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Geschäftsnummer: VB.2015.00384  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.09.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Die Vorinstanz sah aufgrund des gefährdeten Kinderwohls von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die Beschwerdeführerin wurde wegen ihrer Fürsorgeabhängigkeit verwarnt (E. 3.2).

Der Verwarnung mangelt es nicht an Klarheit und sie muss auch nicht mit einer Frist verbunden werden. Die Vorinstanz durfte weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht stellen, sollte die Beschwerdeführerin zu Klagen Anlass geben (E 3.3).

Dass die Beschwerdeführerin nicht für gut bezahlte Stellen infrage kommt, steht nicht im Widerspruch dazu, dass es ihr möglich sein sollte, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter aus eigenen Mitteln zu finanzieren (E. 3.4).

Bei einer Ausschöpfung des ihr zumutbaren Arbeitspensums wäre die Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr als verschuldet anzusehen. Die eingereichten Beweismittel vermögen die geltend gemachte Unzumutbar- und Unmöglichkeit einer Erhöhung des Einkommens aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht genügend zu belegen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin nie um den Erhalt einer IV-Rente bemüht hat, obwohl sie sich dadurch von der Sozialhilfe lösen könnte. Sie ist Rahmen der Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet, die Behörden über ein IV-Verfahren zu informieren. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht genügend um Schadensminderung bemüht (E. 3.5).

Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem (aktuell) gefährdeten Kindeswohl bei einer Rückkehr ins Heimatland und einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit (E. 3.6).
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
KINDESWOHL
NICHTVERLÄNGERUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 62 lit. e AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00384

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 9. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1983, ausländische Staatsangehörige, reiste am 8. August 2003 in die Schweiz ein und durchlief danach erfolglos ein Asylverfahren. Am 19. Mai 2005 kam ihre Tochter C zur Welt. Die Vaterschaft wurde vom Schweizer Bürger D 2007 anerkannt und C erhielt am 26. September 2007 das Schweizer Bürgerrecht. Im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs wurde A am 8. April 2008 die Aufenthaltsbewilligung erteilt.

B. A und ihre Tochter werden seit dem 9. April 2008 von der Sozialhilfe unterstützt und haben Leistungen in der Höhe von Fr. 227'000.- (Stand Mai 2015) bezogen. A wurde deshalb am 10. Juli 2012 ausländerrechtlich verwarnt. Am 22. Januar 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung 10. Juli 2014 von A ab. Zur Begründung führte es aus, dass A den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfülle.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 22. Januar 2015 erhob A am 24. Februar 2015 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Der Rekursentscheid erging am 20. Mai 2015 mit folgendem Dispositiv:

I.       Der Rekurs von A gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Januar 2015 betreffend Aufenthaltsbewilligung wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen wird er abgewiesen. Demgemäss wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. Der Rekursgegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern.

II.      Die Rekurrentin wird verwarnt und es werden ihr weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt, wenn sie sich nicht nach ihren Kräften um die Ablösung von der Sozialhilfe bemüht oder Anlass zu Klagen gibt.

III.     Der Rekurrentin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

IV.     Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 225.-, werden zu drei Vierteln von der Staatskasse getragen. Zu einem Viertel werden sie der Rekurrentin auferlegt, jedoch aufgrund gewährter Kostenfreiheit ebenfalls auf die Staatskasse genommen.

V.      RA B, Zürich, wird als unentgetlicher Rechtsbeistand der Rekurrentin bestellt und für ihren Aufwand mit Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

VI.     Rechtsmittelbelehrung.

VII.   Mitteilung. 

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Juni 2015 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei die Dispositivziffer II sowie die in Dispositivziffern IV und V vorbehaltenen Nachzahlungspflicht im Umfang von Fr. 1'631.25 des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. Mai 2015 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei A die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Dies trifft nach lit. e der letztgenannten Bestimmung dann zu, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben seit April 2008 insgesamt rund Fr. 227'000.- (Stand Mai 2015) an Sozialhilfe bezogen. Dass der Kindesvater nicht vollumfänglich für die Existenzsicherung der gemeinsamen Tochter aufkommen kann, vermag insbesondere in Anbetracht der Höhe der bezogenen Leistungen und der Dauer des Sozialhilfebezugs nichts daran zu ändern, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG offensichtlich erfüllt ist.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Laut Art. 96 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Abs. 1). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Abs. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Ausländer seine Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1).

3.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend um Schadensminderung bemüht habe und ihr die Sozialhilfeabhän-gigkeit deshalb vorzuwerfen sei. Weiter stellte sie fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert habe und die Rückkehr ins Heimatland für sie mit keiner unzumutbaren Härte verbunden sei. Da für ihre zehnjährige Tochter die Übersiedlung besonders schwere Nachteile zur Folge hätte, kam die Vorinstanz indes zum Schluss, dass die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Wegweisung gerade noch aufzuwiegen vermöchten. Die Vorinstanz sah von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verwarnte die Beschwerdeführerin wegen ihrer Fürsorgeabhängigkeit.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verwarnung mangle es an Klarheit und sie sei bereits deshalb aufzuheben, ist ihre Rüge nicht nachvollziehbar. Aus der Verwarnung geht das erwartete Verhalten (Ablösung aus der Sozialhilfeabhängigkeit) und die konkrete Massnahme, die bei Nichtbefolgen droht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) klar hervor. Die Verwarnung muss entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht mit einer Frist verbunden werden. Das Migrationsamt kann bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes grundsätzlich jederzeit den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung prüfen (Art. 62 AuG). Bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Migrationsamt jedoch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung (noch) erfüllt sind. Liegt ein Widerrufsgrund vor, würdigt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung alle Aspekte, die für oder gegen einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen. Dabei ist auch entscheidwesentlich, wie viel Zeit seit der Verwarnung verstrichen ist, sowie ob und inwiefern sich das vorwerfbare Verhalten seither geändert hat. Ferner kann es einen Einfluss auf das Resultat der Verhältnismässigkeitsprüfung haben, wenn die ausländische Person zu weiteren Klagen Anlass gegeben hat. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bisher nichts Weiteres zuschulden hat kommen lassen, ist es daher nicht zu beanstanden, dass ihr die Vorinstanz auch weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt hat, sollte sie zu Klagen Anlass geben.

3.4 Sodann ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein Widerspruch in den Ausführungen der Vorinstanz ersichtlich. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin als ungelernte Arbeitskraft und Analphabetin zwar wird auf Hilfs- und Reinigungsarbeiten konzentrieren müssen, aufgrund ihrer Sprachkenntnisse jedoch keine wesentlichen Einschränkungen in der Ausübung dieser Tätigkeiten bestehen sollten. Dass sie nicht für gut bezahlte Stellen infrage kommt, steht nicht im Widerspruch dazu, dass es ihr möglich sein sollte, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Abgesehen davon ist absehbar, dass sie sich zukünftig auch für qualifiziertere Arbeitsstellen wird eignen können, da sie seit einiger Zeit erfolgreich Alphabetisierungs-, Deutsch- und Computerkurse besucht.

3.5 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr eine Erhöhung ihres Einkommens aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (HIV-Infektion, posttraumatische Belastungsstörung und Rückenbeschwerden) weder zumutbar noch möglich sei. Es treffe sie daher an ihrer Fürsorgebedürftigkeit kein Verschulden und die Verwarnung sei deshalb unverhältnismässig. Es trifft zwar zu, dass es wenig Sinn macht, eine Verwarnung auszusprechen, wenn sich die Fürsorgebedürftigkeit als unverschuldet erweist, da die betroffene Person keine Steuerungsmöglichkeit besitzt, etwas an ihrer Situation zu ändern. Wie die Vor­instanz im angefochtenen Entscheid jedoch zutreffend dargelegt hat, hat sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend um Schadensminderung bemüht und ist ihr die Sozialhilfeabhängigkeit deshalb vorzuwerfen. Das Verwaltungsgericht geht zwar mit der Vorinstanz davon aus, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen wohl seit jeher bestanden hat. Die Hausärztin attestiert der Beschwerdeführerin aktuell denn auch bloss noch eine 30 % Arbeitsfähigkeit als E (Attest vom 9. März 2015). Diese Bescheinigung beschränkt sich indes auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ihrer aktuellen Tätigkeit und für körperlich belastende Berufe. Angaben dazu, welche Tätigkeiten sie konkret noch ausüben könnte, fehlen. So kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin in körperlich weniger belastenden Berufen wie z. B. im Verkauf arbeiten könnte. Aktuelle Belege oder substanziierte Angaben dazu, inwiefern die Arbeitsfähigkeit durch die HIV-Infektion oder die posttraumatische Belastungsstörung vermindert sein soll, fehlen gänzlich. Die eingereichten Beweismittel vermögen die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit damit nicht genügend zu belegen. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden auch zukünftig nicht möglich sein wird ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Bei einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG] i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]). Durch den Erhalt einer IV-Rente könnte sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe lösen bzw. liesse sich die Restarbeitsfähigkeit durch die im Rahmen des IV-Verfahrens durchgeführte medizinische Beurteilung durch einen Spezialisten genau ermitteln. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin, obwohl sie durch das Sozialamt der Gemeinde und ihre Hausärztin über fachkompetente Betreuung verfügt, bislang offenbar noch nicht um den Erhalt einer IV-Rente bemüht hat. Spätestens nachdem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausländerrechtlich verwarnt worden ist und ein Verfahren um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden ist, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein Gesuch um eine IV-Rente einreicht. Es ist hierbei noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet ist, die Behörden von sich aus über entscheidwesentliche Sachverhalte – wie ein IV-Verfahren – zu informieren (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AuG). Das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren, kann zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen (vgl. Art. 62 Bst. a AuG). Weiter ist auch ihre Argumentation, sie werde sich selbst dann nicht aus der Sozialhilfe lösen können, wenn sie ihr Arbeitspensum erhöhen würde, nicht stichhaltig. Es mag zutreffen, dass sie als E in F aufgrund der Reisezeit auch bei einem Vollzeitpensum auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe angewiesen wäre. Bei einer Ausschöpfung des ihr zumutbaren Arbeitspensums wäre die Sozialhilfeabhängigkeit jedoch nicht mehr als verschuldet anzusehen. Es ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht genügend um Schadensminderung bemüht hat.

3.6 Schliesslich geht auch das Vorbringen, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung aufgrund des Kindeswohls vermöge weder heute noch in Zukunft die privaten Interessen an einem Verbleib aufzuwiegen, fehl. Es ist kein Zusammenhang zwischen dem (aktuell) gefährdeten Kindeswohl bei einer Rückkehr ins Heimatland und einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit erkennbar. Abgesehen davon wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung allenfalls dereinst auch zu prüfen sein, ob nach wie vor eine Gefährdung des Kindeswohls besteht.

Damit bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung als rechtsverletzend erscheinen lässt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich der Antrag, bei Gutheissung die Kosten des Rekursverfahrens ohne vorbehaltene Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse zu nehmen, als gegenstandslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

4.3 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der umfangreichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen ist. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls zu bewilligen. Der Beschwerdeführerin ist damit RA B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

4.4 RA B weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 4,75 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'045.- entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]; zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 1'158.30).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    RA B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'158.30 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …