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Geschäftsnummer: VB.2015.00381  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.07.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Einbürgerung


[Ablehnung einer Einbürgerung.] Im Zusammenhang mit den Kenntnissen in Staatskunde einer einbürgerungswilligen Person (§ 21a lit. d BüV) existiert - anders als im Zusammenhang mit der Prüfung der Sprachkenntnisse - kein im eigentlichen Sinn standardisierter Test. Die Gemeinde kann die Prüfung des entsprechenden Wissens nach eigenen Vorstellungen regeln, sofern sich das gewählte Verfahren zur Überprüfung der in Frage stehenden Voraussetzung eignet. Die Ausgestaltung des Verfahrens liegt insoweit in der Kompetenz der Gemeinden. Die Durchführung eines förmlichen bzw. schriftlichen Tests ist ihnen nicht vorgeschrieben (E. 4.3.2). Die seitens des Beschwerdegegners im Rahmen eines Gesprächs gestellten Fragen sind zur Überprüfung der Kenntnisse in Staatskunde geeignet und somit zulässig. Als in einem gewissen Mass standardisiert erweist sich der Test vorliegend insofern, als bei sämtlichen Einbürgerungsgesprächen stets Fragen aus demselben Katalog gestellt werden (E. 4.3.3). Dem Beschwerdeführer war dieser Fragenkatalog aus einem früheren Verfahren bekannt bzw. zugänglich und er hätte sich somit gezielt auf diese Fragen vorbereiten können (E. 4.3.4). Insgesamt zeigt sich an seinen Antworten, dass er nicht über ein hinreichendes Wissen über bzw. Verständnis für Aufbau und Funktionsweise des Staates sowie insbesondere auch der jeweiliegen Mitbestimmungsrechte der Einzelnen verfügt, sodass der Schluss des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer sei nicht hinreichend integriert, nicht zu beanstanden ist (E. 4.3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
EINBÜRGERUNG
INTEGRATION
POLITISCHE INTEGRATION
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
VERFAHREN
Rechtsnormen:
BÜRGERRV
§ 21a lit. d BÜRGERRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00381

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat Weiningen,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Einbürgerung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sowie ihre Kinder D (geboren 1998) und E (geboren 2000) ersuchten am 16. Mai 2012 um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Nach Prüfung der bundes- und kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Einbürgerungsgesuch am 14. August 2012 an die Gemeinde Weiningen zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 lehnte der Gemeinderat Weiningen das Einbürgerungsgesuch ab. Der Bezirksrat Dietikon wies den hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 27. Februar 2013 ab; auch beim hierauf angerufenen Verwaltungsgericht blieben A und C mit ihren Kindern erfolglos (Urteil vom 26. August 2013 im Verfahren VB.2013.00246). Das Bundesgericht hiess eine gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 14. Februar 2014 im Verfahren 1D_3/2013 gut und wies die Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an den Gemeinderat Weiningen zurück.

B. Nach einem erneuten Einbürgerungsgespräch am 25. Juni 2014 lehnte der Gemeinderat Weiningen das Einbürgerungsgesuch von A und C mit Beschluss vom 14. Juli 2014 wiederum ab; demjenigen der Kinder D und E wurde unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer Eltern entsprochen.

II.  

Am 13. August 2014 liess A rekurrieren und beantragen, der Beschluss vom 14. Juli 2014 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben. Der Bezirksrat Dietikon wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 20. Mai 2015 ab.

 

III.  

A erhob am 19. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Gemeinderat Weiningen anzuweisen, ihn in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 13./14. Juli 2015 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids und mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat Weiningen beantragte am 13./14. Juli 2015 unter Hinweis auf die Ausführungen in der Rekursantwort vom 20. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist das Verwaltungsgericht bei Be­schwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen durch Gemeindeorgane zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt. Darüber hinaus sind die Be­stimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (SR 141.0) zu beachten.

Die Bürgerrechtsverordnung wurde durch Beschluss des Regierungsrats vom 11. Juni 2014 einer Revision unterzogen; die damit verbundenen Änderungen wurden per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt (OS 69, 353 ff.). Gemäss § 49 Abs. 1 Satz 2 BüV unterstehen Anordnungen in laufenden Verfahren nach Inkrafttreten dem neuen Recht. Wie es sich damit verhält, wenn die Ausgangsverfügung unter altem Recht ergangen und das neue Recht erst während des Rekursverfahrens in Kraft getreten ist, kann offenbleiben, weil mit der Revision vom 11. Juni 2014 keine hier wesentliche Rechtsänderung verbunden war.

2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürger­recht (vgl. auch § 20 Abs. 1 GG), wobei  die Voraus­setzungen für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen sind (§ 20 Abs. 2 KV). Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindest­anforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Das Kantonale Bürgerrechtsgesetz, welches die Voraussetzungen der Einbür­gerung detailliert regeln sollte (vgl. ABl 2010, S. 2601 ff.), wurde in der Volks­abstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt. Derzeit gelten deshalb die folgenden Anfor­derungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie nunmehr § 21b BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzu­kommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2 lit. b bzw. § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2 lit. c bzw. § 21 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.3 Zunächst gilt es festzustellen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Einbürgerung zukommt. Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff. BüV). Der im Ausland geborene Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen schon allein aufgrund des Alters nicht, weshalb er keinen Anspruch auf Einbürgerung hat.

3.  

3.1 Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz bezie­hungsweise der Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im Er­messen der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen will. Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn die einbür­gerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rah­men ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl. BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2).

3.2 Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch nicht ein politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist. Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleichgelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatz­fragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes- und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294). Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.

4.  

4.1 Der Beschwerdegegner begründet die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs damit, dass beim Beschwerdeführer markante Defizite hinsichtlich der staatsbürgerlichen Kenntnisse bestünden, wie sich im Rahmen des mit der Bürgerkommission geführten "Integrationsgesprächs" vom 25. Juni 2014 gezeigt habe, zu welchem er mit der Ankündigung eingeladen worden war, es würden auch Fragen zu geografischen und staatsbürgerlichen Themen gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck hinterlassen, sich genügend mit der Gemeinde und dem Aufbau bzw. der Funktionsweise von Bund, Kanton und Gemeinde auseinandergesetzt zu haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellten unter anderem fehlende Grundkenntnisse des Schweizer Demokratiesystems ein Indiz für eine mangelnde Integration dar. Der Beschwerdeführer habe – trotz 25-jährigen Aufenthalts in der Schweiz – Fragen zum hiesigen Demokratiesystem nur ungenügend beantworten können.

In der Rekursantwort vom 20. Oktober 2014 führte der Beschwerdegegner weiter aus, dieser Umstand mute umso seltsamer an, als der Beschwerdeführer aufgrund des ersten Verfahrens Zugang zum Fragenkatalog gehabt habe, welcher bei den Einbürgerungsgesprächen mit der Bürgerkommission zur Anwendung gelange. Aufgrund dieses Vorteils hätte er sich im Vorfeld auf das Gespräch bzw. die Fragen vorbereiten können.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner zur Beurteilung der Frage, ob er, der Beschwerdeführer, über hinreichende Kenntnisse in staatsbürgerlicher Hinsicht verfüge, keinen standardisierten Test verwendet habe. Folglich habe er "nach Gutdünken" entschieden. Es hätte ein "definiertes brauchbares Testverfahren" Anwendung finden sollen. So jedoch fehlten insbesondere eine "objektive Grösse, unter welchen Voraussetzungen die Fragen [als] richtig beantwortet" gälten sowie ein Massstab im Hinblick auf die Frage, ob der Test bestanden sei. So sei nicht klar, ob dafür die richtige Beantwortung eines Drittels, der Hälfte oder dreier Viertel der Fragen notwendig sei. Die Prüfenden könnten damit letztlich nach Gutdünken entscheiden, ob eine Person bestanden habe oder nicht. Das Fehlen eines standardisierten Tests mit einer objektiv messbaren, von Anfang an bekannten Grenze für das Bestehen stelle auch eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar. Im "Gesamtbild gesehen" schliesslich habe er "die erforderlichen Kenntnisse über das Schweizer politische System gezeigt". Er habe sieben von zehn Fragen richtig beantwortet, was normalerweise für das Bestehen eines Tests ausreiche. Mithin verfüge er über die erforderlichen geografischen und politischen Kenntnisse.

4.3  

4.3.1 "Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde" stellen nach der revidierten Bürgerrechtsverordnung ein explizit erwähntes Kriterium der Voraussetzung der Integration dar (§ 21a lit. d BüV). Solche Kenntnisse waren jedoch bereits vor dieser expliziten Verankerung erforderlich. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Eignung nach Art. 14 BüG (vgl. den gleichlautenden a§ 21 Abs. 2 BüV [OS 51, 889 ff., 890]) bzw. dem Kriterium der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen nach Art. 14 lit. b BüG (vgl. a§21 Abs. 2 lit. b BüV), um als Bürgerin bzw. Bürger im politischen System der Schweiz mitwirken zu können, seien auch Kenntnisse über die Grundlagen der politischen und sozialen Ordnung notwendig. Sprachkenntnisse, Kenntnisse des Landes und seines politischen Systems und die Einbindung in die Lebensverhältnisse müssten so weit gehen, dass anzunehmen sei, dass ein Bewerber nach Verleihung des Staatsbürgerrechts angemessen von seiner Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit verliehenen Teilnahmerechten am politischen Prozess Gebrauch machen könne (BGE 137 I 235 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Integration einer Person in die schweizerischen Verhältnisse zeigt sich folglich unter anderem auch daran, ob sie über hinreichende staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt (vgl. auch VGr, 3. Oktober 2012, VB.2012.00406, E. 5.3).

4.3.2 Betreffend die im Hinblick auf die Erteilung des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts vorausgesetzten Sprachkenntnisse, welche die Gemeinden abzuklären haben, ist in der Bürgerrechtsverordnung festgehalten, welche Niveaustufe die Gesuchstellenden im mündlichen bzw. schriftlichen Ausdruck und Lesen erreichen müssen (vgl. § 21b sowie § 28a lit. a BüV). Das Gemeindeamt hat zur Unterstützung der Gemeinden in dieser Aufgabe einen Kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE) entwickelt, der Gewähr für eine rechtskonforme Sprachbeurteilung bieten soll und den Gemeinden zur Verfügung steht. Zudem hält es eine Liste von Testanbietern bereit, welche den KDE im Auftrag der Gemeinden durchführen und sich zur Einhaltung der Vorgaben des Kantons verpflichten (§ 28b Abs. 2 BüV; vgl. zum Ganzen unter www.gaz.zh.ch > Einbürgerungen > Kantonaler Deutschtest KDE).

Im Gegensatz dazu bestehen im Zusammenhang mit den Kenntnissen in Staatskunde weder gesetzliche Vorgaben noch ein standardisierter Test (wobei nach dem Gesagten klar ist, dass auch hinsichtlich der Sprachkenntnisse lediglich die erforderlichen Niveaustufen vorgegeben sind; die Anwendung des KDE und die Durchführung der Prüfung durch einen der vom Gemeindeamt aufgeführten Testanbieter dagegen sind nicht zwingend, solange die Sprachprüfung "anerkannten Qualitätskriterien" genügt und "von Fachleuten durchgeführt" wird [vgl. § 28a 1. Satz in Verbindung mit § 28b BüV, insbesondere Abs. 1 und 3]). Die Gemeinden können demnach, wie die Kammer bereits im ersten vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren erwog (vgl. Urteil vom 26. August 2013 im Verfahren VB.2013.00246, E. 5.5 und 5.6.2 am Anfang), unter Vorbehalt der Beachtung höherrangigen Rechts die Prüfung des erforderlichen Wissens nach eigenen Vorstellungen regeln, sofern sich das gewählte Verfahren zur Überprüfung der infrage stehenden Voraussetzung eignet. Die Ausge­staltung des Verfahrens zur Prüfung der Eignung von Einbürgerungswilligen liegt insoweit in der Kompetenz der einzelnen Gemeinden. Einige betrauen einen der erwähnten Testanbieter, der in ihrem Auftrag die Sprachkenntnisse prüft, auch mit der Durchführung eines Staatskundetests; andere Gemeinden klären die entsprechenden Kenntnisse selber ab. Die Durchführung eines förmlichen bzw. schriftlichen Tests ist ihnen dabei nicht vorgeschrieben.

4.3.3 Die vorliegend betroffene Gemeinde klärt das Vorliegen entsprechender Kenntnisse in Staatskunde selber ab. Zu diesem Zweck führt die Bürgerkommission mit der einbürgerungswilligen Person ein Gespräch, in dessen Rahmen sie stets einem vom (früheren) Bürgergemeinderat im Juli 2004 beschlossenen Katalog entnommene Fragen stellt (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2013, E. 5.3).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Gegenstand der durch die Gemeinde insoweit durchzuführenden Abklärung bzw. Prüfung – entgegen der Auffassung, die der Beschwerdegegner in seiner Rekursantwort vertreten zu wollen scheint – nicht der "ehrliche Integrationswille" der einbürgerungswilligen Person ist, sondern eben das Vorliegen von Grundkenntnissen der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse im Rahmen des dreistufigen Staatsaufbaus, und es zudem ohne Weiteres legitim ist, sich auf diese Prüfung auch durch (spezielles bzw. vertieftes) Studium vorzubereiten (vgl. beispielsweise BGE 140 I 99 E. 3.7.2). Die vorliegend von der Bürgerkommission dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 gestellten Fragen zum Thema Staatskunde jedenfalls (nach den Aufgaben der Gemeinde, danach, was eine Gemeindeversammlung sei, nach drei grossen Parteien sowie nach dem Wahlorgan des Bundesrats) sind für die Überprüfung des infrage stehenden Kriteriums geeignet und somit zulässig.

Vorab ist zu bemerken, dass eine mündliche Prüfung bzw. ein Gespräch, in dessen Rahmen das entsprechende Kriterium abzuklären ist, dem Beschwerdeführer wohl grundsätzlich gelegener bzw. für diesen besser zu bewältigen gewesen sein dürfte als ein schriftlicher Test (vgl. auch BGE 137 I 235 E. 3.4.1) – was er mit seiner Argumentation ebenfalls übersieht. In einem Gespräch besteht insbesondere die Möglichkeit, bei Unklarheiten nachzufragen, und im Allgemeinen dürfte wohl der Korrektheit und Akkuratesse des Ausdrucks geringere Bedeutung beigemessen werden als in schriftlich abzulegenden Prüfungen.

Die Rüge des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um einen standardisierten Test, trifft im Übrigen insofern gerade nicht zu, als offenbar bei sämtlichen Einbürgerungsgesprächen der betreffenden Gemeinde ausschliesslich Fragen aus diesem Katalog gestellt werden. Eine rechtsgleiche Behandlung verschiedener Bewerbender erscheint damit grundsätzlich gewährleistet.

Zudem wurde das Gespräch offensichtlich praktisch wörtlich protokolliert. Der Beschwerdegegner ist daher zum einen seiner aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Aktenführungspflicht nachgekommen, und zum andern lassen sich insofern auch seine Entscheidgründe nachvollziehen (vgl. VGr, 3. Oktober 2012, VB.2012.00406, E. 5.1 Abs. 1 mit weiteren Hinweisen).

4.3.4 Im Rahmen des vorliegend infrage stehenden Einbürgerungsverfahrens war der Beschwerdeführer zum Gespräch mit der Bürgerkommission, wie erwähnt, explizit mit der Ankündigung eingeladen worden, es würden ihm Fragen zu geografischen und staatsbürgerlichen Themen gestellt werden. Er war somit in geeigneter Weise informiert bzw. darauf vorbereitet worden, dass er mit entsprechenden (Wissens-)Fragen konfrontiert werden würde (vgl. BGE 140 I 99 E. 3, insbesondere E. 3.4–7).

Aufgrund des ersten beim Verwaltungsgericht angestrengten Verfahrens und der dort seitens der Parteien bzw. des Beschwerdegegners eingereichten Unterlagen hatte der Beschwerdeführer zudem – offenbar anders als sämtliche übrige einbürgerungswillige Personen in der Gemeinde – Kenntnis vom bei solchen Gesprächen seitens der Bürgerkommission zur Anwendung gelangenden Fragenkatalog oder wäre ihm dieser jedenfalls zugänglich gewesen. Somit hätte er sich gar gezielt auf die entsprechenden Fragen vorbereiten können.

4.3.5 Bei den dem Beschwerdeführer anlässlich des Einbürgerungsgesprächs gestellten Fragen auch bzw. besonders bei denjenigen zu politischen Themen handelte es sich durchwegs um einfache Fragen zu staatsrechtlichem Allgemeinwissen. Seine Antworten erweisen sich zum grossen Teil als nicht zutreffend, wobei sie teilweise nicht einmal als solche auf die ihm gestellten Fragen erscheinen. Insbesondere auf die Frage, was eine Gemeindeversammlung sei, vermochte der Beschwerdeführer lediglich sehr vage bzw. oberflächlich und ungenau zu antworten. Dabei eröffnete ihm doch gerade die angestrebte Einbürgerung die Möglichkeit, im Rahmen jenes "oberste[n] Organ[s] der Gemeinde" mitge­staltend teilzunehmen (vgl. § 40 ff. GG). Auch die Frage zum Wahlorgan des Bundesrats beantwortete der Beschwerdeführer nicht korrekt. Zum einen wäre zu erwarten gewesen, dass er in der Lage gewesen wäre, die Begriffe "(Vereinigte) Bundesversammlung" bzw. "Nationalrat" und "Ständerat" zu nennen bzw. (richtig) zu verwenden. Dass er daneben auch die sieben Bundesräte sowie "41 in Gericht" (es lässt sich lediglich mutmassen, dass damit womöglich die Richterinnen und Richter am Bundesgericht gemeint seien) erwähnte, zeigt zum andern, dass ihm das Wahlorgan des Bundesrats in Tat und Wahrheit nicht bekannt ist und er – ungeachtet der Frage – versucht hat, die Bundesbehörden aufzuzählen. Insgesamt zeigt sich an seinen Antworten jedenfalls, dass er nicht über hinreichendes Wissen über bzw. Verständnis für Aufbau und Funktionsweise des Staates sowie insbesondere auch der jeweiligen Mitbestimmungsrechte der Einzelnen verfügt.

Folglich ist der Schluss des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer sei nicht hinreichend integriert (§ 21a BüV), nicht zu beanstanden.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…