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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00381
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Weiningen,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einbürgerung,
hat sich ergeben:
I.
A. A und C
sowie ihre Kinder D (geboren 1998) und E (geboren 2000) ersuchten am
16. Mai 2012 um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
Nach Prüfung der bundes- und kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies
das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Einbürgerungsgesuch am 14. August
2012 an die Gemeinde Weiningen zum Entscheid über die Aufnahme ins
Gemeindebürgerrecht.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 lehnte der
Gemeinderat Weiningen das Einbürgerungsgesuch ab. Der Bezirksrat Dietikon wies
den hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 27. Februar 2013 ab; auch
beim hierauf angerufenen Verwaltungsgericht blieben A und C mit ihren Kindern
erfolglos (Urteil vom 26. August 2013 im Verfahren VB.2013.00246). Das
Bundesgericht hiess eine gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde
mit Urteil vom 14. Februar 2014 im Verfahren 1D_3/2013 gut und wies die
Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte
und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an den Gemeinderat Weiningen
zurück.
B. Nach
einem erneuten Einbürgerungsgespräch am 25. Juni 2014 lehnte der
Gemeinderat Weiningen das Einbürgerungsgesuch von A und C mit Beschluss vom
14. Juli 2014 wiederum ab; demjenigen der Kinder D und E wurde unter
Vorbehalt der Zustimmung ihrer Eltern entsprochen.
II.
Am 13. August 2014 liess A rekurrieren und
beantragen, der Beschluss vom 14. Juli 2014 sei unter Entschädigungsfolge
aufzuheben. Der Bezirksrat Dietikon wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom
20. Mai 2015 ab.
III.
A erhob am 19. Juni 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und der Gemeinderat Weiningen anzuweisen, ihn in das
Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.
Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 13./14. Juli 2015
unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids und mit dem Schluss auf
Abweisung der Beschwerde auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat Weiningen beantragte
am 13./14. Juli 2015 unter Hinweis auf die Ausführungen in der
Rekursantwort vom 20. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist
das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen
durch Gemeindeorgane zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Erwerb und Verlust des Kantons- und
Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom
6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der Bürgerrechtsverordnung vom
25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen
des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(SR 141.0) zu beachten.
Die Bürgerrechtsverordnung wurde durch Beschluss des
Regierungsrats vom 11. Juni 2014 einer Revision unterzogen; die damit
verbundenen Änderungen wurden per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt (OS 69,
353 ff.). Gemäss § 49 Abs. 1 Satz 2 BüV unterstehen Anordnungen
in laufenden Verfahren nach Inkrafttreten dem neuen Recht. Wie es sich damit verhält,
wenn die Ausgangsverfügung unter altem Recht ergangen und das neue Recht erst
während des Rekursverfahrens in Kraft getreten ist, kann offenbleiben, weil mit
der Revision vom 11. Juni 2014 keine hier wesentliche Rechtsänderung verbunden
war.
2.2
Gemäss Art. 20 Abs.
1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 GG), wobei die Voraussetzungen
für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch
Gesetz zu bestimmen sind (§ 20 Abs. 2 KV). Die Kantonsverfassung legt
in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten
für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
(lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit
den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische
Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende
Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Das Kantonale Bürgerrechtsgesetz,
welches die Voraussetzungen der Einbürgerung detailliert regeln sollte (vgl.
ABl 2010, S. 2601 ff.), wurde in der Volksabstimmung vom
11. März 2012 abgelehnt. Derzeit gelten deshalb
die folgenden Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der
Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und
Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
(Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie nunmehr § 21b BüV), in der
Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3
lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein
(Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2
lit. b bzw. § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung
beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2
lit. c bzw. § 21 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1
lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG über einen
unbescholtenen Ruf verfügen.
2.3
Zunächst gilt es festzustellen, ob dem
Beschwerdeführer ein Anspruch auf Einbürgerung
zukommt. Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz
geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und
25 Jahren, die während mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks-
oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3
in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 1 ff. BüV). Der im Ausland geborene Beschwerdeführer erfüllt diese
Voraussetzungen schon allein aufgrund des Alters nicht, weshalb er keinen
Anspruch auf Einbürgerung hat.
3.
3.1
Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die
Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in der
Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz beziehungsweise der
Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in
ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im Ermessen
der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen will. Daraus
folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn
die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts
erfüllt. Im Rahmen ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung
zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl. BGr, 30. August
2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003, 1P.214/2003,
E. 3.5.2).
3.2 Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch nicht ein
politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der
Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist.
Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr
grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von
Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben
(BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3).
Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei
und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat
(BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der
Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das
Ermessen ist somit in gleichgelagerten Fällen gleich,
in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner,
Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009,
S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes- und allfälliger
kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines
Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294). Diesen weiten
Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.
4.
4.1
Der Beschwerdegegner begründet die Abweisung des
Einbürgerungsgesuchs damit, dass beim Beschwerdeführer
markante Defizite hinsichtlich der staatsbürgerlichen Kenntnisse bestünden,
wie sich im Rahmen des mit der
Bürgerkommission geführten "Integrationsgesprächs" vom 25. Juni 2014 gezeigt habe, zu
welchem er mit der Ankündigung eingeladen worden war, es würden auch Fragen
zu geografischen und staatsbürgerlichen Themen gestellt
werden. Der Beschwerdeführer habe
nicht den Eindruck hinterlassen, sich genügend mit der Gemeinde und dem Aufbau
bzw. der Funktionsweise von Bund, Kanton und Gemeinde auseinandergesetzt
zu haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
stellten unter anderem fehlende Grundkenntnisse des Schweizer Demokratiesystems
ein Indiz für eine mangelnde Integration dar. Der Beschwerdeführer habe – trotz 25-jährigen Aufenthalts in der Schweiz – Fragen zum
hiesigen Demokratiesystem nur ungenügend beantworten
können.
In der Rekursantwort vom 20. Oktober 2014 führte der
Beschwerdegegner weiter aus, dieser Umstand mute umso seltsamer an, als der
Beschwerdeführer aufgrund des ersten Verfahrens Zugang zum Fragenkatalog gehabt
habe, welcher bei den Einbürgerungsgesprächen mit der Bürgerkommission zur
Anwendung gelange. Aufgrund dieses Vorteils hätte er sich im Vorfeld auf das
Gespräch bzw. die Fragen vorbereiten können.
4.2
Der Beschwerdeführer rügt, dass der
Beschwerdegegner zur Beurteilung der Frage, ob er, der Beschwerdeführer,
über hinreichende Kenntnisse in staatsbürgerlicher Hinsicht verfüge, keinen standardisierten Test verwendet
habe. Folglich habe er "nach Gutdünken"
entschieden. Es hätte ein "definiertes brauchbares Testverfahren" Anwendung
finden sollen. So jedoch fehlten insbesondere eine "objektive Grösse, unter
welchen Voraussetzungen die Fragen [als] richtig beantwortet" gälten sowie ein
Massstab im Hinblick auf die Frage, ob der Test bestanden sei. So sei
nicht klar, ob dafür die richtige Beantwortung eines Drittels,
der Hälfte oder dreier Viertel der Fragen notwendig
sei. Die Prüfenden könnten damit letztlich nach Gutdünken
entscheiden, ob eine Person bestanden habe oder nicht. Das Fehlen eines
standardisierten Tests mit einer objektiv messbaren, von Anfang an bekannten
Grenze für das Bestehen stelle auch eine Verletzung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung dar. Im "Gesamtbild gesehen" schliesslich habe er
"die erforderlichen Kenntnisse über das Schweizer politische System
gezeigt". Er habe sieben von zehn Fragen richtig beantwortet, was
normalerweise für das Bestehen eines Tests ausreiche. Mithin verfüge er über
die erforderlichen geografischen und politischen Kenntnisse.
4.3
4.3.1
"Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse
in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde" stellen nach der
revidierten Bürgerrechtsverordnung ein explizit erwähntes Kriterium der
Voraussetzung der Integration dar (§ 21a lit. d BüV). Solche
Kenntnisse waren jedoch bereits vor dieser expliziten Verankerung erforderlich.
Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Eignung nach
Art. 14 BüG (vgl. den gleichlautenden a§ 21 Abs. 2 BüV [OS 51,
889 ff., 890]) bzw. dem Kriterium der Vertrautheit mit den schweizerischen
Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen nach Art. 14 lit. b BüG
(vgl. a§21 Abs. 2 lit. b BüV), um als Bürgerin bzw. Bürger im politischen
System der Schweiz mitwirken zu können, seien auch Kenntnisse über die Grundlagen
der politischen und sozialen Ordnung notwendig. Sprachkenntnisse, Kenntnisse
des Landes und seines politischen Systems und die Einbindung in die
Lebensverhältnisse müssten so weit gehen, dass anzunehmen sei, dass ein
Bewerber nach Verleihung des Staatsbürgerrechts angemessen von seiner
Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit verliehenen Teilnahmerechten
am politischen Prozess Gebrauch machen könne (BGE 137 I 235 E. 3.1
mit Hinweisen).
Die Integration einer Person in die schweizerischen
Verhältnisse zeigt sich folglich unter anderem auch daran, ob sie über
hinreichende staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt (vgl. auch VGr,
3. Oktober 2012, VB.2012.00406, E. 5.3).
4.3.2
Betreffend die im Hinblick auf die Erteilung des Kantons- und des
Gemeindebürgerrechts vorausgesetzten Sprachkenntnisse, welche die Gemeinden
abzuklären haben, ist in der Bürgerrechtsverordnung festgehalten, welche
Niveaustufe die Gesuchstellenden im mündlichen bzw. schriftlichen Ausdruck und
Lesen erreichen müssen (vgl. § 21b sowie § 28a lit. a BüV). Das
Gemeindeamt hat zur Unterstützung der Gemeinden in dieser Aufgabe einen Kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE) entwickelt, der
Gewähr für eine rechtskonforme Sprachbeurteilung bieten soll und den Gemeinden zur Verfügung steht. Zudem hält
es eine Liste von Testanbietern bereit, welche den KDE im Auftrag der Gemeinden
durchführen und sich zur Einhaltung der Vorgaben des Kantons verpflichten (§ 28b Abs. 2 BüV;
vgl. zum Ganzen unter www.gaz.zh.ch > Einbürgerungen > Kantonaler
Deutschtest KDE).
Im Gegensatz dazu bestehen im Zusammenhang mit den
Kenntnissen in Staatskunde weder gesetzliche Vorgaben noch ein standardisierter
Test (wobei nach dem Gesagten klar ist, dass auch hinsichtlich der
Sprachkenntnisse lediglich die erforderlichen Niveaustufen vorgegeben sind; die
Anwendung des KDE und die Durchführung der Prüfung durch einen der vom
Gemeindeamt aufgeführten Testanbieter dagegen sind nicht zwingend, solange die
Sprachprüfung "anerkannten Qualitätskriterien" genügt und "von
Fachleuten durchgeführt" wird [vgl. § 28a 1. Satz in Verbindung
mit § 28b BüV, insbesondere Abs. 1 und 3]). Die Gemeinden können
demnach, wie die Kammer bereits im ersten vom Beschwerdeführer angestrengten
Verfahren erwog (vgl. Urteil vom 26. August 2013 im Verfahren
VB.2013.00246, E. 5.5 und 5.6.2 am Anfang), unter Vorbehalt der Beachtung
höherrangigen Rechts die Prüfung des erforderlichen Wissens nach eigenen
Vorstellungen regeln, sofern sich das gewählte Verfahren zur Überprüfung der
infrage stehenden Voraussetzung eignet. Die Ausgestaltung des Verfahrens zur
Prüfung der Eignung von Einbürgerungswilligen liegt insoweit in der Kompetenz
der einzelnen Gemeinden. Einige betrauen einen der erwähnten Testanbieter, der
in ihrem Auftrag die Sprachkenntnisse prüft, auch mit der Durchführung eines
Staatskundetests; andere Gemeinden klären die entsprechenden Kenntnisse selber
ab. Die Durchführung eines förmlichen bzw. schriftlichen Tests ist ihnen dabei
nicht vorgeschrieben.
4.3.3
Die vorliegend betroffene Gemeinde klärt das Vorliegen entsprechender
Kenntnisse in Staatskunde selber ab. Zu diesem Zweck führt die Bürgerkommission
mit der einbürgerungswilligen Person ein Gespräch, in dessen Rahmen sie stets
einem vom (früheren) Bürgergemeinderat im Juli 2004 beschlossenen Katalog
entnommene Fragen stellt (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August
2013, E. 5.3).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Gegenstand
der durch die Gemeinde insoweit durchzuführenden Abklärung bzw. Prüfung –
entgegen der Auffassung, die der Beschwerdegegner in seiner Rekursantwort
vertreten zu wollen scheint – nicht der "ehrliche Integrationswille"
der einbürgerungswilligen Person ist, sondern eben das Vorliegen von
Grundkenntnissen der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse im Rahmen
des dreistufigen Staatsaufbaus, und es zudem ohne Weiteres legitim ist, sich
auf diese Prüfung auch durch (spezielles bzw. vertieftes) Studium vorzubereiten
(vgl. beispielsweise BGE 140 I 99 E. 3.7.2). Die vorliegend von der
Bürgerkommission dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 gestellten Fragen
zum Thema Staatskunde jedenfalls (nach den Aufgaben der Gemeinde, danach, was
eine Gemeindeversammlung sei, nach drei grossen Parteien sowie nach dem
Wahlorgan des Bundesrats) sind für die Überprüfung des infrage stehenden
Kriteriums geeignet und somit zulässig.
Vorab ist zu bemerken, dass eine mündliche Prüfung bzw.
ein Gespräch, in dessen Rahmen das entsprechende Kriterium abzuklären ist, dem
Beschwerdeführer wohl grundsätzlich gelegener bzw. für diesen besser zu
bewältigen gewesen sein dürfte als ein schriftlicher Test (vgl. auch BGE 137 I
235 E. 3.4.1) – was er mit seiner Argumentation ebenfalls übersieht. In
einem Gespräch besteht insbesondere die Möglichkeit, bei Unklarheiten nachzufragen,
und im Allgemeinen dürfte wohl der Korrektheit und Akkuratesse des Ausdrucks
geringere Bedeutung beigemessen werden als in schriftlich abzulegenden Prüfungen.
Die Rüge des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um
einen standardisierten Test, trifft im Übrigen insofern gerade nicht zu,
als offenbar bei sämtlichen Einbürgerungsgesprächen der betreffenden Gemeinde
ausschliesslich Fragen aus diesem Katalog gestellt werden. Eine rechtsgleiche
Behandlung verschiedener Bewerbender erscheint damit grundsätzlich
gewährleistet.
Zudem wurde das Gespräch offensichtlich praktisch wörtlich
protokolliert. Der Beschwerdegegner ist daher zum einen seiner aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden
Aktenführungspflicht nachgekommen, und zum andern lassen sich insofern auch
seine Entscheidgründe nachvollziehen (vgl. VGr, 3. Oktober 2012,
VB.2012.00406, E. 5.1 Abs. 1 mit weiteren Hinweisen).
4.3.4
Im Rahmen des vorliegend infrage stehenden Einbürgerungsverfahrens war der
Beschwerdeführer zum Gespräch mit der Bürgerkommission, wie erwähnt, explizit
mit der Ankündigung eingeladen worden, es würden ihm Fragen zu geografischen
und staatsbürgerlichen Themen gestellt werden. Er war somit in geeigneter Weise
informiert bzw. darauf vorbereitet worden, dass er mit entsprechenden
(Wissens-)Fragen konfrontiert werden würde (vgl. BGE 140 I 99 E. 3,
insbesondere E. 3.4–7).
Aufgrund des ersten beim Verwaltungsgericht angestrengten
Verfahrens und der dort seitens der Parteien bzw. des Beschwerdegegners
eingereichten Unterlagen hatte der Beschwerdeführer zudem – offenbar anders als
sämtliche übrige einbürgerungswillige Personen in der Gemeinde – Kenntnis vom
bei solchen Gesprächen seitens der Bürgerkommission zur Anwendung gelangenden
Fragenkatalog oder wäre ihm dieser jedenfalls zugänglich gewesen. Somit hätte
er sich gar gezielt auf die entsprechenden Fragen vorbereiten können.
4.3.5
Bei den dem Beschwerdeführer anlässlich des Einbürgerungsgesprächs
gestellten Fragen auch bzw. besonders bei denjenigen zu politischen Themen
handelte es sich durchwegs um einfache Fragen zu staatsrechtlichem Allgemeinwissen.
Seine Antworten erweisen sich zum grossen Teil als nicht zutreffend, wobei sie
teilweise nicht einmal als solche auf die ihm gestellten Fragen erscheinen.
Insbesondere auf die Frage, was eine Gemeindeversammlung sei, vermochte der
Beschwerdeführer lediglich sehr vage bzw. oberflächlich und ungenau zu
antworten. Dabei eröffnete ihm doch gerade die angestrebte Einbürgerung die
Möglichkeit, im Rahmen jenes "oberste[n] Organ[s] der Gemeinde" mitgestaltend
teilzunehmen (vgl. § 40 ff. GG). Auch die Frage zum Wahlorgan des
Bundesrats beantwortete der Beschwerdeführer nicht korrekt. Zum einen wäre zu
erwarten gewesen, dass er in der Lage gewesen wäre, die Begriffe "(Vereinigte)
Bundesversammlung" bzw. "Nationalrat" und "Ständerat"
zu nennen bzw. (richtig) zu verwenden. Dass er daneben auch die sieben
Bundesräte sowie "41 in Gericht" (es lässt sich lediglich mutmassen,
dass damit womöglich die Richterinnen und Richter am Bundesgericht gemeint
seien) erwähnte, zeigt zum andern, dass ihm das Wahlorgan des Bundesrats in Tat
und Wahrheit nicht bekannt ist und er – ungeachtet der Frage – versucht hat,
die Bundesbehörden aufzuzählen. Insgesamt zeigt sich an seinen Antworten
jedenfalls, dass er nicht über hinreichendes Wissen über bzw. Verständnis für
Aufbau und Funktionsweise des Staates sowie insbesondere auch der jeweiligen
Mitbestimmungsrechte der Einzelnen verfügt.
Folglich ist der Schluss des Beschwerdegegners, der
Beschwerdeführer sei nicht hinreichend integriert (§ 21a BüV), nicht zu beanstanden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht diesem gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine
Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…