. Oktober 2014 mit 150 Tagen unbedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 900.- bestraft wurde. Zuletzt wurde er mit Strafbefehl vom 18. August 2015, wiederum wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, zu einer Geldstrafe von Fr. 1'800.- verurteilt. Im Übrigen ist den Akten unbestritten geblieben zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer offene Forderungen in der Höhe von ungefähr Fr. 30'000.- vorliegen, infolge des obergerichtlichen Strafurteils weitere Kosten von rund Fr. 27'000.- ausstehend sind und der Beschwerdeführer gemäss Stand vom 18. November 2014 Sozialhilfeleistungen im Umfang von etwa Fr. 61'000.- bezog.

3.  

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt, kann gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) nur im Fall eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland, einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG), bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG oder der Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nach Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuches widerrufen werden.

3.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hielt sich seit rund 24 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, weswegen seine Niederlassungsbewilligung nur unter den soeben genannten, besonders strengen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 2 AuG widerrufen werden kann. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit scheidet dabei, selbst im Fall eines dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs, von vornherein aus (vgl. Art 63 Abs. 2 AuG e contrario). Vorliegend ist allerdings der Widerrufsgrund einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinn von Art. 62 lit. b AuG genauer zu prüfen. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Verurteilung ab 12 Monaten gegeben (BGE 139 I 145 E. 2.1; BGr, 10. September 2015, 2C_387/2015, E. 2.2; ferner dazu Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, N. 6 zu Art. 62 AuG). Mit Urteil vom 17. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zu einer Strafe von 30 Monaten verurteilt. Damit hat er eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten Rechtsprechung erwirkt und den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Ob auch ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit oder eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als Widerrufsgrund vorliegt, braucht nicht geprüft zu werden.

3.2 Der Beschwerdeführer erachtet die verhängte Strafe als zu hoch und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass er die Tat unter schlechtem Gruppeneinfluss sowie in jugendlicher Unbedachtheit begangen habe. Hätte er gewusst, welche migrationsrechtlichen Folgen die strafrechtliche Verurteilung haben könnte, hätte er die Verurteilung in der Form nicht akzeptiert. Insbesondere habe er mit seinem Fuss nicht gegen den Kopf seines Opfers getreten. Das Strafmass des Strafurteils ist für das Verwaltungsgericht bindend (VGr, 23. November 2005, VB.2005.00116, E. 6.1). Um widersprüchliche Urteile zu vermeiden, ist ein Abweichen von den Tatsachenfeststellungen des Strafentscheids grundsätzlich nur zulässig dann, wenn dem Strafgericht wesentliche Tatsachen unbekannt waren oder es nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Beschuldigte allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und gegebenenfalls die dortigen Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 23 f. und 141, je mit Hinweisen). Die Hauptkritik des Beschwerdeführers am Strafurteil zielt auf den vermeintlichen Fusstritt gegen den Kopf des Opfers, welchen er nach eigenen Angaben nicht abgegeben haben soll. Diese Behauptung vermag indes keine Zweifel im Sinn der eingangs erwähnten, konstanten Rechtsprechung zur Bindungswirkung strafrechtlicher Verurteilungen im Verwaltungsprozess zu wecken. Für die Beurteilung der sich stellenden migrationsrechtlichen Fragen ist für das das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich, dass der Beschwerdeführer für seine schwerste Tat zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde und er darüber hinaus weitere, in der Summe nicht mehr als vernachlässigbar zu bezeichnende Straftaten beging.

4.  

Hat ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt, bleibt zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 der Bundesverfassung [BV] sowie Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]).

4.1 Im Sinn einer Gesamtinteressenabwägung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Ausländers, der seit der Straftat vergangene Zeitraum, sein Verhalten während diesem, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4). Ähnliche Vorgaben ergeben sich auch aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR): Demgemäss sind die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich – wie der Beschwerdeführer – seit Geburt in der Schweiz aufhält, hat mit Zurückhaltung zu erfolgen, wobei eine Wegweisung gerade bei wiederholter beziehungsweise schwerer Straffälligkeit auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen ist (BGr, 6. August 2015, 2C_615/2015, E. 5.2; BGr, 21. November 2011, 2C_562/2011, E. 3.3; siehe ferner Art. 121 Abs. 3 BV). Bei gewichtigen Straftaten sowie bei Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmässig ein erhebliches öffentliches Interessen an der Wegweisung des fehlbaren Ausländers, insbesondere wenn sich dieser weder von straf- noch ausländerrechtlichen Massnahmen beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig nicht gewillt oder fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 2.1 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4; BGE 122 II 433 E. 2c).

4.2 Anstoss für das vorliegende Verfahren war das erwähnte Strafurteil betreffend versuchte schwere Körperverletzung. Der heutige Beschwerdeführer hat, wie das Migrationsamt unter Verweis auf das Strafverfahren ausführlich darlegte, jemand anderen "unvermittelt angegriffen", indem er während rund fünf Minuten hart gegen besonders sensible Körperregionen des am Boden liegenden Opfers eintrat, und griff damit in schwerwiegender Weise in das besonders schützenswerte Rechtsgut der körperlichen Integrität eines Menschen ein. Das wehrlose Opfer erlitt eine Platzwunde über dem linken Auge, mehrere Brüche der Lendenwirbelfortsätze sowie eine Nierenquetschung, welches typische Verletzungen eines am Boden liegenden Opfers sind, auf welches eingetreten wird. Dass nicht schlimmere, d. h. lebensbedrohliche oder bleibende Verletzungen oder Verletzungsfolgen eingetreten sind, ist lediglich auf Glück zurückzuführen. Der Beschwerdeführer legte erhebliche Gewaltbereitschaft und Aggression an den Tag und wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Aufgrund seiner Vorstrafen hegte das Obergericht des Kantons Zürich Zweifel an der Legalprognose.

4.3 Daneben verstiess der Beschwerdeführer in leichterem Mass, aber mehrmals, gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz (dazu bereits E. 1). Auch verletzte er wiederholt die Verkehrsregeln, teilweise grob, und fuhr ohne Führerausweis. Der letzte Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer ohne Ausweis fuhr, ereignete sich am 6. Mai 2015, also rund ein Jahr nach der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung durch das Obergericht des Kantons Zürich. Diese Umstände wirken sich allesamt negativ auf den Entscheid betreffend den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz aus. Sein Vorbringen betreffend die jüngste strassenverkehrsrechtliche Verurteilung, er habe das Auto zur Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit geführt, ist angesichts des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insbesondere zieht das neuerliche Delikt des Beschwerdeführers seine Beteuerungen in Zweifel, er habe etwas aus dem obergerichtlichen Strafverfahren gelernt. Letztlich stellt dieser Vorfall im Verhältnis zur versuchten schweren Körperverletzung aber bloss ein Element von untergeordneter Bedeutung im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung dar.

4.4 Der Beschwerdeführer bringt als Gründe für seinen Verbleib in der Schweiz im Wesentlichen vor, er habe aus seinem Fehlverhalten gelernt und verkehre nicht mehr mit Leuten, die einen schlechten Einfluss auf ihn ausübten. Die Beziehung zu seiner Freundin sowie die Teilzeitanstellung als Reinigungsfachkraft wirkten sich in einem positiven Sinn integrativ und stabilisierend auf seine Lebensumstände aus und er pflege zudem in einem Betreuungsumfang von 15 Stunden pro Woche seine von ihm abhängige, behinderte Mutter, die hierfür eine Hilflosenentschädigung erhalte. Letzteres Element habe die Beschwerdegegnerin bei der verweigerten Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung unberücksichtigt gelassen. Sinngemäss beruft er sich hiermit auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK niedergelegte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

4.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nur dann in den Schutzbereich des Familienlebens, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Der EGMR fordert in seiner Rechtsprechung teils auch ein solches Abhängigkeitsverhältnis (EGMR, 12. Januar 2010, A.W. Khan gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 47486/06, § 32, mit Hinweisen), lässt teilweise aber bereits das Zusammenwohnen volljähriger Kinder mit ihren Eltern als unter Art. 8 EMRK genügend erscheinen (EGMR, 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, § 62, mit Hinweisen). Das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis besteht im vorliegenden Fall nicht in der Person des Beschwerdeführers begründet, sondern aufseiten seiner pflegebedürftigen Mutter, mit der er zusammenwohnt. Nach eigenen Angaben erledigt er diverse Haushaltsarbeiten (Einkaufen, Putzen, Kochen), begleitet seine Mutter bei Arztbesuchen, hilft ihr bei der Körperpflege, erledigt Korrespondenzen und zahlt Rechnungen für sie. Diese Beziehung geht über das Mass einer normalen affektiven Beziehung hinaus, weshalb sich der Beschwerdeführer trotz Volljährigkeit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann (BGr, 27. März 2015, 2C_296/2014, E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte diesen Umstand im Rahmen der Interessenabwägung, räumte ihm aber nicht den gleichen Stellenwert wie der Beschwerdeführer bei. Die sinngemäss geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich insofern als unzutreffend.

4.4.2 Losgelöst vom Familienleben ist bei einer sehr langen Anwesenheit der Schutzbereich des Privatlebens betroffen, wenn besonders intensive private Beziehungen berufliche oder gesellschaftlicher Natur bestehen, beziehungsweise entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich (EGMR, 15. November 2012, Shala gegen Schweiz, Nr. 52873/09, § 40; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3; BGr, 20. Januar 2012, 2C_39/2012, E. 2.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.2.1 und 3.2.2). Für den konkreten Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Ausländer zweiter Generation in der Schweiz geboren wurde. Mittlerweile ist er 24-jährig. Eigene Kinder hat er keine. Zwar lebt er seit knapp zwei Jahren in einer Beziehung. Diese gilt jedoch nicht als eheähnliches beziehungsweise massgebliches Konkubinatsverhältnis, insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Freundin zusammenwohnt (vgl. auch BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3). Hinsichtlich der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist weiter zu vermerken, dass er seine Lehre als Detailhandelsassistent zwei Mal abbrach und nun als Gebäudereiniger auf Abruf arbeitet. Es gelang ihm bisher nicht, eine gesicherte Vollzeitstelle zu finden. Er spricht Deutsch, ohne dabei einen Übersetzer zu benötigen. Seine Muttersprache ist nach eigenen Angaben Albanisch. Er hält sich alle 2 bis 3 Jahre im Kosovo auf und hat dort zwei Tanten sowie weitere Verwandte, zu welchen er selber – im Gegensatz zu seiner Mutter – derzeit keinen Kontakt hält. Seine jüngere Schwester wohnt in der Schweiz und hat zwei Kinder.

4.4.3 Hinsichtlich der Gesamtabwägung der zu berücksichtigenden Interessen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner schwersten Straftat einer versuchten schweren Körperverletzung schuldig machte und ein aggressives, gewaltbereites Vorgehen an den Tag legte. Das Obergericht des Kantons Zürich hegte sodann Zweifel an der Legalprognose des heutigen Beschwerdeführers. Die vorliegende Beeinträchtigung der physischen Integrität des Opfers hat als schwerwiegend zu gelten (BGE 139 II 121, E. 6.3; vgl. Art. 121 Abs. 3 BV). In Anbetracht des Strafmasses von 30 Monaten, seiner wiederholten Delinquenz, der mehrfach abgebrochenen Lehrausbildung, der angehäuften Schulden und seiner Sozialhilfeabhängigkeit erscheint der Beschwerdeführer in der Schweiz trotz langer Anwesenheit und hier lebender Verwandtschaft nicht vollends integriert. Er bietet trotz seiner Beteuerungen keine ausreichende Gewähr dafür, dass er sich von weiteren Delikten wird abhalten lassen, wie der jüngste strassenverkehrsrechtliche Vorfall zeigte. Es kann ihm angesichts dessen keine positive Prognose bezüglich seines Verbleibs in der Schweiz, namentlich der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung, gestellt werden.

4.4.4 Nach dem Gesagten besteht in Übereinstimmung mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung (vgl. auch EGMR, Shala gegen Schweiz, Nr. 52873/09, §§ 41 ff.). Weder der Umstand, dass er sich Zeit Lebens in der Schweiz aufhielt und hier über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, noch die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit seiner Mutter vermögen das vorliegend gewichtige Wegweisungsinteresse aufzuwiegen. Vielmehr kann die Pflege seiner von der Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen unterstützten Mutter durch eine externe Betreuung und auch durch seine Schwester sichergestellt werden, wie dies bereits während der dreimonatigen Zeit der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers geschehen musste. Obwohl mit einer gewissen Härte verbunden, ist es dem Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter von 24 Jahren und unter Berücksichtigung seiner muttersprachlichen Albanisch-Kenntnisse zumutbar, im Kosovo einen Neustart zu unternehmen und mit Hilfe seiner dort wohnenden Verwandten zu leben.

4.5 Es ergibt sich somit, dass gewichtige ordnungspolitische Interessen die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verlangen und ihm sowie seiner Familie, namentlich seiner Mutter, die Wegweisung aus der Schweiz in Übereinstimmung mit den grund- und menschenrechtlichen Vorgaben zumutbar ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist verhältnismässig und die Beschwerdegegnerin hat diese zu Recht widerrufen. Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt, wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene, was vorliegend nicht der Fall ist. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist daher abzuweisen (vgl. VGr, 1. April 2015, VB.2015.00102, E. 6.1).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer unterliegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

5.2 Zu beurteilen verbleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und hat erhebliche Schulden. Es ist demzufolge von seiner Mittellosigkeit auszugehen (vgl. Plüss, § 16 N. 25). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb zu bewilligen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist RA B für das Beschwerdeverfahren bereits mit Präsidialverfügung vom 6. August 2015 bestellt worden.

5.3 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'730.25 eingereicht. Diese erweist sich als überhöht, da das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung mit Präsidialverfügung vom 6. August 2015 abgewiesen wurde und der Vertreter des Beschwerdeführers am 16. September 2015 nichtsdestotrotz ein solches Schreiben einreichte. In der genannten Präsidialverfügung wurde der Vertreter darauf hingewiesen, die Interessen des Beschwerdeführers mit Blick auf den weiteren Verfahrensverlauf, etwa hinsichtlich weiterer Zwischenverfügungen, zu wahren. Für die gerechtfertigte Einreichung neuer Unterlagen (Arbeitsbestätigung, Führungsbericht), erscheint ein anwaltlicher Aufwand von maximal 1 Stunde als notwendig. Entsprechend sind die in der Kostennote geltend gemachten Positionen zwischen dem 20. August und dem 17. September 2015 lediglich im Umfang von 1 Stunde zu entschädigen. Daraus resultiert ein entschädigungsberechtigter Aufwand von gesamthaft 5,1 Stunden, wozu noch 1 Stunde zur Nachbearbeitung des vorliegenden Urteils entschädigt werden kann. Dies entspricht insgesamt einem entschädigungsberechtigten Aufwand von 6,1 Stunden und führt zu einer Entschädigung von Fr. 1'342.-, was inklusive der Barauslagen (Fr. 20.-) und der Mehrwertsteuer ein Total von Fr. 1'470.95 ergibt.

5.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--;    Zustellkosten;
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Rechtsanwalt B wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'470.95 (MWST inkl.) entschädigt.

5.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …